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Name:0141/2010  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:11.06.2010  
Betreff:Antrag auf Aufnahme in den Landespflegeplanverzeichnis, hier: Umwandlung der Kurzzeit- und Tagespflege des ASB in Saarbrücken-Brebach in eine vollstationäre Einrichtung mit Tagespflege einhergehend mit einem Trägerwechsel
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandspflegeausschuss empfiehlt den Gremien des Regionalverbandes Saarbrücken/

Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten empfiehlt/

Der Regionalverbandsausschuss beschließt:

 

die Aufnahme der beantragten 14 vollstationären Pflegeplätze, als auch der Beibehaltung der 10 Tagespflegeplätze bei der Einrichtung der Gemeinnützigen Heimbetriebsgesellschaft des ASB mbH in Saarbrücken-Brebach in das Landespflegeplanverzeichnis.

 


Sachverhalt:

Zum 31.07.2009 ist das neue Gesetz zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland – Saarländisches Pflegegesetz – in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde das bisherige Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen außer Kraft gesetzt.

 

Durch die gesetzliche Neuregelung wurde u .a. die Investitionsförderung im Bereich der vollstationären Pflege (einkommensabhängige bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss = BAZ) eingestellt. Die objektbezogene Investitionsförderung im Bereich der teilstationären und Kurzzeitpflege wurde dagegen beibehalten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 des neuen Saarländischen Pflegegesetzes stellt das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport mit den Landkreisen und dem Regionalverband nach Anhörung des Landespflegeausschusses einen Landespflegeplan auf, der alle fünf Jahre fortgeschrieben wird. Dieser legt die Anforderungen an die bauliche Qualität von Pflegeeinrichtungen fest, trifft die Feststellungen zum Bedarf an Plätzen in teilstationären und Kurzzeit- Pflegeeinrichtungen und gibt einen Überblick über die qualitative und quantitative Versorgungssituation in der Pflege. Gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes werden die als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeplätze in den vollstationären, teilstationären und Kurzzeit- Pflegeeinrichtungen in einem Landespflegeplanverzeichnis ausgewiesen.

 

Als bedarfsgerecht gelten im vollstationären Bereich Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen und für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist. Im Bereich der teilstationären und der Kurzzeit- Pflege gelten als bedarfsgerecht Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen, für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen wurde und die den Bedarfsfeststellungen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechen.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 des Saarländischen Pflegegesetzes erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme der Pflegeplätze in das Landespflegeplanverzeichnis durch die Landkreise bzw. den Regionalverband Saarbrücken nach Zustimmung des Sozialministeriums. Die Zustimmung zur Aufnahme darf durch das Sozialministerium nur versagt werden, wenn eine Pflegeeinrichtung die qualitativen Anforderungen des Landespflegeplans nicht erfüllt.

 

Der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Landesverband Saarland hat durch seine Gemeinnützige Heimbetriebsgesellschaft des ASB mbH die Aufnahme in das Landespflegeplanverzeichnis für insgesamt 14 vollstationäre Plätze und 10 Tagespflegeplätze beantragt. Die Einrichtung in Saarbrücken-Brebach beabsichtigt die bisherigen 14 Kurzzeitpflegeplätze in vollstationäre Pflegeplätze umzuwandeln und die bisherigen 10 Tagespflegeplätze beizubehalten. Das Sozialministerium wurde über diesen Antrag informiert und hat bereits eine Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

 

Ø      Die Umwandlung der Einrichtung in eine Pflegeeinrichtung mit 14 vollstationären Pflegeplätzen und 10 Tagespflegeplätzen und die Aufnahme dieser Plätze in den Landespflegeplan wird als Neuantrag behandelt. Für eine Neubeantragung spricht auch die Tatsache, dass es sich infolge der Fortführung des Betriebs durch den neuen Betreiber Gem. Heimbetriebsgesellschaft des ASB mbH um einen Trägerwechsel handelt.

 

Ø      Die qualitativen Voraussetzungen des Landespflegeplanes sind bei der Errichtung der 14 vollstationären Pflegeplätze und der 10 Tagespflegeplätze uneingeschränkt zu erfüllen. Die quantitativen Voraussetzungen hinsichtlich der 10 Tagespflegeplätze werden bestätigt, da die bestehenden 10 Plätze nach dem Trägerwechsel weiterhin bereitgehalten werden.

 

Ø      Da die Antragsunterlagen derzeit noch nicht vollständig vorliegen und auch noch nicht prüfbar sind, ist der Antragsteller aufzufordern, die in der Anlage als Muster beigefügte verbindliche Verpflichtungserklärung unverzüglich dem MAFPSuS zuzusenden. Die Einhaltung der in der Verpflichtungserklärung erwähnten Qualitätsanforderungen wird seitens der Heimaufsicht nach Fertigstellung der Einrichtung bzw. unmittelbar vor Inbetriebnahme überprüft. Bei Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen kann die Eintragung der maßgeblichen Pflegeplätze ins Verzeichnis des Landespflegeplanes nicht vollzogen werden.

 

Der ASB bzw. die Gemeinnützige Heimbetriebsgesellschaft des ASB mbH hat diese Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben sowohl dem Sozialministerium, als auch dem Regionalverband Saarbrücken zugesandt. Die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen für die Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen zum Abschluss von Versorgungsverträgen i.S. des § 72 SGB XI wurden ebenfalls bereits gestellt.

 

Aus fachlicher Sicht steht somit einer Aufnahme der beantragten 14 vollstationären Pflegeplätze nach Umwandlung der Kurzzeitpflegeplätze, sowie der Beibehaltung der 10 Tagespflegeplätze nichts entgegen. Die 10 Tagespflegeplätze stehen ohnehin bereits im derzeitigen Landespflegeplan als bedarfsgerecht anerkannte Tagespflegeplätze.

 

 

 

 


gez. Peter Gillo