Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0207/2010 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 14.09.2010 | ||
Betreff: | Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II, Empfehlung der Verwaltung zur Aufgabenwahrnehmung ab 2012 in der Organisationsform des Optionsmodelles |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 209 KB | ||
Schreiben v. Staatssekretär Hoofe 163 KB | ||
Unterschied_ARGE_JC 35 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/
Die Regionalversammlung beschließt,
dass der Regionalverband Saarbrücken von der gesetzlichen Möglichkeit der
alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II)
Gebrauch machen will und beauftragt die Verwaltung, den Antrag gemäß § 6a SGB
II auf Zulassung des Regionalverbandes Saarbrücken als kommunalem Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende bis spätestens 31.12.2010 beim zuständigen
Ministerium zu stellen.
Sachverhalt:
1. Organisation der Grundsicherung für
Arbeitssuchende
1.1 Aktuelle Organisationsmodelle des SGB II
Das SGB II regelt
seit 2005 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es enthält zum
einen Aufgaben, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Leistungsträger
ist (Regelleistungen, Eingliederung in Arbeit) und zum anderen enthält es
Aufgaben, für die die Kommunen verantwortlich sind (Kosten der Unterkunft,
kommunale Eingliederungsleistungen wie Tagesbetreuung für Kinder,
Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung).
Für die Organisation
der Wahrnehmung dieser Aufgaben zweier Leistungsträger hat das SGB II drei
unterschiedliche Organisationsmodelle für die rd. 440 Grundsicherungsstellen in
Deutschland angeboten:
• Das Modell der
ARGE – Arbeitsgemeinschaft als Grundmodell:
Beide Leistungsträger sind zu gleichen
Anteilen Träger dieser Einrichtung.
• Das
Optionsmodell (als Experimentiermodell begrenzt auf 69 Einrichtungen):
Die Kommune ist alleiniger Träger der Option.
• Das Modell der
getrennten Trägerschaft (als Ausnahme, wenn die anderen beiden
Modelle nicht zum Tragen kommen
konnten):
Jeder Leistungsträger unterhält eine eigene
Organisation für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben.
Im
Regionalverband Saarbrücken werden die Aufgaben des SGB II in dem Organisationsmodell der ARGE
wahrgenommen.
1.2 Ende des Organisationsmodells ARGE zum
31.12.2010
Mit Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 wurde das Grundmodell der ARGE als
unzulässige Mischverwaltung für nicht verfassungskonform erklärt. Dem
Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine verfassungskonforme Organisationslösung bis
spätestens Ende 2010 zu schaffen. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und dem „Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e)“ ist der Gesetzgeber mit dem Beschluss
des Bundestages vom 17.06.2010 und dem Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom
09.07.2010 nachgekommen. Die ARGEn wurden nicht verfassungsrechtlich
abgesichert, so dass diese Organisationsform zum Ende des Jahres 2010 endet.
1.3 Organisationsmodelle des SGB II ab 2011
Durch die
gesetzlichen Neuregelungen wird es mit Wirkung zum 01.01.2011 zwei
unterschiedliche – verfassungsrechtlich abgesicherte – Organisationsmodelle
geben, die beide ab 2011 als Jobcenter (JC) bezeichnet werden:
• Die gemeinsame Einrichtung (gE) und
• die zugelassenen kommunalen Träger (zkT
oder „Option“).
Für alle 69
bisher als Option organisierten Grundsicherungsstellen ändert sich
organisatorisch nichts, sie bleiben in alleiniger kommunaler Trägerschaft
organisiert. Für die bisher als ARGEn organisierten Grundsicherungsstellen (und
damit auch für den Regionalverband Saarbrücken) wird es einschneidende
Änderungen geben. Die ab 01.01.2011 geltende Rechtslage enthält dazu folgende
zwingende Eckpunkte:
1.3.1
Organisationsmodell
in 2011
Alle zurzeit als
ARGEn organisierte Grundsicherungsstellen bilden kraft Gesetzes in 2011 eine
gemeinsame Einrichtung (gE). Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet diese
rechtlich zwingende Vorgabe, dass in 2011 die Aufgaben der Grundsicherung in
der Form der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden müssen. Einzelheiten
zu der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der gE im
Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2011 sind nach Abstimmungen mit der BA
der Regionalversammlung noch zur Entscheidung
in diesem Jahr vorzulegen.
1.3.2
Organisationsmodell
der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012
Für die
dauerhafte Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012 sieht
das Gesetz ein beschränktes Wahlrecht für die Kommunen vor:
Die Kommunen
können dauerhaft - auch über 2011 hinaus - die Aufgaben gemeinsam mit der BA in
der gemeinsamen Einrichtung
wahrnehmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich mit einer 2/3 Mehrheit in
den zuständigen politischen Gremien für eine alleinige kommunale Trägerschaft
ab 2012 auszusprechen. Dann müssen sie bis Ende 2010 einen Antrag auf Zulassung
als Optionskommune stellen, über den
das Landesarbeitsministerium bis 31.03.2011 zu entscheiden hat. Wird dem Antrag
entsprochen, kann die Kommune ab 2012 die Aufgaben des SGB II in alleiniger
Trägerschaft wahrnehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der
Optionsmöglichkeiten bundesweit auf 41 neue begrenzt ist. Die Begrenzung auf 41
neue leitet sich daraus ab, dass der Gesetzgeber für die Zukunft sicherstellen
will, dass nicht mehr als 25 % aller Grundsicherungsstellen, das sind insgesamt
110 in Deutschland, das Optionsmodell realisieren können. Den seit 2005
bestehenden 69 Optionskommunen hat der Gesetzgeber Bestandsschutz zukommen
lassen, mit der Folge, dass das Optionsmodell noch für weitere 41 Kommunen mit
Wirkung zum 01.01.2012 vergeben werden kann.
Das
Bewerbungsverfahren um eine Optionszulassung erfolgt auf der Grundlage der
Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV). Die Bewerbung, die
zahlreiche qualitativ anspruchsvolle Aussagen zur Leistungsfähigkeit der
Verwaltung und zum Nachweis der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele
nach § 1 SGB II enthalten muss, hat bis zum 31.12.2010 zu erfolgen.
Zur Wahrnehmung
der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die
zugelassenen kommunalen Träger „besondere Einrichtungen“ (Jobcenter).
Voraussetzungen:
-
2/3-Ratsmehrheit
zur Antragstellung
-
Detaillierte
Antragstellung bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung vom 01. Januar 2012
(Hinweis:
finden sich keine 41 geeignete optionswillige Kommunen oder wird die Zulassung
bestehender Optionskommunen widerrufen, gibt es eine zweite Antragsfrist vom
30.06.2015 bis 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017)
-
Auswahlverfahren, Eignungskriterien:
Die
„Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung“ (KtEfV) regelt das
Auswahlverfahren. Sie sieht vor, dass die 41 neuen Optionszulassungen nach
einem Punktesystem von den Ländern einvernehmlich verteilt werden.
Die
kommunalen Träger müssen hierzu ihre Eignung durch Einreichen von
entsprechenden Konzepten belegen. Um die Leistungsfähigkeit des kommunalen
Trägers darzustellen, müssen die Konzepte Angaben über die infrastrukturellen
Voraussetzungen, die Personalqualifizierung, die Aktenführung und
Rechnungslegung, bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie
Kooperationen mit Dritten enthalten. Weiterhin muss der kommunale Träger
Angaben machen zu seinem arbeitsmarktpolitischen Engagement, zur Erbringung
kommunaler Eingliederungsleistungen, zur Verknüpfung kommunaler Leistungen mit
den Leistungen der Agentur für Arbeit, zu grundsätzlichen
Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Erbringung arbeitsmarktpolitischer Leistungen
sowie zur Verwendung des Eingliederungsbudgets und dem Aufbau einer
Arbeitsvermittlung.
Die Länder
führen auf dieser Basis eine Eignungsprüfung durch und bringen die
antragstellenden kommunalen Träger gemäß der jeweiligen Eignung in eine
Reihenfolge.
-
Zulassung:
Die
Zulassung als „Optionskommune“ erfolgt unbefristet durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Beachtung der von den
Ländern festgelegten Reihenfolge.
Gem. § 6a
Abs. 6 des SGB II kann mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalenderjahres der
Widerruf der Zulassung beantragt werden.
2.
Entscheidungsbedarf im Regionalverband Saarbrücken
Der Regionalverband Saarbrücken hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob er
eine alleinige kommunale Trägerschaft der Aufgaben des SGB II ab 2012 anstrebt
oder aber ob er dauerhaft in gemeinsamer Trägerschaft mit der BA diese Aufgaben
des SGB II vor Ort wahrnehmen will.
Der anstehende Beschluss ist keine bloße Entscheidung über
organisatorische Alternativen. In ihrem Kern ist die Entscheidungsalternative
auf die Fragestellung zurückzuführen, ob der Regionalverband Saarbrücken
stärkeren Einfluss auf die Erreichung der Ziele des SGB II für rd. 40.000
Menschen in der Region gewinnen will. Es ist eine sozialpolitische
Grundsatzentscheidung, die mit den beiden Fragen umfasst werden kann:
a. Will der
Regionalverband Saarbrücken zukünftig eine aktive Rolle in der Gestaltung der
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in unserer Region einnehmen?
b. Ist der
Regionalverband Saarbrücken bereit, die politische Verantwortung für die
Umsetzung des SGB II zu übernehmen?
Die Tragweite dieser Entscheidung erfordert ein eindeutiges Bekenntnis
der Regionalversammlung entweder zu einer zukünftigen alleinigen
Aufgabenwahrnehmung des SGB II in kommunaler Eigenregie oder zu einer
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in Zusammenarbeit mit der BA.
3.
Beurteilungskriterien für die Auswahl eines geeigneten
Organisationsmodelles
Eine Gegenüberstellung der Regelungen für die gemeinsame Einrichtung einerseits und
für die Option andererseits soll
anhand der nachfolgenden maßgeblichen Kriterien erfolgen (alles §§-Angaben
beziehen sich auf das SGB II):
-
zu den
Zuständigkeiten,
-
zum
Verwaltungsverfahren,
-
zur
Weisungsbefugnis,
-
zur
Aufsicht,
-
zur
Finanzierung der Aufgaben,
-
zum
Personal,
-
zu den
Organen und deren Kompetenzen und
-
zur
Steuerung des Aufgabenvollzugs.
