Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0292/2017 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 12.09.2017 | ||
Betreff: | Sachstand Windenergie |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 3 MB |
Sachverhalt:
1. laufende Anlagengenehmigungsverfahren im Regionalverband Saarbrücken
Im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes werden seit 2015
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zum Zweck einer räumlichen Steuerung
und Konzentration der Windenergieanlagenstandorte dargestellt. Die
Konzentrationszonen im FNP als Suchraum für die Errichtung von
Windenergieanlagen schließen folglich den übrigen Planungsraum für eine
Windenergienutzung aus.
Die tatsächliche Baugenehmigung für konkrete Anlagen wird demgegenüber
in Anlagen-genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt, in denen wiederum die Genehmigungsfähigkeit
einzelner Anlagentypen an konkreten Standorten beschieden wird.
Laut Informationen der zuständigen Landesbehörden befinden sich derzeit
6 Anlagen des Typs Enercon E-115 innerhalb der Grenzen des Regionalverbandes in
entsprechenden Genehmigungsverfahren. Diese sollen auf Gemarkung der Gemeinde
Riegelsberg (zwei Anlagen) und der Landeshauptstadt Saarbrücken (vier Anlagen)
im Bereich der FNP-Konzentrationszonen "östlich Forsthaus
Pfaffenkopf" sowie "Am Strebchen / Salzleckerhang" errichtet werden,
welche sich einem direkten räumlichen Zusammenhang befinden.
Abbildung 1: Beantragter
"Windpark Pfaffenkopf"
Alle übrigen Vorhaben, die sich in einem Genehmigungsverfahren befanden,
werden nach aktuellem Kenntnisstand nicht weiterverfolgt. Dies betrifft
Vorhaben im Bereich der Konzentrationszonen:
2. Standortplanung (Flächennutzungsplanung) im Umland des
Regionalverbandes
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum sachlichen
Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Gemeinde Schwalbach wurde
der Regionalverband Saarbrücken als Planungsträger beteiligt.
Das Standortkonzept der Gemeinde Schwalbach sieht pauschale
Vorsorgeabstände von 800m zu bebauten Ortslagen bzw. 650m zu Wohngebäuden im
Außenbereich vor. Der Vorsorgeabstand zur bebauten Ortslage entspricht somit
dem Kriterium, dass der Kooperationsrat im Rahmen der FNP-Teiländerung für den
Regionalverband Saarbrücken selbst beschlossen hat. Für Wohngebäude im
Außenbereich sieht das Standortkonzept der Gemeinde Schwalbach sogar größere
pauschale Vorsorgeabstände vor, so dass keine Bedenken geäußert wurden.
Abbildung 2: geplante
Konzentrationszonen der Gemeinde Schwalbach mit skizzierten Vorsorgeabständen
von 800m zur bebauten Ortslage
Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz hat mittlerweile bereits vier
Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 in diesen geplanten
Konzentrationszonen genehmigt (siehe Aufstellung der in 2016 in den
Umlandgemeinden des Regionalverbandes genehmigten Anlagen).
Abbildung 3: Genehmigte
Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen der Gemeinde Schwalbach
3. Genehmigungen
von Windenergieanlagen in den Nachbargemeinden des Regionalverbandes in 2016
Windpark Bous
(Gemeinde Bous)
Mit Datum vom
30.12.2016 wurde der DunoAir Windpark Planungs GmbH die Errichtung und der
Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 (Nabenhöhe 149 m,
Gesamthöhe 207 m, je 3 MW Leistung) in Bous genehmigt.
Windpark
Erkershöhe (Gemeinde Merchweiler)
Mit Datum vom 30.12.2016 wurde der montanWIND Planungs GmbH & Co. KG
die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Nordex N 131
(Nabenhöhe 134 m, Gesamthöhe 199,5 m, 3 MW Leistung) in Merchweiler genehmigt.
Windpark
Schwalbach (Gemeinde Schwalbach)
Mit Datum vom 27.12.2016 wurde der Dunoair Windpark Planung GmbH die
Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Enercon E 115
(Nabenhöhe 149 m, Gesamthöhe 206,5 m, je 3 MW Leistung) in Schwalbach
genehmigt.
