BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0215/2017  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:08.06.2017  
Betreff:Änderung der "Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Teilhabe von Seniorinnen und Senioren"
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt /

der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis /

die Regionalversammlung beschließt,

 

die Änderung der „Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Teilhabe von Seniorinnen und Senioren" in der beigefügten Fassung für alle Anträge ab dem Haushaltsjahr 2017.

 


Sachverhalt:

 

Am 24.03.2016 hat die Regionalversammlung die neuen „Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Teilhabe von Seniorinnen und Senioren" erlassen. Ziel war es u.a. die Arbeit der Seniorenbeiräte und Seniorenbeauftragten der regionalverbandsangehörigen Kommunen zu stärken und finanziell zu unterstützen.

 

Erfreulicherweise haben auch neun von zehn Kommunen mit ihren seniorenpolitischen beauftragten Personen oder Gremien Anträge gestellt. Insgesamt wurde in 2016 Mittel in Höhe von 48.147,96 € beantragt. Da die entsprechenden Verwendungsnachweise noch ausstehen, kann noch keine absolute Zahl über die tatsächlichen Kosten genannt werden.

 

Nichtsdestotrotz hat sich im Rahmen der Bearbeitung gezeigt, dass vor allem in der Landeshauptstadt Saarbrücken der Förderverein des Seniorenbeirates mit der Realisierung der Teilhabemaßnahmen betraut wird. Dieser zählt jedoch nicht zum antragsbefugten Kreis. Somit mussten alle Anträge über die Stadtverwaltung bzw. den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellt werden.

Um das Antragsverfahren im Sinne aller zu vereinfachen, soll diesem Umstand derart Rechnung getragen werden, dass die Kommunen zukünftig Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen können. Diese Dritten können dann Anträge stellen und sind als Zuwendungsemfänger eigenverantwortlich.

 

In die o.g. Richtlinie sollen nach § 2c Absatz 1 Satz 5 die Sätze:

 

Abweichend von Satz 1 können die Städte und Gemeinden nach Empfehlung ihrer Seniorenbeiräte (soweit vorhanden) die eigenständige Beantragung und Bewirtschaftung auch auf Dritte übertragen, wenn diese in Kooperationen mit der Gemeinde bzw. dem Seniorenbeirat eigenständige Projekte im Sinne des § 2a der Richtlinien durchführen, sodass diese Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind. Sodann entfällt die Vorlagepflicht einer Stellungnahme durch die Stadt oder Gemeinde.

Die Beauftragung ist dem Regionalverband Saarbrücken von Seiten der Städte und Gemeinden mit dem Zeitraum, für den die Beauftragung gelten soll, mitzuteilen.“

 

Als Sätze 6 und 7 eingefügt werden.

 

Satz 6 wird somit zu Satz 8.

 

 

Um die Antragsverfahren in der Hinsicht zu vereinfachen, schlägt die Verwaltung die Änderung der Richtlinien in der vorliegenden Fassung vor.