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Name:0155/2010  
Art:Tischvorlage  
Datum:23.06.2010  
Betreff:Änderung des Flächennutzungsplans in Großrosseln, Änderungs- und Offenlegungsbeschluss, Photovoltaikanlage TA Warndt" - Ortsteil Karlsbrunn - "Sonderbaufläche Photovoltaik" und "Grünfläche" mit "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft: Biotopentwicklung" statt "Gewerbliche Baufläche"
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Beschlussvorschlag:

 Der Kooperationsrat beschließt:

 

·        den Flächennutzungsplan im o.g. Bereich in "Sonderbaufläche Photovoltaik" und in „Grünfläche“ mit „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung  Biotopentwicklung“ statt „Gewerbliche Baufläche“ zu ändern.

·        auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten, da die Unterrichtung und Erörterung bereits auf Grundlage des Bebauungsplans  erfolgt ist,

·        die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage durchzuführen und

·        die Änderung offen zu legen.

 


 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Kartenausschnitt mit Genehmigung d. LKVK (L. B/ 024/ 86)

 

 

Die Gemeinde Großrosseln hat die Änderung mit Schreiben vom 22.03.2010 beantragt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens statt. Da die Gemeinde Großrosseln zusammen mit einem privaten Investor eine schnelle Realisierung der Photovoltaikanlage anstrebt, ist eine zügige Durchführung des Parallelverfahrens geplant. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Parallelverfahren mit dem Scoping zur Umweltprüfung fand vor diesem Hintergrund vom 12.05.2010 bis zum 21.05.2010 statt.

 

Ergebnis der Bürgeranhörung:

Im Zuge der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs.1 BauGB vom 17.05. bis 31.05.2010 wurden nach Angaben der Gemeinde Großrosseln keine wesentlichen Anregungen vorgebracht oder Bedenken geäußert.

 

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 12.05.2010 bis 21.05.2010 statt.

Der NABU weist darauf hin, dass die Auswirkungen auf u.a. Vogelarten vor allem des angrenzenden FFH-Gebietes, die Wohnqualität angrenzender Siedlungen, das Landschaftsbild sowie die Abstrahlung, Reflexion und veränderte Thermik zu untersuchen und zu beurteilen sind. Ebenso sollte der Bereich der Grünfläche durch festgeschriebene Pflegemaßnahmen naturschutzfachlich gesichert werden sowie eine Eingrünung der Photovoltaikanlage erfolgen. Schutzabstände zu baulichen Anlagen der angrenzenden Siedlung sollten eingehalten werden. Eine Aussage bzgl. Laufzeit und Garantie eines schadlosen Rückbaus der Anlage nach der Beendigung der Betriebszeit ist zu treffen.

Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft gibt zu bedenken, dass keine Beeinträchtigung des nahegelegenen Premiumwanderweges „Warndt-Wald-Weg“ erfolgen darf.

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, Abteilung D – Ökologische Landnutzung, Natur- & Tierschutz schlägt vor, den als „Grünfläche“ dargestellten Bereich des ehemaligen Absinkweihers hinsichtlich der Umsetzung naturschutzfachlicher Zielvorstellungen als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ darzustellen. Von Seiten der Landesplanung bestehen keine Bedenken gegen die Änderungsabsicht.

Ebenso erhebt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz aus fachtechnischer Sicht keine Einwände. 

Das Oberbergamt gibt an, das die betreffende Fläche derzeit noch unter Bergaufsicht steht, das Abschlussbetriebsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Evonik New Energies GmbH weist darauf hin, dass im Bereich des  Plangebietes Stromkabel sowie Grubengas- und Fernwärmeleitungen ihrer Zuständigkeit verlaufen. Das Unternehmen hat jedoch vor diesem Hintergrund keine Bedenken bezüglich des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der vom Nabu vorgebrachte Hinweis auf mögliche Auswirkungen auf u.a. Vogelarten im Bereich des angrenzenden FFH-Gebietes wird von den entsprechenden Fachbehörden nicht aufgegriffen, entsprechende Befürchtungen folglich nicht bestätigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine FFH-Vorprüfung für das FFH- und Vogelschutzgebiet „Warndt“ durchgeführt mit dem Ergebnis, dass „Anlage- und Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von FFH-Lebensräumen und -Arten … durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten“ sind und „eine Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume und Arten … aufgrund der … Entfernung des Plangebietes von den FFH-Gebietsgrenzen nicht (erfolgt)“. Das Plangebiet selbst wurde über Jahrzehnte als Kohlenlagerfläche und Gleisanlage genutzt, wodurch nach Angaben des Landesumweltamtes Belange des Naturschutzes nicht berührt werden. Der Bereich des ehemaligen Absinkweihers wird demgegenüber durch die Darstellung als Grünfläche mit der zusätzlichen Darstellung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert.

Die vom Nabu angemerkte Einhaltung von Schutzabständen sowie die Eingrünung der Anlage obliegen den Ausführungen des Bebauungsplanes. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes der Flächennutzungsplan die Darstellung „Immissionsschutz beachten“ enthält, welche die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen impliziert.

Eine Aussage bzgl. Laufzeit und Garantie eines schadlosen Rückbaus der Anlage nach der Beendigung der Betriebszeit ist ebenfalls auf Ebene des Bebauungsplanes zu treffen.

Hinsichtlich der Anregung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft weist die Verwaltung darauf hin, dass der genannte Premiumwanderweg in überwiegend ausreichendem Abstand zum Plangebiet verläuft, wodurch nur an wenigen Stellen Sichtbeziehungen zu erwarten sind. Die Vorgabe von Eingrünungsmaßnahmen innerhalb des Planungsvorhabens obliegt wie bereits erwähnt der Ebene des Bebauungsplanes. Entsprechende Kennzeichnungen sind im Entwurf des genannten Bebauungsplanes im Osten des Plangebietes an mehreren Stellen vorgesehen.

Die Anregung des Oberbergamtes hinsichtlich der noch bestehenden Bergaufsicht hat keine Relevanz für die grundsätzliche Eignung der Fläche für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Lediglich die zeitliche Inanspruchnahme der Fläche ist dadurch eingeschränkt, was jedoch für das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen hat.

Der Vorschlag aus dem Ministerium für Umwelt, die Darstellung der Grünfläche um die Darstellung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ zu ergänzen, um die auch vom Nabu angeregte Festschreibung von entsprechenden Pflegemaßnahmen zu bedingen wird aufgegriffen. Da in diesem Bereich ein „Biotop von überörtlicher Bedeutung“ kartiert ist und der Entwurf des Bebauungsplanes hier ebenfalls eine Sicherung dieser Fläche durch entsprechende Maßnahmen vorsieht, soll die Darstellung auch in den Flächennutzungsplan übernommen und als Maßnahmenfläche „Biotopentwicklung“ gekennzeichnet werden.

 

Es wird empfohlen, die Anregungen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung zu berücksichtigen und den Änderungs- und Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

 

 


Peter Gillo