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Name:0394/2016  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:10.11.2016  
Betreff:Verwaltungsrat der Sparkasse Saarbrücken
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Beschlussvorschlag:

 

Die Regionalversammlung beschließt

der Verbandsversammlung des Sparkas­senzweckverbandes folgende 6 sachkundige Mitglieder zur Wahl in den Ver­waltungsrat der Sparkasse Saarbrücken vorzuschlagen:

 

1.            Jörg Schwindling                                            (als Mitglied der Verbandsversammlung)

 

2.            Volker Schmidt                                               (als Mitglied der Verbandsversammlung)

 

3.            Rainer Ziebold                                 (als Mitglied der Verbandsversammlung)

 

4.            Norbert Moy                                                    (kein Mitglied der Verbandsversammlung)

 

5.            Klaus Meiser                                    (kein Mitglied der Verbandsversammlung)

 

6.            Karlheinz Wiesen                                          (kein Mitglied der Verbandsversammlung)

 

 

 



Sachverhalt:

 

Durch die Änderung des § 4 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes und der damit verbundenen Neubesetzung der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Saarbrücken muss auch der Verwaltungsrat neu gewählt werden.

 

Die Vertretungskörperschaft des Trägers (Sparkassenzweckverband Saarbrücken) wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSPG.

 

Gem. § 8 Abs. 2 SSpG sind weitere Mitglieder des Verwaltungsrates zu je einem Drittel

1.    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers angehören;

2.    sachkundige Mitglieder, die der Vertretungskörperschaft des Trägers nicht angehören;

3.    Beschäftige der Sparkasse

 

Das bedeutet:

·        6 Verwaltungsratsmitglieder sind auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Saarbrücken

·        6 Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes sein

·        6 Beschäftigte der Sparkasse (Wahl wird durch die Personalräte der SK SB und der SSK VK organisiert)

 

Die Vertretungskörperschaften der Landeshauptstadt Saarbrücken und des Regionalverbandes Saarbrücken haben ein Vorschlagsrecht für je die Hälfte der in den Verwaltungsrat nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpG zu wählenden Mitglieder.

 

Das bedeutet:

·        Die Regionalversammlung schlägt 3 Verwaltungsratsmitglieder vor, die auch Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Saarbrücken sind und 3 Mitglieder die nicht Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Saarbrücken sind.

 

 

 

Im Zuge der Bestellung zum Verwaltungsratsmitglied der Sparkasse Saarbrücken werden bestimmte Anforderungen an den/die Kandidaten/-in gestellt. Geregelt werden diese Anforderungen in einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und werden von dieser auch geprüft, da Anzeigepflicht für Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 24 KWG[1]) besteht.

 

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft, auch für die Realwirtschaft, müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen in der Lage sein, die von dem Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG1 und § 7a Abs. 4 Satz 1 VAG[2] sachkundig und zuverlässig sein. Bei diesen materiellen Anforderungen an die Mandatsträger ist das Gebot der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsausübung maßgeblich.

 

Insbesondere die nachfolgend aufgeführten Anforderungen sollten die Vertreter/-innen des Regionalverbandes Saarbrücken erfüllen:

 

I. Sachkunde

Die Sachkunde der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen muss in einem angemessenen Verhältnis zu den „anzuwendenden Kriterien“ stehen.

Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264d HGB muss gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Auch bei anderen Unternehmen muss die Zusammensetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gewährleisten, dass es seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder können sich die erforderliche Sachkunde bereits durch (Vor-)Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben, zum Beispiel als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines vergleichbaren Unternehmens.

 

Eine (Vor-)Tätigkeit

  • in anderen Branchen,
  • in der öffentlichen Verwaltung oder

·         aufgrund von politischen Mandaten

kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.

