Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0006/2018 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 16.01.2018 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in Saarbrücken, St. Johann, Bereich "Osthafen", Planbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 2 MB | ||
Zielabweichungsentscheid und Raumordnerische Beurteilung 3 MB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den
Flächennutzungsplan im dargestellten Bereich zu ändern in „Sonder-baufläche" mit der
Zweckbestimmung „Einrichtungshaus", „Grünfläche“ statt „Sonderbaufläche“
mit der Zweckbestimmung „Denkmal“ sowie Grünfläche“ statt „Gewerbliche
Baufläche“,
·
die
Festlegung der Verkaufsflächenobergrenzen von max. 30.000 m² Gesamtverkaufsfläche,
davon max. 15% (hier: 4.500 m²) zentrenrelevanter Sortimente innerhalb der
Sonderbaufläche "Einrichtungshaus" gem. der raumordnerischen
Beurteilung.
Übersichtsplan
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.10.2016 hat die
Landeshauptstadt Saarbrücken die Änderung des Flächennutzungsplans im o.g.
Bereich von der derzeitigen Darstellung des Geltungsbereichs als „Gewerbliche
Baufläche“ zu „Sonderbaufläche Möbelmarkt“, „Gewerbliche Baufläche“ zu
„Grünfläche“ bzw. „Gemischte Baufläche“ sowie „Sonderbaufläche Denkmal “ zu „Grünfläche“
beantragt.
Die Teiländerung verfolgt das Ziel, die
planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung eines großflächigen
Möbelmarktes (Firma Möbel Martin GmbH & Co. KG) mit ca. 30.000 m²
Verkaufsfläche auf dem derzeitigen Großmarktgelände zu schaffen und die südlich
angrenzenden Flächen einer multifunktionalen Nutzung zuzuführen.
Neben der parallel zum
Bebauungsplanverfahren verfolgten Flächennutzungsplanänderung ist die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit integriertem Zielabweichungsverfahren
erforderlich, da das Vorhaben zum einen mit der Verkaufsfläche von 30.000 m²
als großflächiges und raumbedeutsames Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung
eingestuft werden muss und da andererseits der gesamte Geltungsbereich des
Bebauungsplanes von dem dort festgelegten Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie
und Dienstleistung abweichende Nutzungsabsichten aufweist, die derart nicht mit
dem geplanten Einzelhandelsvorhaben vereinbar sind.
Die Landeshauptstadt bat daher darum, für
den nicht aus dem FNP entwickelten Bebauungsplan das Änderungsverfahren für den
Flächennutzungsplan einzuleiten und den FNP wie oben dargestellt zu ändern.
Ziel der FNP-Änderung ist vorwiegend die
Deckung des - im Einzelhandelsgutachten der LHS nachgewiesenen - Bedarfes der
LHS an einem großflächigen Einrichtungshaus innerhalb des Stadtgebietes.
Darüber hinaus sollen die Flächen südlich der Straße „An der Römerbrücke“
umstrukturiert werden und künftig verschiedene, städtebaulich verträgliche
Nutzungen ermöglichen.
Der Kooperationsrat fasste daher am
9.12.2016 folgenden Beschluss:
"Der
Kooperationsrat beschließt,
Die Fläche „Osthafen“ in Saarbrücken sollte
zunächst gemäß des Antrages der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Änderung des
Flächennutzungsplanes künftig als „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Möbelmarkt“, „Grünfläche“ und „Gemischte Baufläche“ statt „Gewerbliche
Baufläche“ sowie „Grünfläche“ statt „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung
„Denkmal“ dargestellt werden (vgl. Vorentwurfsfassung).
