BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0207/2010  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:14.09.2010  
Betreff:Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II, Empfehlung der Verwaltung zur Aufgabenwahrnehmung ab 2012 in der Organisationsform des Optionsmodelles
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt,

 

dass der Regionalverband Saarbrücken von der gesetzlichen Möglichkeit der alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) Gebrauch machen will und beauftragt die Verwaltung, den Antrag gemäß § 6a SGB II auf Zulassung des Regionalverbandes Saarbrücken als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bis spätestens 31.12.2010 beim zuständigen Ministerium zu stellen.


 

 


Sachverhalt:

 

1.      Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

1.1  Aktuelle Organisationsmodelle des SGB II

 

Das SGB II regelt seit 2005 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es enthält zum einen Aufgaben, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Leistungsträger ist (Regelleistungen, Eingliederung in Arbeit) und zum anderen enthält es Aufgaben, für die die Kommunen verantwortlich sind (Kosten der Unterkunft, kommunale Eingliederungsleistungen wie Tagesbetreuung für Kinder, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung).

 

Für die Organisation der Wahrnehmung dieser Aufgaben zweier Leistungsträger hat das SGB II drei unterschiedliche Organisationsmodelle für die rd. 440 Grundsicherungsstellen in Deutschland angeboten:

 

• Das Modell der ARGE – Arbeitsgemeinschaft als Grundmodell:

  Beide Leistungsträger sind zu gleichen Anteilen Träger dieser Einrichtung.

 

• Das Optionsmodell (als Experimentiermodell begrenzt auf 69 Einrichtungen):

  Die Kommune ist alleiniger Träger der Option.

 

• Das Modell der getrennten Trägerschaft (als Ausnahme, wenn die anderen beiden
  Modelle nicht zum Tragen kommen konnten):

  Jeder Leistungsträger unterhält eine eigene Organisation für die Wahrnehmung
  seiner Aufgaben.

 

Im Regionalverband Saarbrücken werden die Aufgaben des SGB II  in dem Organisationsmodell der ARGE wahrgenommen.

 

1.2  Ende des Organisationsmodells ARGE zum 31.12.2010

 

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 wurde das Grundmodell der ARGE als unzulässige Mischverwaltung für nicht verfassungskonform erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine verfassungskonforme Organisationslösung bis spätestens Ende 2010 zu schaffen. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und dem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e)“ ist der Gesetzgeber mit dem Beschluss des Bundestages vom 17.06.2010 und dem Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 09.07.2010 nachgekommen. Die ARGEn wurden nicht verfassungsrechtlich abgesichert, so dass diese Organisationsform zum Ende des Jahres 2010 endet.


 

1.3  Organisationsmodelle des SGB II ab 2011

 

Durch die gesetzlichen Neuregelungen wird es mit Wirkung zum 01.01.2011 zwei unterschiedliche – verfassungsrechtlich abgesicherte – Organisationsmodelle geben, die beide ab 2011 als Jobcenter (JC) bezeichnet werden:

 

Die gemeinsame Einrichtung (gE) und

die zugelassenen kommunalen Träger (zkT oder „Option“).

Für alle 69 bisher als Option organisierten Grundsicherungsstellen ändert sich organisatorisch nichts, sie bleiben in alleiniger kommunaler Trägerschaft organisiert. Für die bisher als ARGEn organisierten Grundsicherungsstellen (und damit auch für den Regionalverband Saarbrücken) wird es einschneidende Änderungen geben. Die ab 01.01.2011 geltende Rechtslage enthält dazu folgende zwingende Eckpunkte:

 

1.3.1        Organisationsmodell in 2011

 

Alle zurzeit als ARGEn organisierte Grundsicherungsstellen bilden kraft Gesetzes in 2011 eine gemeinsame Einrichtung (gE). Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet diese rechtlich zwingende Vorgabe, dass in 2011 die Aufgaben der Grundsicherung in der Form der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden müssen. Einzelheiten zu der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der gE im Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2011 sind nach Abstimmungen mit der BA der Regionalversammlung noch zur Entscheidung  in diesem Jahr vorzulegen.

 

1.3.2        Organisationsmodell der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012

 

Für die dauerhafte Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 2012 sieht das Gesetz ein beschränktes Wahlrecht für die Kommunen vor:

 

Die Kommunen können dauerhaft - auch über 2011 hinaus - die Aufgaben gemeinsam mit der BA in der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich mit einer 2/3 Mehrheit in den zuständigen politischen Gremien für eine alleinige kommunale Trägerschaft ab 2012 auszusprechen. Dann müssen sie bis Ende 2010 einen Antrag auf Zulassung als Optionskommune stellen, über den das Landesarbeitsministerium bis 31.03.2011 zu entscheiden hat. Wird dem Antrag entsprochen, kann die Kommune ab 2012 die Aufgaben des SGB II in alleiniger Trägerschaft wahrnehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Optionsmöglichkeiten bundesweit auf 41 neue begrenzt ist. Die Begrenzung auf 41 neue leitet sich daraus ab, dass der Gesetzgeber für die Zukunft sicherstellen will, dass nicht mehr als 25 % aller Grundsicherungsstellen, das sind insgesamt 110 in Deutschland, das Optionsmodell realisieren können. Den seit 2005 bestehenden 69 Optionskommunen hat der Gesetzgeber Bestandsschutz zukommen lassen, mit der Folge, dass das Optionsmodell noch für weitere 41 Kommunen mit Wirkung zum 01.01.2012 vergeben werden kann.

 

Das Bewerbungsverfahren um eine Optionszulassung erfolgt auf der Grundlage der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV). Die Bewerbung, die zahlreiche qualitativ anspruchsvolle Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Verwaltung und zum Nachweis der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II enthalten muss, hat bis zum 31.12.2010 zu erfolgen.

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger „besondere Einrichtungen“ (Jobcenter).

 

Voraussetzungen:

 

-         2/3-Ratsmehrheit zur Antragstellung

-         Detaillierte Antragstellung bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung vom 01. Januar 2012

 

(Hinweis: finden sich keine 41 geeignete optionswillige Kommunen oder wird die Zulassung bestehender Optionskommunen widerrufen, gibt es eine zweite Antragsfrist vom 30.06.2015 bis 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017)

 

-         Auswahlverfahren, Eignungskriterien:

 

Die „Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung“ (KtEfV) regelt das Auswahlverfahren. Sie sieht vor, dass die 41 neuen Optionszulassungen nach einem Punktesystem von den Ländern einvernehmlich verteilt werden.

Die kommunalen Träger müssen hierzu ihre Eignung durch Einreichen von entsprechenden Konzepten belegen. Um die Leistungsfähigkeit des kommunalen Trägers darzustellen, müssen die Konzepte Angaben über die infrastrukturellen Voraussetzungen, die Personalqualifizierung, die Aktenführung und Rechnungslegung, bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten enthalten. Weiterhin muss der kommunale Träger Angaben machen zu seinem arbeitsmarktpolitischen Engagement, zur Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen, zur Verknüpfung kommunaler Leistungen mit den Leistungen der Agentur für Arbeit, zu grundsätzlichen Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Erbringung arbeitsmarktpolitischer Leistungen sowie zur Verwendung des Eingliederungsbudgets und dem Aufbau einer Arbeitsvermittlung.

 

Die Länder führen auf dieser Basis eine Eignungsprüfung durch und bringen die antragstellenden kommunalen Träger gemäß der jeweiligen Eignung in eine Reihenfolge.

 

-         Zulassung:

 

Die Zulassung als „Optionskommune“ erfolgt unbefristet durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Beachtung der von den Ländern festgelegten Reihenfolge.

 

Gem. § 6a Abs. 6 des SGB II kann mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalenderjahres der Widerruf der Zulassung beantragt werden.

 


 

2.     Entscheidungsbedarf im Regionalverband Saarbrücken

 

Der Regionalverband Saarbrücken hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob er eine alleinige kommunale Trägerschaft der Aufgaben des SGB II ab 2012 anstrebt oder aber ob er dauerhaft in gemeinsamer Trägerschaft mit der BA diese Aufgaben des SGB II vor Ort wahrnehmen will.

 

Der anstehende Beschluss ist keine bloße Entscheidung über organisatorische Alternativen. In ihrem Kern ist die Entscheidungsalternative auf die Fragestellung zurückzuführen, ob der Regionalverband Saarbrücken stärkeren Einfluss auf die Erreichung der Ziele des SGB II für rd. 40.000 Menschen in der Region gewinnen will. Es ist eine sozialpolitische Grundsatzentscheidung, die mit den beiden Fragen umfasst werden kann:

 

a.      Will der Regionalverband Saarbrücken zukünftig eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik in unserer Region einnehmen?

 

b.      Ist der Regionalverband Saarbrücken bereit, die politische Verantwortung für die Umsetzung des SGB II zu übernehmen?

 

Die Tragweite dieser Entscheidung erfordert ein eindeutiges Bekenntnis der Regionalversammlung entweder zu einer zukünftigen alleinigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II in kommunaler Eigenregie oder zu einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in Zusammenarbeit mit der BA.

 

 

3.     Beurteilungskriterien für die Auswahl eines geeigneten Organisationsmodelles

 

 

Eine Gegenüberstellung der Regelungen für die gemeinsame Einrichtung einerseits und für die Option andererseits soll anhand der nachfolgenden maßgeblichen Kriterien erfolgen (alles §§-Angaben beziehen sich auf das SGB II):

 

-         zu den Zuständigkeiten,

-         zum Verwaltungsverfahren,

-         zur Weisungsbefugnis,

-         zur Aufsicht,

-         zur Finanzierung der Aufgaben,

-         zum Personal,

-         zu den Organen und deren Kompetenzen und

-         zur Steuerung des Aufgabenvollzugs.

