BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0093/2019  
Art:Informationsvorlage  
Datum:18.03.2019  
Betreff:Vereinbarung zur verbesserten Kooperation im Kinderschutz zwischen dem Klinikum Saarbrücken und dem Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 311 KB Vorlage 311 KB
Dokument anzeigen: Zusammenarbeit Jugendamt_Klinikum Saarbrücken_Kinderschutz_2019_03_05 Dateigrösse: 270 KB Zusammenarbeit Jugendamt_Klinikum Saarbrücken_Kinderschutz_2019_03_05 270 KB

Sachverhalt:

 

Die Vereinbarung zur verbesserten Kooperation wird am 03.04.2019 im Rahmen eines offiziellen Termins in Anwesenheit von Vertreter*innen der Kinderschutzgruppe des Klinikums, des Jugendamtes (Fachdienstleitung, Frühe Hilfen, Fachcontrolling, Sozialer Dienst) und der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken zwischen der Geschäftsführung des Klinikums und des Regionalverbandes vertreten durch den Regionalverbandsdirektor geschlossen.

 

Kurze Darstellung der Entwicklung der Kooperation im Kinderschutz zwischen Klinikum Winterberg und Jugendamt:

 

  • 2006:  Rahmenkonzept Frühe Hilfen (Zugehende Beratung und Unterstützung für Eltern mit Kinder von 0-3 Jahre)

Das in 2006 vereinbarte Projekt des ehemaligen Stadtverbandes Saarbrücken und des Klinikums Saarbrücken startete mit dem Anliegen, die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe zu strukturieren und enger zu vernetzen. Die Kooperationspartner begleiteten das Projekt fachlich und setzten sich für die Weiterentwicklung präventiver Angebote im Bereich der Jugendhilfe und der Gesundheitshilfe ein. Im fachlichen Diskurs wurde die Grundlage gelegt, neue Wege der Kooperation zu erörtern. Die Federführung oblag als primärem Ansprechpartner dem Gesundheitsamt.

 

  • ab 2007: Intensivierung der Zusammenarbeit über die Institutionalisierung

des „Landesmodellprojektes Frühe Hilfen – Keiner fällt durchs Netz“.

Mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle Frühe Hilfen bei Gesundheitsamt und bei Jugendamt ergaben sich erste kontinuierliche Fallverläufe mit der Kinderklinik in der Altersgruppe 0-3 Jahre.

Analog dazu entwickelten sich bundesweit Kooperationen zwischen Jugendhilfe und Kindermedizin in den Kliniken.

 

  • Dez 2011:  Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

1 § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

(…)

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern

 

·         seit 2012: In 2012 fand das erste Austauschtreffen zwischen Jugendamt Sozialer Dienst und Kinderklinik statt. Seither sind die jährlichen Treffen, die zumeist in den Räumlichkeiten der Klinik stattfinden, fester Bestandteil der Zusammenarbeit. In den vergangenen Jahren wurde in Einzelfällen und bei problematischen Kinderschutzfällen im Rahmen von Helferkonferenzen, gemeinsamer Fallberatung und Fallanalysen die Zusammenarbeit erprobt.

 

·         Januar 2017: Beginn der Vorbereitung und Erarbeitung der Kooperationsvereinbarung auf der Grundlage der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM) zwischen Jugendhilfeplanung/Fachcontrolling, Frühe Hilfen und der Kinderschutzgruppe des Klinikums Winterberg.

 

Zentrale Bestandteile der Vereinbarung zur verbesserten Kooperation zwischen Klinikum und Jugendamt:

 

Ziel:

Verbesserung des Schutzes von Kindern bei Kindeswohlgefährdung (KWG) durch schnelles und abgestimmtes Handeln und professionelle Diagnostik und Behandlung sowie weitere Begleitung.

 

Zielgruppe:

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr

Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung.

 

Datenschutz:

Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig bei Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten. Bei Vorliegen einer KWG gem. § 4 KKG Übermittlung von Informationen.

 

Fallbezogene Kooperation:

Aufgaben der Klinik:

 

-       Diagnostische Abklärung und Behandlung

 

-       Einbeziehung des Jugendamtes gem. § 4 KKG bei Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch, bei Kindeswohlgefährdung mit standardisiertem Meldebogen

 

-       Bei Unterstützungsbedarf in der Familie „Anfrage an das Jugendamt bei

Beratungs- und Unterstützungsbedarf“ unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und Einverständnis der Personensorgeberechtigten

 

Aufgaben des JA:

 

-                      Benennung eines zuständigen Mitarbeiters nach den internen Standards und Verfahrensabläufen und Bestätigung Fallannahme (standarisierter Rückmeldebogen)

und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

 

-       Teilnahme an einer Helferkonferenz auf der Grundlage von §8a SGB VIII

(Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung)

 

-       Nach Ablauf von 12 Wochen Rückmeldung des Jugendamtes über Fallverlauf (schriftlich standardisierter Rückmeldebogen); das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zwingend vorausgesetzt

 

Einzelfall unabhängige Kooperation:

 

Die Kooperationspartner verabreden zur Förderung des Kindeswohls im Regionalverband Saarbrücken gemeinsame Arbeitsgruppen und jährliche Arbeitstreffen.