Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0365/2012 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 07.11.2012 | ||
Betreff: | Förderung der Schuldnerberatungsstellen im Regionalverband Saarbrücken a) Diakonisches Werk an der Saar gGmbH b) Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e. V. c) Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 102 KB |
Sachverhalt:
Rechtsgrundlage
für die Gewährung von Schuldnerberatung und damit auch die
Kostentragungspflicht und die Einbeziehung Dritter in die Wahrnehmung dieser
Aufgaben, ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Gesetzliche Vorgaben
befinden sich sowohl im SGB II als auch im SGB XII.
1. Zugang nach SGB II
Die Schuldnerberatung für erwerbsfähige
Arbeitslose ist eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit i. S. v. §§ 14 ff SGB
II, für die nach den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II immer die
individuelle Erforderlichkeit zu prüfen ist. Nur wenn der Betroffene ohne
Leistung nicht in reguläre Arbeit kommen kann (weil die Verschuldung
perspektivisch dagegen steht), ist eine Schuldnerberatung überhaupt nach dem
SGB II möglich. Sie steht dann im pflichtgemäßen Ermessen („können“ § 16 a S.1
SGB II) der Jobcenter, die einzelfallorientiert (§ 3 Abs.1 S.2 SGB II)
entscheiden müssen, wobei das Ermessen im Einzelfall auch auf nur eine einzige
Entscheidung eingeengt sein kann, nämlich die der Gewährung von
Schuldnerberatung, falls sonst der Betroffene nicht in reguläre Arbeit
vermittelt werden kann.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die Kreise aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
2. Zugang nach SGB XII
2.1 Im Rahmen der allgemeinen Lebensberatung hat der Träger der Sozialhilfe den Antragstellern und Leistungsempfängern bei Bedarf in allen Fragen der Lebensbewältigung zu beraten und zu unterstützen, soweit sie sich in die Leistungsarten der Sozialhilfe einordnen lassen (§ 8 SGB XII).
Die Schuldnerberatung ist als Leistungsart bei Bedarf Bestandteil aller Hilfen nach den Kapiteln 3-9 dieses Gesetzes. Ihr Rechtscharakter (Muss-, Soll- oder Kann-Leistung) bestimmt sich nach der ihr zugrunde liegenden Hilfeart (Kom. Z. BSHG 16. Aufl. § 8 Rz. 32).
Hieraus folgt, dass Personen, die gemäß § 19 SGB XII einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, die Schuldnerberatung bei Vorliegen der Voraussetzungen als „Mussleistung“ zu erbringen ist.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die Kreise aus § 3 Abs. 2 SGB XII.
§ 15 SGB XII macht deutlich, dass diese Leistungen auch als vorbeugende (Abs. 1) und nachgehende Hilfe (Abs. 2) in sämtlichen Notlagen zu gewähren ist, wenn
- dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet oder
- die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung gesichert werden kann.
Somit bleibt festzuhalten, dass für Leistungsempfänger nach dem SGB XII gemäß § 19 Abs.1 u. Abs.2 SGB XII (Leistungskatalog des § 8 SGB XII) ein Anspruch auf Schuldnerberatung besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erstreckt sich dieser Anspruch auch auf vorbeugende und nachgehende Hilfen (§ 15 SGB XII).
2.2 Für Fallkonstellationen, die nicht unter die Voraussetzungen des § 19 i.V.m. §§ 27 ff; 41 ff SGB XII oder des § 16 a SGB II fallen, hat der Gesetzgeber den Zugang zur Beratung über §§ 17 Abs.1 S.1, 11 Abs. 1 SGB XII geregelt.
Der Regionalverband Saarbrücken hat als zuständiger kommunaler Leistungsträger im Rahmen des SGB II - § 16 a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II - sowie aufgrund der originären Zuständigkeit im Rahmen des SGB XII als zuständiger Sozialhilfeträger für eine bedarfsgerechte Schuldnerberatung Sorge zu tragen.
