BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0163/2017  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:18.05.2017  
Betreff:Mitwirkung der kommunalen Ebene an der Sanierung von Kindertageseinrichtungen
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 142 KB Vorlage 142 KB
Dokument anzeigen: RS 059-17_LKT_Rundschreiben Dateigrösse: 414 KB RS 059-17_LKT_Rundschreiben 414 KB
Dokument anzeigen: Vereinbarungsentwurf_Kita Altenwald_und_Erläuterungen Dateigrösse: 1 MB Vereinbarungsentwurf_Kita Altenwald_und_Erläuterungen 1 MB
Dokument anzeigen: Vereinbarungsentwurf_St. Michael Dateigrösse: 41 KB Vereinbarungsentwurf_St. Michael 41 KB

Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss beschließt, den Regionalverbandsdirektor zu beauftragen,

 

a) die im Entwurf vorliegende Vereinbarung zur Übernahme von anteiligen Vorplanungskosten zwischen Kirchengemeinde, LHS und Regionalverband betreffend die Kernsanierung und Erweiterung der Kita St. Michael im Stadtteil St. Johann in Saarbrücken zu unterzeichnen,

 

b) die im Entwurf vorliegende Vereinbarung zur Übernahme von Baunebenkosten und unabweisbar notwendigen Mehrkosten zwischen Kirchengemeinde, Stadt Sulzbach und Regionalverband betreffend die Sanierung der Kita Pastor Hein in Sulzbach-Altenwald zu unterzeichnen,

 

c) bis zur Neuregelung der Förderrichtlinien des Landes in gleichgelagerten Fällen entsprechende Vereinbarungen zu unterzeichnen.

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des teilweisen Rückzugs des Landes aus der Finanzierung der Investitionskosten im Bereich Ü 3 (Förderhöchstgrenzen; Deckelung) entstehen bei Baumaßnahmen Finanzierungslücken, die das Bistum Trier nicht bereit ist, zu tragen.

 

Das Bildungsministerium hat im AK Zukunft der Kindertageseinrichtungen im Saarland am 10.03.2017 bei einer Änderung des SKBBG eine Erhöhung seiner Bezuschussung in Aussicht gestellt. Die Förderrichtlinien U 3 und Ü 3 sollen künftig zusammengeführt werden.

 

Bis zur Neuregelung stehen im Regionalverband Sanierungsmaßnahmen an Kita-Gebäuden in kirchlicher Trägerschaft an, die aufgrund erfolgter Begutachtungen durch die Unfallkasse des Saarlandes keinen Aufschub dulden.

 

Der Vorstand des Landkreistages hat sich in seiner Sitzung am 07.04.2017 mit der Thematik befasst und in diesem Zusammenhang Beschlüsse gefasst (siehe hierzu das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Landkreistages vom 27.04.2017).

Der Beschlussvorschlag zum weiteren Umgang bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bietet dem Regionalverband für die nun anstehenden Sanierungen keine ausreichende Handlungssicherheit gegenüber dem Bistum. Es besteht die Gefahr, dass dringend notwendige Sanierungen nicht durchgeführt und Einrichtungen wegen Unfallgefahr geschlossen werden müssen.

 

Bis zu einer Änderung des SKBBG ist für eine Übergangsfrist für Sanierungsmaßnahmen im Regionalverband Folgendes zu regeln:

 

·        Regelung betreffend die Aufteilung der Vorplanungskosten

Aufgrund der Erfahrungen im U 3 – Ausbau ist das Bistum nicht mehr bereit, die Vorplanungskosten einer Baumaßnahme zu tragen. Diese Kosten mussten in der Vergangenheit vom Träger übernommen werden, wenn die Baumaßnahme nicht realisiert wurde.

Der Regionalverband plant in enger Abstimmung mit Trägern und Kommunen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Kirchengemeinden als Bauträger Planungsaufträge ohne Realisierungschance vergeben werden. Deshalb ist kein Finanzierungsrisiko für den Regionalverband zu erwarten.

Die Vorplanungskosten als Teil der Baunebenkosten betragen i.d.R. 5 – 10 % der Baukosten und werden bei Durchführung mit den jeweiligen Anteilen finanziert.

Hierzu mit dem Bistum und zwei Sitzkommunen geführte Gespräche mündeten in einem Konsens hinsichtlich der Aufteilung des Risikos der Vorplanungskosten. Die Kirchengemeinde hätte 30% und Sitzkommune und Regionalverband jeweils 35% dieser Kosten zu tragen.

 

·        Regelung bezüglich des Umgangs mit unabweisbar notwendigen Mehrkosten

Das Risiko, dass bei Sanierungsmaßnahmen durch unabweisbar notwendige Mehrkosten die Förderhöchstbeträge des Bildungsministeriums überschritten werden, ist grundsätzlich gegeben. Das Bistum ist nicht bereit, die dadurch entstehende Finanzierungslücke alleine zu schließen.

Hierfür ist eine Regelung zu treffen.

Es erfordert eine hälftige Aufteilung der Kosten in Höhe des ausbleibenden Landesanteils (30%) zwischen Sitzgemeinde und Regionalverband.

Das Bistum trägt 30%, Sitzkommune und Regionalverband je 20% (Regelanteil) und zusätzlich je 15% (hälftiger Landesanteil).

