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Name:0194/2013  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:28.05.2013  
Betreff:Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Schöffenperiode 2014-2018
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Beschlussvorschlag:

Der JHA stimmt der Bewerberliste des Regionalverbandes Saarbrücken für die Jugendschöffenwahl 2014 – 2018 zu.

 


Sachverhalt:

Nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. Oktober 2012      (J 3221-002#001) betreffend die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 sind vom Jugendhilfeausschuss des Regionalverband Saarbrücken Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen aufzustellen.

 

Gemäß § 35 JGG werden die Schöffen der Jugendgerichte auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) vorgesehenen Ausschuss gewählt. Der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Saarbrücken soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.

 

Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Hilfsschöffen benötigt werden. Trotz mehrfacher Aufrufe des Jugendamtes in den Medien (Printmedien und Werbung in Bussen und Bahnen) war es sehr schwierig eine ausreichende Anzahl von Bewerbern/innen zu finden. Gemäß Schreiben des Amtsgerichtes Saarbrücken, Geschäfts-Nr.: 7 Gen Jug vom 16.11.2012, eingegangen am 30.11.2012, soll der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken gemäß § 35 JGG in Verbindung mit der Bestimmung durch den Präsidenten des Landgerichts mindestens jeweils 180 männliche und weibliche Personen vorschlagen. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht Saarbrücken, Herrn Richter Sander, der das v.g. Schreiben unterzeichnete, kann auch eine geringere Zahl (als jeweils 180 weibliche/männliche Bewerber) an Vorschlägen beim Amtsgericht eingereicht werden.

 

Gemäß Schreiben der Direktorin des Amtsgerichtes Völklingen, Frau Sieren-Kretzer, vom 17.01.2013, eingegangen am 21.01.2013, Geschäftsnummer: 322 a E – 789/12 müssen laut Festlegung des Präsidenten des Landgerichtes Saarbrücken die folgende Anzahl (Gesamtzahl: 66) von Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Völklingen vorgeschlagen werden:

 

Amtsgerichtsbezirk                              Gemeinde                                Zahl der Vorschläge

 

Völklingen                                           Großrosseln                             08

 

Völklingen                                           Püttlingen                                 19

 

Völklingen                                           Völklingen                               39

 

 

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

 

Die endgültige Wahl der Jugendschöffen nehmen die Schöffenwahlausschüsse bei den Amtsgerichten vor.

 

Bei der Auswahl der vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 GVG sowie § 35 JGG zu beachten. Hiernach gilt im Einzelnen:

 

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von einem Deutschen versehen werden. Die vorzuschlagenden Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die erzieherische Befähigung und Erfahrung muss nicht schul- oder berufsmäßig erworben worden sein.

 

Gemäß § 33 GVG sollen unter anderem folgende Personen nicht als Jugendschöffen berufen werden:

 

-          Personen, die bei Beginn der Wahlperiode 2014 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 70. Lebensjahr vollenden werden.

-          Personen, die 10 Jahre lang als Schöffe tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Wahlperiode 2014 weniger als 10 Jahre zurückliegt.

 

Die regionalverbandsangehörigen Städte und Gemeinden wurden von der Verwaltung aufgefordert, möglichst in Zusammenarbeit mit den auf örtlicher Ebene wirkenden Parteien, Jugendverbänden, Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Trägern der freien Jugendhilfe sowie den Kirchen jeweils eine entsprechende Anzahl von Vorschlägen für die Wahl der Jugendschöffen zu machen.

 

Die Parteien, Fraktionen, Jugendverbände usw. wurden per Anschreiben entsprechend informiert und gebeten, Wahlvorschläge für den Jugendamtsbereich des Regionalverbandes Saarbrücken einzureichen. Das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken hat rund 1000 Vereine, Verbände, Institutionen und Bürgerinnen und Bürger angeschrieben. Darüber hinaus hatte der Regionalverband in Presse und Funk mehrfach über die Wahl der Jugendschöffen informiert und interessierte Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich für das Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin zu bewerben.

 

Die von den regionalverbandsangehörigen Kommunen eingereichten Vorschlagslisten wurden um die Vorschläge der Parteien, Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Träger der freien Jugendhilfe und Kirchen sowie die direkt beim Jugendamt eingegangenen Bewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern ergänzt. Diese Vorschlagslisten sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses haben das Recht, die Vorschlagslisten um weitere Personen zu ergänzen, wobei vollständige Angaben hinsichtlich Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und –ort, Wohnanschrift und Beruf zu machen sind.

 

Nach Aufstellung der Vorschlagslisten durch den Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken sind die Listen gemäß § 35 Abs. 2 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

 

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften bzw. nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

 

Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen (§ 32 GVG)

 

Unfähig zum Amt eines Schöffen sind:

 

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben,
  3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

 

Personen, die nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen (§ 33 GVG)

 

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

 

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde (also hier im Regionalverband Saarbrücken) wohnen,
  4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.

 

Personen, die nicht zum Schöffenamt berufen werden soll (§ 34 GVG)

 

Zum Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

 

  1. der Bundespräsident,
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  5. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  6. Religionslehrer und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.
  8. Die Landesgesetze können außer den vor bezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

Nach Ende der Einspruchsfrist werden die Vorschlagslisten an die Amtsgerichte Saarbrücken und Völklingen übersandt. Dort erfolgt dann die endgültige Wahl der Jugendschöffen durch den in § 40 GVG vorgesehenen Schöffenwahlausschuss.