3.1 Zuständigkeiten
Gemeinsame
Einrichtung •
Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der Leis-tungen zur
Eingliederung in Arbeit und zur Siche-rung des Lebensunterhaltes (§ 6 Abs.1
Ziff. 1) •
Die Kommune ist Träger der kommunalen Ein-gliederungsleistungen (§
16a), der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22) und der Leistungen
für Erstausstattung und anderes (§ 23 Abs.3) (§ 6 Abs.1 Ziff. 2). •
Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeits –suchende
erwerbsfähig ist (§ 44a Abs. 1) •
Die Kommune kann der Feststellung wider-sprechen. In diesem Fall
entscheidet die Agentur für Arbeit nach Einholung eines Gutachtens des
zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§
44a Abs.1). •
Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in wel-chem Umfang die
erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen
hilfe-bedürftig sind. Sie ist dabei an an die Feststellung der
Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen
Träger gebunden (§ 44a Abs.4). •
Der kommunale Träger stellt die Höhe der ange-messenen Kosten für
Unterkunft und Heizung fest. Er ist dabei an die Feststellungen der Agentur
für Arbeit nach Abs. 4 gebunden (§ 44a Abs.5). •
Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für
Arbeit widersprechen, wenn er auf Grund der Feststellung höhere Leistungen
für Unterkunft und Heizung zu erbringen hat (§ 44 a Abs.6). •
Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem
kommunalen Träger ihre endgültige Feststellung mit (§ 44a Abs. 6). Option •
Die Kommune tritt an die Stelle der Bundes-agentur für Arbeit und
nimmt damit die Aufgaben des SGB II allein wahr (§ 6a Abs.2).
In der gemeinsamen Einrichtung sind die
Aufgaben auf die beiden Träger Agentur und Kommune aufgeteilt. Jeder Träger ist
allein verantwortlich für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung seiner
Leistung (§ 44b Abs. 3). Hiermit wird, der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes folgend, die in der ARGE gemeinsam wahrgenommene
Verantwortung für die Aufgabenerfüllung aufgehoben, mit der Folge, dass
Regelungen für den Fall unterschiedlicher Beurteilungen im Einzelfall getroffen
werden müssen. Die Entscheidungen, ob jemand erwerbsfähig und hilfebedürftig
ist und in welchem Umfang er hilfebedürftig ist, werden in der gemeinsamen
Einrichtung allein von der Agentur für Arbeit getroffen. Diese Entscheidungen
sind für die Kommune bindend, es sei denn, sie widerspricht. Im Streitfall
entscheidet die Agentur nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen Trägers
der Rentenversicherung. Damit wird der Forderung des Deutschen Landkreistages
und des Deutschen Städtetages insoweit entsprochen, als nicht mehr der
Medizinische Dienst der Krankenkassen als Gutachter vorgesehen ist.
Es bleibt dabei,
dass über das Ob und den Umfang der Hilfebedürftigkeit die Agentur für Arbeit
allein entscheidungsbefugt ist. Der Kommune steht bei fehlender Einigung nur
der Klageweg offen. In dieser Konstellation kann es durchaus sein, dass im
Vergleich zur derzeitigen Praxis in der ARGE vermehrt Fälle ins SGB XII und
damit in die kommunale Finanzierungsverpflichtung verwiesen werden. Da die als
Trägerin zugelassene Kommune in der Form der Option für den Vollzug des SGB II allein zuständig ist, treten
diese Fragen und möglichen Konflikte nicht auf. Die Entscheidung darüber, ob
ein Wechsel in die Zuständigkeit des SGB XII vorliegt – und damit in die
Finanzierung der Transferleistungen durch den Regionalverband Saarbrücken
alleine – obliegt alleine der Optionseinheit im Regionalverband Saarbrücken.
3.2 Verwaltungsverfahren
Gemeinsame
Einrichtung •
ein persönlicher Ansprechpartner (§ 14 SGB II) •
einheitliche Aufgabendurchführung (§ 44b Abs. 1) •
ein Verwaltungsakt (§ 44b
Abs. 1 •
eine Auszahlung • ein Widerspruchsbescheid
(§ 44b Abs. 1) Option •
ein persönl. Ansprechpartner (§ 6b Abs. 1, § 14) •
einheitliche Aufgabenwahrnehmung •
ein Verwaltungsakt •
eine Auszahlung • ein Widerspruchsbescheid
In beiden
Organisationsformen ist die Leistung und Bearbeitung aus einer Hand
gewährleistet. Allerdings ist die zugelassene
Kommune selber Trägerin sämtlicher Leistungen, während die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der
Träger nur für diese erfüllt. Bedeutung erlangt dieser Unterschied bei
den Eingliederungsleistungen der Kommune gemäß § 16a. Denn diese sind nach der
Vorstellung des Gesetzgebers ebenfalls auf die gemeinsame Einrichtung zu
übertragen: „Auch über die Erbringung bzw. den Zugang zu den im Verantwortungsbereich
des kommunalen Trägers liegenden sozialintegrativen Leistungen ... wird in der
gemeinsamen Einrichtung entschieden. Es bleibt der Organisationshoheit der
Kommune überlassen, auf welchem Wege sie dies sicherstellt (beispielsweise,
indem der kommunale Träger den gemeinsamen Einrichtungen Budgets für die
Leistungen einräumt oder Kontingente zur Besetzung zur Verfügung stellt). Der
kommunale Träger hat sicherzustellen, dass für erwerbsfähige Hilfebedürftige
ausreichende Angebote zur Verfügung stehen und ihnen Leistungen nach § 16a
vorrangig erbracht werden. Der zuständige kommunale Träger soll die Agentur für
Arbeit bei der Planung der Kapazitäten beteiligen. Grundlage dafür ist, dass
die hierzu erforderlichen Daten nach § 51b durch die kommunalen Träger an die
Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden“ (Gesetzesbegründung zu § 44b Abs.
1). Diese Verpflichtungen bedeuten eine erhebliche Einschränkung der kommunalen
Selbstverwaltung und eröffnen der Bundesagentur maßgeblichen Einfluss auf die
originären kommunalen Aufgabenfelder der Betreuung minderjähriger oder
behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die
Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. Im Falle
einer Option bleiben diese Aufgaben in der ungeschmälerten Zuständigkeit der
Kommune.
3.3 Weisungsbefugnis
Option •
Das BMAS prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen
Einrichtung nach § 6a Abs. 5 begrün-det und belegt sind und den Grundsätzen
der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prü-fung kann in
einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale
Träger ein Verwal-tungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die
Ord-nungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung ge-währleistet und er dem
BMAS eine Beurteilung er-möglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom
Bund zu tragen sind. •
Das BMAS kann von dem zugelassenen kommu-nalen Träger die
Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne
Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Ver-zugs
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr drei Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz (§ 6b Abs. 4, 5) Gemeinsame
Einrichtung •
Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und
zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 S. 1). Sie haben in
ihrem Aufgabenbereich gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein
Weisungsrecht (a.a.O., S. 2) •
Die Trägerversammlung entscheidet über orga-nisatorische,
personalwirtschaftliche, personal-rechtliche und
personalvertretungsrechtliche Fragen der gemeinsamen Einrichtung (§ 44c
Abs. 2) •
Das BMAS kann der BA Weisungen erteilen und sie an seine
Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für
Arbeits-suchende treffen (§ 47 Abs. 1 S. 2)
In der gemeinsamen Einrichtung gibt es keine
gemeinsame Verantwortung für die Aufgabenerledigung. Vielmehr stehen die
Verantwortungsbereiche nebeneinander und werden in ihrer Unabhängigkeit dadurch
abgesichert, dass jeder Träger für seinen Aufgabenbereich ein eigenständiges
Weisungsrecht hat. Diese grundlegende Änderung, die nach Auffassung der
Bundesministerien eine zwingende Konsequenz der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes ist, bedeutet das Ende der gemeinsamen Verantwortung
der Partner in der Arbeitsgemeinschaft für die Aufgabenerledigung im Rahmen des
SGB II. Konsequenterweise hat die Trägerversammlung weder eine
Aufsichtsfunktion für diese, den Trägern zugeordneten Aufgaben noch die
Möglichkeit, Einfluss auf die Inhalte der Aufgabenerfüllung zu nehmen. Die
Agentur steht für die ihr zugeordneten Aufgaben in der Weisungsgebundenheit des
BMAS, das auf diese Weise das Geschehen in den gemeinsamen Einrichtungen
maßgeblich bestimmen kann. In der Optionskommune
besteht diese Aufgabentrennung und ihr folgend die getrennte Weisungsbefugnis
nicht. Da die Kommune alleinige Aufgabenträgerin ist, ist der Bund hier auf die
Prüfung beschränkt, ob Einnahmen und Ausgaben den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Maßgabe des
wirtschaftlichen und sparsamen Handelns ist nicht neu, sondern seit
Inkrafttreten des SGB II Auftrag der Träger: „Die Träger der Leistungen nach
diesem Buch erbringen unter Berücksichtigung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in
Arbeit erforderlichen Leistungen“ (§ 14 S. 3).
Die ARGE
Saarbrücken wurde in den vergangenen fünf Jahren mehrfach sowohl vom
Bundesrechnungshof als auch von der Innenrevision der Agentur für Arbeit, der
Deutschen Rentenversicherung, der AOK für das Saarland, anderen Krankenkassen,
dem Rechnungsprüfungsamt des Regionalverbandes etc. geprüft. Es wurden dabei
keine wesentlichen Verstöße gegen geltende Bewirtschaftungsgrundsätze
festgestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei zukünftigem,
gleichbleibendem und erfahrenem Personal und alleiniger Verantwortung des
Regionalverbandes Saarbrücken anders werden sollte.
