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Name:0105/2015  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:22.04.2015  
Betreff:Einleitung eines Klageverfahrens als Musterverfahren gegen das Saarland/ Landesamt für Soziales wegen Fallübernahme und Kostenerstattung im Zusammenhang mit der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit für den Bereich der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bei Hilfeempfänger/innen unter 65 Jahren unterhalb der Pflegestufe I (sog. Pflegestufe 0)
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Beschlussvorschlag:

 

Die Regionalversammlung beschließt,

ein Klageverfahren gegen das Saarland/Landesamt für Soziales betreffend die Fallübernahme und Kostenerstattung in dem konkreten Fall eines Hilfeempfängers als Musterverfahren beim Sozialgericht für das Saarland einzuleiten.

 


Sachverhalt:

 

Im Zuge der Prüfung eines abgelehnten Erstattungsbegehrens des Regionalverbandes Saarbrücken seitens des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des Regionalverbandes Saarbrücken die Frage aufgeworfen, inwiefern die zwischen den Sozialhilfeträgern im Jahr 2004 getroffenen Vereinbarungen zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit für Personen unter 65 Jahren in Pflegereinrichtungen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Stufe I („Pflegestufe 0“, vgl.  Anhang XVI zu den Sozialhilferichtlinien), die zu Änderungen in der sachlichen und kostenrechtlichen Zuständigkeit (§ 97 Abs. 1, 2 SGB XII, § 2 Abs 2 Nr. 4, § 5 Abs. 1 AGSGB XII) führen, rechtlich  zulässig sind.

 

Das Rechtsamt des Regionalverbandes Saarbrücken kam nach Prüfung des Sachverhaltes zu der Auffassung, dass die Vereinbarungen über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit für diesen Personenkreis gemäß § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen ein gesetzlichen Verbot nichtig sind und verweist insoweit auf ein Urteil des OVG Thüringen vom 23.12.2011 (Az.: 3 KO 251/08).

 

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vereinbarungen bis zu einer entsprechenden „Kündigung“, die das Landesamt als zum 16.05.2014  gegeben ansieht,  gelten. Neuanträge des betroffenen  Personenkreises bearbeitet das Landesamt seit dem Stichtag 01. Juni 2014 in eigener Zuständigkeit. Die Übernahme der Bestandsfälle bzw. Altfälle wurde seitens des Landesamtes verweigert, ebenso eine Erstattungsregelung für die bisher vom Regionalverband Saarbrücken in diesen Fällen  erbrachten Leistungen.

 

Die Problematik, von der beim Regionalverband Saarbrücken insgesamt 63 Fälle betroffen sind,  wurde in der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Dezember 2013 durch den Regionalverband Saarbrücken vorgetragen,  ohne dass eine einvernehmliche Regelung gefunden werden konnte. Nachfolgende Gespräche blieben gleichfalls ohne Ergebnis.

 

Der Regionalverband Saarbrücken strebt daher eine Klage in einem konkreten Einzelfall an, um in diesem Verfahren durch Klärung der grundsätzlichen Frage die Übernahme der lfd. Bestandfälle in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers und eine Erstattungsregelung für die seit 2013 lfd. Fälle zu erreichen („Musterklage“).  Es wird angestrebt, eine Musterklagevereinbarung (siehe Anlage) mit dem Saarland/Landesamt für Soziales abzuschließen, um so die Kosten zu minimieren und zugleich  Rechtsnachteile in den weiteren Fällen (Verjährungseinrede) zu vermeiden.