Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0144/2015 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 20.05.2015 | ||
Betreff: | Antrag der Gemeinde Heusweiler zur Grundlagenuntersuchung bzgl. Gesundheitsgefährdung von Windenergieanlagen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 167 KB | ||
20150506_Stgn205_HW 310 KB | ||
LUA Stellungnahme Infraschall1 1 MB | ||
Vermerk_RV SB FD 60 FNP WE_Anschr_240315 498 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt, den Antrag abzulehnen.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgenden Antrag beschlossen, der hiermit dem Kooperationsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird.
„Der Kooperationsrat wird aufgefordert, den
nachfolgend aufgeführten Beschluss des Gemeinderates Heusweiler vom 26.02.2015
auf die nächste Tagesordnung des Kooperationsrates im Juni aufzunehmen, damit
dieser beschließt, diesen Auftrag an den Regionalverband zu vergeben:
Der Regionalverband Saarbrücken als planende
Behörde wird aufgefordert, eine auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen
aufbauende Untersuchung, hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung für die
Bürgerinnen und Bürger in Eiweiler und Holz, vornehmen zu lassen - gerade auch
unter der Berücksichtigung der vorgesehenen Abstandsflächen zwischen den
Windenergieanlagen und der am nächsten liegenden Wohnbebauung.
Bis zum Vorliegen dieser wissenschaftlich
bestätigten Unbedenklichkeit sind die Planung sowie der Bau von
Windkraftanlagen in den betroffenen Gebieten einzustellen. Eigentlich müsste
dies für alle Gebiete im Saarland gelten.
Nach durchgeführter Prüfung ist je nach
Ergebnis eine Abstandsflächenkorrektur — allerdings nur bis zu einem Abstand
von mindestens 800 m - der geplanten Anlagen zur Wohnbebauung vorzunehmen, um
eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen."
Der vollständige Beschluss des Gemeinderates ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Als Planungsträger für den Flächennutzungsplan ist der Regionalverband
gem. § 2 Abs. 3 BauGB dazu verpflichtet, dass für die Beurteilung der
jeweiligen Belange notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten.
Dem ist die Verwaltung mit Blick auf die Ermittlung potenzieller Gefahren für die
Gesundheit bereits im abgeschlossenen, wie auch im laufenden Verfahren
umfänglich nachgekommen, was den entsprechenden Stellungnahmen der zuständigen
Fachbehörde (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz) im förmlichen Verfahren,
wie auch die beanstandungsfreie Genehmigung durch die Ministerium für Inneres
und Sport belegen.
Da insbesondere von Seiten der Öffentlichkeit, aber u.a. auch von
Fraktionen innerhalb des Gemeinderates Heusweiler Bedenken geäußert wurden,
dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Emissionen auch noch in einer
Entfernung von 800m gesundheitsschädlich wären, hat die Verwaltung des
Regionalverbandes Anfang des Jahres zudem das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie angeschrieben und um zusätzliche fachliche Stellungnahme gebeten.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 erhielt der Regionalverband das
Antwortschreiben durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, an welches
die Anfrage weitergeleitet wurde. Dem Antwortschreiben beigelegt war eine
bereits bestehende Stellungnahme des LUA vom 27.06.2014 zu den in Frage
stehenden Aspekten an einen Bürger. Diese entspricht zudem im Wesentlichen auch
dem Bericht der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 14.03.2014. Diese, der Verwaltung bekannte und im Verfahren entsprechend
berücksichtigte Sichtweise der Fachbehörde LUA wird somit von dieser auch im
März 2015 aufrechterhalten.
Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme des LUA sind wie folgt:
Die Kernaussage der bayerischen Landesämter für Umwelt und Gesundheit
aus dem Jahr 2014 ist dabei mit Blick auf das oft angesprochene Thema
Infraschall wie folgt:
„Bei Infraschall handelt es
sich um Töne, die so tief sind, dass Menschen sie normalerweise nicht
wahrnehmen. Nur wenn der Pegel (also quasi die Lautstärke) sehr hoch ist,
können wir Infraschall hören oder spüren. Wissenschaftliche Studien legen nahe,
dass Infraschall nur dann Folgen
haben kann, wenn Menschen ihn hören
können. Die von Windenergieanlagen
erzeugten Infraschallpegel liegen in üblichen Abständen zur Wohnbebauung
jedoch deutlich unterhalb der Hör- und
Wahrnehmungsgrenzen. Daher haben nach
heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen keine schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des
Menschen.“
Trotz der politisch beschlossenen sog.