Der
Erstattungsanspruch, der dem Bund gegenüber der zugelassenen Kommune für den
Fall zusteht, dass sie Mittel zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat
(§ 6b Abs. 5), beinhaltet die Gefahr, dass jede fehlerhafte Auszahlung von
Mitteln zu Regressforderungen des Bundes führt. Soweit ersichtlich, beruhen die
bisher zu dieser Streitigkeit ergangenen Gerichtsurteile auf dem Sachverhalt,
dass die „früheren“ Optionskommunen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
ausgezahlt haben, die im SGB II nicht vorgesehen waren.
Es stellt sich
also die Frage, inwiefern das Rückforderungsrisiko die Handlungsfreiheit der
Grundsicherungsstellen so stark einschränkt – entweder dadurch, dass strittige
Instrumente gar nicht erst eingesetzt werden oder dass sich die
Grundsicherungsstelle ausschließlich an den Arbeitshilfen der BA orientiert –,
dass eine Umsetzung der Option nicht mehr attraktiv erscheint. Die Erfahrungen zeigen, dass es weniger die
Rückforderungen selber sind, die den Handlungsspielraum begrenzen. Vielmehr
bedarf es fachkompetenter Mitarbeiter im Bereich des Instrumenteneinsatzes, die
das SGB II-Instrumentarium und dessen Eigenheiten sehr genau kennen. Einige
Rückforderungen, die bspw. im Kontext der früheren „sonstigen weiteren
Leistungen“ (SWL) entstanden sind, resultierten daraus, dass über diese Form
der freien Förderung Maßnahmen eingekauft wurden, die auch über das
Regelinstrumentarium hätten abgedeckt werden können. Es gibt im SGB II
gegenwärtig ausreichend Spielräume, um unterschiedliche Handlungsstrategien
umzusetzen, ohne dass dabei das Risiko der Rückforderungen real besteht. Zudem
gibt es den § 16f im SGB II, mittels dessen maximal 10% des
Eingliederungsbudgets für eine freie Förderung eingesetzt werden können. Der
Einsatz dieser Mittel muss sehr gut begründet werden. Dies ist jedoch kein
Gestaltungshindernis, sondern eine Selbstverständlichkeit. Bei fachlich
geschultem Personal und professioneller Nutzung des §16f kann das Risiko der
Rückforderungen nahezu negiert werden, bei gleichzeitig ausreichendem
Handlungsspielraum für innovative Eingliederungsinstrumente.
Schwierig ist bei
den aktuell gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen eine Einzelfallförderung.
Hier hat das SGB II 2005 einen bewussten Kontrapunkt zum alten BSHG gesetzt.
Dieser Kontrapunkt hat in den letzten Jahren begonnen, sich langsam aufzulösen,
indem verstärkt Sonderprogramme wie „Perspektive 50plus“ oder „Gute Arbeit für
Alleinerziehende“ für eine relevante Anzahl an SGB II-Kunden aufgelegt wurden,
in denen explizit eine am Einzelfall orientierte Förderung gewünscht ist. Das
BMAS hat eine Instrumentenreform für das SGB II bereits in Aussicht gestellt.
Inwiefern diese bereits 2011 umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Es zeichnet
sich ab, dass es dabei zu einer Symbiose aus Einzelfallorientierung des BSHG
und Standardisierung des SGB II kommen wird. Betrachtet man die Frage der
zukünftigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II und die möglichen
Handlungsspielräume für einen Strategiewechsel beim Instrumenteneinsatz nicht
allein vor dem Hintergrund der kommenden Monate, wird noch verstärkt deutlich,
dass die Zeit für regionalspezifische Instrumenteneinsätze spricht.
Ob die Kommunen
auch für Leistungen zum Lebensunterhalt in Haftung genommen werden würden, die
auf Grund fehlerhafter Berechnung oder falscher Rechtsauslegung erbracht wurden,
ist offen. Bei den Prüfungen der bisherigen Optionskommunen wurden Fehler im
Transferleistungsbereich zwar von den Prüfern benannt, Erstattungen wurden
jedoch nicht gefordert.
3.4 Aufsicht
Gemeinsame
Einrichtung •
Das BMAS führt die Rechts- und Fachaufsicht über die BA, soweit
dieser nach § 44b Abs. 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen
Einrichtungen zusteht (§ 47 Abs. 1) •
Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das BMAS die
Rechtsaufsicht über die ge-meinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde (§ 47 Abs. 3) •
Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die
kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Abs. 3 S. 2 ein Weisungsrecht
gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht (§ 47 Abs. 2) •
Die Aufsicht über die zugelassenen kommu- nalen Träger obliegt den
zuständigen Landes-behörden (§ 48)
Die
Aufsichtsbefugnisse folgen bei der gemeinsamen
Einrichtung den getrennten Zuständigkeiten und sind dementsprechend
dreigeteilt. Das BMAS führt in den Aufgaben der Bundesagentur die Rechts- und
Fachaufsicht. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung, zu dem z.B. auch
Angelegenheiten des kommunalen Personals gehören, hat das BMAS nur die Rechtsaufsicht,
zu deren Wahrnehmung es darüber hinaus das Einvernehmen der obersten
Landesbehörde benötigt. Über die zugelassene
Kommune führt die nach Landesrecht zuständige Landesbehörde die Aufsicht.
Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach Landesrecht. Die Rechtsaufsicht
über die obersten Landesbehörden übt, soweit die zugelassenen kommunalen Träger
Aufgaben an Stelle der Bundesagentur erfüllen, die Bundesregierung aus, die
diese auf das BMAS übertragen kann. Zum Zwecke der Aufsicht kann die Bundesregierung
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Fragen der
Leistungserbringung erlassen.
3.5 Finanzierung
Gemeinsame
Einrichtung •
Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-sicherung für
Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten ... Dies gilt auch,
soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach §
44b wahrgenommen werden (§ 46 Abs. 1). •
Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-tungskosten ... beträgt
87,4 % (§ 46 Abs. 3 S. 1) •
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für
Unterkunft und Heizung (§ 46 Abs. 5 ). •
Die kreisfreien Städte und Kreise sind Träger für die Leistungen
nach § 16 a (kommunale Eingliederungs-leistungen), § 22 (Leistungen für
Unterkunft und Hei-zung) und § 23 Abs. 3 (Leistungen für Erstausstat-tung
und anderes) (§ 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2). Option •
Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte An-zahl von Gemeinden
und Gemeindeverbänden ... die Aufgaben ... allein wahrnimmt. Die
notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund,
soweit die Aufgaben bei einer Aus-führung des Gesetzes nach Abs. 1 (in
gemeinsamen Einrichtungen)
vom Bund wahrzunehmen sind (Art. 91e
Abs.2 GG). •
Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende
einschließlich der Verwal-tungskosten (§ 6b Abs. 2 S. 1). •
Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-tungskosten ... beträgt
87,4 % (§ 6b Abs. 2 S. 2, § 46
Abs. 3 S. 1). •
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für
Unterkunft und Heizung (§ 6b Abs. 2
S. 3, § 46 Abs. 5). •
Die kreisfreien Städte und Kreise sind Träger für die Leistungen
nach § 16a (Kommunale Eingliede-rungsleistungen), § 22 (Leistungen für
Unterkunft und Heizung) und § 23 Abs. 3 (Leistungen für Erst-ausstattung
und anderes) (§ 6b Abs. 2 S.1 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2).
Die
Finanzierungsregelungen sind in beiden Modellen identisch: Der Bund trägt die
Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten.
Der Anteil des
Bundes an den Gesamtverwaltungskosten beträgt 87,4 %, 12,6 % trägt die Kommune.
Im Übrigen trägt die Kommune die Kosten der kommunalen
Eingliederungsleistungen, der Unterkunft und Heizung (abzüglich der
Bundesbeteiligung) sowie der Leistungen für Erstausstattung und anderes. Die
finanzielle Gleichbehandlung der zugelassenen
Kommunen gegenüber den gemeinsamen
Einrichtungen ist zusätzlich zu den Vorschriften im SGB II in Art. 91e Abs.
2 GG verankert: Solange der Bund die Aufwendungen in den gemeinsamen
Einrichtungen trägt, solange trägt er auch die notwendigen Ausgaben
einschließlich der Verwaltungsausgaben in den zugelassenen Kommunen.
3.6 Personal
Gemeinsame
Einrichtung •
keine Dienstherrn-/ Arbeitgebereigenschaft - kein eigenes Personal •
Bundespersonal •
kommunales Personal •
einheitliche Personalvertretung (die Beamten und Arbeitnehmer in
den gemeinsamen Einrichtungen besitzen für die Dauer ihrer Zuweisung ein
aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung §
44h Abs. 2). •
Die Regelungen des Bundespersonalvertretungs-gesetzes gelten
entsprechend (§ 44h Abs. 1). •
unterschiedliche Besoldung: -
Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt (§
44g Abs. 3). -
Die mit der BA oder dem kommunalen Träger be-stehenden Arbeitsverhältnisse
bleiben unberührt (§
44g Abs. 4). •
Beamte und Arbeitnehmer, die ... in einer Arbeits-gemeinschaft ...
Aufgaben (nach § SGB II) durchge-führt haben, werden zur Dienstleistung bei
der ge-meinsamen Einrichtung ... für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen
(§ 44g Abs. 1). Option •
Dienstherr ist die Kommune - kommunales Perso-nal •
kommunale Personalvertretung •
einheitliche Personalvertretung •
einheitliche Besoldung (kommunal) •
Der zugelassene kommunale Träger muss sich verpflichten,
mindestens 90 % der Angestellten und Beamten der BA zu beschäftigen, die in
der ARGE waren (§ 6a Abs. 2 Ziff. 3).
Die gemeinsame Einrichtung hat keine
Dienstherren- / Arbeitgebereigenschaft. Die Beschäftigten bleiben, wie auch in
der heutigen ARGE, Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune. Dementsprechend
bleiben die Besoldungsunterschiede ebenso bestehen wie die Unterschiede in den
Personalführungsinstrumenten. Allerdings ist eine einheitliche Personalvertretung
vorgesehen, für die Bundespersonalvertretungsrecht gilt. Die Beschäftigten in
der ARGE, also auch die kommunalen Beschäftigten, werden der gemeinsamen
Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Die Zuweisung kann aus
dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten oder aus wichtigem Grund
jederzeit beendet werden. Der Geschäftsführer des Jobcenters kann dem
allerdings widersprechen, so dass die Zuweisung nicht beendet werden wird.