 

 

3.1  Zuständigkeiten

 

Gemeinsame Einrichtung

 

Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der Leis-tungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Siche-rung des Lebensunterhaltes (§ 6 Abs.1 Ziff. 1)

Die Kommune ist Träger der kommunalen Ein-gliederungsleistungen (§ 16a), der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22) und der Leistungen für Erstausstattung und anderes (§ 23 Abs.3) (§ 6 Abs.1 Ziff. 2).

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeits –suchende erwerbsfähig ist (§ 44a Abs. 1)

Die Kommune kann der Feststellung wider-sprechen. In diesem Fall entscheidet die Agentur für Arbeit nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen Trägers der Rentenversicherung

(§ 44a Abs.1).

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in wel-chem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfe-bedürftig sind. Sie ist dabei an an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden (§ 44a Abs.4).

Der kommunale Träger stellt die Höhe der ange-messenen Kosten für Unterkunft und Heizung fest. Er ist dabei an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 4 gebunden (§ 44a Abs.5).

Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit widersprechen, wenn er auf Grund der Feststellung höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen hat (§ 44 a Abs.6).

Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger ihre endgültige Feststellung mit (§ 44a Abs. 6).

 

Option

 

Die Kommune tritt an die Stelle der Bundes-agentur für Arbeit und nimmt damit die Aufgaben des SGB II allein wahr (§ 6a Abs.2).

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


In der gemeinsamen Einrichtung sind die Aufgaben auf die beiden Träger Agentur und Kommune aufgeteilt. Jeder Träger ist allein verantwortlich für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung seiner Leistung (§ 44b Abs. 3). Hiermit wird, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes folgend, die in der ARGE gemeinsam wahrgenommene Verantwortung für die Aufgabenerfüllung aufgehoben, mit der Folge, dass Regelungen für den Fall unterschiedlicher Beurteilungen im Einzelfall getroffen werden müssen. Die Entscheidungen, ob jemand erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in welchem Umfang er hilfebedürftig ist, werden in der gemeinsamen Einrichtung allein von der Agentur für Arbeit getroffen. Diese Entscheidungen sind für die Kommune bindend, es sei denn, sie widerspricht. Im Streitfall entscheidet die Agentur nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen Trägers der Rentenversicherung. Damit wird der Forderung des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages insoweit entsprochen, als nicht mehr der Medizinische Dienst der Krankenkassen als Gutachter vorgesehen ist.

 

Es bleibt dabei, dass über das Ob und den Umfang der Hilfebedürftigkeit die Agentur für Arbeit allein entscheidungsbefugt ist. Der Kommune steht bei fehlender Einigung nur der Klageweg offen. In dieser Konstellation kann es durchaus sein, dass im Vergleich zur derzeitigen Praxis in der ARGE vermehrt Fälle ins SGB XII und damit in die kommunale Finanzierungsverpflichtung verwiesen werden. Da die als Trägerin zugelassene Kommune in der Form der Option für den Vollzug des SGB II allein zuständig ist, treten diese Fragen und möglichen Konflikte nicht auf. Die Entscheidung darüber, ob ein Wechsel in die Zuständigkeit des SGB XII vorliegt – und damit in die Finanzierung der Transferleistungen durch den Regionalverband Saarbrücken alleine – obliegt alleine der Optionseinheit im Regionalverband Saarbrücken.

 

3.2  Verwaltungsverfahren

 

Gemeinsame Einrichtung

 

ein persönlicher Ansprechpartner (§ 14 SGB II)

einheitliche Aufgabendurchführung (§ 44b Abs. 1)

ein Verwaltungsakt  (§ 44b Abs. 1

eine Auszahlung

ein Widerspruchsbescheid (§ 44b Abs. 1)

 

Option

 

ein persönl. Ansprechpartner (§ 6b Abs. 1, § 14)

einheitliche Aufgabenwahrnehmung

ein Verwaltungsakt

eine Auszahlung

ein Widerspruchsbescheid

 
 

 

 

 

 

 


In beiden Organisationsformen ist die Leistung und Bearbeitung aus einer Hand gewährleistet. Allerdings ist die zugelassene Kommune selber Trägerin sämtlicher Leistungen, während die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nur für diese erfüllt. Bedeutung erlangt dieser Unterschied bei den Eingliederungsleistungen der Kommune gemäß § 16a. Denn diese sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers ebenfalls auf die gemeinsame Einrichtung zu übertragen: „Auch über die Erbringung bzw. den Zugang zu den im Verantwortungsbereich des kommunalen Trägers liegenden sozialintegrativen Leistungen ... wird in der gemeinsamen Einrichtung entschieden. Es bleibt der Organisationshoheit der Kommune überlassen, auf welchem Wege sie dies sicherstellt (beispielsweise, indem der kommunale Träger den gemeinsamen Einrichtungen Budgets für die Leistungen einräumt oder Kontingente zur Besetzung zur Verfügung stellt). Der kommunale Träger hat sicherzustellen, dass für erwerbsfähige Hilfebedürftige ausreichende Angebote zur Verfügung stehen und ihnen Leistungen nach § 16a vorrangig erbracht werden. Der zuständige kommunale Träger soll die Agentur für Arbeit bei der Planung der Kapazitäten beteiligen. Grundlage dafür ist, dass die hierzu erforderlichen Daten nach § 51b durch die kommunalen Träger an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden“ (Gesetzesbegründung zu § 44b Abs. 1). Diese Verpflichtungen bedeuten eine erhebliche Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung und eröffnen der Bundesagentur maßgeblichen Einfluss auf die originären kommunalen Aufgabenfelder der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. Im Falle einer Option bleiben diese Aufgaben in der ungeschmälerten Zuständigkeit der Kommune.


 

3.3  Weisungsbefugnis

 

Option

 

Das BMAS prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Abs. 5 begrün-det und belegt sind und den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prü-fung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwal-tungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ord-nungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung ge-währleistet und er dem BMAS eine Beurteilung er-möglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.

Das BMAS kann von dem zugelassenen kommu-nalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Ver-zugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 6b Abs. 4, 5)

 

Gemeinsame Einrichtung

 

Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 S. 1). Sie haben in ihrem Aufgabenbereich gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht (a.a.O., S. 2)

Die Trägerversammlung entscheidet über orga-nisatorische, personalwirtschaftliche, personal-rechtliche und personalvertretungsrechtliche Fragen der gemeinsamen Einrichtung (§ 44c Abs. 2)

Das BMAS kann der BA Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeits-suchende treffen (§ 47 Abs. 1 S. 2)

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


In der gemeinsamen Einrichtung gibt es keine gemeinsame Verantwortung für die Aufgabenerledigung. Vielmehr stehen die Verantwortungsbereiche nebeneinander und werden in ihrer Unabhängigkeit dadurch abgesichert, dass jeder Träger für seinen Aufgabenbereich ein eigenständiges Weisungsrecht hat. Diese grundlegende Änderung, die nach Auffassung der Bundesministerien eine zwingende Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist, bedeutet das Ende der gemeinsamen Verantwortung der Partner in der Arbeitsgemeinschaft für die Aufgabenerledigung im Rahmen des SGB II. Konsequenterweise hat die Trägerversammlung weder eine Aufsichtsfunktion für diese, den Trägern zugeordneten Aufgaben noch die Möglichkeit, Einfluss auf die Inhalte der Aufgabenerfüllung zu nehmen. Die Agentur steht für die ihr zugeordneten Aufgaben in der Weisungsgebundenheit des BMAS, das auf diese Weise das Geschehen in den gemeinsamen Einrichtungen maßgeblich bestimmen kann. In der Optionskommune besteht diese Aufgabentrennung und ihr folgend die getrennte Weisungsbefugnis nicht. Da die Kommune alleinige Aufgabenträgerin ist, ist der Bund hier auf die Prüfung beschränkt, ob Einnahmen und Ausgaben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Handelns ist nicht neu, sondern seit Inkrafttreten des SGB II Auftrag der Träger: „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen“ (§ 14 S. 3).

 

Die ARGE Saarbrücken wurde in den vergangenen fünf Jahren mehrfach sowohl vom Bundesrechnungshof als auch von der Innenrevision der Agentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, der AOK für das Saarland, anderen Krankenkassen, dem Rechnungsprüfungsamt des Regionalverbandes etc. geprüft. Es wurden dabei keine wesentlichen Verstöße gegen geltende Bewirtschaftungsgrundsätze festgestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei zukünftigem, gleichbleibendem und erfahrenem Personal und alleiniger Verantwortung des Regionalverbandes Saarbrücken anders werden sollte.

 

Der Erstattungsanspruch, der dem Bund gegenüber der zugelassenen Kommune für den Fall zusteht, dass sie Mittel zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat (§ 6b Abs. 5), beinhaltet die Gefahr, dass jede fehlerhafte Auszahlung von Mitteln zu Regressforderungen des Bundes führt. Soweit ersichtlich, beruhen die bisher zu dieser Streitigkeit ergangenen Gerichtsurteile auf dem Sachverhalt, dass die „früheren“ Optionskommunen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ausgezahlt haben, die im SGB II nicht vorgesehen waren.