Nach der frühzeitigen Beteiligung entschied
sich die Landeshauptstadt Saarbrücken jedoch dazu, den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes anzupassen und im ersten Schritt auf die Flächen des geplanten
Einrichtungshauses, der direkt angrenzenden Grundstücke und die dazugehörigen
Erschließungs- und Grünflächen zu beschränken. Der bestehende Bebauungsplan
wird daher in die Teilbereiche 1 und 2 unterteilt und in separaten Verfahren
fortgeführt. Begründet wird dies mit verschiedenen Zeitachsen zur Realisierung
der unterschiedlichen Bauprojekte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Außerdem erfolgt eine redaktionelle Anpassung der öffentlichen Verkehrsfläche
im Einmündungsbereich der Straße „An der Römerbrücke“ zur Ostspange an den
Bestand. Hier wurde der Geltungsbereich auf die bestehenden Grundstücksgrenzen
der ausgebauten Straßen zurückgenommen. Ziel ist es im ersten Schritt für
Teilbereich 1 (die Ansiedlung des Einrichtungshauses Möbel Martin)
Planungsrecht zu schaffen. Da für Teilabschnitt 2 seitens der Landeshauptstadt
eine Mehrfachbeauftragung ausgelobt wurde, deren Einarbeitung in die Bebauungsplanung
sowie die Entscheidung über die künftige Entwicklung des Areals des
Kreativzentrums noch nicht abschließend geregelt sind, soll dieser Teilbereich
erst nach Vorlage eines abgestimmten Konzeptes fortgeführt werden.
Die Zieldarstellung der
Flächennutzungsplanänderung ändert sich damit nur für den Bereich
“Sonderbaufläche“ statt „Gewerbliche Baufläche“, „Grünfläche“ statt
„Sonderbaufläche Denkmal“ sowie „Grünfläche“ statt „Gewerbliche Baufläche“ (vgl. Entwurfsfassung). Die ursprünglich geplante
Änderung im Süden des Plangebietes von „Gewerblicher Baufläche“ in „Gemischte
Baufläche“ entfällt in der Entwurfsfassung.
Derzeitige FNP-Darstellung Darstellung der FNP-Änderung in der
Vorentwurfsfassung
Kartenausschnitt mit Genehmigung des LKVK (LB/024/86) Kartenausschnitt mit
Genehmigung des LKVK(LB/024/86)
Darstellung der FNP-Änderung in der Legende
Entwurfsfassung
Kartenausschnitt mit Genehmigung des LKVK (LB/024/86)
Zielabweichungsverfahren
- Zielabweichungsentscheid
Im Landesentwicklungsplan Umwelt des
Saarlandes ist das Gebiet der Planänderung als Vorranggebiet für Gewerbe,
Industrie und Dienstleistungen festgelegt.
„Die
Vorranggebiete (VG) für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung dienen der
Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den
damit verbundenen Arbeitsplätzen. In VG sind Betriebe des
industriell-produzierenden Sektors, des gewerblichen Bereiches sowie des
wirtschaftsorientieren Dienstleistungsgewerbes zulässig. Daher sind im VG in
größtmöglichem Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- und Gewerbegebiete
bzw. Dienstleistungs- Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Die
Ansiedlung aller Formen von Einzelhandel mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche
sowie alle den v. g. Zielsetzungen entgegenstehende Nutzung sind in VG nicht
zulässig.“
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens ist
der Nachweis zu erbringen, dass trotz des Vorhabens ausreichend Flächen für
gewerbliche Nutzungen im Gemeindegebiet (hier: Landeshauptstadt Saarbrücken)
zur Verfügung stehen. Daneben ist eine Standortalternativenprüfung im
Stadtgebiet durchzuführen, bei der die spezifischen Anforderungen des Vorhabens
großflächiger Möbelmarkt berücksichtigt werden.
Das Zielabweichungsverfahren wurde
zeitgleich in einem integrierten Verfahren mit dem Raumordnungsverfahren
durchgeführt.
Mit dem Bescheid der Landesplanungsbehörde
vom 25.08.2017 zum beantragten Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren wird
sowohl den beantragten Zielen des Zielabweichungsverfahrens als auch den
beantragten Zielen des Raumordnungsverfahren aus landesplanerischer Sicht
zugestimmt (siehe Anlage).
