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Name:0224/2010  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:19.10.2010  
Betreff:Vorberatung der Stellungnahme des Regionalverbandes Saarbrücken zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt Umwelt
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Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Landwirtschaft und der Ausschuss für Regionalentwicklung empfehlen/

Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis/

Die Regionalversammlung beschließt:

 

Der Regionalverband Saarbrücken hält es für erforderlich im Landes-entwicklungsplan des Saarlandes eine qualifizierte Standortvorsorge für Windkraftanlagen zu betreiben. Es ist nachzuvollziehen, dass weiterer Bedarf an Standortvorsorge für Windkraftanlagen besteht, als bisher im Landes-entwicklungsplan vorgesehen war. Mit der geplanten Änderung des Landes-entwicklungsplanes gibt die Landesregierung die Planungsaufgabe an die kommunalen Planungsträger oder die Betreiber weiter, statt selbst zu planen.

Der Regionalverband Saarbrücken fordert die Landesregierung auf, die kommunalen Planungsträger zeitnah mit Planungsgrundlagen aus ihren Untersuchungen zum Masterplan Regenerative Energien auszustatten, die es ihnen erlauben, kosten-günstig und qualifiziert zu planen.

 

 


Sachverhalt:

Zur Erörterung offener Fragen ist die Teilnahme eines Vertreters  des Umweltministeriums angefragt.

 

 

Mit Schreiben vom 13.09.2010 fordert die Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr den Regionalverband Saarbrücken zu einer Stellungnahme zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ auf.

Die Änderung betrifft ausschließlich den Bereich der Vorranggebiete für Windenergie. Es wird -nur- zum einen das Ziel aus Textziffer 65 aufgehoben: „Außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen.“ und zum anderen auch die entsprechende Begründung/Erläuterung mit der Textziffer 69 aufgehoben, in der u. a. das Ziel von 100 MW Strom aus Windkraft steht, das aus Sicht der Landesplanung inzwischen bereits überholt ist.

Bereits 2003 hat sich der Planungsrat in der damaligen Stellungnahme zur LEP Umwelt vorbehalten, eine eigene Eignungsuntersuchung und Planung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan vorzunehmen.

 

Der Kooperationsrat hat am 29.10.2010 die Verwaltung beauftragt, eine Standortvorsorge für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan vorzubereiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Windkraftanlagen sind zukunftsfähige Anlagen zur Energieerzeugung, die es erlauben, auch ehrgeizige Ziele im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung und bei der Nutzung regenerativer Energiequellen umzusetzen. Sie können erheblich dazu beitragen, dem globalen Klimawandel entgegen zu wirken. Hierzu ist es allerdings neben anderen Maßnahmen unbedingt erforderlich, auch im Binnenland geeignete Standorte für Windkraftanlagen vorzusehen und auszuweisen, um Errichtung und Betrieb zu begünstigen. Die stetige Verbesserung der Technologie und der technologische Vorsprung, den sich die Branche in der Bundesrepublik erarbeitet hat, unterstreichen ihre Bedeutung für ein flexibles und zukunftsfähiges Energiekonzept. Nicht zu letzt hat der Ausbau der Windenergienutzung daher auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Windkraftanlagen sind auf der anderen Seite auch raumbedeutsame Vorhaben, die über das Gebiet einer Kommune und sogar eines Gemeindeverbandes hinaus wirken können. Sie können weiträumig das Landschaftsbild beeinflussen und erhebliche Umweltauswirkungen haben. Je nach Abstand zu empfindlichen Nutzungen können sie diese, z. B. das Wohnen in den Ortslagen, beeinträchtigen. Insofern ist es sinnvoll und gerechtfertigt, wenn im Landesentwicklungsplan auf Landesebene statt auf kommunaler Ebene Standortvorsorge für diese Anlagen betrieben wird. Die landesweite planerische Standortvorsorge hat auch den Vorteil, dass einheitliche Planungsgrundsätze und -kriterien zur Standortfindung z. B. im Hinblick auf Mindestabstände herangezogen werden, die sich nicht von Kommune zu Kommune unterscheiden. Die Standortvorsorge für Windkraftanlagen wird vom Regionalverband aus diesen Gründen unbedingt als regionale Planungsaufgabe gesehen, die sogar über das Gebiet des Regionalverbandes und des gemeinsamen Flächennutzungsplans seiner Städte und Gemeinden hinausreicht.