 

Es stellt sich also die Frage, inwiefern das Rückforderungsrisiko die Handlungsfreiheit der Grundsicherungsstellen so stark einschränkt – entweder dadurch, dass strittige Instrumente gar nicht erst eingesetzt werden oder dass sich die Grundsicherungsstelle ausschließlich an den Arbeitshilfen der BA orientiert –, dass eine Umsetzung der Option nicht mehr attraktiv erscheint. Die Erfahrungen zeigen, dass es weniger die Rückforderungen selber sind, die den Handlungsspielraum begrenzen. Vielmehr bedarf es fachkompetenter Mitarbeiter im Bereich des Instrumenteneinsatzes, die das SGB II-Instrumentarium und dessen Eigenheiten sehr genau kennen. Einige Rückforderungen, die bspw. im Kontext der früheren „sonstigen weiteren Leistungen“ (SWL) entstanden sind, resultierten daraus, dass über diese Form der freien Förderung Maßnahmen eingekauft wurden, die auch über das Regelinstrumentarium hätten abgedeckt werden können. Es gibt im SGB II gegenwärtig ausreichend Spielräume, um unterschiedliche Handlungsstrategien umzusetzen, ohne dass dabei das Risiko der Rückforderungen real besteht. Zudem gibt es den § 16f im SGB II, mittels dessen maximal 10% des Eingliederungsbudgets für eine freie Förderung eingesetzt werden können. Der Einsatz dieser Mittel muss sehr gut begründet werden. Dies ist jedoch kein Gestaltungshindernis, sondern eine Selbstverständlichkeit. Bei fachlich geschultem Personal und professioneller Nutzung des §16f kann das Risiko der Rückforderungen nahezu negiert werden, bei gleichzeitig ausreichendem Handlungsspielraum für innovative Eingliederungsinstrumente.

 

Schwierig ist bei den aktuell gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen eine Einzelfallförderung. Hier hat das SGB II 2005 einen bewussten Kontrapunkt zum alten BSHG gesetzt. Dieser Kontrapunkt hat in den letzten Jahren begonnen, sich langsam aufzulösen, indem verstärkt Sonderprogramme wie „Perspektive 50plus“ oder „Gute Arbeit für Alleinerziehende“ für eine relevante Anzahl an SGB II-Kunden aufgelegt wurden, in denen explizit eine am Einzelfall orientierte Förderung gewünscht ist. Das BMAS hat eine Instrumentenreform für das SGB II bereits in Aussicht gestellt. Inwiefern diese bereits 2011 umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Es zeichnet sich ab, dass es dabei zu einer Symbiose aus Einzelfallorientierung des BSHG und Standardisierung des SGB II kommen wird. Betrachtet man die Frage der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung des SGB II und die möglichen Handlungsspielräume für einen Strategiewechsel beim Instrumenteneinsatz nicht allein vor dem Hintergrund der kommenden Monate, wird noch verstärkt deutlich, dass die Zeit für regionalspezifische Instrumenteneinsätze spricht.

 

Ob die Kommunen auch für Leistungen zum Lebensunterhalt in Haftung genommen werden würden, die auf Grund fehlerhafter Berechnung oder falscher Rechtsauslegung erbracht wurden, ist offen. Bei den Prüfungen der bisherigen Optionskommunen wurden Fehler im Transferleistungsbereich zwar von den Prüfern benannt, Erstattungen wurden jedoch nicht gefordert.

 

3.4  Aufsicht

 

Gemeinsame Einrichtung

 

Das BMAS führt die Rechts- und Fachaufsicht über die BA, soweit dieser nach § 44b Abs. 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht (§ 47 Abs. 1)

Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das BMAS die Rechtsaufsicht über die ge-meinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 47 Abs. 3)

Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Abs. 3 S. 2 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht (§ 47 Abs. 2)

 

Die Aufsicht über die zugelassenen kommu- nalen Träger obliegt den zuständigen Landes-behörden (§ 48)

 
 

 

 

 

 

 

 

 


Die Aufsichtsbefugnisse folgen bei der gemeinsamen Einrichtung den getrennten Zuständigkeiten und sind dementsprechend dreigeteilt. Das BMAS führt in den Aufgaben der Bundesagentur die Rechts- und Fachaufsicht. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung, zu dem z.B. auch Angelegenheiten des kommunalen Personals gehören, hat das BMAS nur die Rechtsaufsicht, zu deren Wahrnehmung es darüber hinaus das Einvernehmen der obersten Landesbehörde benötigt. Über die zugelassene Kommune führt die nach Landesrecht zuständige Landesbehörde die Aufsicht. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach Landesrecht. Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben an Stelle der Bundesagentur erfüllen, die Bundesregierung aus, die diese auf das BMAS übertragen kann. Zum Zwecke der Aufsicht kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Fragen der Leistungserbringung erlassen.


 

3.5  Finanzierung

 

Gemeinsame Einrichtung

 

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten ... Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach

§ 44b wahrgenommen werden (§ 46 Abs. 1).

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-tungskosten ... beträgt 87,4 % (§ 46 Abs. 3 S. 1)

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Abs. 5 ).

Die kreisfreien Städte und Kreise sind Träger für die Leistungen nach § 16 a (kommunale Eingliederungs-leistungen), § 22 (Leistungen für Unterkunft und Hei-zung) und § 23 Abs. 3 (Leistungen für Erstausstat-tung und anderes) (§ 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2).

 

Option

 

Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte An-zahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden ... die Aufgaben ... allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Aus-führung des Gesetzes nach Abs. 1 (in gemeinsamen

Einrichtungen) vom Bund wahrzunehmen sind (Art.

91e Abs.2 GG).

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwal-tungskosten (§ 6b Abs. 2 S. 1).

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-tungskosten ... beträgt 87,4 % (§ 6b Abs. 2 S. 2, §

46 Abs. 3 S. 1).

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 6b Abs.

2 S. 3, § 46 Abs. 5).

Die kreisfreien Städte und Kreise sind Träger für die Leistungen nach § 16a (Kommunale Eingliede-rungsleistungen), § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und § 23 Abs. 3 (Leistungen für Erst-ausstattung und anderes) (§ 6b Abs. 2 S.1 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2).

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Finanzierungsregelungen sind in beiden Modellen identisch: Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten.

 

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten beträgt 87,4 %, 12,6 % trägt die Kommune. Im Übrigen trägt die Kommune die Kosten der kommunalen Eingliederungsleistungen, der Unterkunft und Heizung (abzüglich der Bundesbeteiligung) sowie der Leistungen für Erstausstattung und anderes. Die finanzielle Gleichbehandlung der zugelassenen Kommunen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen ist zusätzlich zu den Vorschriften im SGB II in Art. 91e Abs. 2 GG verankert: Solange der Bund die Aufwendungen in den gemeinsamen Einrichtungen trägt, solange trägt er auch die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben in den zugelassenen Kommunen.

 


 

3.6  Personal

 

Gemeinsame Einrichtung

 

keine Dienstherrn-/ Arbeitgebereigenschaft - kein eigenes Personal

Bundespersonal

kommunales Personal

einheitliche Personalvertretung (die Beamten und Arbeitnehmer in den gemeinsamen Einrichtungen besitzen für die Dauer ihrer Zuweisung ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung

§ 44h Abs. 2).

Die Regelungen des Bundespersonalvertretungs-gesetzes gelten entsprechend (§ 44h Abs. 1).

unterschiedliche Besoldung:

- Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt

(§ 44g Abs. 3).

- Die mit der BA oder dem kommunalen Träger be-stehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt

(§ 44g Abs. 4).

Beamte und Arbeitnehmer, die ... in einer Arbeits-gemeinschaft ... Aufgaben (nach § SGB II) durchge-führt haben, werden zur Dienstleistung bei der ge-meinsamen Einrichtung ... für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen (§ 44g Abs. 1).

 

Option

 

Dienstherr ist die Kommune - kommunales Perso-nal

kommunale Personalvertretung

einheitliche Personalvertretung

einheitliche Besoldung (kommunal)

Der zugelassene kommunale Träger muss sich verpflichten, mindestens 90 % der Angestellten und Beamten der BA zu beschäftigen, die in der ARGE waren (§ 6a Abs. 2 Ziff. 3).

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die gemeinsame Einrichtung hat keine Dienstherren- / Arbeitgebereigenschaft. Die Beschäftigten bleiben, wie auch in der heutigen ARGE, Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune. Dementsprechend bleiben die Besoldungsunterschiede ebenso bestehen wie die Unterschiede in den Personalführungsinstrumenten. Allerdings ist eine einheitliche Personalvertretung vorgesehen, für die Bundespersonalvertretungsrecht gilt. Die Beschäftigten in der ARGE, also auch die kommunalen Beschäftigten, werden der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Die Zuweisung kann aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten oder aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Der Geschäftsführer des Jobcenters kann dem allerdings widersprechen, so dass die Zuweisung nicht beendet werden wird.

 

In der zugelassenen Kommune sind alle Beschäftigten kommunal angestellt/verbeamtet zu den in der und für die Kommune geltenden Bedingungen (TvöD, saarl. Beamtengesetz). Es gilt das Personalvertretungsrecht des Landes. Die Beschäftigten der Agentur, die in der ARGE tätig sind, sind zu mindestens 90 % zu übernehmen.