Bei Kaufleuten im Sinne von §§ 1 ff. HGB und buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie anderen Unternehmern im Sinne von § 141 AO ist regelmäßig eine allgemeine wirtschaftliche Expertise anzunehmen. Abhängig von der Größe und dem Geschäftsmodell des Unternehmens können diese Personen über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:

 

a) Vertreter in mitbestimmten Verwaltungs- und Aufsichtsorganen

Bei mitbestimmten Verwaltungs- und Aufsichtsorganen wird für Beschäftigte der jeweiligen Unternehmensgruppe, die unmittelbar in die wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschäfts des beaufsichtigten Unternehmens eingebunden sind, regelmäßig das Vorliegen der Sachkunde angenommen. Dies gilt auch für freigestellte Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats, die dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan angehören sowie für die Arbeitnehmervertreter der Gewerkschaften, sofern sie aufgrund ihrer (Vor-)Tätigkeit mit diesen Abläufen vertraut sind.

Unabhängig hiervon regelt § 7a Abs. 4 Satz 2 VAG, dass die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der erforderlichen Sachkunde die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen berücksichtigt.

 

b) „geborene“ Mitglieder

Bei Hauptverwaltungsbeamten einer Gebietskörperschaft (zum Beispiel hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat) wird die Sachkunde regelmäßig angenommen, wenn sie vor oder seit ihrem Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang Tätigkeiten ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur waren. Das Gleiche gilt für den Kämmerer einer Gebietskörperschaft und Beschäftigte in vergleichbarer Funktion.

 

c) Fortbildung

Auch wenn die Voraussetzungen für die Annahme der erforderlichen Sachkunde nicht vorliegen, ist die Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan nicht generell ausgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse können in der Regel auch durch Fortbildung erworben werden. Die Fortbildung muss bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die anzuwendenden Kriterien die grundlegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschäfts vergleichbarer Unternehmen, das Risikomanagement sowie die Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Abgrenzung zur Geschäftsleitung umfassen. Sie soll auf die Grundzüge der Bilanzierung sowie des Aufsichtsrechts eingehen.

Ob eine Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Daher kann die Bundesanstalt Fortbildungsangebote nicht in dem Sinne zertifizieren, dass die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung in jedem Fall ausreichend ist.

Die Fortbildung kann bereits vor der Anzeige der Bestellung zum Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied besucht worden sein, aber auch erst im Anschluss hieran erfolgen.

Wurde bereits vor der Anzeige der Bestellung eine Fortbildung absolviert, die für die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Sachkunde maßgeblich ist, ist der Teilnahmenachweis hierüber zusammen mit der Bestellungsanzeige einzureichen.

Werden die Kenntnisse erst nach der Anzeige der Bestellung und dem Beginn der Tätigkeit in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan durch eine Fortbildung erworben, soll die Fortbildung in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen.

Unverzüglich nach Abschluss der Fortbildung ist der entsprechende Teilnahmenachweis nachzureichen.

Der Teilnahmenachweis muss den Veranstalter, die Inhalte sowie die Dauer der Fortbildung erkennen lassen.

 

d) Weiterbildung

Die Verwaltungs- und Aufsichtsorganmitglieder müssen sicherstellen, dass sie ihre Entscheidungen stets auf der Basis eines aktuellen Informationsstands treffen. Daher sind sie gehalten, sich mit Änderungen im Umfeld des Unternehmens kontinuierlich vertraut zu machen, zum Beispiel mit neuen Rechtsvorschriften oder Entwicklungen im Bereich Finanzprodukte sowohl im Unternehmen als auch im Markt. Hierfür sollen sie sich im jeweils erforderlichen Umfang durch geeignete Maßnahmen weiterbilden.

 

 

II. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte

Unabhängig von dem Erfordernis der Sachkunde müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zuverlässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können.

Demgemäß setzt die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats auch eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans voraus.

Auch Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans insbesondere im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit können derartige Umstände darstellen.

Ein Interessenkonflikt kann etwa dann bestehen, wenn das Mitglied, ein naher Angehöriger des Mitglieds oder ein von einem Mitglied geleitetes Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu dem beaufsichtigten Unternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Unternehmen ergeben kann, etwa wenn es Kredite, andere Bankgeschäfte oder Versicherungsprodukte vermittelt.