In der zugelassenen Kommune sind alle
Beschäftigten kommunal angestellt/verbeamtet zu den in der und für die Kommune
geltenden Bedingungen (TvöD, saarl. Beamtengesetz). Es gilt das
Personalvertretungsrecht des Landes. Die Beschäftigten der Agentur, die in der
ARGE tätig sind, sind zu mindestens 90 % zu übernehmen.
3.7 Organe
und Kompetenzen
Gemeinsame
Einrichtung •
Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der
gemeinsamen Einrichtung ... Er vertritt die gemein-same Einrichtung
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung in
deren Aufgaben-bereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§
44d Abs. 1). •
Der Geschäftsführer wird von der Trägerversammlung für fünf Jahre
bestellt (§ 44d Abs. 2; § 44c Abs. 2 Ziff. 1). •
Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger
untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen,
unterrichtet dieser unverzüglich die
Träger ... (§ 44e Abs. 1 S. 2). •
Die Trägerversammlung entscheidet ... über organi-satorische,
personalwirtschaftliche, personalrechtliche und
personalvertretungsrechtliche Fragen der gemein-samen Einrichtung. Dies
sind insbesondere 1.
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsfüh-rers, 2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation, 3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, 4.
- 9. (nicht sehr bedeutend) (§ 44c Abs. 2). •
Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Be-treuungsschlüsseln
... Bei der Personalbedarfsermit-tlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse
zwischen eingesetztem Personal und Hilfebedürftigen ... zu berücksichtigen: 1.
1 : 75 bei U 25 (zur Eingliederung in Arbeit) 2.
1 : 150 bei Ü 25 (zur Eingliederung in Arbeit) (§
44c Abs. 4). •
Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der
Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf ... (§ 44c Abs. 5). •
In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeits-markt- und
Integrationsprogramm ... unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger
abgestimmt (§ 44c Abs. 6). Option •
Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der BA er-richten die
zugelassenen Träger besondere Einrich-tungen für die Erfüllung der Aufgaben
( § 6a Abs. 5).
Die Organe der gemeinsamen Einrichtung sind der
Geschäftsführer und die Trägerversammlung. Der Geschäftsführer wird von
der Trägerversammlung bestellt. Kann dort keine Einigung über die Person
erzielt werden, ist der auf Landesebene einzurichtende Kooperationsausschuss
einzuschalten, der dann einen Vorschlag unterbreitet. Ist weder im
Kooperationsausschuss noch nachfolgend in der Trägerversammlung eine Einigung
zu erzielen, wird der Geschäftsführer abwechselnd von der Agentur und dem
kommunalen Träger auf jeweils 2,5 Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung
erfolgt durch die Agentur; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung
durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur erstmalig den Vorsitzenden der
Trägerversammlung bestimmt hat.
Die Trägerversammlung
ist mit je drei Vertretern paritätisch besetzt. Die Trägerversammlung
entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der von der Trägerversammlung zu
wählen ist. Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande,
wird der Vorsitzende abwechselnd von der Agentur und der Kommune auf jeweils
zwei Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur. Die
Trägerversammlung hat keine Aufsichtsfunktionen über das Leistungsgeschäft in
der gemeinsamen Einrichtung. Dieses unterliegt allein dem Weisungsrecht des
jeweils verantwortlichen Trägers. Ihre wesentlichen Aufgaben liegen in Fragen
der Organisation, der Personalwirtschaft und der Personalvertretung. Sie berät
zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln; ob sie auch darüber entscheidet, ist offen.
Allerdings ist das Ergebnis der Beratung zum einen durch die zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel, zum anderen durch die im Gesetz als Regelfall
festgesetzten Anteilsverhältnisse weitgehend vorbestimmt. Schließlich wird in
der Trägerversammlung das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm
abgestimmt. Auch diese Zuständigkeit ist in ihrer Gestaltungsmacht begrenzt,
da, wieder ausgehend von den eigenständigen Verantwortlichkeiten der Träger,
die Zielvorgaben der Träger zu beachten sind.
Für die zugelassene Kommune sind die üblichen
kommunalen Organe (Ausschüsse der Regionalverbandsversammlung) und die ihnen
zustehenden Kompetenzen maßgebend. Einzige Vorgabe ist, dass für die Erfüllung
der Aufgaben nach dem SGB II eine besondere Einrichtung zu errichten und zu
unterhalten ist. Die Gesetzesbegründung erläutert dies wie folgt: „ Die
Aufgaben nach diesem Buch sind von einer organisatorisch eigenständigen, von
den anderen Organisationseinheiten einer Kommune abgrenzbaren Einrichtung
wahrzunehmen. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der
Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eigene, von der übrigen
Verwaltung unabhängige Strukturen voraus. Damit wird sichergestellt, dass neben
den übrigen kommunalen Aufgaben die Aufgabenerfüllung nach diesem Buch
transparent erfolgt und keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben
stattfindet.“ Dies begründet sich aus dem Erfordernis, die Leistungen und
Kosten dieser Aufgaben vom übrigen Handeln der Kommune abgrenzen und mit dem Bund
abrechnen zu können.
3.8 Steuerung
des Vollzugs des SGB II
Gemeinsame
Einrichtung •
Steuerung durch Zielvereinbarungen, gesetzlich vorgegebene Ziele
und einheitliche Kennzahlen: -
Zur Feststellung ... der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung
der Träger der Grundsicherung erstellt das BMAS ... Kennzahlen-vergleiche
und veröffentlicht die Ergebnisse viertel-jährlich (§ 48a Abs. 1). -
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen festzulegen (§
48a Abs. 2). -
Zur Erreichung der Ziele ... schließen ... 2.
die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführern der
gemeinsamen Ein-richtungen ... Vereinbarungen ab. Die Vereinba-rungen ...
umfassen alle Leistungen dieses Buches (§ 48b Abs. 1). -
Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele Verringerung der
Hilfebedürftigkeit, Verbesse-rung der Integration in Erwerbstätigkeit und
Vermei-dung von langfristigem Leistungsbezug (§ 48b Abs. 3). Option •
Steuerung durch Zielvereinbarungen, gesetzlich vor-gegebene Ziele
und einheitliche Kennzahlen: -
Zur Feststellung ... der Leistungsfähigkeit der ört-lichen
Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grund-sicherung erstellt das BMAS ... Kennzahlenvergleiche
und veröffentlicht die Ergeb-nisse vierteljährlich (§ 48a Abs. 1). -
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen festzulegen (§
48a Abs. 2). -
Zur Erreichung der Ziele ... schließen ... 3.
das BMAS mit der zuständigen Landesbehörde sowie 4.
die zuständige Landesbehörde mit den zugelas-senen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab (48b Abs. 1). Die Vereinbarungen ... umfassen alle
Leis-tungen dieses Buches. -
Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele Verringerung der
Hilfebedürftigkeit, Verbes-serung der Integration in Erwerbstätigkeit und
Ver-meidung von langfristigem Leistungsbezug (§ 48b Abs. 3).
Die Steuerung
erfolgt in beiden Modellen durch
Zielvereinbarungen, gesetzlich vorgegebene Ziele und einheitliche Kennzahlen.
Für die ARGE Saarbrücken ist dies eingeübt. Sie wurde in den letzten Jahren
ohne gesetzliche Grundlage auf der Basis von Vereinbarungen zwischen den
Partnern der ARGE so gesteuert. Allerdings erhielten die Ziele der Agentur im
Laufe der Jahre zunehmend den Charakter von Vorgaben, über die Verhandlungen
kaum noch möglich waren. Auch die von der Agentur verwandten Kennzahlen sind
nicht vereinbart, sondern vorgegeben. Hier bringt die Novelle insofern
Klarheit, als das BMAS ermächtigt wird, Kennzahlen durch Rechtsverordnung
festzulegen. Die wesentlichen Ziele - Verringerung der Hilfebedürftigkeit,
Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von
langfristigem Leistungsbezug - sind gesetzlich vorgegeben.
Die zugelassenen
neuen Kommunen, wie auch die „früheren“ Optionskommunen, werden nun in dieses
Steuerungssystem und über Kennzahlen in den Leistungsvergleich einbezogen.
Ergänzend ist als
Anlage eine Übersicht des
Deutschen Landkreistages beigefügt über die Unterschiede zwischen der
bisherigen ARGE und der künftigen gemeinsamen Einrichtung.
4. Entscheidungsvorschlag der Verwaltung und Begründung
Die Verwaltung
schlägt vor, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dauerhaft die Aufgaben des
SGB II in alleiniger kommunaler Trägerschaft ab 2012 wahrzunehmen.
4.1
Strategische Bedeutung der
Aufgabenwahrnehmung im SGB II für die Zukunft der Region
Die Wahl der
Organisationsform bei der Trägerschaft des SGB II ist eine für die Zukunft des
Regionalverbandes Saarbrücken strategisch bedeutende Entscheidung. Sie stellt
die Weichen für die Chancen der sozialen Integration und des sozialen
Zusammenhalts in der Region. Dem Faktor „Arbeit“ und „Beschäftigung“ kommt
dabei eine Schlüsselfunktion für die Handlungsfelder Soziales, Kinder, Jugend,
Familie und Bildung zu. Dies gilt zum Beispiel für die großen Herausforderungen
der Sozialpolitik, der Bekämpfung von Altersarmut und Kinderarmut.
Je mehr SGB
II-Bezieher in Arbeit bzw. Beschäftigung gelangen, umso weniger werden sie von
Altersarmut betroffen sein. Die Bedeutung des Faktors Arbeit und Beschäftigung
spielt auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Kinderarmut eine große
Rolle: Es ist erwiesen, dass das Armutsrisiko von Kindern von Erwerbslosen
vierfach so hoch ist wie von Kindern, deren Eltern/Elternteil erwerbstätig
sind. Es wird also für die Zukunft darauf ankommen, die richtigen Ziele und
Strategien für eine arbeitsorientierte Sozialpolitik zu finden.