 


 

3.7  Organe und Kompetenzen

 

Gemeinsame Einrichtung

 

Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung ... Er vertritt die gemein-same Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgaben-bereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen

(§ 44d Abs. 1).

Der Geschäftsführer wird von der Trägerversammlung für fünf Jahre bestellt (§ 44d Abs. 2; § 44c Abs. 2 Ziff. 1).

Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet dieser  unverzüglich die Träger ... (§ 44e Abs. 1 S. 2).

Die Trägerversammlung entscheidet ... über organi-satorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Fragen der gemein-samen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsfüh-rers,

2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,

3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen

Einrichtung,

4. - 9. (nicht sehr bedeutend) (§ 44c Abs. 2).

Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Be-treuungsschlüsseln ... Bei der Personalbedarfsermit-tlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfebedürftigen ... zu berücksichtigen:

1. 1 : 75 bei U 25 (zur Eingliederung in Arbeit)

2. 1 : 150 bei Ü 25 (zur Eingliederung in Arbeit)

(§ 44c Abs. 4).

Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf ... (§ 44c Abs. 5).

In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeits-markt- und Integrationsprogramm ... unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger abgestimmt (§ 44c Abs. 6).

 

Option

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der BA er-richten die zugelassenen Träger besondere Einrich-tungen für die Erfüllung der Aufgaben ( § 6a Abs. 5).

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Organe der gemeinsamen Einrichtung sind der Geschäftsführer und die Trägerversammlung. Der Geschäftsführer wird von der Trägerversammlung bestellt. Kann dort keine Einigung über die Person erzielt werden, ist der auf Landesebene einzurichtende Kooperationsausschuss einzuschalten, der dann einen Vorschlag unterbreitet. Ist weder im Kooperationsausschuss noch nachfolgend in der Trägerversammlung eine Einigung zu erzielen, wird der Geschäftsführer abwechselnd von der Agentur und dem kommunalen Träger auf jeweils 2,5 Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur erstmalig den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat.

 

Die Trägerversammlung ist mit je drei Vertretern paritätisch besetzt. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der von der Trägerversammlung zu wählen ist. Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, wird der Vorsitzende abwechselnd von der Agentur und der Kommune auf jeweils zwei Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur. Die Trägerversammlung hat keine Aufsichtsfunktionen über das Leistungsgeschäft in der gemeinsamen Einrichtung. Dieses unterliegt allein dem Weisungsrecht des jeweils verantwortlichen Trägers. Ihre wesentlichen Aufgaben liegen in Fragen der Organisation, der Personalwirtschaft und der Personalvertretung. Sie berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln; ob sie auch darüber entscheidet, ist offen. Allerdings ist das Ergebnis der Beratung zum einen durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, zum anderen durch die im Gesetz als Regelfall festgesetzten Anteilsverhältnisse weitgehend vorbestimmt. Schließlich wird in der Trägerversammlung das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm abgestimmt. Auch diese Zuständigkeit ist in ihrer Gestaltungsmacht begrenzt, da, wieder ausgehend von den eigenständigen Verantwortlichkeiten der Träger, die Zielvorgaben der Träger zu beachten sind.

 

Für die zugelassene Kommune sind die üblichen kommunalen Organe (Ausschüsse der Regionalverbandsversammlung) und die ihnen zustehenden Kompetenzen maßgebend. Einzige Vorgabe ist, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II eine besondere Einrichtung zu errichten und zu unterhalten ist. Die Gesetzesbegründung erläutert dies wie folgt: „ Die Aufgaben nach diesem Buch sind von einer organisatorisch eigenständigen, von den anderen Organisationseinheiten einer Kommune abgrenzbaren Einrichtung wahrzunehmen. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eigene, von der übrigen Verwaltung unabhängige Strukturen voraus. Damit wird sichergestellt, dass neben den übrigen kommunalen Aufgaben die Aufgabenerfüllung nach diesem Buch transparent erfolgt und keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben stattfindet.“ Dies begründet sich aus dem Erfordernis, die Leistungen und Kosten dieser Aufgaben vom übrigen Handeln der Kommune abgrenzen und mit dem Bund abrechnen zu können.

 


 

3.8  Steuerung des Vollzugs des SGB II

Gemeinsame Einrichtung

 

Steuerung durch Zielvereinbarungen, gesetzlich vorgegebene Ziele und einheitliche Kennzahlen:

- Zur Feststellung ... der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung erstellt das BMAS ... Kennzahlen-vergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse viertel-jährlich (§ 48a Abs. 1).

- Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen festzulegen

(§ 48a Abs. 2).

- Zur Erreichung der Ziele ... schließen ...

2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführern der gemeinsamen Ein-richtungen ... Vereinbarungen ab. Die Vereinba-rungen ... umfassen alle Leistungen dieses Buches (§ 48b Abs. 1).

- Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesse-rung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermei-dung von langfristigem Leistungsbezug (§ 48b Abs. 3).

 

Option

 

Steuerung durch Zielvereinbarungen, gesetzlich vor-gegebene Ziele und einheitliche Kennzahlen:

- Zur Feststellung ... der Leistungsfähigkeit der ört-lichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grund-sicherung erstellt das BMAS ...

Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergeb-nisse vierteljährlich (§ 48a Abs. 1).

- Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen festzulegen

(§ 48a Abs. 2).

- Zur Erreichung der Ziele ... schließen ...

3. das BMAS mit der zuständigen Landesbehörde sowie

4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelas-senen kommunalen Trägern Vereinbarungen ab (48b Abs. 1). Die Vereinbarungen ... umfassen alle Leis-tungen dieses Buches.

- Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbes-serung der Integration in Erwerbstätigkeit und Ver-meidung von langfristigem Leistungsbezug (§ 48b Abs. 3).

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Steuerung erfolgt in beiden Modellen durch Zielvereinbarungen, gesetzlich vorgegebene Ziele und einheitliche Kennzahlen. Für die ARGE Saarbrücken ist dies eingeübt. Sie wurde in den letzten Jahren ohne gesetzliche Grundlage auf der Basis von Vereinbarungen zwischen den Partnern der ARGE so gesteuert. Allerdings erhielten die Ziele der Agentur im Laufe der Jahre zunehmend den Charakter von Vorgaben, über die Verhandlungen kaum noch möglich waren. Auch die von der Agentur verwandten Kennzahlen sind nicht vereinbart, sondern vorgegeben. Hier bringt die Novelle insofern Klarheit, als das BMAS ermächtigt wird, Kennzahlen durch Rechtsverordnung festzulegen. Die wesentlichen Ziele - Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug - sind gesetzlich vorgegeben.

 

Die zugelassenen neuen Kommunen, wie auch die „früheren“ Optionskommunen, werden nun in dieses Steuerungssystem und über Kennzahlen in den Leistungsvergleich einbezogen.

 

Ergänzend ist als Anlage eine Übersicht des Deutschen Landkreistages beigefügt über die Unterschiede zwischen der bisherigen ARGE und der künftigen gemeinsamen Einrichtung.

 


 

4.     Entscheidungsvorschlag der Verwaltung und Begründung

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dauerhaft die Aufgaben des SGB II in alleiniger kommunaler Trägerschaft ab 2012 wahrzunehmen.

 

4.1 Strategische Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II für die Zukunft der Region

 

Die Wahl der Organisationsform bei der Trägerschaft des SGB II ist eine für die Zukunft des Regionalverbandes Saarbrücken strategisch bedeutende Entscheidung. Sie stellt die Weichen für die Chancen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts in der Region. Dem Faktor „Arbeit“ und „Beschäftigung“ kommt dabei eine Schlüsselfunktion für die Handlungsfelder Soziales, Kinder, Jugend, Familie und Bildung zu. Dies gilt zum Beispiel für die großen Herausforderungen der Sozialpolitik, der Bekämpfung von Altersarmut und Kinderarmut.

 

Je mehr SGB II-Bezieher in Arbeit bzw. Beschäftigung gelangen, umso weniger werden sie von Altersarmut betroffen sein. Die Bedeutung des Faktors Arbeit und Beschäftigung spielt auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Kinderarmut eine große Rolle: Es ist erwiesen, dass das Armutsrisiko von Kindern von Erwerbslosen vierfach so hoch ist wie von Kindern, deren Eltern/Elternteil erwerbstätig sind. Es wird also für die Zukunft darauf ankommen, die richtigen Ziele und Strategien für eine arbeitsorientierte Sozialpolitik zu finden.

 

Was die richtigen Ziele und Strategien sind, hängt maßgeblich von der Analyse des Bestandes an Leistungsbeziehern im SGB II ab.

 

Der Kundenstamm im SGB II hat sich seit 6 Jahren (dem Bestehen der ARGE) stark verändert. Die arbeitsmarktnahen Kunden konnten in den letzten Jahren erfolgreich auf den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden. Die Mehrheit der verbleibenden Kunden ist als arbeitsmarktfern zu bezeichnen, sie sind wegen erschiedener Vermittlungshemmnisse nicht ad hoc auf dem 1. Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie müssen sukzessive an Arbeit und Beschäftigung herangeführt werden. Das bedeutet, sie benötigen in einem ersten Schritt vor allem motivierende, stabilisierende, sozial unterstützende Hilfen (vgl. IAB-Forschungsbericht 3/2010 „Armutsdynamik und Arbeitsmarkt“ – Entstehung, Verfestigung und Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Erwerbsfähigen).

