Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | 0105/2015 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 22.04.2015 | ||
Betreff: | Einleitung eines Klageverfahrens als Musterverfahren gegen das Saarland/ Landesamt für Soziales wegen Fallübernahme und Kostenerstattung im Zusammenhang mit der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit für den Bereich der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bei Hilfeempfänger/innen unter 65 Jahren unterhalb der Pflegestufe I (sog. Pflegestufe 0) |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 127 KB |
Beschlussvorschlag:
Die
Regionalversammlung beschließt,
ein Klageverfahren gegen das Saarland/Landesamt für Soziales betreffend die Fallübernahme und Kostenerstattung in dem konkreten Fall eines Hilfeempfängers als Musterverfahren beim Sozialgericht für das Saarland einzuleiten.
Sachverhalt:
Im Zuge der Prüfung eines abgelehnten Erstattungsbegehrens des
Regionalverbandes Saarbrücken seitens des Landesamtes für Soziales, Gesundheit
und Verbraucherschutz wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des
Regionalverbandes Saarbrücken die Frage aufgeworfen, inwiefern die zwischen den
Sozialhilfeträgern im Jahr 2004 getroffenen Vereinbarungen zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit für
Personen unter 65 Jahren in Pflegereinrichtungen mit einem Hilfebedarf
unterhalb der Stufe I („Pflegestufe 0“, vgl. Anhang XVI zu den Sozialhilferichtlinien),
die zu Änderungen in der sachlichen und kostenrechtlichen Zuständigkeit (§ 97
Abs. 1, 2 SGB XII, § 2 Abs 2 Nr. 4, § 5 Abs. 1 AGSGB XII) führen,
rechtlich zulässig sind.
Das Rechtsamt des Regionalverbandes Saarbrücken kam nach Prüfung des
Sachverhaltes zu der Auffassung, dass die Vereinbarungen über die Abgrenzung
der sachlichen Zuständigkeit für diesen Personenkreis gemäß § 58 Abs. 1 SGB X
in Verbindung mit § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen ein gesetzlichen Verbot
nichtig sind und verweist insoweit auf ein Urteil des OVG Thüringen vom
23.12.2011 (Az.: 3 KO 251/08).
Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt sich
auf den Standpunkt, dass die Vereinbarungen bis zu einer entsprechenden
„Kündigung“, die das Landesamt als zum 16.05.2014 gegeben ansieht, gelten. Neuanträge des betroffenen Personenkreises bearbeitet das Landesamt seit
dem Stichtag 01. Juni 2014 in eigener Zuständigkeit. Die Übernahme der
Bestandsfälle bzw. Altfälle wurde seitens des Landesamtes verweigert, ebenso
eine Erstattungsregelung für die bisher vom Regionalverband Saarbrücken in
diesen Fällen erbrachten Leistungen.
Die Problematik, von der beim Regionalverband Saarbrücken insgesamt 63
Fälle betroffen sind, wurde in der
Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Dezember 2013 durch den
Regionalverband Saarbrücken vorgetragen,
ohne dass eine einvernehmliche Regelung gefunden werden konnte.
Nachfolgende Gespräche blieben gleichfalls ohne Ergebnis.
Der Regionalverband Saarbrücken strebt daher eine Klage in einem
konkreten Einzelfall an, um in diesem Verfahren durch Klärung der
grundsätzlichen Frage die Übernahme der lfd. Bestandfälle in die Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers und eine Erstattungsregelung für die seit 2013 lfd.
Fälle zu erreichen („Musterklage“). Es
wird angestrebt, eine Musterklagevereinbarung (siehe Anlage) mit dem
Saarland/Landesamt für Soziales abzuschließen, um so die Kosten zu minimieren
und zugleich Rechtsnachteile in den
weiteren Fällen (Verjährungseinrede) zu vermeiden.