Was die richtigen
Ziele und Strategien sind, hängt maßgeblich von der Analyse des Bestandes an
Leistungsbeziehern im SGB II ab.
Der Kundenstamm
im SGB II hat sich seit 6 Jahren (dem Bestehen der ARGE) stark verändert. Die
arbeitsmarktnahen Kunden konnten in den letzten Jahren erfolgreich auf den 1.
Arbeitsmarkt vermittelt werden. Die Mehrheit der verbleibenden Kunden ist als
arbeitsmarktfern zu bezeichnen, sie sind wegen erschiedener
Vermittlungshemmnisse nicht ad hoc auf dem 1. Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie
müssen sukzessive an Arbeit und Beschäftigung herangeführt werden. Das
bedeutet, sie benötigen in einem ersten Schritt vor allem motivierende,
stabilisierende, sozial unterstützende Hilfen (vgl. IAB-Forschungsbericht
3/2010 „Armutsdynamik und Arbeitsmarkt“ – Entstehung, Verfestigung und
Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Erwerbsfähigen).
Und genau hier
liegt die Chance der Option: Während in der gemeinsamen Einrichtung der Bereich
der Arbeitsvermittlung dem kommunalen Einfluss entzogen ist, kann in der Option
in diesem Aufgabenbereich spezifisch kommunale Handlungskompetenz wirksam
werden. Die bisher ungenutzten Potentiale der Arbeitsvermittlung, die aktive
soziale Unterstützung im Einzelfall durch bestehende bzw. zu schaffende
kommunale Strukturen, kommunale Partner und Netzwerke, können stärker in die
Vermittlungsaktivitäten eingebracht werden. Die notwendigen Veränderungen in
Steuerung und Organisation des kommunalen Handelns im Aufgabenbereich des SGB
II sind allerdings wesentliche Voraussetzung eines erfolgreichen Handelns als
zugelassener kommunaler Träger. Diese Änderungen sind jedoch auch erforderlich,
um in einer gemeinsamen Einrichtung ein starker Partner sein zu können.
Dies setzt
voraus, dass es gelingt, sowohl verwaltungsseitig die Ausrichtung auf ein
gemeinsames ziel- und strategieorientiertes Handeln mit Blick auf die
Zielsetzung des SGB II und eine arbeitsorientierte Sozialpolitik strukturell
abzusichern und korrespondierende politische Steuerungsmechanismen zu
implementieren.
4.2
Grundsätzliche Überlegungen
zur Bewertung der beiden möglichen Modelle
4.2.1
Bewertung des
Managementsystems der beiden Modelle
Unternehmen – und
damit auch die Organisationseinheit, die das SGB II umsetzt – brauchen zur
Umsetzung der Ziele bzw. Erreichen der beabsichtigten Wirkungen ein taugliches
Managementsystem. Es muss geeignet sein, die Unternehmensziele und Strategien
systematisch zu unterstützen. Dafür ist erforderlich, ein durchgängiges
Zielsystem zu formulieren und zu implementieren, sowie eindeutige
Verantwortlichkeiten zu begründen. Ein funktionierendes Managementsystem muss
somit mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
-
Eine
eindeutige Ausrichtung des Unternehmens/der Organisationseinheit auf definierte
Strategien und Ziele sowie
-
eindeutige
Verantwortlichkeiten für die Ergebnisse.
Bei der Bewertung
der möglichen Modelle der Aufgabenwahrnehmung des SGB II ist deshalb vorrangig
auch der Fokus auf die Beantwortung der Frage zu legen, ob die Modelle in der
gesetzlichen Ausprägung ein taugliches Managementsystem darstellen bzw. durch
eine Weiterentwicklung vor Ort grundsätzlich darstellen können. (In der ARGE
Saarbrücken hat es in den vergangenen fünfeinhalb Jahren eine gute und
vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Träger gegeben. Diese ist allerdings
personenabhängig gewesen und nicht struktureller Art. Für die Betrachtung der
langfistigen Zukunft muss aber alleine auf strukturelle Aspekte abgestellt
werden.)
4.2.2
Bewertung des finanziellen
Aufwandes zur Einrichtung und Umsetzung der beiden Modelle
In den Fokus zu
nehmen ist der finanzielle Aufwand, der entsteht, wenn das ein oder andere
Modell umgesetzt wird.
Bei allen
weiteren Faktoren, die bei der Bewertung der beiden Modelle herangezogen werden
können sind für gemeinsame Einrichtungen
und Option kurz- und mittelfristig keine grundsätzlich unterschiedlichen
Einschätzungen zu treffen. Das inzwischen abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren
hat diese Bewertungen bestätigt. Aus diesem Grund erfolgt die entscheidende
Modellabwägung auf Ebene der Steuerung und der Einflussmöglichkeiten des
Regionalverbandes Saarbrücken auf die zukünftige Ausrichtung und Umsetzung des
SGB II vor Ort.
Übernahme von
Mitarbeitern
Direkte Kosten
für den Regionalverband Saarbrücken fallen bei der gesetzlich vorgesehenen
Übernahme von 90% der BA-Mitarbeiter nicht an, da die Personalkosten aus dem
Verwaltungsbudget des Bundes getragen werden. Zudem gilt das Prinzip „Personal
folgt der Aufgabe“ auch für den Fall, dass sich der Regionalverband
entscheidet, die Option „zurück zu geben“. Ein finanzielles Risiko bei
Beendigung der kommunalen Trägerschaft ist somit nicht zu erkennen, da alle
Beschäftigten des kommunalen Trägers, die Aufgaben der BA durchgeführt haben,
gegebenenfalls zur Bundesagentur in die Organisation des Jobcenters übertreten
würden. Bezüglich der Entgeltgruppen zeichnet sich eine Vereinheitlichung ab:
Es ist vorgesehen, dass sich BA und die kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr
2011 auf einheitliche Stellenbewertungen mit entsprechenden Entgeltgruppen für
die Jobcenter einigen. In diesem Fall gelten diese Entgeltgruppen als
Referenzgröße für die Grundsicherungsstelle im Regionalverband Saarbrücken,
unabhängig, ob in einem Jobcenter oder im Optionsmodell, da die ARGE in jedem
Fall in 2011 in ein Jobcenter überführt werden muss. Es ist zu erwarten, dass
das BMAS die Bestimmung der Höhe des Verwaltungsbudgets der
Grundsicherungsstellen an diesem einheitlichen Tarifwerk der Tarifgemeinschaft
aus BA und Kommune orientiert. Ein finanzielles Risiko für die Kommune
entstünde in solchen Fällen, in denen der kommunale TVöD und die vereinbarten
Entgeltgruppen der Jobcenter für gleiche Funktionsstellen weit auseinander
liegen und das Verwaltungsbudget der Grundsicherungsstelle nicht ausreicht, den
Personalkostenetat zu decken. Dieses Szenario ist unwahrscheinlich: Erstens
verhandeln die kommunalen Arbeitgeberverbände das benannte Tarifwerk mit aus
und werden explizit diesen Aspekt im Blick haben. Zweitens ist eine
Umschichtung von Mitteln des EGT ins Verwaltungsbudget möglich.
Eine Berechnung
der ARGE Saarbrücken im Hinblick auf eine vollständige Übernahme der
Mitarbeiter der BA in die Dienste des Regionalverbandes Saarbrücken hat
ergeben, dass in diesem Falle etwa rd. 600.000 Euro p.a. weniger an
Personalkosten anfallen werden, als derzeit in der ARGE abgerechnet werden.
Tatsächlich fallen derzeit im Durchschnitt für einen Arbeitsvermittler oder
einen Sachbearbeiter des Regionalverbandes in der ARGE Personalkosten in Höhe
von 4.262,68 Euro/Monat an. Für die Mitarbeiter der Agentur in der ARGE werden
aber mit der Bundesagentur pro Monat Personalkosten in Höhe von 4.617,29 Euro
für die gleiche Tätigkeit abgerechnet, unabhängig von den tatsächlichen
entstandenen Kosten im individuellen Falle. Dementsprechend reduzieren sich die
durchschnittlichen Personalkosten pro Arbeitsvermittler/Sachbearbeiter um
monatlich 354,61 Euro. Im Bereich der Fachassistenten reduziert sich dieser
Personalaufwand um monatlich 326,66 Euro. Grund für diese
Personalkostenreduzierung bei Übernahme des BA-Personales ist, dass derzeit in
den ARGEn Pauschalsätze für das BA-Personal angesetzt sind, unabhängig von den
tatsächlich entstehenden Personalkosten. Die Dienstleistungen der bisherigen
Arbeitgeber BA und Regionalverband für die Personalverwaltung werden bereits
jetzt aus dem Verwaltungsbudget der ARGE finanziert. Im Falle der Option würden
die jetzt der BA zur Verfügung gestellten Mittel für die Personalverwaltung
dann dem Regionalverband aus dem Verwaltungsbudget der ARGE zur ggfs. weiteren
Personalisierung für die Personalverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Mit dem
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und
länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom Dezember 2009 ist auch das
Verfahren zur Abgeltung von Pensionsansprüchen verbindlich geregelt. Dieses
wird beim Übergang von BA-Beamten in eine kommunale Grundsicherungsstelle zur
Anwendung kommen. Dementsprechend werden vom Bund an den Regionalverband
Ausgleichszahlungen für die Versorgung der zu übernehmenden Beamten gezahlt. In
der ARGE Saarbrücken sind derzeit 21 Beamte/Beamtinnen der BA beschäftigt.
