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Name:0201/2017  
Art:Informationsvorlage  
Datum:07.06.2017  
Betreff:Kooperationsleitfaden für Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im Regionalverband Saarbrücken
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Dokument anzeigen: 2017 Leitfaden_Kindeswohlgefaehrdung Dateigrösse: 3 MB 2017 Leitfaden_Kindeswohlgefaehrdung 3 MB

 

 


Sachverhalt:

 

Die Erstauflage des Kooperationsleitfadens entstand aufgrund der Initiative von Schulen,  Schulsozialarbeitern/Schoolworkern  und der öffentlichen Jugendhilfe. Ziel war es, die Gesetzesgrundlagen von Schule und Jugendhilfe gegenüberzustellen, Kindeswohl zu definieren, die jeweilige Zuständigkeit von Schulen, Jugendhilfe und Beratungsstellen zu beschreiben und einen Verfahrensablauf im Fall von Kindeswohlgefährdung zwischen den Kooperationspartnern zu erstellen.

 

Durch die Änderung des saarländischen Schulordnungsgesetzes wurde die Überarbeitung des Leitfadens notwendig, da die Vorgehensweise von Lehrkräften und Schulleitungen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Schulordnungsgesetz des Saarlandes dem auf Bundesebene im Januar 2012 verabschiedeten Bundeskinderschutzgesetz jetzt angepasst worden sind.

Hervorzuheben in der Änderung des saarländischen Schulordnungsgesetzes ist die Rolle des schulpsychologischen Dienstes, der bei der Klärung von Sachverhalten der Kindeswohlgefährdung von Schulen einbezogen werden muss und das Verfahren in dem neuen Passus des Schulordnungsgesetzes zur Androhung von schwerer zielgerichteter Gewalt durch Schüler und Schülerinnen.

 

Die Überarbeitung des Leitfadens ist ein gemeinsames Produkt von freier und öffentlicher Jugendhilfe, Schulen und Beratungsstellen im Regionalverband und wurde mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmt. Das im Leitfaden des Regionalverbandes vorgeschlagene Flussdiagramm ist in die Notfallpläne für alle saarländischen Schulen aufgenommen worden und hat damit landesweite Gültigkeit.

 

Der Leitfaden ist eine Handlungsanleitung, die inzwischen zu einem tragfähigen Instrument bei Kindeswohlgefährdung für Schulen geworden ist, ist aber nicht einem verpflichtenden Schulerlass gleichzustellen.

 

Zum kommenden Schuljahr soll der Leitfaden großflächig über die Hauspost des Ministeriums an die Schulen im Regionalverband verteilt werden. Für die Verteilung an freie Träger der Jugendhilfe ist die öffentliche Jugendhilfe zuständig.