Windpark Gohlocher
Wald (Stadt Lebach)
Mit Datum vom 08.12.2016 wurde der montanWIND Planungs GmbH & Co. KG
die Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Nordex N 131
(Nabenhöhe 134 m, Gesamthöhe 199 m, je 3 MW Leistung) in Lebach genehmigt.
4. Änderung des Landeswaldgesetzes
Aktuell verfolgt die Landesregierung das Ziel, das Landeswaldgesetz
dahingehend zu ändern, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf
sogenannten Altholzbeständen (die bereits seit über 150 Jahren durchgehend
bestehen) welche sich gleichzeitig im Besitz des Staates befinden zukünftig
nicht mehr zulässig sein wird. Mit der Änderung sollen die besonders wertvollen
Böden an historisch alten Waldstandorten im Staatswald geschützt werden.
Ausnahmen von diesem Verbot sollen lediglich dort möglich sein, wo die
Errichtung von Windenergieanlagen einen wichtigen Beitrag zur Energiewende
leisten können, weil sie sich an einem besonders windhöffigen Standort befinden
und dieser zugleich erschlossen oder bereits vorbelastet ist. Besonders
windhöffig in diesem Sinne der geplanten Gesetzesänderung sind Standorte mit
einer mittleren Windleistungsdichte von mindestens 321 Watt pro Quadratmeter in
einer Nabenhöhe von 150 Metern (Windklasse III der Windpotenzialstudie des
Saarlandes 2009) (vgl. S. 3 der Landtagsdrucksache 16/32 vom 4.06.2017).
Aus Vertrauensschutzgründen für Investoren von Windenergieanlagen soll
eine Über-gangsregelung eingeführt werden, so dass Bestandsanlagen bzw. Anlagen
für die vor dem 21.06.2017 ein vollständiger Antrag auf eine
Waldumwandlungsgenehmigung und ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt worden ist, von der
Gesetzesänderung unberührt bleiben würden.
Die Änderung des Landeswaldgesetzes würde in erheblichen Umfang auch die
Konzentrationszonen im Regionalverband Saarbrücken betreffen, so dass
überschlägig von den aktuell 162 Hektar, die als Konzentrationszonen im FNP
dargestellt sind noch etwa 75 Hektar für eine potenzielle Windenergienutzung
weiterhin zur Verfügung stünden. Sind derzeit nach überschlägigen Berechnungen
etwa 17 bis 23 Anlagen im Bereich der 3MW-Klasse errichtbar (abhängig von der
Anordnung der Anlagenstandorte innerhalb der einzelnen Konzentrationszonen) so
wären zukünftig nur noch etwa 10 bis 14 Anlagen im Planungsraum realisierbar.
Name Konzentrationszone |
Bisheriges
Planungsrecht (FNP) |
Auswirkung LWaldG |
verbleibende |
||
|
Fläche in ha |
Anlagen |
Fläche in ha |
Anlagen |
|
Fr1 - Kallenberg |
13,08 |
1 - 2 |
11,7 |
1 - 2 |
89,41% |
Hw1 - Nördlich Kirschhofer Wald |
7,4 |
1 - 1 |
7,4 |
1 - 1 |
100,00% |
HwPü1 - Lohberg / Schmittenberg |
3,36 |
2 - 2 |
3,36 |
2 - 2 |
100,00% |
RbHw1 - Fröhner Wald / Kasberg |
44,83 |
3 - 4 |
20,22 |
1 - 2 |
45,11% |
RbSb1 - Am Strebchen / Salzleckerhang |
20,25 |
3 - 3 |
14,78 |
2 - 2 |
72,97% |
Sb1 - Östlich Forsthaus Pfaffenkopf |
47,23 |
4 - 5 |
0 |
entfällt |
0,00% |
Sb4 - Birkendell / Stiftswald |
12,14 |
2 - 3 |
12,14 |
2 - 3 |
100,00% |
SbVk1 - Hühnerscher Berg / L163 |
13,87 |
1 - 3 |
5,58 |
1 - 2 |
40,22% |
|
162,16 |
17 - 23 |
75,17 |
10 - 14 |
46,36% |