Ein Interessenkonflikt kann auch vorliegen, wenn das Mitglied – oder das Unternehmen, für das es tätig oder an dem es beteiligt ist – ausfallgefährdeter Kreditnehmer des zu überwachenden Unternehmens ist.

Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus.

 

 

III. Gesetzliche Höchstzahl von Mandaten

Die Aufsichtstätigkeit erfordert einen ausreichenden zeitlichen Einsatz von den Mandatsträgern.

 

a) Grundsatz

Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dürfen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 6 KWG und § 7a Abs. 4 Satz 4 VAG nicht mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausüben.

Im Rahmen der Bestellung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens, das den Vorschriften des KWG unterliegt, ist auch die Ausübung eines Aufsichtsmandats bei einem Unternehmen, das den Vorschriften des VAG unterliegt, relevant und wird auf die Gesamtzahl der Mandate angerechnet; ebenso erfolgt bei einer Bestellung nach den Vorschriften des VAG eine Anrechnung von Mandaten bei Unternehmen, die den Vorschriften des KWG unterliegen.

 

b) Privilegierung

Erfolgt eine Mandatsbestellung in einem Unternehmen, das den Vorschriften des KWG unterliegt, so werden sämtliche bereits bestehende Mandate sowie das neue Mandat fiktiv lediglich als ein Mandat auf die Höchstzahl und nicht mit der jeweiligen tatsächlichen Mandatszahl angerechnet, sofern die Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören (Privilegierung nach § 36 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 KWG).

Ebenso werden Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe fiktiv als ein Mandat und nicht mit der jeweiligen tatsächlichen Mandatszahl auf die Höchstzahl angerechnet (Privilegierung nach § 7a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 VAG).

 

c) Keine Wechselwirkung

Bei der Bestellung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens, das den Vorschriften des VAG unterliegt, findet die Privilegierung nach § 36 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 KWG (s.o.) keine Anwendung, ebenso wenig wie die Privilegierung nach § 7a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 VAG bei der Bestellung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens, das den Vorschriften des KWG unterliegt. Für jede Bestellung kann stets nur die einschlägige gesetzliche Privilegierung in Anspruch genommen werden. Selbst wenn einem Konzern oder einem Unternehmensverbund sowohl Unternehmen, die den Vorschriften des VAG unterliegen, als auch Unternehmen, die den Vorschriften des KWG unterliegen, angehören, beurteilt sich die Höchstzahl der Aufsichtsmandate stets getrennt nach VAG und KWG.

 

d) Altmandate

Bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der gesetzlichen Regelung bestehende Altmandate, die über die Höchstanzahl hinausgehen, müssen grundsätzlich nicht abgebaut und dürfen auch durch Wiederbestellung verlängert werden. Weitere Mandate dürfen jedoch nicht angenommen werden.

 

 

IV. Stellvertreter und Ersatzmitglieder

Für Stellvertreter – sofern sie gesetzlich zugelassen sind – gelten sämtliche Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und Höchstzahl der Mandate ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl entsprechend. Unter Stellvertretern versteht die Bundesanstalt Personen, die für den Fall der kurzfristigen Verhinderung des eigentlichen Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieds bestellt worden sind und dessen Funktion solange übernehmen.

Ersatzmitglieder – hierunter versteht die Bundesanstalt Personen, die das eigentliche Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ersetzen, wenn Letzteres dauerhaft aus dem Organ ausscheidet – müssen sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Mandats hingegen erst erfüllen, wenn es tatsächlich zum Nachrücken des Ersatzmitglieds kommt. Die Frist für eine gegebenenfalls erforderliche Fortbildung beginnt für sie dementsprechend erst ab diesem Zeitpunkt.

 

 

 

 



[1] Kreditwesengesetz

[2] Versicherungsaufsichtsgesetz