Software-Umstellung
Die Kosten der
IT-Umstellung stellen kein finanzielles Risiko dar. Die Bundesagentur für
Arbeit hat in ihrem „Kommunikationspapier IT-Unterstützung der zkT“ vom
08.06.2010 klargestellt, dass die Neuerfassung der Daten durch die
Bereitstellung des operativen Datensatzes unterstützt werden wird. Der
operative Datensatz wird den neuen Optionskommunen bereits vor dem
Trägerwechsel elektronisch verfügbar gemacht werden. Die Datensätze enthalten
alle relevanten Informationen über die zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften und
deren Mitglieder, wie z. B. die Stamm- und Leistungsdaten sowie
vermittlungsrelevante Einträge. Der Import der Daten in die Fachverfahren der
Optionskommune kann somit elektronisch erfolgen.
Aufwendungen
für Querschnittsleistungen und IT
Die BA erbringt für die ARGE Saarbrücken aktuell wichtige Unterstützungsleistungen im Querschnittsbereich - von der Erstellung von Arbeitshilfen über die konzeptionelle Entwicklung und Bereitstellung von IT-Systemen oder die Bereitstellung von IT-Hard-ware bis hin zu zentralen Leistungen im Berichtswesen. Diese Leistungen wird die BA im Jobcenter weiter erbringen. In der Option lägen diese Aufgaben beim Regionalverband Saarbrücken. Im Falle der alleinigen Umsetzung des SGB II würden dem Regionalverband Saarbrücken, im Vergleich zum einzurichtenden Jobcenter, voraussichtlich mehr Bundesmittel für den Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen. Dies ist zumindest der Status quo für die bestehenden Optionskommunen. Die ergänzenden Mittel entsprechen dabei dem kalkulierten Aufwand der BA-Zentrale für deren zentrale Leistungen im Falle eines Jobcenters der SGB II - Träger. Ausgehend von der gültigen Rechtslage und einer Modellrechnung mit Zahlen der BA und der ARGE Saarbrücken mit Stichtag 31.12.2009 entfielen auf eine Optionskommune mit der Größe der ARGE Saarbrücken zusätzliche Mittel im Verwaltungshaushalt von ca. 1,1 Mio. Euro (0,6% von 188 Mio. Euro „Vorwegabzug“ der BA für überörtliche Kosten).
Kosten für die
Anschaffung notwendiger eigener Hard- und Software können aus dem der Option
zur Verfügung stehenden Verwaltungsbudget – das sich im Falle der Option wie im
vorherigen Absatz beschrieben, um rd. 1,1 Mio. Euro erhöhen wird - finanziert werden. Die Hard- und Software kann
geleast/gemietet werden, die monatlichen Kosten können aus dem
Verwaltungshaushalt finanziert werden. Auch bereits jetzt zahlt die ARGE – und
bei einer Organisation im Jobcenter ebenfalls – monatlich für die von der BA
bereitgestellte Hard- und Software aus dem Verwaltungshaushalt Geld für die EDV
Hard- und Software pro Arbeitsplatz an die BA.
Darüber hinaus
wurde zwischenzeitlich von Herrn Staatssekretär Hoofe im
Bundes-arbeitsministerium klargestellt, dass der Bund im Jahre 2011 für die ab
2012 neuen Optionskommunen eine sog. Anschubfinanzierung von 75 Euro je
Bedarfsgemein-schaft zur Verfügung stellen wird. Für den Regionalverband
Saarbrücken bedeutet dies konkret, dass im Falle einer Option ab 2012 eine
zusätzliche Anschubfinan-zierung in Höhe von rd. 1,5 Mio Euro zur Verfügung
stehen wird (vgl. Anlage)
Neben den über
den Vorwegabzug finanziell abgedeckten zentralen Dienstleistungen erbringt die
BA noch weitere Leistungen für die ARGE Saarbrücken, die nach Aufwand berechnet
werden. Dies beinhaltet bspw. einen zentralen Maßnahmeneinkauf über das
regionale Einkaufszentrum, ärztliche Beratung und Begutachtung, psychologischer
Dienst, Post- und Botendienst, Personalverwaltung, Gebäudebewirtschaftung,
dezentraler IT-Service vor Ort oder den Forderungseinzug. Diese Aufgaben
müssten in der Option vom Regionalverband gewährleistet werden. Sie können von bestehenden Organisationseinheiten in der
Regionalverbandsverwaltung erbracht werden. Die ARGE Saarbrücken vergütet diese
BA-Dienstleistungen im Jahr 2010 mit ca. 2.764.000 €. Diese Summe ist als
durchlaufender Posten zu betrachten, der in der Option in ungefähr dem gleichen
Umfang anfallen würde. Es verändern sich weder die Aufgaben noch die Anzahl der
Anspruchsberechtigten oder die Stückzahlen einzelner Leistungen. Einzig der
Stückpreis hätte Auswirkungen auf die Kosten. Hier ist jedoch mit einem
Nullsummenspiel zu rechnen, da sich die Kosten der BA-Dienstleistungen in der
Regel an Marktpreisen orientieren. Mit anderen Worten: Die im Regionalverband
Saarbrücken bestehenden Organisationseinheiten (z.B. FD 01, 02, 53) könnten im
Falle der Option künftig diese Dienstleistungen für die Optionseinheit
erbringen, zur Finanzierung dieser Dienstleistungen stünden aus dem
Verwaltungshaushalt der Optionseinheit insgesamt ca. 2,764 Mio. Euro zur
Verfügung.
Liegenschaften
Die ARGE
Saarbrücken ist derzeit in der Fläche des Regionalverbandes Saarbrücken präsent
an folgenden Standorten:
Saarbrücken, Hafenstraße
Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee
(Saarterrassen)
Saarbrücken-Burbach, Bürgerhaus
Saarbrücken-Dudweiler, Rathaus
Saarbrücken-Halberg, Rathaus
Völklingen, Poststraße
Heusweiler, Saarbrücker Straße
Sulzbach, Saarbrücker Straße
Sowohl bei einer
gE wie auch im Falle der Option schlägt die Verwaltung vor, weiterhin in der
Fläche präsent zu bleiben. Ein erstes Abstimmungsgespräch mit der BA im
Hinblick auf die Umstellung zum Jobcenter in 2011 hat ergeben, dass auch die BA
an dieser Präsenz in der Fläche festhalten möchte.
Für den Fall der
Option ab 2012 besteht grundsätzlich die Bereitschaft der bisherigen Vermieter
der Objekte in Heusweiler, Völklingen, Saarbrücken-Dudweiler
(Landeshauptstadt), Saarbrücken-Burbach (Landeshauptstadt), Saarbrücken-Brebach
(Landeshauptstadt), Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee (GIU), die Mietverträge
mit dem Regionalverband Saarbrücken weiterzuführen.
Am Standort
Sulzbach wird derzeit das BA-eigene Dienstgebäude genutzt. Sofern die BA im
Falle einer Option nicht bereit sein sollte, einer weiteren Nutzung durch den
Regionalverband Saarbrücken zuzustimmen, gibt es bereits Interesse eines
Investors im Innenstadtbereich von Sulzbach ein geeignetes Objekt für die
Zwecke des Regionalverbandes Saarbrücken umzubauen.
Am Standort
Saarbrücken Hafenstraße wird derzeit das BA-eigene Dienstgebäude von der ARGE
genutzt. Sofern die BA im Falle einer Option nicht bereit sein sollte, einer
weiteren Nutzung durch den Regionalverband Saarbrücken zuzustimmen, gibt es
bereits die Zusage des Eigentümers des Gebäudes am Meerwiesertalweg / Ecke
Neugrabenweg (Gebäude der Telekom) Flächen in der Größenordnung von rd. 10.000
qm an den Regionalverband Saarbrücken zu vermieten. Das Objekt wurde von der
ARGE besichtigt, der Zuschnitt der Räumlichkeiten ist für die Zwecke geeignet,
eine Bezugsfertigkeit kann nach Angaben des Eigentümers bis zum 1.1.2012
sichergestellt werden. Erste Informationen des Geschäftsführers Interner
Service der BA, Herr Heribert Wies, haben ergeben, dass im Falle einer Option
grundsätzlich die bisherigen Räumlichkeiten in der Hafenstraße weiter genutzt
werden können.
Die Mietkosten
für alle Standorte der ARGE – oder im Falle der gE bzw. der Option – werden,
wie bisher auch, aus dem Verwaltungsbudget finanziert. Mehrkosten werden auf
den Regionalverband Saarbrücken durch mögliche Änderung der oben beschriebenen
beiden Standorte nicht zukommen.
Büroausstattung
Mit der Regelung
des im SGB II jetzt neu aufgenommen § 76 (3) geht die Bewirtschaftung der
Verwaltungskosten auf die neue Optionskommune über. Dieser Rechtsübergang nach
§ 76 (3) SGB II entfaltet auch die Wirkung, dass alle von der ARGE
geschlossenen Verträge mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf
die Optionskommune übergehen. Mit diesem Rechtsübergang wird aber auch die Optionskommune
Eigentümer der ausschließlich von der ARGE als vorangegangener
Organisationsform genutzten infrastrukturellen Güter. Sachgüter in der Nutzung
der bisherigen ARGE gehen damit auf die Optionskommune über (vgl. auch
„Prozesshandbuch der BA für den Übergang von der ARGE in die zugelassene
kommunale Trägerschaft“, Seite 40).
Dementsprechend
kann die gesamte Büroausstattung der bisherigen ARGE im Falle der Option
kostenlos übernommen werden.
Überregionale Arbeitsvermittlung
Ein wichtiges
Kriterium bei der Umsetzung des SGB II ist die Möglichkeit, SGB II Kunden
überregional zu vermitteln. Die Hypothese ist plausibel, dass im
Regionalverband Saarbrücken aufgrund überdurchschnittlich vieler Studenten im
Kundenstamm der ARGE ein besonders großes Augenmerk auf Vermittlungen außerhalb
der Region gelegen werden sollte. Im Jobcenter könnte weiterhin der virtuelle
Arbeitsmarkt der BA genutzt werden. In der Option müsste der Regionalverband
eine Alternativlösung erarbeiten. Inwiefern der regionale Arbeitsmarkt wenig
Chancen für die Vermittlung bestimmter Zielgruppen, zum Beispiel von
Uni-Absolventen bietet, kann hier nicht geklärt werden. Dies wäre auch nur eine
Momentaufnahme. Es geht aber bei der Grundsatzentscheidung der künftigen
Organisationsform des SGB II im Regionalverband um eine Entscheidung von Dauer.