H10-Regelung durch den Landtag in Bayern hat sich an der fachlichen
Einschätzung des zuständigen bayerischen Landesamtes nach Kenntnisstand der
Verwaltung nichts geändert.
Diesen Veröffentlichungen wird
von verschiedenen Menschen der Vorwurf entgegengebracht, dass bisher zu wenige
oder nicht ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung von
nicht wahrnehmbaren Infraschall auf den Menschen vorliegen, weshalb die
Errichtung von Windenergieanlagen in mehreren hundert Metern Entfernung zu
Wohnstätten ein unkalkulierbares und deshalb abzulehnendes Gesundheitsrisiko
für den Menschen darstellt. Hierzu ist anzumerken, dass die im Rahmen der
Flächennutzungsplanung analysierten Umweltauswirkungen nicht jedes nur
hypothetisch denkbare, jedoch bisher nicht von der Wissenschaft mehrheitlich
anerkanntes nachgewiesenes Risiko berücksichtigen kann. Stattdessen hat sich
die Bewertung der Umweltauswirkungen auf die gültigen Gesetze und die geltende
Rechtsprechung zu stützen.
Aus Sicht der Verwaltung wie auch des zuständigen Landesamtes gibt es ausreichend nach, herrschender Meinung anerkannte Grundlagengutachten bzgl. der Gesundheitsgefährdung (hier insb. Infraschall) von Windenergieanlagen.
Ganz unabhängig davon bedürfen Windenergieanlagen zu ihrer Errichtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG, da sie gemäß § 3 (5) BImSchG den Anforderungen des § 5 BImSchG unterliegen. Diese erfordern für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen unter anderem, dass „schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können“. Die Genehmigung einer Windenergieanlage schließt somit von vornherein erhebliche Geräuschimmissionen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen an seinem Wohnort aus, da eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zulässig und nicht abwägbar ist. Im Zuge der konkreten Genehmigungsplanung zur Errichtung einer Windenergieanlage müssen die genauen anlagen- und standortbezogenen Immissionen durch ein Fachgutachten (detaillierte Schallimmissionsprognose) ermittelt werden. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist dieser Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen wegen der noch fehlenden Kenntnis zum Anlagentyp und zum Anlagenstandort innerhalb der Konzentrationszonen nicht sinnvoll und nicht möglich.
Dies trifft ebenso auf andere Gesundheitsrelevante Aspekte, wie z.B. Schattenwurf, möglichen Eiswurf oder eine etwaige optisch bedrängende Wirkung zu. Hierbei werden zudem immer die aktuell gültigen Normen bzw. der jeweils anerkannte Stand der Wissenschaft angewandt, was bei einer einmaligen Grundlagenuntersuchung für die Flächennutzungsplanung (Planungshorizont rd. 15 Jahre), nicht der Fall wäre.
Inhaltlich wird somit dem vom Gemeinderat Heusweiler gestellten Antrag, nämlich den für eine Genehmigung notwendigen Abstand einer Windenergieanlage zur nächsten Wohnbebauung durch eine „auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbauende Untersuchung hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung für die Bürgerinnen und Bürger“ durchführen zu lassen, bereits heute in der Praxis entsprochen.
Dies geschieht nämlich spätestens auf der Ebene der Genehmigungsplanung nach BImSchG, wenn feststeht welche genaue Bau- und Betriebsart von Windenergieanlagen an den dann konkret feststehenden Standorten innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen realisiert werden sollen. Die Flächennutzungsplanung, welche lediglich Flächenvorsorge durch Konzentrationszonen tätigt, ist aufgrund der genannten fehlenden Parameter hierzu systembedingt nicht in der Lage.
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag aufgrund der oben dargelegten
Begründung abzulehnen und die abschließende Ermittlung und Beurteilung
potentieller Gesundheitsgefahren weiterhin auf der hierfür geeigneten Ebene der
Bebauungs- oder Genehmigungsplanung durchzuführen.