Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0018/2018 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 22.01.2018 | ||
Betreff: | Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 -2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 227 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/
Die Regionalversammlung beschließt
den Förderanteil des Regionalverbandes für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020 für die Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze und für die Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Ganztagsplätze im Kindergartenbereich auf maximal 30% festzulegen.
Sachverhalt:
Mit der Verkündung des „Gesetzes zum weiteren quantitativen und
qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ am 29. Juni 2017 hat der Bund das
IV. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 auf
den Weg gebracht. Das 2007 eingerichtete Sondervermögen
"Kinderbetreuungsausbau" wird hierdurch von 2017 bis 2020 um
insgesamt 1,126 Milliarden Euro aufgestockt, um zusätzlich 100.000
Betreuungsplätze zu schaffen. Von dem genannten Betrag werden rd. 11,5 Mio. €
ins Saarland fließen.
Inzwischen hat das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) den Entwurf
von Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des
Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 ins externe
Anhörungsverfahren gegeben. Diese Richtlinien sollen die Verteilung der
Bundesmittel des IV. Investitionsprogramms flankieren. Parallel zu den
Bundesmitteln soll es laut MBK für die Förderung von Krippen- und
Kindergartenplätzen weiterhin Landesmittel geben. Eine Größenordnung dafür
wurde bisher nicht genannt.
Die Richtlinien des Landes schreiben nur noch den Landeszuschuss fest.
Zugleich wird dieser auf einheitlich 40% für Krippe und Kindergarten
festgesetzt. Die Angleichung ist konsequent. Zusätzliche Kindergartenplätze
werden inzwischen gleichermaßen benötigt wie Krippenplätze. Die Angleichung
führt zu einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlage für die Träger.
Der landesseitige Verzicht auf eine Regelung der Finanzierungsanteile
von Kommunen, Kreisen/des Regionalverbandes und der Träger macht eine
Abstimmung zwischen diesen erforderlich. Zugleich ergibt sich daraus die
Möglichkeit, die Finanzierungsgrundlage insbesondere für die freien Träger zu
verändern, was die Realisierung entsprechender Investitionsmaßnahmen
erleichtern könnte.
Wie die Vorlage zur Vorschulentwicklungsplanung zeigt, fehlen
Betreuungsplätze für beide Altersgruppen gleichermaßen und in großem Umfang.
Von daher ist die unterschiedliche Behandlung von Investitionsmaßnahmen nicht
mehr angezeigt. Hinsichtlich der Schaffung eines zusätzlichen Platzangebotes
ist es zielführend, den Finanzierungsanteil des Regionalverbandes für
Investitionsmaßnahmen, welche im Rahmen des IV. Investitionsprogramms
realisiert werden, auf max. 30% festzulegen, sofern durch die Maßnahme
zusätzliche Betreuungsplätze bzw. zusätzliche Ganztagsplätze im
Kindergartenbereich entstehen. Gleiches soll gelten, wenn entsprechende Investitionsmaßnahmen
landesseitig mittels Landesmittel analog der Richtlinien zum IV.
Investitionsprogramm bezuschusst werden.
Für alle weiteren Investitionsmaßnahmen gelten unverändert die
Finanzierungsanteile nach § 16 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen
Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG).