Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0391/2018 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 10.12.2018 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in Heusweiler, Ortsteil Holz, Bereich "Saarstraße" Änderung und Auslegungsbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 534 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den Flächennutzungsplan
im dargestellten Bereich zu ändern in „gewerbliche
Baufläche“ statt „Fläche für die Landwirtschaft“
·
die
Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und
·
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
Auslegung durchzuführen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragt die Gemeinde Heusweiler die
Änderung des Flächennutzungsplanes im oben dargestellten Bereich.
Ziel des Vorhabens ist es, östlich eines bestehenden Gewerbegebietes
einen weiteren kleineren Bereich entlang der L 128 als zusätzliche
Gewerbefläche in verkehrsgünstiger Lage mit unmittelbarer Nähe zur
Anschlussstelle der A1 zu realisieren.
Das Gebiet, das die Gemeinde in Eigenregie entwickeln will, umfasst eine
Fläche von rund 1,5 ha. Es wird beabsichtigt, dort kleine und mittelständige
ortsansässige Betriebe mit Erweiterungsbedarf anzusiedeln.
Der Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt und soll zur Entwicklung des notwendigen
Bebauungsplanes in „gewerbliche Baufläche“ geändert werden.
Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat dementsprechend am 30.08.2018 die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Saarstraße“ gem. § 2 BauGB
beschlossen.
Mit Beginn des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurde durch die Verwaltung des Regionalverbandes
Saarbrücken parallel dazu im Herbst 2018 die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Änderung des
Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Ergebnis der Bürgeranhörung:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
fand im Zuge des parallelen Bebauungsplanverfahrens der Gemeinde Heusweiler vom
17.09.2018 bis einschließlich 12.10.2018 statt. Nach Angaben der Gemeinde
Heusweiler wurden von vier Bürgern sowie einem Verein Bedenken geäußert oder
Anregungen vorgetragen. Diese betreffen im Wesentlichen die Festsetzung und Einhaltung
zumutbarer Lärmwerte, Auswirkungen durch die im B-Plan-Vorentwurf festgesetzten
zulässigen Gebäudehöhen in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild sowie
befürchtete Verschattungseffekte, ferner den Umgang mit den im Zuge der
zusätzlichen Versiegelung sowie der gewerblichen Nutzung zu erwartenden
Niederschlags- und Abwassermengen u.a. vor dem Hintergrund örtlicher und
gesamtgemeindlicher Kanalisationskapazitäten und Hochwasserrisiken.
Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit zwischen dem 05.
Oktober und einschließlich dem 02. November 2018 statt.
Die Bundesnetzagentur
empfiehlt grundsätzlich eine Beteiligung der Behörde bei konkreten Bauplanungen
(von Industrie- und Gewerbebauten) ab Höhen über 20m.
Die Energis-Netzgesellschaft
gibt an, dass innerhalb des Plangebietes verschiedene Versorgungsanlagen
verlaufen und zu berücksichtigen sind (0,4-kV- und 20-kV-Stromverteilnetz,
Erdgasverteilnetz, Straßenbeleuchtungsnetz).
Das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz weist – neben den üblichen Prüferfordernissen im weiteren
Verfahrensverlauf – auf die Berücksichtigung der Baumschutzsatzung der Gemeinde
Heusweiler sowie die Rodungsfrist-Regelungen des BNatSchG hin.
Die Landwirtschaftskammer für
das Saarland bittet darum, den erforderlichen ökologischen Kompensationsbedarf
im Rahmen des Vorhabens aufgrund hoher Nachfrage nicht auf landwirtschaftlichen
Flächen zu erbringen sondern in nichtlandwirtschaftliche Bereiche auszuweichen.
Die oberste Straßenbaubehörde im Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr weist darauf hin, dass das
Vorhaben sich innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der A1
gem. §9 FStrG befindet sowie außerhalb der zur Erschließung anliegender
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten an der L128 gem. §24 saarl.
