Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0215/2017 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 08.06.2017 | ||
Betreff: | Änderung der "Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Teilhabe von Seniorinnen und Senioren" |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 110 KB | ||
Richtlinien Förderung Altenhilfe - neu 178 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt /
der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis /
die Regionalversammlung beschließt,
die Änderung der „Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Teilhabe von Seniorinnen und Senioren" in der beigefügten Fassung für alle Anträge ab dem Haushaltsjahr 2017.
Sachverhalt:
Am 24.03.2016 hat die
Regionalversammlung die neuen „Richtlinien des
Regionalverbandes Saarbrücken zur Beauftragung seiner Städte und Gemeinden im
Sinne des § 71 SGB XII und zur Förderung von Maßnahmen der gesellschaftlichen
Teilhabe von Seniorinnen und Senioren" erlassen. Ziel war es u.a. die
Arbeit der Seniorenbeiräte und Seniorenbeauftragten der regionalverbandsangehörigen
Kommunen zu stärken und finanziell zu unterstützen.
Erfreulicherweise
haben auch neun von zehn Kommunen mit ihren seniorenpolitischen beauftragten
Personen oder Gremien Anträge gestellt. Insgesamt wurde in 2016 Mittel in Höhe
von 48.147,96 € beantragt. Da die entsprechenden Verwendungsnachweise noch
ausstehen, kann noch keine absolute Zahl über die tatsächlichen Kosten genannt
werden.
Nichtsdestotrotz
hat sich im Rahmen der Bearbeitung gezeigt, dass vor allem in der
Landeshauptstadt Saarbrücken der Förderverein des Seniorenbeirates mit der
Realisierung der Teilhabemaßnahmen betraut wird. Dieser zählt jedoch nicht zum
antragsbefugten Kreis. Somit mussten alle Anträge über die Stadtverwaltung bzw.
den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellt werden.
Um
das Antragsverfahren im Sinne aller zu vereinfachen, soll diesem Umstand derart
Rechnung getragen werden, dass die Kommunen zukünftig Dritte mit der
Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen können. Diese Dritten können dann Anträge
stellen und sind als Zuwendungsemfänger eigenverantwortlich.
In
die o.g. Richtlinie sollen nach § 2c Absatz 1 Satz 5 die Sätze:
„Abweichend von Satz 1 können die Städte und Gemeinden nach Empfehlung ihrer Seniorenbeiräte (soweit vorhanden) die eigenständige Beantragung und Bewirtschaftung auch auf Dritte übertragen, wenn diese in Kooperationen mit der Gemeinde bzw. dem Seniorenbeirat eigenständige Projekte im Sinne des § 2a der Richtlinien durchführen, sodass diese Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind. Sodann entfällt die Vorlagepflicht einer Stellungnahme durch die Stadt oder Gemeinde.
Die Beauftragung ist dem Regionalverband Saarbrücken von Seiten der Städte und Gemeinden mit dem Zeitraum, für den die Beauftragung gelten soll, mitzuteilen.“
Als Sätze 6 und 7 eingefügt werden.
Satz 6 wird somit zu Satz 8.
Um die Antragsverfahren in der Hinsicht zu vereinfachen, schlägt die Verwaltung die Änderung der Richtlinien in der vorliegenden Fassung vor.