Mit Blick
auf die aktuell laufende Interkommunale Gewerbe- und
Industrieflächenuntersuchung im Regionalverband Saarbrücken und den Masterplan
Gewerbe- und Industrieflächen der Landeshauptstadt Saarbrücken ist darauf hinzuweisen,
dass aufgrund der Umwidmung dieser Flächen für den großflächigen Einzelhandel
die gewerblichen Potentialflächen im Planungsverband geschmälert werden. Der
Masterplan der Landeshauptstadt Saarbrücken hat festgestellt, dass der in der
Stadt prognostizierte Bedarf zukünftig nicht mehr alleine auf dem Gebiet der
Stadt selbst befriedigt werden kann. Damit kommt der bauleitplanerischen
Sicherung von gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Flächen als Aufgabe für den
Planungsverband eine größere Bedeutung zu, um seiner Pflichtaufgabe gem. §197
KSVG, der Förderung und Koordinierung einer geordneten Entwicklung des
Verbandsgebietes nachzukommen.
Raumordnungsverfahren
- Raumordnerische Beurteilung
Das Vorhaben des geplanten
Einrichtungshauses ist aufgrund der zu erwartenden Gesamtverkaufsfläche gemäß
den Ziffern 42ff des Landesentwicklungsplans „Siedlung“ als großflächiges und
raumbedeutsames Einzelhandelsvorhabens mit überörtlicher Bedeutung einzustufen.
Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Siedlung“ vom 04. Juli 2006
konkretisiert diese Vorgaben (in Ziel 51) dahingehend, dass für die Ansiedlung
großflächiger Einzelhandelseinrichtungen über 5.000 m² Verkaufsfläche in der
Regel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist.
Nach § 15 des ROG i.V.m. § 6 Abs. 1 SLPG ist
demnach ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Die Entscheidung hierüber
obliegt der Landesplanungsbehörde.
Wegen der Größe der geplanten Verkaufsfläche
und wegen des gewerblichen Vorranges ist ein Raumordnungsverfahren mit
integriertem Zielabweichungsverfahren erforderlich. Im Raumordnungsverfahren
sind die Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zu berücksichtigen sowie weitere
übergeordnete verkehrliche und umweltbezogene Aspekte zu untersuchen.
Die Einleitung und Durchführung des
Raumordnungsverfahrens, kombiniert mit dem notwendigen
Zielabweichungsverfahren, wurde mit Schreiben vom 15.02.2017 durch die
Landeshauptstadt Saarbrücken bei der Landesplanungsbehörde im Ministerium für
Inneres und Sport beantragt.
Der Raumordnungsbescheid der
Landesplanungsbehörde vom 25.08.2017 –
siehe Anlage zur Beschlussvorlage - mit den wichtigsten Inhalten zur
allgemeinen Zulässigkeit, zur Größenordnung der Verkaufsfläche und zur
Größenordnung der zulässigen Randsortimente wurde in den Bebauungsplan von
Seiten der Landeshauptstadt übernommen und eingearbeitet.
Mit Blick auf die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens und der
Flächennutzungsplanteiländerung auf die Städte und Gemeinden im Planungsverband
kommt die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde zum Ergebnis,
dass das "Beeinträchtigungsverbot"
nicht verletzt wird und keine schädlichen Auswirkungen auf das
Zentrale-Orte-System und die Funktionsfähigkeit der zentralen
Versorgungsbereiche im Sinne der Ziffer 45 des LEP, Teilabschnitt
"Siedlung" zu erwarten sind.
Auszug
aus der raumordnerischen Beurteilung der Landesplanungsbehörde bzgl. der Mitgliedsgemeinden
im Planungsverband außerhalb der Standortgemeinde des Vorhabens (siehe S. 39ff der raumordnerischen
Beurteilung im Anhang zur Beschlussvorlage)
" Zone 2 Mittelzentrum
Völklingen
Das Einzelhandelsangebot des Zentralen
Versorgungsbereiches wurde gutachterlicher aufgrund seiner Strukturschwächen
als anfällig für Konkurrenzwirkungen eingestuft. Die Sortimentüberschneidung
zwischen Zentralem Versorgungsbereich und Vorhaben wurden als
überdurchschnittlich bewertet, so dass gutachterlich eine städtebauliche
Maßgeblichkeitsschwelle von 8% festgelegt wurde, die um zwei Prozentpunkte
unter-halb des i. d. R. kritischen Orientierungswert von 10 % liegt. Insofern
ist die Strukturschwäche des Völklinger ZVB bereits durch die reduzierte
Maßgeblichkeitsschwelle berücksichtigt.