Straßengesetz und die damit verbundene Erforderlichkeit der Beteiligung des Landesbetriebs für Straßenbau im
vorliegenden Verfahren. Dieser wurde ebenfalls beteiligt und äußert keine
Bedenken gegen die Änderung des FNP im vorliegenden Bereich, erachtet jedoch
die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens in Bezug auf die Erschließung der
Gewerbefläche für unabdingbar.
Der NABU Köllertal mahnt die
Notwendigkeit ökologischer Ausgleichsmaßnahmen durch die zu erwartende
Versiegelung der bislang als Mähwiese genutzten Gewerbeflächen sowie die
allgemein zunehmende Abwasserproblematik in der Gemeinde Heusweiler an.
Das Oberbergamt des
Saarlandes teilt mit, dass sich das Vorhaben im Bereich einer ehemaligen
Eisenerzkonzession befindet, ein tatsächlicher Abbau unter dem Vorhabengebiet
jedoch nicht dokumentiert ist und bittet folglich um Mitteilung bei
entsprechenden Anzeichen von altem Bergbau im Rahmen von Ausschachtarbeiten.
Ebenso weist das Oberbergamt nachrichtlich darauf hin, dass entlang des
Vorhabengebietes eine Energieleitung der RAG
verläuft, und bittet bei baulichen Maßnahmen im betroffenen Bereich im Vorfeld um
Mitteilung.
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Gemeinde Heusweiler eingegangenen Stellungnahmen betreffen im Wesentlichen
Belange, die auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sowie weiterer
Fachplanungen zu behandeln bzw. zu berücksichtigen sind. Die in diesem
Zusammenhang relevanten Akteure wurden im vorliegenden FNP-Änderungsverfahren
als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Zuge der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs.2 BauGB des Entwurfes zum vorliegenden FNP-Änderungsverfahren wird
den Bürgerinnen und Bürgern erneut Gelegenheit zur Erörterung und Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme im Hinblick auf die Änderung des FNP gegeben
werden.
Die Angaben der Energis sowie
der RAG zu innerhalb des
Plangebietes bestehenden Infrastrukturen bzw. verlaufenden Energieleitungen, der
Bundesnetzagentur in Bezug auf
konkrete Gebäudehöhen sowie die Hinweise des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz betreffend der
Berücksichtigung der Heusweiler Baumschutzsatzung sowie der Rodungsregelungen
im BNatSchG, des Oberbergamtes zu
möglicher ehemaliger Bergbautätigkeit sowie des NABU bezüglich der zusätzlichen Versiegelung und der damit
einhergehenden Wasserentsorgungsproblematik zielen auf die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung - wo entsprechend konkrete Festsetzungen zu
treffen sind - oder sind an die konkrete bauliche Umsetzungsphase gerichtet und
betreffen folglich nicht die grundsätzliche Eignung des Plangebietes als
gewerbliche Baufläche im gesamträumlichen Kontext. Ebenso sollte das vom Landesamt für Straßenbau geforderte
Verkehrsgutachten im Zusammenhang mit den konkreten Festsetzungen auf
B-Plan-Ebene zur verkehrlichen Erschließung des Gewerbegebietes und zur
Dimensionierung von Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. hinsichtlich des zu
erwartenden zusätzlichen Quell- und Zielverkehrs erarbeitet werden.
Bei der – wie vom NABU
angesprochen - vom Planungsvorhaben betroffenen Mähwiese handelt es sich nicht
um ein geschütztes Biotop oder einen Lebensraumtyp gemäß Anhang I der
FFH-Richtlinie. Insofern ist kein funktionaler Ausgleich (Neuentwicklung einer
Mähwiese gleichen Typs) zwingend notwendig. Auch eine von der Landwirtschaftskammer des Saarlandes
befürchtete Kompensation des Eingriffes auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
ist nicht notwendigerweise erforderlich. Die durch die Planung vorbereiteten
Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben des
Baugesetzbuches ausgeglichen werden und in einem Umfang stattfinden, der in der
Region grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren sein wird. Die
endgültige Festlegung dieser konkreten Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben
erfolgt jedoch erst auf Ebene des Bebauungsplanes.
Es wird empfohlen den Änderungs- und Offenlegungsbeschluss zu fassen.