BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0219/2017  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:13.06.2017  
Betreff:Änderung der Richtlinien für die Benutzung der Säle und der Richtlinien für die Außenflächen des Saarbrücker Schlosses
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Dokument anzeigen: Richtlinien Außen neu 2017 Dateigrösse: 147 KB Richtlinien Außen neu 2017 147 KB
Dokument anzeigen: Richtlinien Säle neu 2017 Dateigrösse: 341 KB Richtlinien Säle neu 2017 341 KB

Beschlussvorschlag:

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt

 

die Änderungen der Richtlinien für die Benutzung der Säle wie folgt:

In Abschnitt I „Allgemeines“ wird eingefügt:

 

Gemäß der von der Regionalversammlung am 5.2.2015 beschlossenen Resolution zum Gedenkstättencharakter des Saarbrücker Schlosses ist das Saarbrücker Schloss eine Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert. Der Schlossplatz erinnert als unsichtbares Mahnmal mit 2146 an der Unterseite beschrifteten Pflastersteinen an die bis 1933 in Deutschland existierenden jüdischen Friedhöfe.

Aus diesem Grund werden Parteien/Vereinigungen, die unter Missachtung der Menschenwürde erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder gegen den Kern des Demokratieprinzips verstoßen oder Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen, von der Nutzung der Gebäude am Schlossplatz ausgeschlossen.

 

sowie die Änderung der Richtlinien für die Benutzung der Außenflächen wie folgt:

Gemäß der von der Regionalversammlung am 5.2.2015 beschlossenen Resolution zum Gedenkstättencharakter des Saarbrücker Schlosses ist das Saarbrücker Schloss eine Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert. Der Schlossplatz erinnert als unsichtbares Mahnmal mit 2146 an der Unterseite beschrifteten Pflastersteinen an die bis 1933 in Deutschland existierenden jüdischen Friedhöfe.

Aus diesem Grund werden Parteien/Vereinigungen, die unter Missachtung der Menschenwürde erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder gegen den Kern des Demokratieprinzips verstoßen oder Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen, von der Nutzung der Außenflächen am Schlossplatz ausgeschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß der von der Regionalversammlung am 5.2.2015 beschlossenen Resolution zum Gedenkstättencharakter des Saarbrücker Schlosses ist das Saarbrücker Schloss eine Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert. Der Schlossplatz erinnert als unsichtbares Mahnmal mit 2146 an der Unterseite beschrifteten Pflastersteinen an die bis 1933 in Deutschland existierenden jüdischen Friedhöfe.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, dass Parteien/Vereinigungen, die unter Missachtung der Menschenwürde erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder gegen den Kern des Demokratieprinzips verstoßen oder Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen, von der Nutzung der Gebäude und Außenflächen am Schlossplatz ausgeschlossen werden.

 

Die vorgesehenen Änderungen sind in den beiden Richtlinien in roter Schrift hervorgehoben.