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport – Landesplanungsbehörde Seite
47/94
Abbildung
20: Umsatzumlenkungen („Worst Case“) im ZVB Völklingen (Quelle:
Verträglichkeitsanalyse
Die
Umsatzumlenkungsquoten erreichen, sofern sie überhaupt den Mindestwert von 0,1
Mio. € annehmen, bei den zentrenrelevanten Sortimenten 7 % und in der Summe
nicht mehr als 0,3 Mio. €. Der nicht-zentrenrelevante Sortimentbereich im ZVB
verliert nochmals 0,3 Mio. €, was ebenfalls einen relativen Verlust von 7 %
bedeutet. Bezogen auf den Gesamtumsatz des ZVB Völklingen von lediglich 39,8
Mio. € wird die Umsatzumlenkungsquote mit 1,5% des gesamten Innenstadtumsatzes
prognostiziert, wobei die Umsatzverluste überwiegend auf discount- und
preisorientierte Betriebe, die die untersuchten Sortimente in der Regel als
Neben- oder Randsortiment führen, treffen.
Vor dem Hintergrund der vergleichsweise
geringen Größenordnungen, der Einhaltung der (reduzierten) individuellen
Maßgeblichkeitsschwelle und im Hinblick auf mögliche Anpassungschancen sind die
ermittelten Umsatzumlenkungen lediglich als Wettbewerbswirkung bewertet, so
dass städtebaulich schädliche Wirkungen auf den Zentralen Versorgungsbereich
Völklingens aus gutachterlicher und raumordnerischer Sicht auszuschließen sind.
Für die Zuständigkeit der
Flächennutzungsplanänderung ergibt sich, dass die bau-leitplanerische
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
"Einrichtungshaus" raumordnerisch verträglich ist, solange die
Vorgaben des Zielabweichungsentscheides und der raumordnerischen Beurteilung
eingehalten werden.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen,
die von der Landesplanungsbehörde formulierten Verkaufsflächenobergrenzen in
die Flächennutzungsplanänderung als Grundzüge der Planung aufzunehmen und
entsprechend textlich festzulegen (siehe Beschlussvorschlag). Damit kann auch
den Belangen der Mitgliedsgemeinden im Planungsverband (hier insb. Völklingen
als Mittelzentrum) Rechnung getragen werden.
Im Rahmen des Entwicklungsspielraums
zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung obliegt es der
Landeshauptstadt Saarbrücken in eigener Zuständigkeit, ggf. davon nach unten
abzuweichen und einen geringeren Anteil zentrenrelevanter Sortimente gem. des
kommunalen Einzelhandelskonzeptes festzusetzen, oder davon abzuweichen. Die 15%
zentrenrelevanter Sortimente stellen dabei die Obergrenze dar, die über die
Flächennutzungsplanänderung planungsrechtlich vorbereitet wird.
Am 20.10.2017 hat der Kooperationsrat die
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und gleichzeitig
die öffentliche Auslegung und parallele Behördenbeteiligung beschlossen.
Ergebnis
der öffentlichen Auslegung:
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit zwischen dem 23.11.2017 und dem 03.01.2018 statt. In
diesem Zeitraum wurden von der Öffentlichkeit keine Anregungen zur Planung
abgegeben.
Ergebnis
der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden
nach § 2 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit zwischen dem 06.12.2017 und dem
12.01.2018 statt.
Die Referate des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
weisen auf folgende Punkte hin:
Die Creos
Deutschland GmbH teilt mit, dass durch das Vorhaben eine
Gashochdruckleitung verläuft (Plan beigefügt). Sie weist darauf hin, dass
Baumaßnahmen im Bereich des Schutzstreifens der Leitung nicht zulässig sind.
Vor Baubeginn ist eine detaillierte technische Abstimmung vorzunehmen. Die
Leitungen inkl. Schutzstreifen sowie die Auflagen der beiliegenden „Anweisung
zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ sollen in den Flächennutzungsplan
übernommen werden.
Dem EVS
- Abwasserwirtschaft liegen keine Informationen über Leitungsverläufe im
Plangebiet vor. Auch die EVS –
Abfallwirtschaft macht keine Anregungen oder Bedenken geltend, weist jedoch
darauf hin, bei der Planung die Abfallwirtschaftssatzung §§ 7, 8, 13, 15, 16
sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten.