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen wurden die Beratungsstellen des Diakonischen Werkes an der Saar und der Verbraucherzentrale seit den Jahren 1999/2000, die Schuldnerberatungsstellen des Caritasverbandes seit 2006 gefördert.
2.3 Vertragliche Grundlage
Der Förderung lagen die für das laufende Jahr jeweils erstellten Kostenrechnungen und die für das Vorjahr vorgelegten Verwendungsnachweise zugrunde.
Da sich in den letzten Förderjahren zeigte, dass der Anteil des förderfähigen Klientels seit 2005 zwar kontinuierlich angestiegen, aber zwischenzeitlich auf einem hohen Prozentsatz stabil war, wurde die Förderung aller Beratungsstellen auf eine vertragliche Grundlage gestellt.
Im Februar 2011 konnte gemäß dem Beschluss des Regionalverbandsaus-schusses vom 02.12.2010 mit der Verbraucherzentrale des Saarlandes und der Stadt Saarbrücken ein Kooperationsvertrag über die Förderung der Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale geschlossen werden.
Mit Beschluss des Regionalverbandsausschusses vom 22.03.2012 wurde Herr Regionalverbandsdirektor Peter Gillo ermächtigt, auch mit der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes an der Saar eG und der Geschäftsleitung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e.V. Verträge über die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge wurden am 24.04.2012 unterzeichnet.
Durch die vertragliche Gestaltung, die auf den gesetzlichen Förderungs-verpflichtungen des Regionalverbandes basiert, konnte sowohl für die Beratungsstellen der freien Träger und der Verbraucherzentrale als auch für den Regionalverband Planungssicherheit für die nächsten Jahre erreicht werden.
a) Diakonisches
Werk an der Saar
Die Überprüfung des
Verwendungsnachweises für das Jahr 2011 ergab keine Beanstandung.
Auf Basis des
Vertrages wird für das Jahr 2012 ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 62.607,60 €
gewährt. Dieser Betrag wurde in monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 5.217,30
€ geleistet. Die Verwaltung wird darauf achten, dass auch die Teilzahlung für
Dezember 2012 ordnungsgemäß ausgezahlt wird.
Die Beratungsstelle des Diakonischen Werkes in
Völklingen betreut Klienten aus Völklingen, Püttlingen und Großrosseln.
b) Caritasverband
Saarbrücken
Die Überprüfung des
Verwendungsnachweises für das Jahr 2011 ergab keine Beanstandung.
Dem Caritasverband
Saarbrücken wird für seine Beratungsstellen im Stadtgebiet Saarbrücken
(Johannisstraße und Gemeinwesenprojekt Burbach) für das Jahr 2012 ein Zuschuss
in Höhe von insgesamt 62.607,60 € gewährt. Die Zahlungen erfolgen auch hier in
zwölf monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 5.217,30 €. Die Zahlungen bis
November 2012 wurden bereits erbracht. Die Verwaltung stellt sicher, dass auch
die Dezemberrate 2012 ordnungsgemäß überwiesen wird.
c) Verbraucherzentrale
des Saarlandes e.V.
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes unterhält in der Trierer Straße in Saarbrücken ihre Schuldnerberatungsstelle. Gemeinsam mit der Beratungsstelle des Caritasverbandes werden Klienten aus dem Stadtgebiet Saarbrücken betreut.
Die Überprüfung des Verwendungsnachweises für das Jahr 2011 ergab keine Beanstandung.
Der vertraglich vereinbarte Zuschuss betrug für das Jahr 2012 für die Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale 54.230,00 €. Die monatlichen Abschlagszahlungen beliefen sich auf 4.519,20 €
Der
Verbraucherzentrale des Saarlandes wurden die vertraglich vereinbarten
Monatsabschläge ordnungsgemäß überwiesen. Für den Monat Dezember 2012 sichert
die Verwaltung zu, dass die Zahlung ebenfalls ordnungsgemäß erfolgen wird.
gez. Peter Gillo