 

Und genau hier liegt die Chance der Option: Während in der gemeinsamen Einrichtung der Bereich der Arbeitsvermittlung dem kommunalen Einfluss entzogen ist, kann in der Option in diesem Aufgabenbereich spezifisch kommunale Handlungskompetenz wirksam werden. Die bisher ungenutzten Potentiale der Arbeitsvermittlung, die aktive soziale Unterstützung im Einzelfall durch bestehende bzw. zu schaffende kommunale Strukturen, kommunale Partner und Netzwerke, können stärker in die Vermittlungsaktivitäten eingebracht werden. Die notwendigen Veränderungen in Steuerung und Organisation des kommunalen Handelns im Aufgabenbereich des SGB II sind allerdings wesentliche Voraussetzung eines erfolgreichen Handelns als zugelassener kommunaler Träger. Diese Änderungen sind jedoch auch erforderlich, um in einer gemeinsamen Einrichtung ein starker Partner sein zu können.

 

Dies setzt voraus, dass es gelingt, sowohl verwaltungsseitig die Ausrichtung auf ein gemeinsames ziel- und strategieorientiertes Handeln mit Blick auf die Zielsetzung des SGB II und eine arbeitsorientierte Sozialpolitik strukturell abzusichern und korrespondierende politische Steuerungsmechanismen zu implementieren.

 

 

4.2 Grundsätzliche Überlegungen zur Bewertung der beiden möglichen Modelle

 

4.2.1       Bewertung des Managementsystems der beiden Modelle

 

Unternehmen – und damit auch die Organisationseinheit, die das SGB II umsetzt – brauchen zur Umsetzung der Ziele bzw. Erreichen der beabsichtigten Wirkungen ein taugliches Managementsystem. Es muss geeignet sein, die Unternehmensziele und Strategien systematisch zu unterstützen. Dafür ist erforderlich, ein durchgängiges Zielsystem zu formulieren und zu implementieren, sowie eindeutige Verantwortlichkeiten zu begründen. Ein funktionierendes Managementsystem muss somit mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

 

-         Eine eindeutige Ausrichtung des Unternehmens/der Organisationseinheit auf definierte Strategien und Ziele sowie

-         eindeutige Verantwortlichkeiten für die Ergebnisse.

 

Bei der Bewertung der möglichen Modelle der Aufgabenwahrnehmung des SGB II ist deshalb vorrangig auch der Fokus auf die Beantwortung der Frage zu legen, ob die Modelle in der gesetzlichen Ausprägung ein taugliches Managementsystem darstellen bzw. durch eine Weiterentwicklung vor Ort grundsätzlich darstellen können. (In der ARGE Saarbrücken hat es in den vergangenen fünfeinhalb Jahren eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Träger gegeben. Diese ist allerdings personenabhängig gewesen und nicht struktureller Art. Für die Betrachtung der langfistigen Zukunft muss aber alleine auf strukturelle Aspekte abgestellt werden.)

 

4.2.2       Bewertung des finanziellen Aufwandes zur Einrichtung und Umsetzung der beiden Modelle

 

In den Fokus zu nehmen ist der finanzielle Aufwand, der entsteht, wenn das ein oder andere Modell umgesetzt wird.

 

Bei allen weiteren Faktoren, die bei der Bewertung der beiden Modelle herangezogen werden können sind für gemeinsame Einrichtungen und Option kurz- und mittelfristig keine grundsätzlich unterschiedlichen Einschätzungen zu treffen. Das inzwischen abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren hat diese Bewertungen bestätigt. Aus diesem Grund erfolgt die entscheidende Modellabwägung auf Ebene der Steuerung und der Einflussmöglichkeiten des Regionalverbandes Saarbrücken auf die zukünftige Ausrichtung und Umsetzung des SGB II vor Ort.

 

Übernahme von Mitarbeitern

Direkte Kosten für den Regionalverband Saarbrücken fallen bei der gesetzlich vorgesehenen Übernahme von 90% der BA-Mitarbeiter nicht an, da die Personalkosten aus dem Verwaltungsbudget des Bundes getragen werden. Zudem gilt das Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ auch für den Fall, dass sich der Regionalverband entscheidet, die Option „zurück zu geben“. Ein finanzielles Risiko bei Beendigung der kommunalen Trägerschaft ist somit nicht zu erkennen, da alle Beschäftigten des kommunalen Trägers, die Aufgaben der BA durchgeführt haben, gegebenenfalls zur Bundesagentur in die Organisation des Jobcenters übertreten würden. Bezüglich der Entgeltgruppen zeichnet sich eine Vereinheitlichung ab: Es ist vorgesehen, dass sich BA und die kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr 2011 auf einheitliche Stellenbewertungen mit entsprechenden Entgeltgruppen für die Jobcenter einigen. In diesem Fall gelten diese Entgeltgruppen als Referenzgröße für die Grundsicherungsstelle im Regionalverband Saarbrücken, unabhängig, ob in einem Jobcenter oder im Optionsmodell, da die ARGE in jedem Fall in 2011 in ein Jobcenter überführt werden muss. Es ist zu erwarten, dass das BMAS die Bestimmung der Höhe des Verwaltungsbudgets der Grundsicherungsstellen an diesem einheitlichen Tarifwerk der Tarifgemeinschaft aus BA und Kommune orientiert. Ein finanzielles Risiko für die Kommune entstünde in solchen Fällen, in denen der kommunale TVöD und die vereinbarten Entgeltgruppen der Jobcenter für gleiche Funktionsstellen weit auseinander liegen und das Verwaltungsbudget der Grundsicherungsstelle nicht ausreicht, den Personalkostenetat zu decken. Dieses Szenario ist unwahrscheinlich: Erstens verhandeln die kommunalen Arbeitgeberverbände das benannte Tarifwerk mit aus und werden explizit diesen Aspekt im Blick haben. Zweitens ist eine Umschichtung von Mitteln des EGT ins Verwaltungsbudget möglich.

 

Eine Berechnung der ARGE Saarbrücken im Hinblick auf eine vollständige Übernahme der Mitarbeiter der BA in die Dienste des Regionalverbandes Saarbrücken hat ergeben, dass in diesem Falle etwa rd. 600.000 Euro p.a. weniger an Personalkosten anfallen werden, als derzeit in der ARGE abgerechnet werden. Tatsächlich fallen derzeit im Durchschnitt für einen Arbeitsvermittler oder einen Sachbearbeiter des Regionalverbandes in der ARGE Personalkosten in Höhe von 4.262,68 Euro/Monat an. Für die Mitarbeiter der Agentur in der ARGE werden aber mit der Bundesagentur pro Monat Personalkosten in Höhe von 4.617,29 Euro für die gleiche Tätigkeit abgerechnet, unabhängig von den tatsächlichen entstandenen Kosten im individuellen Falle. Dementsprechend reduzieren sich die durchschnittlichen Personalkosten pro Arbeitsvermittler/Sachbearbeiter um monatlich 354,61 Euro. Im Bereich der Fachassistenten reduziert sich dieser Personalaufwand um monatlich 326,66 Euro. Grund für diese Personalkostenreduzierung bei Übernahme des BA-Personales ist, dass derzeit in den ARGEn Pauschalsätze für das BA-Personal angesetzt sind, unabhängig von den tatsächlich entstehenden Personalkosten. Die Dienstleistungen der bisherigen Arbeitgeber BA und Regionalverband für die Personalverwaltung werden bereits jetzt aus dem Verwaltungsbudget der ARGE finanziert. Im Falle der Option würden die jetzt der BA zur Verfügung gestellten Mittel für die Personalverwaltung dann dem Regionalverband aus dem Verwaltungsbudget der ARGE zur ggfs. weiteren Personalisierung für die Personalverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

 

Mit dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom Dezember 2009 ist auch das Verfahren zur Abgeltung von Pensionsansprüchen verbindlich geregelt. Dieses wird beim Übergang von BA-Beamten in eine kommunale Grundsicherungsstelle zur Anwendung kommen. Dementsprechend werden vom Bund an den Regionalverband Ausgleichszahlungen für die Versorgung der zu übernehmenden Beamten gezahlt. In der ARGE Saarbrücken sind derzeit 21 Beamte/Beamtinnen der BA beschäftigt.

 

Software-Umstellung

Die Kosten der IT-Umstellung stellen kein finanzielles Risiko dar. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem „Kommunikationspapier IT-Unterstützung der zkT“ vom 08.06.2010 klargestellt, dass die Neuerfassung der Daten durch die Bereitstellung des operativen Datensatzes unterstützt werden wird. Der operative Datensatz wird den neuen Optionskommunen bereits vor dem Trägerwechsel elektronisch verfügbar gemacht werden. Die Datensätze enthalten alle relevanten Informationen über die zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder, wie z. B. die Stamm- und Leistungsdaten sowie vermittlungsrelevante Einträge. Der Import der Daten in die Fachverfahren der Optionskommune kann somit elektronisch erfolgen.