Der Landesentwicklungsplan hat in der Vergangenheit auf dem Gebiet des Regionalverbandes Windkraftanlagen ausgeschlossen. Er hat damit den Verdich-tungsraum von diesen zugegebenermaßen flächenintensiven Energieanlagen freige-halten. Der Verdichtungsraum ist durch höhere Flächenkonkurrenz auf weniger Außenbereichsfläche geprägt und darauf angewiesen, wenn immer möglich, flächen-sparsame Nutzungsvarianten und die Wiedernutzung von Flächen zu bevorzugen. Die Landesplanung hat dies bisher indirekt begünstigt, in dem sie die Standort-vorsorge sowohl quantitativ und dann qualitativ auf geeignete Flächen im ländlichen Raum des Saarlandes beschränkte. Der Regionalverband Saarbrücken wiederum hat sich auf der anderen Seite darum bemüht, für die Nutzung von Photovoltaik auf Dachflächen zu werben und versucht seinerseits geeignete Standorte für großflächige Photovoltaikanlagen aufzuzeigen.

Wenn die Landesregierung auf dem Änderungsverfahren des Landesentwick-lungsplanes, wie vorgesehen, beharrt und die Ausschlusswirkung der Vorrang-gebiete für Windkraft aufhebt, hat dies zur Folge, dass die Anlagen nach § 35 BauGB -Bauen im Außenbereich- überall im Außenbereich privilegiert errichtet werden können. Die kommunalen Planungsträger können durch Flächennutzungsplanung Standortvorsorge betreiben, müssen aber mit ihrem räumlich engeren Zuständigkeitsbereich zurecht kommen, wenn sie die Windkraftanlagen in aus ihrer Sicht bevorzugt geeignete Gebiete lenken und andere Außenbereichsflächen für diese Nutzung dann ausschließen wollen.

Zusätzlich müssen die kommunalen Planungsträger und der Regionalverband auf eigene Kosten diese Standortvorsorge für Windkraftanlagen betreiben.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass auf die Standortwahl eines Betreibers im Genehmigungsverfahren nach BImSchG ohne eigene kommunale Planung kaum Einfluss genommen werden kann. Es bedarf nämlich im Genehmigungsverfahren einer rechtlichen Grundlage, einem von der Kommune nicht gewünschten Standort das Einvernehmen zu verweigern. Diese kann in der Regel nur durch eine eigene qualifizierte, abgewogene Planung geschaffen werden. Das Baugesetzbuch erlaubt in diesem Zusammenhang, ein Vorhaben für ein Jahr zurückzustellen, um eine solche Planung zur Standortvorsorge im Flächen-nutzungsplan zu betreiben.

Will die Landesplanung erreichen, dass die kommunalen Planungsträger qualifiziert planen können, so sollte sie diese mit entsprechenden Planungsgrundlagen wie z. B. Windhöffigkeitsuntersuchungen bzw. entsprechenden Hinweisen auf landesweit bedeutsame Ausschlusskriterien (das sind Flächen die nicht für Windkraftanlagen in Frage kommen) unterstützen. Zu klären wäre auch die Frage, ob der in Verant-wortung des Landes stehende Wald weiterhin als Standort ausgeschlossen werden soll. In diesem Zusammenhang begrüßt die Verwaltung, dass der Regionalverband Saarbrücken eingeladen wurde, die Arbeiten am Masterplan Regenerative Energien des saarländischen Umweltministeriums zu begleiten.

Die Landesregierung überträgt eine überörtliche Planungsaufgabe den Kommunen, ihrer kleinräumlichen, nur örtlich wirksamen Planungshoheit und ihrem engeren finanziellen Spielraum. Die Standortvorsorge für Windkraftanlagen ist als Planungsaufgabe dagegen mit einer qualifizierten Landesplanung sehr gut und einvernehmlich lösbar. Ohne Planung durch die Landesregierung oder die kommunalen Planungsträger bleibt die Standortwahl gänzlich den Betreibern der Anlagen überlassen.