 

Konkrete Maßnahmen

Aufgrund von Planungsverzögerungen, veränderter Bedarfe und Änderung der Landesrichtlinien im Jahr 2014 gibt es aktuell zwei Maßnahmen, welche zur Bedarfsdeckung notwendig sind und für die „Solitärlösungen“ mit Regelungen zur Schließung der Finanzierungslücken erforderlich sind:

 

·        Sanierung und Ausbau Kita St. Michael im Stadtteil St. Johann in Saarbrücken

Die Maßnahme ist Teil der Vorschulentwicklungsplanung für den Zeitraum 2015 – 2017.

Durch die Maßnahme soll die bestehende Kita kernsaniert und um einen eingeschossigen Anbau erweitert werden, damit zwei Krippengruppen mit Nebenräumen Platz finden.

Hier wurden bereits im Januar 2017 die notwendigen Gespräche mit Bistum und LHS geführt und eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung von Vorplanungskosten erarbeitet, die der SSGT in seinen Entwurf einer Vereinbarung übernommen hat (s. Rundschreiben LKT vom 27.04.2017):

o   Bistum 30%

o   LHS 20% plus 15% (hälftiger Landesanteil)

o   RVS 20% plus 15% (hälftiger Landesanteil)

 

Aufgrund geänderter Bedarfe und fehlender Finanzmittel konnte eine mit den Finanzierungspartnern abgestimmte und vom Träger bereits in 2012 eingebrachte Bauplanung nicht realisiert werden.

Für die Erstellung der entsprechenden HU-Bau waren Vorplanungskosten in Höhe von 87.000 € angefallen, welche die Kirchengemeinde in vollem Umfang vorfinanziert hat. Die „Vorplanungskosten alt“ werden voraussichtlich im aktuellen Antragsverfahren keine Berücksichtigung finden können.

Kirchengemeinde, Bistum, LHS und RV haben sich deshalb darauf verständigt, jeweils 25% dieser Kosten zu tragen.

 

Der Vereinbarungsentwurf ist als Anlage beigefügt.

Dieser Entwurf befindet sich derzeit im Gremienlauf der Landeshauptstadt. Zuvor erfolgte eine Prüfung durch die Stadtämter 20 (Finanzen) und 30 (Rechtsamt).

 

In einer weiteren Vereinbarung wird noch der Umgang mit unabweisbar notwendigen Mehrkosten zu regeln sein.

Sofern im Rahmen der Baumaßnahme unabweisbare Mehrkosten entstehen, die aufgrund der Förderhöchstbeträge des Bildungsministeriums zwar als zuwendungs- aber nicht förderfähig anerkannt werden, müssen Bistum, LHS und RV hierzu eine Vereinbarung treffen. Derzeit ist davon auszugehen, dass LHS und RV die durch die Förderhöchstbeträge des Bildungsministeriums entstehende Finanzierungslücke schließen müssen.

 

·        Sanierung Kita Pastor Hein, Sulzbach – Altenwald

Hier wurden mit Stadt Sulzbach und Bistum zielführende Gespräche dahin gehend geführt, dass die o. g. Regelung bezüglich der Übernahme der Vorplanungskosten Anwendung finden soll.

 

Da es sich bei der Sanierung um eine Maßnahme handelt, die vor dem 01.01.2017 beantragt wurde, werden vom Bildungsministerium nur bis zu 15% der Baunebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt.

Stadt Sulzbach und Regionalverband haben signalisiert, im Sinne der Gleichbehandlung mit Baumaßnahmen, welche ab 2017 beantragt wurden und um einen weiteren Zeitverlust im Falle einer Neubeantragung der Maßnahme zu vermeiden, die fehlenden 5% für eine 20%ige Beteiligung an den Baunebenkosten anteilig (auch den Landesanteil) zu übernehmen.

Das bedeutet, dass die Baunebenkosten bis 15% entsprechend den Regelfinanzierungsanteilen getragen werden.

Für die anteiligen Baunebenkosten zwischen 15 und 20% (rd. 12.500 €) soll folgende Aufteilung vereinbart werden:

o   Bistum 30%

o   LHS 20% plus 15% (hälftiger Landesanteil)

o   RVS 20% plus 15% (hälftiger Landesanteil)

 

Der Vereinbarungsentwurf lag dem Rechtsamt des Regionalverbandes zur Prüfung vor. Rechtliche Bedenken gegen den Abschluss der Vereinbarungen wurden nicht erhoben.

 

Bei unabweisbaren notwendigen und vom Bildungsministerium als solchen anerkannten Mehrkosten ist analog oben zu verfahren.

 

·        Zukünftige Maßnahmen

Es zeichnen sich weitere Sanierungsmaßnahmen in Kitas in kirchlicher Trägerschaft ab. Da nicht zu erwarten ist, dass landesseitig die Förderrichtlinien bzw. die Ausführungs-VO zum SKBBG (Saarländischen Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz) innerhalb der nächsten Monate bereits eine Änderung erfahren, bedarf es eines Beschlusses, dass im Kontext der Vorlage bis zur Neuregelung der Förderrichtlinien des Landes in gleichgelagerten Fällen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden können.

 

Der Vereinbarungsentwurf betreffend die Kita St. Michael

 

Seitens des Fachdienstes Jugend wird um Beschlussfassung entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.