 

Aufwendungen für Querschnittsleistungen und IT

Die BA erbringt für die ARGE Saarbrücken aktuell wichtige Unterstützungsleistungen im Querschnittsbereich - von der Erstellung von Arbeitshilfen über die konzeptionelle Entwicklung und Bereitstellung von IT-Systemen oder die Bereitstellung von IT-Hard-ware bis hin zu zentralen Leistungen im Berichtswesen. Diese Leistungen wird die BA im Jobcenter weiter erbringen. In der Option lägen diese Aufgaben beim Regionalverband Saarbrücken. Im Falle der alleinigen Umsetzung des SGB II würden dem Regionalverband Saarbrücken, im Vergleich zum einzurichtenden Jobcenter, voraussichtlich mehr Bundesmittel für den Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen. Dies ist zumindest der Status quo für die bestehenden Optionskommunen. Die ergänzenden Mittel entsprechen dabei dem kalkulierten Aufwand der BA-Zentrale für deren zentrale Leistungen im Falle eines Jobcenters der SGB II - Träger. Ausgehend von der gültigen Rechtslage und einer Modellrechnung mit Zahlen der BA und der ARGE Saarbrücken mit Stichtag 31.12.2009 entfielen auf eine Optionskommune mit der Größe der ARGE Saarbrücken zusätzliche Mittel im Verwaltungshaushalt von ca. 1,1 Mio. Euro (0,6% von 188 Mio. Euro „Vorwegabzug“ der BA für überörtliche Kosten).

 

Kosten für die Anschaffung notwendiger eigener Hard- und Software können aus dem der Option zur Verfügung stehenden Verwaltungsbudget – das sich im Falle der Option wie im vorherigen Absatz beschrieben, um rd. 1,1 Mio. Euro erhöhen wird -  finanziert werden. Die Hard- und Software kann geleast/gemietet werden, die monatlichen Kosten können aus dem Verwaltungshaushalt finanziert werden. Auch bereits jetzt zahlt die ARGE – und bei einer Organisation im Jobcenter ebenfalls – monatlich für die von der BA bereitgestellte Hard- und Software aus dem Verwaltungshaushalt Geld für die EDV Hard- und Software pro Arbeitsplatz an die BA.

 

Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich von Herrn Staatssekretär Hoofe im Bundes-arbeitsministerium klargestellt, dass der Bund im Jahre 2011 für die ab 2012 neuen Optionskommunen eine sog. Anschubfinanzierung von 75 Euro je Bedarfsgemein-schaft zur Verfügung stellen wird. Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet dies konkret, dass im Falle einer Option ab 2012 eine zusätzliche Anschubfinan-zierung in Höhe von rd. 1,5 Mio Euro zur Verfügung stehen wird (vgl. Anlage)

 

Neben den über den Vorwegabzug finanziell abgedeckten zentralen Dienstleistungen erbringt die BA noch weitere Leistungen für die ARGE Saarbrücken, die nach Aufwand berechnet werden. Dies beinhaltet bspw. einen zentralen Maßnahmeneinkauf über das regionale Einkaufszentrum, ärztliche Beratung und Begutachtung, psychologischer Dienst, Post- und Botendienst, Personalverwaltung, Gebäudebewirtschaftung, dezentraler IT-Service vor Ort oder den Forderungseinzug. Diese Aufgaben müssten in der Option vom Regionalverband gewährleistet werden. Sie können  von bestehenden Organisationseinheiten in der Regionalverbandsverwaltung erbracht werden. Die ARGE Saarbrücken vergütet diese BA-Dienstleistungen im Jahr 2010 mit ca. 2.764.000 €. Diese Summe ist als durchlaufender Posten zu betrachten, der in der Option in ungefähr dem gleichen Umfang anfallen würde. Es verändern sich weder die Aufgaben noch die Anzahl der Anspruchsberechtigten oder die Stückzahlen einzelner Leistungen. Einzig der Stückpreis hätte Auswirkungen auf die Kosten. Hier ist jedoch mit einem Nullsummenspiel zu rechnen, da sich die Kosten der BA-Dienstleistungen in der Regel an Marktpreisen orientieren. Mit anderen Worten: Die im Regionalverband Saarbrücken bestehenden Organisationseinheiten (z.B. FD 01, 02, 53) könnten im Falle der Option künftig diese Dienstleistungen für die Optionseinheit erbringen, zur Finanzierung dieser Dienstleistungen stünden aus dem Verwaltungshaushalt der Optionseinheit insgesamt ca. 2,764 Mio. Euro zur Verfügung.

 

Liegenschaften

Die ARGE Saarbrücken ist derzeit in der Fläche des Regionalverbandes Saarbrücken präsent an folgenden Standorten:

 

Saarbrücken, Hafenstraße

Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee (Saarterrassen)

Saarbrücken-Burbach, Bürgerhaus

Saarbrücken-Dudweiler, Rathaus

Saarbrücken-Halberg, Rathaus

Völklingen, Poststraße

Heusweiler, Saarbrücker Straße

Sulzbach, Saarbrücker Straße

 

Sowohl bei einer gE wie auch im Falle der Option schlägt die Verwaltung vor, weiterhin in der Fläche präsent zu bleiben. Ein erstes Abstimmungsgespräch mit der BA im Hinblick auf die Umstellung zum Jobcenter in 2011 hat ergeben, dass auch die BA an dieser Präsenz in der Fläche festhalten möchte.

 

Für den Fall der Option ab 2012 besteht grundsätzlich die Bereitschaft der bisherigen Vermieter der Objekte in Heusweiler, Völklingen, Saarbrücken-Dudweiler (Landeshauptstadt), Saarbrücken-Burbach (Landeshauptstadt), Saarbrücken-Brebach (Landeshauptstadt), Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee (GIU), die Mietverträge mit dem Regionalverband Saarbrücken weiterzuführen.

 

Am Standort Sulzbach wird derzeit das BA-eigene Dienstgebäude genutzt. Sofern die BA im Falle einer Option nicht bereit sein sollte, einer weiteren Nutzung durch den Regionalverband Saarbrücken zuzustimmen, gibt es bereits Interesse eines Investors im Innenstadtbereich von Sulzbach ein geeignetes Objekt für die Zwecke des Regionalverbandes Saarbrücken umzubauen.

 

Am Standort Saarbrücken Hafenstraße wird derzeit das BA-eigene Dienstgebäude von der ARGE genutzt. Sofern die BA im Falle einer Option nicht bereit sein sollte, einer weiteren Nutzung durch den Regionalverband Saarbrücken zuzustimmen, gibt es bereits die Zusage des Eigentümers des Gebäudes am Meerwiesertalweg / Ecke Neugrabenweg (Gebäude der Telekom) Flächen in der Größenordnung von rd. 10.000 qm an den Regionalverband Saarbrücken zu vermieten. Das Objekt wurde von der ARGE besichtigt, der Zuschnitt der Räumlichkeiten ist für die Zwecke geeignet, eine Bezugsfertigkeit kann nach Angaben des Eigentümers bis zum 1.1.2012 sichergestellt werden. Erste Informationen des Geschäftsführers Interner Service der BA, Herr Heribert Wies, haben ergeben, dass im Falle einer Option grundsätzlich die bisherigen Räumlichkeiten in der Hafenstraße weiter genutzt werden können.

 

Die Mietkosten für alle Standorte der ARGE – oder im Falle der gE bzw. der Option – werden, wie bisher auch, aus dem Verwaltungsbudget finanziert. Mehrkosten werden auf den Regionalverband Saarbrücken durch mögliche Änderung der oben beschriebenen beiden Standorte nicht zukommen.

 

Büroausstattung

Mit der Regelung des im SGB II jetzt neu aufgenommen § 76 (3) geht die Bewirtschaftung der Verwaltungskosten auf die neue Optionskommune über. Dieser Rechtsübergang nach § 76 (3) SGB II entfaltet auch die Wirkung, dass alle von der ARGE geschlossenen Verträge mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf die Optionskommune übergehen. Mit diesem Rechtsübergang wird aber auch die Optionskommune Eigentümer der ausschließlich von der ARGE als vorangegangener Organisationsform genutzten infrastrukturellen Güter. Sachgüter in der Nutzung der bisherigen ARGE gehen damit auf die Optionskommune über (vgl. auch „Prozesshandbuch der BA für den Übergang von der ARGE in die zugelassene kommunale Trägerschaft“, Seite 40).

 

Dementsprechend kann die gesamte Büroausstattung der bisherigen ARGE im Falle der Option kostenlos übernommen werden.

 

Überregionale Arbeitsvermittlung

Ein wichtiges Kriterium bei der Umsetzung des SGB II ist die Möglichkeit, SGB II Kunden überregional zu vermitteln. Die Hypothese ist plausibel, dass im Regionalverband Saarbrücken aufgrund überdurchschnittlich vieler Studenten im Kundenstamm der ARGE ein besonders großes Augenmerk auf Vermittlungen außerhalb der Region gelegen werden sollte. Im Jobcenter könnte weiterhin der virtuelle Arbeitsmarkt der BA genutzt werden. In der Option müsste der Regionalverband eine Alternativlösung erarbeiten. Inwiefern der regionale Arbeitsmarkt wenig Chancen für die Vermittlung bestimmter Zielgruppen, zum Beispiel von Uni-Absolventen bietet, kann hier nicht geklärt werden. Dies wäre auch nur eine Momentaufnahme. Es geht aber bei der Grundsatzentscheidung der künftigen Organisationsform des SGB II im Regionalverband um eine Entscheidung von Dauer. Die Rahmendaten des Arbeitsmarktes können von einer Grundsicherungsstelle nicht beeinflusst werden und sind zudem sehr wechselhaft. Die Verwaltung würde dem Argument, dass eine überregionale Arbeitsvermittlung notwendig ist, gerne mit belastbaren Erkenntnissen der letzten 5 Jahre begegnen. Solche Erkenntnisse liegen nicht vor; nicht für die ARGE, und auch nicht stichprobenhaft für das Bundesgebiet. Die BA schlägt vor, als einen Indikator für die Bedeutung der überregionalen Vermittlung die Höhe der Mobilitätshilfen heranzuziehen. So schreibt sie bereits 2002: „Die Kostensteigerungen in diesem Bereich [gemeint sind die Mobilitätshilfen] sind ein Indiz, dass die arbeitslosen Arbeitnehmer bei einem sich deutlich verschlechternden Arbeitsmarkt ihre Arbeitsplatzsuche regional erweitern und auch größere Entfernungen zum Wohnort in Kauf nehmen.“ Legt man diesen Indikator für die ARGE Saarbrücken zugrunde, so zeigt sich, dass die Höhe der Mobilitätshilfen in den Jahren 2006-2008 nicht gestiegen, sondern im letzten Jahr der Datenerhebung deutlich zurückgegangen und in der Summe ein relativ konstantes Niveau hat.

 

Inwiefern die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfen geförderten Personen generell ein Merkmal für überregionale Arbeitsvermittlung ist, darüber gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, da eine Aufteilung der Summen für die Mobilitätshilfen nach den einzelnen Kostenstellen nicht vorliegt. Daher kann es auch keine Hinweise darauf geben, welche Aussagekraft die absolute Zahl der mit Mobilitätshilfen geförderten Personen für die Frage der Bedeutung überregionaler Arbeitsvermittlung hat. Die Verlässlichkeit des Indikators scheint daher nicht sehr hoch. In Ermangelung weiterer Zahlen und Daten sollte auf eine qualitative Schätzung der Mitarbeiter der ARGE Saarbrücken zurückgegriffen werden. Der Anteil der über den Regionalverband Saarbrücken hinaus vermittelten beziehungsweise integrierten Kunden dürfte nach Schätzungen aus dem Bereich Markt und Integration insgesamt nicht mehr als 5 % betragen. Im Bereich des Hochschulteams wurde der Anteil mit 8-10 % etwas höher geschätzt. Dieses Team betreut die Akademiker und Fach(hoch)schulabsolventen, die sich auch überregional orientieren.

 

Im Regionalverband Saarbrücken ist wegen der Universität Saarbrücken diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist mit einer größeren Anzahl von Uniabsolventen im Rechtskreis des SGB II zu rechnen.

 

Im Rahmen der zugelassen kommunalen Trägerschaft ist für dieses Problem eine Lösung zu erarbeiten. Zu beachten ist, dass die ARGE Saarbrücken bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Hochschulteam unterhält, welches auch im Rahmen einer zugelassenen kommunalen Trägerschaft (Option) fortgeführt werden könnte.

 

Bei der überregionalen Vermittlung ist weiter zu berücksichtigen, dass ein größerer Anteil der in diesem Bereich realisierten Integrationen auf die Initiative der Kunden zurückzuführen ist. Der entsprechende Personenkreis ist meist im Umgang mit den elektronischen Medien erfahren und bemüht sich, auch ohne Unterstützung des zuständigen Vermittlers, um entsprechende Stellenangebote. Wird er mit passgenauen Förderleistungen unterstützt, so gelingt meist auch ohne direktes Zutun des Vermittlers die „überregionale“ Integration.

 

Es bietet sich daneben eine weitere Möglichkeit der Realisierung der überregionalen Vermittlung an. Dies ist die Möglichkeit einen Kooperationsvertrag mit der Bundesagentur für Arbeit abzuschließen.

 

In der HEGA 12/06-02 – „Zugriff der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) auf die Stellenangebotsdaten der BA“ mit dem Geschäftszeichen: PP12 - AZ: 1431/6400 werden die Modalitäten einer solchen Kooperation dargestellt.

 

In der entsprechenden Handlungsanweisung heißt es: „Zugelassene kommunale Träger (zkT), die mit der BA eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben, erhalten ab Januar 2007 bundesweit alle Stellenangebotsdaten, die der BA von Arbeitgebern gemeldet werden, um geeignete Bewerber aus dem Rechtskreis des SGB II auch auf diese Stellen zu vermitteln …“

 

Darüber hinaus ist schlicht festzustellen, dass die offenen Stellen, die der BA zur Vermittlung von Arbeitgebern gemeldet sind, sämtlich öffentlich im Internet zugänglich sind und somit auch im Falle einer Option vom Regionalverband Saarbrücken für die überregionale Arbeitsvermittlung genutzt werden können. Gleiches gilt im Übrigen auch für die im Internet zahlreich vorhandenen weiteren „Job-Börsen“.

 

Dazu wurden bereits Gespräche mit der Firma „Jobcenter Consulting“, Leipzig, geführt. Diese bietet eine Software an, die in einer Stellendatenbank – auch europa-weit – derzeit über 2.000.000 Mio. Stellenangebote vorhalten.

 


4.3 Bewertung des Modells der gemeinsamen Einrichtungen (gE)

 

Das Modell der gemeinsamen Einrichtung soll an dieser Stelle unter den oben genannten Kriterien bewertet werden.

 

4.3.1        Wie wird eine gE auf definierte Strategien und Ziele ausgerichtet? Welche Rolle können die kommunalen Strategien und Ziele in einer gE spielen?

 

a.      Zielvereinbarungen

 

Anders als in der ARGE Saarbrücken, werden die Zielvereinbarungen künftig nicht vor Ort in einem gemeinsamen Organ zusammengeführt. Die Geschäftsführung schließt auf der einen Seite eine Zielvereinbarung mit dem Träger Regionalverband Saarbrücken, auf der anderen Seite mit dem Träger BA in Nürnberg ab. Die vereinbarten Ziele können sich damit nur auf die Aufgaben des jeweiligen Trägers beziehen. Der Regionalverband Saarbrücken kann mit der Geschäftsführung der gE nur bezogen auf die Kosten der Unterkunft (KdU) und die kommunalen Integrationsleistungen (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung) Vereinbarungen treffen.

 

Zielsetzungen, die sich insbesondere auf die trägerübergreifenden „Wirkungszielsetzungen“ des SGB II beziehen (Hilfebedürftigkeit vermeiden, reduzieren, überwinden) und an denen in den vergangenen Jahren im Lenkungsgremium gearbeitet wurde, können von der Kommune nicht formuliert werden, weil diese nicht in ihrem Aufgabenspektrum liegen.

 

Festzustellen ist somit:

• Ein Zielsystem für die gE vor Ort, das von den Organen der gE zu verantworten ist
   und das mehr ist als die Addition der Aufgaben der jeweiligen Träger, wird es nicht
   geben.

• Stattdessen gibt es ein zentrales Zielsystem der BA für den SGB II-Bereich, das
   sich auf die Aufgaben der BA im Schwerpunkt bezieht.

• Die Kompatibilität der Zielvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und den
   beiden Trägern ist im Gesetz nicht geregelt, so dass noch ungeklärt ist, wie die
   Geschäftsführung und die Trägerversammlung mit sich widersprechenden Zielver-
   einbarungen der beiden Träger umgehen können und werden.

 

b.     Formulierung einer örtlichen Strategie

 

Eine übergreifende örtliche Strategie kann vom Regionalverband Saarbrücken nicht formuliert und durchgesetzt werden, da das Zielsystem der gE nicht vor Ort – bezogen auf das SGB II – erarbeitet wird.

 

c.      Controlling / Benchmark

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Datenhoheit in dem System der gE ausschließlich bei dem Träger BA liegt. Die Transparenz durch Berichte, das Berichtssystem der BA, ist stark ausgerichtet an den BA-Zielen. Eine Aufbereitung von Daten für kommunal interessierende Sachverhalte findet nur in geringem Maße oder gar nicht statt. So muss beispielsweise festgestellt werden, dass die Bewertungsmöglichkeit für die Nachhaltigkeit von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten bzw. Integrationen im Sinne des kommunalen Trägers nicht zufriedenstellend ist.

 

Fazit:

 

Das Modell der gemeinsamen Einrichtung hat vor Ort kein eigenes Zielsystem und keine eigene Strategie, da die Ziele und die Strategien maßgeblich an anderen Stellen, vor allem in der Zentrale der BA, formuliert werden. Dabei spielen Eigeninteressen der BA sowie Sachverhalte, die für die BA und deren Legitimation wichtig sind, zwangsläufig und nachvollziehbar eine wichtige Rolle.

 

4.3.2        Gibt es eindeutige Verantwortlichkeiten in der gE?

 

Die Geschäftsführung schließt mit beiden Trägern getrennt Zielvereinbarungen (seitens der BA im Sinne von Zielvorgaben, wie die letzten 5 Jahre gezeigt haben) ab. Die Ergebnisse der gE werden von den Trägern (in der Praxis ausschließlich von der BA) identifiziert und über ein systematisches, periodisches Berichtswesen transparent gemacht. Die BA kann auf ein sehr differenziertes, in den letzten 5 Jahren aufgebautes Berichtswesen zurückgreifen. Die Ergebnisse jeder gE werden künftig – wie bisher bei den ARGEn – in einem Benchmark ins Verhältnis gesetzt zu den Ergebnissen anderer gE mit vergleichbaren Wirtschaftsstrukturdaten vor Ort.


 

Zu klären ist, wer die Gesamtverantwortung für die Ergebnisse in der gE übernehmen wird.

 

       Die Träger?

