Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | 0201/2017 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 07.06.2017 | ||
Betreff: | Kooperationsleitfaden für Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im Regionalverband Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 98 KB | ||
2017 Leitfaden_Kindeswohlgefaehrdung 3 MB |
Sachverhalt:
Die Erstauflage des Kooperationsleitfadens
entstand aufgrund der Initiative von Schulen,
Schulsozialarbeitern/Schoolworkern
und der öffentlichen Jugendhilfe. Ziel war es, die Gesetzesgrundlagen
von Schule und Jugendhilfe gegenüberzustellen, Kindeswohl zu definieren, die
jeweilige Zuständigkeit von Schulen, Jugendhilfe und Beratungsstellen zu
beschreiben und einen Verfahrensablauf im Fall von Kindeswohlgefährdung
zwischen den Kooperationspartnern zu erstellen.
Durch die Änderung des saarländischen
Schulordnungsgesetzes wurde die Überarbeitung des Leitfadens notwendig, da die
Vorgehensweise von Lehrkräften und Schulleitungen beim Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung im Schulordnungsgesetz des Saarlandes dem auf Bundesebene
im Januar 2012 verabschiedeten Bundeskinderschutzgesetz jetzt angepasst worden
sind.
Hervorzuheben in der Änderung des
saarländischen Schulordnungsgesetzes ist die Rolle des schulpsychologischen
Dienstes, der bei der Klärung von Sachverhalten der Kindeswohlgefährdung von
Schulen einbezogen werden muss und das Verfahren in dem neuen Passus des
Schulordnungsgesetzes zur Androhung von schwerer zielgerichteter Gewalt durch
Schüler und Schülerinnen.
Die Überarbeitung des Leitfadens ist ein
gemeinsames Produkt von freier und öffentlicher Jugendhilfe, Schulen und
Beratungsstellen im Regionalverband und wurde mit dem Ministerium für Bildung
und Kultur abgestimmt. Das im Leitfaden des Regionalverbandes vorgeschlagene
Flussdiagramm ist in die Notfallpläne für alle saarländischen Schulen
aufgenommen worden und hat damit landesweite Gültigkeit.
Der Leitfaden ist eine Handlungsanleitung,
die inzwischen zu einem tragfähigen Instrument bei Kindeswohlgefährdung für
Schulen geworden ist, ist aber nicht einem verpflichtenden Schulerlass
gleichzustellen.
Zum kommenden Schuljahr soll der Leitfaden
großflächig über die Hauspost des Ministeriums an die Schulen im
Regionalverband verteilt werden. Für die Verteilung an freie Träger der
Jugendhilfe ist die öffentliche Jugendhilfe zuständig.