Die Rahmendaten des Arbeitsmarktes können von einer Grundsicherungsstelle nicht
beeinflusst werden und sind zudem sehr wechselhaft. Die Verwaltung würde dem
Argument, dass eine überregionale Arbeitsvermittlung notwendig ist, gerne mit
belastbaren Erkenntnissen der letzten 5 Jahre begegnen. Solche Erkenntnisse
liegen nicht vor; nicht für die ARGE, und auch nicht stichprobenhaft für das
Bundesgebiet. Die BA schlägt vor, als einen Indikator für die Bedeutung der
überregionalen Vermittlung die Höhe der Mobilitätshilfen heranzuziehen. So
schreibt sie bereits 2002: „Die Kostensteigerungen in diesem Bereich [gemeint
sind die Mobilitätshilfen] sind ein Indiz, dass die arbeitslosen Arbeitnehmer
bei einem sich deutlich verschlechternden Arbeitsmarkt ihre Arbeitsplatzsuche
regional erweitern und auch größere Entfernungen zum Wohnort in Kauf nehmen.“
Legt man diesen Indikator für die ARGE Saarbrücken zugrunde, so zeigt sich,
dass die Höhe der Mobilitätshilfen in den Jahren 2006-2008 nicht gestiegen,
sondern im letzten Jahr der Datenerhebung deutlich zurückgegangen und in der
Summe ein relativ konstantes Niveau hat.
Inwiefern die
absolute Zahl der mit Mobilitätshilfen geförderten Personen generell ein
Merkmal für überregionale Arbeitsvermittlung ist, darüber gibt es keine
belastbaren Erkenntnisse, da eine Aufteilung der Summen für die
Mobilitätshilfen nach den einzelnen Kostenstellen nicht vorliegt. Daher kann es
auch keine Hinweise darauf geben, welche Aussagekraft die absolute Zahl der mit
Mobilitätshilfen geförderten Personen für die Frage der Bedeutung
überregionaler Arbeitsvermittlung hat. Die Verlässlichkeit des Indikators
scheint daher nicht sehr hoch. In Ermangelung weiterer Zahlen und Daten sollte
auf eine qualitative Schätzung der Mitarbeiter der ARGE Saarbrücken
zurückgegriffen werden. Der Anteil der über den Regionalverband Saarbrücken
hinaus vermittelten beziehungsweise integrierten Kunden dürfte nach Schätzungen
aus dem Bereich Markt und Integration insgesamt nicht mehr als 5 % betragen. Im
Bereich des Hochschulteams wurde der Anteil mit 8-10 % etwas höher geschätzt.
Dieses Team betreut die Akademiker und Fach(hoch)schulabsolventen, die sich
auch überregional orientieren.
Im
Regionalverband Saarbrücken ist wegen der Universität Saarbrücken diesem Aspekt
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist mit einer größeren Anzahl von
Uniabsolventen im Rechtskreis des SGB II zu rechnen.
Im Rahmen der
zugelassen kommunalen Trägerschaft ist für dieses Problem eine Lösung zu
erarbeiten. Zu beachten ist, dass die ARGE Saarbrücken bereits zum jetzigen
Zeitpunkt ein Hochschulteam unterhält, welches auch im Rahmen einer
zugelassenen kommunalen Trägerschaft (Option) fortgeführt werden könnte.
Bei der
überregionalen Vermittlung ist weiter zu berücksichtigen, dass ein größerer
Anteil der in diesem Bereich realisierten Integrationen auf die Initiative der
Kunden zurückzuführen ist. Der entsprechende Personenkreis ist meist im Umgang
mit den elektronischen Medien erfahren und bemüht sich, auch ohne Unterstützung
des zuständigen Vermittlers, um entsprechende Stellenangebote. Wird er mit
passgenauen Förderleistungen unterstützt, so gelingt meist auch ohne direktes
Zutun des Vermittlers die „überregionale“ Integration.
Es bietet sich
daneben eine weitere Möglichkeit der Realisierung der überregionalen
Vermittlung an. Dies ist die Möglichkeit einen Kooperationsvertrag mit der
Bundesagentur für Arbeit abzuschließen.
In der HEGA
12/06-02 – „Zugriff der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) auf die
Stellenangebotsdaten der BA“ mit dem Geschäftszeichen:
PP12 - AZ: 1431/6400 werden die Modalitäten einer solchen Kooperation
dargestellt.
In der
entsprechenden Handlungsanweisung heißt es: „Zugelassene kommunale Träger
(zkT), die mit der BA eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben,
erhalten ab Januar 2007 bundesweit alle Stellenangebotsdaten, die der BA von
Arbeitgebern gemeldet werden, um geeignete Bewerber aus dem Rechtskreis des SGB
II auch auf diese Stellen zu vermitteln …“
Darüber hinaus
ist schlicht festzustellen, dass die offenen Stellen, die der BA zur
Vermittlung von Arbeitgebern gemeldet sind, sämtlich öffentlich im Internet
zugänglich sind und somit auch im Falle einer Option vom Regionalverband
Saarbrücken für die überregionale Arbeitsvermittlung genutzt werden können.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die im Internet zahlreich vorhandenen
weiteren „Job-Börsen“.
Dazu wurden
bereits Gespräche mit der Firma „Jobcenter Consulting“, Leipzig, geführt. Diese
bietet eine Software an, die in einer Stellendatenbank – auch europa-weit –
derzeit über 2.000.000 Mio. Stellenangebote vorhalten.
4.3
Bewertung des Modells der gemeinsamen Einrichtungen (gE)
Das Modell der
gemeinsamen Einrichtung soll an dieser Stelle unter den oben genannten
Kriterien bewertet werden.
4.3.1
Wie wird eine gE auf definierte Strategien
und Ziele ausgerichtet? Welche Rolle können die kommunalen Strategien und Ziele
in einer gE spielen?
a. Zielvereinbarungen
Anders als in der
ARGE Saarbrücken, werden die Zielvereinbarungen künftig nicht vor Ort in einem
gemeinsamen Organ zusammengeführt. Die Geschäftsführung schließt auf der einen
Seite eine Zielvereinbarung mit dem Träger Regionalverband Saarbrücken, auf der
anderen Seite mit dem Träger BA in Nürnberg ab. Die vereinbarten Ziele können
sich damit nur auf die Aufgaben des jeweiligen Trägers beziehen. Der
Regionalverband Saarbrücken kann mit der Geschäftsführung der gE nur bezogen
auf die Kosten der Unterkunft (KdU) und die kommunalen Integrationsleistungen
(Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung)
Vereinbarungen treffen.
Zielsetzungen,
die sich insbesondere auf die trägerübergreifenden „Wirkungszielsetzungen“ des
SGB II beziehen (Hilfebedürftigkeit vermeiden, reduzieren, überwinden) und an
denen in den vergangenen Jahren im Lenkungsgremium gearbeitet wurde, können von
der Kommune nicht formuliert werden, weil diese nicht in ihrem Aufgabenspektrum
liegen.
Festzustellen ist somit:
• Ein Zielsystem
für die gE vor Ort, das von den Organen der gE zu verantworten ist
und das mehr ist als die Addition der
Aufgaben der jeweiligen Träger, wird es nicht
geben.
• Stattdessen
gibt es ein zentrales Zielsystem der BA für den SGB II-Bereich, das
sich auf die Aufgaben der BA im
Schwerpunkt bezieht.
• Die
Kompatibilität der Zielvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und den
beiden Trägern ist im Gesetz nicht
geregelt, so dass noch ungeklärt ist, wie die
Geschäftsführung und die Trägerversammlung
mit sich widersprechenden Zielver-
einbarungen der beiden Träger umgehen
können und werden.
b.
Formulierung einer örtlichen Strategie
Eine
übergreifende örtliche Strategie kann vom Regionalverband Saarbrücken nicht
formuliert und durchgesetzt werden, da das Zielsystem der gE nicht vor Ort –
bezogen auf das SGB II – erarbeitet wird.
c. Controlling / Benchmark
Es muss darauf
hingewiesen werden, dass die Datenhoheit in dem System der gE ausschließlich
bei dem Träger BA liegt. Die Transparenz durch Berichte, das Berichtssystem der
BA, ist stark ausgerichtet an den BA-Zielen. Eine Aufbereitung von Daten für
kommunal interessierende Sachverhalte findet nur in geringem Maße oder gar
nicht statt. So muss beispielsweise festgestellt werden, dass die
Bewertungsmöglichkeit für die Nachhaltigkeit von arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten bzw. Integrationen im Sinne des kommunalen Trägers nicht
zufriedenstellend ist.
Fazit:
Das Modell der gemeinsamen Einrichtung hat vor Ort
kein eigenes Zielsystem und keine eigene Strategie, da die Ziele und die
Strategien maßgeblich an anderen Stellen, vor allem in der Zentrale der BA,
formuliert werden. Dabei spielen Eigeninteressen der BA sowie Sachverhalte, die
für die BA und deren Legitimation wichtig sind, zwangsläufig und
nachvollziehbar eine wichtige Rolle.
4.3.2
Gibt es eindeutige Verantwortlichkeiten in
der gE?
Die
Geschäftsführung schließt mit beiden Trägern getrennt Zielvereinbarungen
(seitens der BA im Sinne von Zielvorgaben, wie die letzten 5 Jahre gezeigt
haben) ab. Die Ergebnisse der gE werden von den Trägern (in der Praxis
ausschließlich von der BA) identifiziert und über ein systematisches,
periodisches Berichtswesen transparent gemacht. Die BA kann auf ein sehr
differenziertes, in den letzten 5 Jahren aufgebautes Berichtswesen
zurückgreifen. Die Ergebnisse jeder gE werden künftig – wie bisher bei den
ARGEn – in einem Benchmark ins Verhältnis gesetzt zu den Ergebnissen anderer gE
mit vergleichbaren Wirtschaftsstrukturdaten vor Ort.