Sie werden sich darauf zurückziehen, dass sie lediglich für einen Teil des Gesamtspektrums der gE die Ziele vorgegeben haben und über Weisungen die fachlich korrekten Leistungserbringungen dieses Teils der Ergebnisse der gE beeinflussen. Im Übrigen treten sie in der gE als nach außen wahrnehmbar Handelnde vor Ort nicht auf (Organe sind: die Trägerversammlung und die Geschäftsführung; der Beirat berät).

 

         Im Besonderen: der Träger Regionalverband Saarbrücken?

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass dem kommunalen Träger zwar 50 % der Trägeranteile zustehen, diese modellbezogene Ausgewogenheit sich in dem gelebten Modell allerdings nicht wiederfindet. Trotz geschlossenen Rahmenvereinbarung, die eine Stärkung der ARGE, der Geschäftsführung der ARGE und eine größere Zurückhaltung des Trägereinflusses beinhaltete, haben die Einflussnahmen des Partners Agentur durch ihre starke und schlagkräftige Zentrale in Nürnberg angehalten und den kommunalen Partner zurückgedrängt. Zwar wird auch von der BA viel von „Gestaltungsmöglichkeiten vor Ort“ gesprochen; durch die in den letzten Jahren immer stärker gewordene Weisungsstringenz der BA, auch gegenüber den Vorsitzenden der Geschäftsführung vor Ort, gab es diese Gestaltungsmöglich-keiten de facto nur sehr eingeschränkt.

 

         Die Trägerversammlung?

Hat das (bisherige) Lenkungsgremium der ARGE Saarbrücken heute noch die strategischen Leitlinien der ARGE zu bestimmen und Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung zu schließen, ist die Trägerversammlung der gE kraft Gesetzes reduziert auf die Vereinheitlichung der Ausrichtung des Personal- und Organisationsmanagements. Diese neue Funktion der Trägerversammlung ist notwendige Folge der Tatsache, dass die gE keine Dienstherreneigenschaft hat. In der fachlich-inhaltlichen Ausrichtung der SGB II-Aufgabenwahrnehmung ist die Trägerversammlung beschränkt auf die Abstimmung des Arbeitsmarktprogramms unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger. Eine Gesamtverantwortung für die gE und ihre Ergebnisse kann ihr damit nicht zugewiesen werden.

 

         Der Vorsitzende der Trägerversammlung?

Dem Vorsitzenden stehen keine Regelungskompetenzen zu, lediglich im Rahmen der Entscheidungskompetenz hat seine Stimme ein besonderes Gewicht: Sie ist maßgeblich bei einer Patt-Situation in dem paritätisch besetzten Gremium der Trägerversammlung (mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Übertragung von Aufgaben). Eine Verantwortung für das Gesamtergebnis der gE ist damit aber nicht verbunden.

 

         Die Geschäftsführung?

Die Geschäftsführung kann die Verantwortung für das Gesamtergebnis der gE auch nicht übernehmen, da ihr die wichtigen Gestaltungsinstrumente, die für den Erfolg eines Unternehmens/einer Organisationseinheit für die Zielerreichung wichtig sind, nicht zustehen. Dies gilt vorrangig für die Ressource Organisation, die bei dem Modell der gE in den Zuständigkeitskatalog der Trägerversammlung fällt. Dies gilt aber auch für die Einschränkungen im Bereich Personal, da die Geschäftsführung keine eigenen Arbeitsverträge abschließen kann. Sie ist von den Trägern abhängig, die wiederum an den von der Trägerversammlung beschlossenen Stellenplan, den sie genehmigen (lassen) müssen, nicht gebunden sind. Stellen die Träger das Personal nicht ein, für das die Trägerversammlung die Finanzen beschlossen hat, ist die Geschäftsführung machtlos. Im Übrigen ist die Schnittstelle im Bereich Personal keineswegs durch das Gesetz geregelt. Was letztendlich zum Grundverhältnis und damit in die Zuständigkeit der Träger und ihrer Personalräte gehört und was zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und damit in die Zuständigkeit der Geschäftsführung und des eigenen gE-Personalrates gehört, ist offen und wird mit Sicherheit vor allem von dem Hauptpersonalrat der BA stark umkämpft werden.

 

Bis es hier zu eindeutigen Schnittstellenregelungen kommt, wird viel Zeit vergehen, die der Geschäftsführung keinen gesicherten Handlungsrahmen im Bereich Personal geben wird.

 

Die Geschäftsführung hat keine Datenhoheit, sondern ist auf die vom Träger BA zentral zur Verfügung gestellten Daten angewiesen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass von Seiten der Geschäftsführung häufig die Validität der Daten angezweifelt wurde. Notwendige Listen, die eine Datenüberprüfung ermöglicht hätten, wurden nicht immer zur Verfügung gestellt (vgl. Listen zu der Einhaltung der Mindeststandards, insbesondere auch im Bereich „Angebote an Jugendliche U25“).

 

 

4.3.3        Finanzelle Auswirkungen der Implementierung der gE

 

Ein zusätzlicher finanzieller Aufwand wird bei der technischen Umsetzung des SGB II für den Regionalverband Saarbrücken nicht verbunden sein. Er kann dann entstehen, wenn die Zielerreichung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Arbeit nicht oder nicht im möglichen Umfang gelingt. Tritt dieser Fall ein, stellt sich auch im Organisationsmodell der gE die Frage, inwiefern der Regionalverband Saarbrücke  die Defizite der Aufgabenwahrnehmung der gE dadurch zu kompensieren versucht, dass zusätzliche Programme für die SGB II-Hilfeempfänger aus kommunalen Mitteln finanziert werden. Es scheint  zu erwarten, dass unabhängig vom Organisationsmodell, zukünftig Politiken für eine arbeitsorientierte Sozialpolitik in Region Saarbrücken erforderlich sind. Sofern die BA-Weisungen für den Bereich Markt und Integration, für den die BA verantwortlich zeichnet, diesen Bedarf nicht bedienen, muss der Regionalverband bewerten, ob aus der sozialpolitischen Verantwortung konkrete kommunale Handlungen folgen. Die Verantwortungsfrage stellt sich auch in der gE, jedoch ohne die Möglichkeit, an entscheidender Stelle für die gE einen Strategiewechsel durchsetzen zu können. Es müssten ggf. Parallelstrukturen geschaffen werden, um einen objektiven Handlungsbedarf zu bedienen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem kostenneutralen Modell der gE kein taugliches Managementsystem zugrunde liegt, da es für die gE keine einheitliche Strategie und kein durchgängiges Zielsystem geben wird. Zudem ist der Einfluss des Regionalverbandes auf maßgebliche strategische Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik der gE nicht gegeben. Dieser Bereich liegt in der alleinigen Verantwortung der BA. Eine jenseits der Statistiken und des Benchmarks nachhaltige und erfolgreiche Arbeit ist der gE strukturell zumindest erschwert. In der gE können die kommunalen Interessen, auch zur nachhaltigen Senkung der Unterkunftskosten, nicht hinreichend verfolgt werden, da die kommunalen Akteure im System der gE weder Macht haben noch auf Instrumente zurückgreifen können, mit denen sie die kommunalen Interessen in einer gE durchsetzen könnten. Gegenüber dem derzeitigen System der ARGE stellt die gE eine spürbare Verschlechterung für die kommunale Seite dar.

 

 

4.4 Bewertung des Modells Option

 

 

Im Modell der Option liegt die SGB II-Aufgabenwahrnehmung in der alleinigen kommunalen Verantwortung. Die politischen Gremien haben die Möglichkeit, eine einheitliche Strategie zu formulieren und ein durchgängiges SGB II-Zielsystem zu beschließen. Damit sind die Voraussetzungen für ein funktionierendes Managementsystem gegeben:

 

Eine eindeutige Ausrichtung des Unternehmens / der Organisationseinheit auf definierte Strategien und Ziele sowie eindeutige Verantwortlichkeiten für das Ergebnis/die Ergebnisse. Der Regionalverband Saarbrücken hat maximalen Handlungs- und Gestaltungsspielraum und kann eigenständig Strategien, Ziele und Aktivitäten für die Bedienung der relevanten SGB II-Ziele festlegen. Es gibt in der Option maximalen Einfluss auf das zentrale Handlungsfeld der Arbeits- und Sozialpolitik, das wesentlich ist für die Bürgergesellschaft der Region und die Frage, wie zukünftig bei uns im Regionalverband  miteinander gelebt und umgegangen wird.

 

Um die verwaltungsweite Ausrichtung auf eine integrierte SGB II-Strategie und -Zielsetzung zu ermöglichen, sollte eine Organisation der SGB-II-Aufgaben-wahrnehmung innerhalb der Organisation der Regionalverbandsverwaltung angestrebt werden (z.B. ein eigener Fachdienst FD 59).

 


 

 

4.5 Zusammenfassende Bewertung

 

Die Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II in dem Organisationsmodell gemeinsame Einrichtung (gE) stellt für den Regionalverband Saarbrücken gegenüber der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung in der ARGE Saarbrücken eine deutliche Verschlechterung dar.

 

Demgegenüber bietet die Aufgabenwahrnehmung in alleiniger kommunaler Trägerschaft („Option“) deutliche Potentiale einer verbesserten Aufgabenerfüllung. Wegen der großen Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des SGB II, angesichts der in einer Option liegenden Chancen und der Perspektive einer regionalverbandsweiten engagierten kommunalen Zusammenarbeit empfiehlt die Verwaltung den politischen Gremien, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ab 2012 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in alleiniger kommunaler Trägerschaft wahrgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Peter Gillo