Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0342/2018 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 08.11.2018 | ||
Betreff: | Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO i.V.m §§ 80 SGB X / 61 SGB VIII im Rahmen des Jugendhilfeprojektes Babybegrüßungsbesuche |
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt/
Der
Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis/
Die
Regionalversammlung beschließt
den Abschluss des AV-Vertrages zwischen dem
Regionalverband Saarbrücken und dem Caritasverband Saarbrücken und Umgebung
e.V. (Träger des Besuchsdienstes).
Sachverhalt:
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Dies bedeutet es muss ein AV-Vertrag nach dieser Verordnung von jedem
Auftraggeber (hier RVS) abgeschlossen werden, der personenbezogene Daten (hier
Meldedaten) im Auftrag – also von einem Auftragnehmer (hier Caritas)
verarbeiten lässt.
Die Datenverarbeitung bei der Caritas, im Kontext der Planung, Anbahnung,
und Durchführung der Babybegrüßungsbesuche muss also unter der Berücksichtigung
der DSGVO stattfinden.
Des Weiteren finden auch die Rechtsphären der Sozialgesetzbücher SGB X
und SGB VIII Anwendung.
Der AV-Vertrag entspricht den in Art. 28 DSGVO aufgelisteten Anforderungen und ist adäquat auf die Tätigkeiten des Auftragnehmers formuliert. Ebenso sind die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen (RVS) und des Auftragsverarbeiters (Caritas) im Vertragswerk vollumfänglich benannt.
Neben den grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, ist dieser AV-Vertrag die Voraussetzung, um die Anbahnung der Babybegrüßungsbesuche in der Elternkommunikation auf das „Widerspruchsverfahren mit Ablehnungsoption“ umzustellen. Dadurch ist eine signifikante Steigerung der Besuchsquoten -im Vergleich zum bisherigen „aktiven Anforderungsverfahren“ - zu erwarten.
Im Falle einer Ausweitung der Babybegrüßungsbesuche werden analoge Verträge mit anderen Trägern notwendig sein.
Der hier zur Empfehlung und zum Beschluss vorgelegte AV-Vertrag ist in Inhalt und Form zwischen den Vertragspartnern abgestimmt worden. Anmerkungen des Rechtamtes und der behördlichen Datenschutzbeauftragten des RVS zu den Vertragsentwürfen fanden Berücksichtigung.
Der Vertrag hat keine Auswirkungen auf die bisherige Finanzierung des Jugendhilfeprojektes Babybegrüßungsbesuche; er tangiert nur datenschutzrechtliche Aspekte.