Zu klären ist,
wer die Gesamtverantwortung für die Ergebnisse in der gE übernehmen wird.
•
Die Träger?
Sie werden
sich darauf zurückziehen, dass sie lediglich für einen Teil des Gesamtspektrums
der gE die Ziele vorgegeben haben und über Weisungen die fachlich korrekten
Leistungserbringungen dieses Teils der Ergebnisse der gE beeinflussen. Im
Übrigen treten sie in der gE als nach außen wahrnehmbar Handelnde vor Ort nicht
auf (Organe sind: die Trägerversammlung und die Geschäftsführung; der Beirat
berät).
•
Im Besonderen: der Träger Regionalverband Saarbrücken?
Die
Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass dem kommunalen Träger zwar 50
% der Trägeranteile zustehen, diese modellbezogene Ausgewogenheit sich in dem
gelebten Modell allerdings nicht wiederfindet. Trotz geschlossenen
Rahmenvereinbarung, die eine Stärkung der ARGE, der Geschäftsführung der ARGE
und eine größere Zurückhaltung des Trägereinflusses beinhaltete, haben die
Einflussnahmen des Partners Agentur durch ihre starke und schlagkräftige
Zentrale in Nürnberg angehalten und den kommunalen Partner zurückgedrängt. Zwar
wird auch von der BA viel von „Gestaltungsmöglichkeiten vor Ort“ gesprochen;
durch die in den letzten Jahren immer stärker gewordene Weisungsstringenz der BA,
auch gegenüber den Vorsitzenden der Geschäftsführung vor Ort, gab es diese
Gestaltungsmöglich-keiten de facto nur sehr eingeschränkt.
•
Die Trägerversammlung?
Hat das
(bisherige) Lenkungsgremium der ARGE Saarbrücken heute noch die strategischen
Leitlinien der ARGE zu bestimmen und Zielvereinbarungen mit der
Geschäftsführung zu schließen, ist die Trägerversammlung der gE kraft Gesetzes
reduziert auf die Vereinheitlichung der Ausrichtung des Personal- und
Organisationsmanagements. Diese neue Funktion der Trägerversammlung ist
notwendige Folge der Tatsache, dass die gE keine Dienstherreneigenschaft hat.
In der fachlich-inhaltlichen Ausrichtung der SGB II-Aufgabenwahrnehmung ist die
Trägerversammlung beschränkt auf die Abstimmung des Arbeitsmarktprogramms unter
Beachtung der Zielvorgaben der Träger. Eine Gesamtverantwortung für die gE und
ihre Ergebnisse kann ihr damit nicht zugewiesen werden.
•
Der Vorsitzende der Trägerversammlung?
Dem
Vorsitzenden stehen keine Regelungskompetenzen zu, lediglich im Rahmen der
Entscheidungskompetenz hat seine Stimme ein besonderes Gewicht: Sie ist
maßgeblich bei einer Patt-Situation in dem paritätisch besetzten Gremium der
Trägerversammlung (mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführung und der Übertragung von Aufgaben). Eine Verantwortung für das
Gesamtergebnis der gE ist damit aber nicht verbunden.
•
Die Geschäftsführung?
Die
Geschäftsführung kann die Verantwortung für das Gesamtergebnis der gE auch
nicht übernehmen, da ihr die wichtigen Gestaltungsinstrumente, die für den
Erfolg eines Unternehmens/einer Organisationseinheit für die Zielerreichung
wichtig sind, nicht zustehen. Dies gilt vorrangig für die Ressource
Organisation, die bei dem Modell der gE in den Zuständigkeitskatalog der
Trägerversammlung fällt. Dies gilt aber auch für die Einschränkungen im Bereich
Personal, da die Geschäftsführung keine eigenen Arbeitsverträge abschließen
kann. Sie ist von den Trägern abhängig, die wiederum an den von der Trägerversammlung
beschlossenen Stellenplan, den sie genehmigen (lassen) müssen, nicht gebunden
sind. Stellen die Träger das Personal nicht ein, für das die Trägerversammlung
die Finanzen beschlossen hat, ist die Geschäftsführung machtlos. Im Übrigen ist
die Schnittstelle im Bereich Personal keineswegs durch das Gesetz geregelt. Was
letztendlich zum Grundverhältnis und damit in die Zuständigkeit der Träger und
ihrer Personalräte gehört und was zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
und damit in die Zuständigkeit der Geschäftsführung und des eigenen
gE-Personalrates gehört, ist offen und wird mit Sicherheit vor allem von dem
Hauptpersonalrat der BA stark umkämpft werden.
Bis es hier
zu eindeutigen Schnittstellenregelungen kommt, wird viel Zeit vergehen, die der
Geschäftsführung keinen gesicherten Handlungsrahmen im Bereich Personal geben
wird.
Die
Geschäftsführung hat keine Datenhoheit, sondern ist auf die vom Träger BA
zentral zur Verfügung gestellten Daten angewiesen. Die Vergangenheit hat
gezeigt, dass von Seiten der Geschäftsführung häufig die Validität der Daten
angezweifelt wurde. Notwendige Listen, die eine Datenüberprüfung ermöglicht
hätten, wurden nicht immer zur Verfügung gestellt (vgl. Listen zu der
Einhaltung der Mindeststandards, insbesondere auch im Bereich „Angebote an
Jugendliche U25“).
4.3.3
Finanzelle Auswirkungen der Implementierung
der gE
Ein zusätzlicher
finanzieller Aufwand wird bei der technischen Umsetzung des SGB II für den
Regionalverband Saarbrücken nicht verbunden sein. Er kann dann entstehen, wenn
die Zielerreichung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Arbeit
nicht oder nicht im möglichen Umfang gelingt. Tritt dieser Fall ein, stellt
sich auch im Organisationsmodell der gE die Frage, inwiefern der Regionalverband
Saarbrücke die Defizite der
Aufgabenwahrnehmung der gE dadurch zu kompensieren versucht, dass zusätzliche
Programme für die SGB II-Hilfeempfänger aus kommunalen Mitteln finanziert
werden. Es scheint zu erwarten, dass
unabhängig vom Organisationsmodell, zukünftig Politiken für eine
arbeitsorientierte Sozialpolitik in Region Saarbrücken erforderlich sind.
Sofern die BA-Weisungen für den Bereich Markt und Integration, für den die BA
verantwortlich zeichnet, diesen Bedarf nicht bedienen, muss der Regionalverband
bewerten, ob aus der sozialpolitischen Verantwortung konkrete kommunale
Handlungen folgen. Die Verantwortungsfrage stellt sich auch in der gE, jedoch
ohne die Möglichkeit, an entscheidender Stelle für die gE einen
Strategiewechsel durchsetzen zu können. Es müssten ggf. Parallelstrukturen
geschaffen werden, um einen objektiven Handlungsbedarf zu bedienen.
Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass dem kostenneutralen Modell der gE kein taugliches
Managementsystem zugrunde liegt, da es für die gE keine einheitliche Strategie
und kein durchgängiges Zielsystem geben wird. Zudem ist der Einfluss des
Regionalverbandes auf maßgebliche strategische Ausrichtung der
Arbeitsmarktpolitik der gE nicht gegeben. Dieser Bereich liegt in der
alleinigen Verantwortung der BA. Eine jenseits der Statistiken und des
Benchmarks nachhaltige und erfolgreiche Arbeit ist der gE strukturell zumindest
erschwert. In der gE können die kommunalen Interessen, auch zur nachhaltigen
Senkung der Unterkunftskosten, nicht hinreichend verfolgt werden, da die
kommunalen Akteure im System der gE weder Macht haben noch auf Instrumente
zurückgreifen können, mit denen sie die kommunalen Interessen in einer gE
durchsetzen könnten. Gegenüber dem derzeitigen System der ARGE stellt die gE
eine spürbare Verschlechterung für die kommunale Seite dar.
4.4
Bewertung des Modells
Option
Im
Modell der Option liegt die SGB
II-Aufgabenwahrnehmung in der alleinigen kommunalen Verantwortung. Die
politischen Gremien haben die Möglichkeit, eine einheitliche Strategie zu
formulieren und ein durchgängiges SGB II-Zielsystem zu beschließen. Damit sind
die Voraussetzungen für ein funktionierendes Managementsystem gegeben:
Eine
eindeutige Ausrichtung des Unternehmens / der Organisationseinheit auf
definierte Strategien und Ziele sowie eindeutige Verantwortlichkeiten für das
Ergebnis/die Ergebnisse. Der Regionalverband Saarbrücken hat maximalen
Handlungs- und Gestaltungsspielraum und kann eigenständig Strategien, Ziele und
Aktivitäten für die Bedienung der relevanten SGB II-Ziele festlegen. Es gibt in
der Option maximalen Einfluss auf das zentrale Handlungsfeld der Arbeits- und
Sozialpolitik, das wesentlich ist für die Bürgergesellschaft der Region und die
Frage, wie zukünftig bei uns im Regionalverband
miteinander gelebt und umgegangen wird.
Um
die verwaltungsweite Ausrichtung auf eine integrierte SGB II-Strategie und
-Zielsetzung zu ermöglichen, sollte eine Organisation der
SGB-II-Aufgaben-wahrnehmung innerhalb der Organisation der Regionalverbandsverwaltung
angestrebt werden (z.B. ein eigener Fachdienst FD 59).
4.5
Zusammenfassende Bewertung
Die Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II in dem
Organisationsmodell gemeinsame Einrichtung (gE) stellt für den
Regionalverband Saarbrücken gegenüber der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung in
der ARGE Saarbrücken eine deutliche Verschlechterung dar.
Demgegenüber bietet die Aufgabenwahrnehmung in alleiniger kommunaler
Trägerschaft („Option“) deutliche Potentiale einer verbesserten Aufgabenerfüllung.
Wegen der großen Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des SGB II, angesichts der
in einer Option liegenden Chancen und der Perspektive einer
regionalverbandsweiten engagierten kommunalen Zusammenarbeit empfiehlt die
Verwaltung den politischen Gremien, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
ab 2012 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in alleiniger
kommunaler Trägerschaft wahrgenommen werden.
Peter Gillo