Beschlussvorschlag:
Die Regionalversammlung beschließt,
die Bereitstellung der Mittel für weitere temporäre überplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 1,1 Millionen € gem. § 89 Abs. 1 KSVG i. V. m. §§ 189 Abs. 1, 216 KSVG (vgl. dazu auch: Vorlagen-Nr. 0339/2015).
Sachverhalt:
Im Teilhaushalt 36000 Jugendamt reichen im Jahr 2015 die zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der noch anstehenden Aufwendungen nicht aus.
Durch den seit Sommer massiven Anstieg von Inobhutnahmen unbegleiteter minder-jähriger Flüchtlinge durch die Flüchtlingswelle aus Syrien und Afrika wird der Ansatz von 12 Millionen € erheblich überschritten.
Anhand von aktualisierten Hochrechnungen ist von einem Bedarf von insgesamt 19,8 Millionen € auszugehen, d.h. der Ansatz wird um weitere 1,1 € überschritten werden.
Diese Mittel werden für Aufwendungen für Inobhutnahmen und für Hilfen zur Erziehung (ambulante Hilfen = Betreutes Wohnen und stationäre Hilfen = Unterbringung in Wohngruppen) für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) benötigt.
Die Aufwendungen für die Inobhutnahmen und die Hilfen zur Erziehung für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden dem Regionalverband gem. § 89ff SGB VIII von überörtlichen Trägern der Jugendhilfe (Landesbehörden anderer Bundesländer bzw. dem Saarland) erstattet. Demnach wird das erstattungspflichtige (Bundes-)Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundes-verwaltungsamt bestimmt. Erst wenn der erstattungspflichtige Träger feststeht, können mit Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten die Abrechnungen erfolgen und die Forderungen des Regionalverbandes gebucht werden. Der Regionalverband ist aber zur zeitnahen Begleichung der von Dritten erbrachten Leistungen verpflichtet.
Wegen weiterer noch ausstehender Erstattungsbuchungen reichen die Mittel im Deckungskreis 202 nicht aus, die für das Jahr 2015 noch fälligen Zahlungen an Jugendhilfeeinrichtungen zu leisten.
Wie bereits in den beiden Vorjahren und im Dezember 2015 ist daher eine temporäre Mittelverstärkung in Höhe von weiteren 1,1 Millionen € erforderlich. Gem. § 89 Abs. 1 KSVG i. V. m. §§189 Abs. 1,216 KSVG sind überplanmäßige Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Nach §1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per-sönlichkeit. Die Jugendhilfe soll dieses Recht verwirklichen. Die Jugendhilfe umfasst gem. § 2 SGB VIII Leistungen wie Hilfen zur Erziehung und ergänzende Leistungen und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII).
Gemäß § 6 SGB Abs. 2 SGB VIII können Ausländer Leistungen erhalten, wenn sie sich rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Es besteht von daher eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen für Inobhutnahme und Hilfen zur Erziehung. Somit sind die Aufwendungen unabweisbar.
Zur Zeit werden vom Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken 633 unbe-gleitete minderjährige Flüchtlinge betreut. Davon leben 79 in Clearinghäusern, 350 in Wohngruppen und Jugendwohngemeinschaften und 204 im betreuten Wohnen oder einer sonstigen Wohnform.
Wie oben bereits dargelegt, ist eine Deckung der erforderlichen Mittel derzeit nicht möglich. Um die Zahlungen leisten zu können, ist eine temporäre Mittelverstärkung erforderlich.
Es
handelt sich dabei um eine vorübergehende Mittelverstärkung, die wieder
rückgängig gemacht wird, sobald die Forderungen, die dem Regionalverband
Saarbrücken gegenüber den überörtlichen Trägern zustehen, im Haushaltsprogramm
gebucht sind. Diese Buchungen werden spätestens bis zum
Ergänzend zur Information:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete minderjährige Ausländer seit 01.11.2015 in einem bundesweiten Verfahren auf alle Bundesländer verteilt. Zum 01.02.2016 hat das Landesamt für Soziales die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer übernommen. Somit verbleiben zum jetzigen Zeitpunkt nur noch bei Vorliegen eines Verteilhemmnisses (z. B. Krankheit, Verwandtschaft im Regionalverband) unbegleitete minderjährige Ausländer in der Zuständigkeit des Jugendamtes des Regionalverbandes.
Der Regionalverband Saarbrücken ist erst wieder verpflichtet unbegleitete minderjährige Ausländer aufzunehmen, wenn das Saarland die Quote nach dem Königsteiner Schlüssel erfüllen muss, womit prognostisch frühestens im Herbst 2016 gerechnet wird.