Die Bundesnetzagentur
informiert über die Betreiber von Richtfunkstrecken im Plangebiet und
empfiehlt, bei Höhen über 20m die Bundesnetzagentur im Rahmen konkreter
Bauplanungen zu beteiligen.
Die Deutsche
Bahn AG, die VSE Verteilnetz GmbH,
die Forstbehörde, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
wie auch das Oberbergamt des Saarlandes
äußern keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Empfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der
Creos Deutschland GmbH, des EVS und der Bundesnetzagentur betreffen die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und sind demnach auf der Ebene der
Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Die Gashochdruckleitungen, auf die die
Creos Deutschland GmbH hinweist, sind bereits im Flächennutzungsplan
nachrichtlich übernommen.
Es
wird empfohlen, die Stellungnahme gem. der Verwaltungsempfehlung abzuwägen und
den Planbeschluss zu fassen.
Ergänzung der Vorlage am 5.2.2018 (kursiv)
Nach Ablauf der Frist,
jedoch ohne vorher angefragte Fristverlängerung gingen weitere Stellungnahmen
Behörden und Träger öffentlicher Belange ein.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verweist vollumfänglich auf die Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Landeshauptstadt Saarbrücken, die zusammenfassend widergegeben wird. Im Hinblick auf den Naturschutz wird darauf hingewiesen, dass es innerhalb des Plangebietes ein Vorkommen von Mauereidechsen (FFH-Art-Anhang 4) gibt, deren Bestände durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan genannten Festsetzungen sind entsprechend im Bebauungsplan umzusetzen. Zudem wird empfohlen, für die Gebäudebrüter (Haussperling, Mauersegler, Star) und gebäudebewohnende Fledermäuse mind. 20 Nistkästen im Bebauungsplan festzusetzen. Die vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden als ausreichend erachtet. Bzgl. der Pflanzliste zum Bebauungsplan empfiehlt die Behörde, diese zu ändern und gefüllt blühende Sträucher/Gehölze oder immergrüne Arten (z.B. Kirschlorbeer) aus dieser zu entfernen. Bei Beleuchtungsanlagen sind instektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz/ die Gewässerentwicklung hält das LUA fest, dass sich der südliche Teil des Geltungsbereiches des Baubauungsplans in dem mit Verordnung vom 22.06.2009 festgesetzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Saar befindet. Bei der Änderung des der Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine Erweiterung von Baugebieten oder Baufeldern, sondern um eine Änderung der baulichen Nutzungsart, um eine städtebauliche Neuordnung zu ermöglichen. Der Verbotstatbestand nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist damit nicht betroffen. Eine notwendige wasserrechtliche Genehmigung für die geplante Überbauung des Kieselbachs kann lt. der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mitbehandelt werden. Bzgl. der Entwässerung wird darauf verwiesen, dass für eine Einleitung von Niederschlagswässer in den Saaraltarm eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 10 Wasserhaushaltsgesetz notwendig ist. Die Schmutzwasserentsorgung wird von der Behörde als ordnungsgemäß gesichert angesehen. Die Behörde erachtet passive Schallschutzmaßnamen (Festsetzung im Bebauungsplan) für Aufenthaltsräume und Büroräume in einzelnen Bereichen für notwendig, um den Lärmschutz zu gewährleisten. Den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens definierten Sanierungsmaßnahmen bzgl. der vorhandenen Altlasten kann von Seiten des LUA gefolgt werden.
Das Referat OBB 1.1: Landesplanung, Bauleitplanung im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport teilt mit, dass der Planung keine landesplanerischen Ziele entgegenstehen.
Das Landesdenkmalamt äußert keine Bedenken, weist jedoch auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDSchG hin und empfiehlt, hierauf in den textlichen Festsetzungen des Planwerkes hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung (Ergänzungsvorlage)
Die in den Stellungnahmen getätigten Empfehlungen betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und sind demnach auf der Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, die Stellungnahmen gem. der ergänzten
Verwaltungsempfehlung abzuwägen und den Planbeschluss zu fassen.