Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0093/2019 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 18.03.2019 | ||
Betreff: | Vereinbarung zur verbesserten Kooperation im Kinderschutz zwischen dem Klinikum Saarbrücken und dem Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 311 KB | ||
Zusammenarbeit Jugendamt_Klinikum Saarbrücken_Kinderschutz_2019_03_05 270 KB |
Sachverhalt:
Die Vereinbarung zur verbesserten Kooperation wird am 03.04.2019 im
Rahmen eines offiziellen Termins in Anwesenheit von Vertreter*innen der
Kinderschutzgruppe des Klinikums, des Jugendamtes (Fachdienstleitung, Frühe
Hilfen, Fachcontrolling, Sozialer Dienst) und der Oberbürgermeisterin der
Landeshauptstadt Saarbrücken zwischen der Geschäftsführung des Klinikums und
des Regionalverbandes vertreten durch den Regionalverbandsdirektor geschlossen.
Kurze Darstellung
der Entwicklung der Kooperation im Kinderschutz zwischen Klinikum Winterberg
und Jugendamt:
Das in 2006 vereinbarte Projekt des
ehemaligen Stadtverbandes Saarbrücken und des Klinikums Saarbrücken startete
mit dem Anliegen, die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe
zu strukturieren und enger zu vernetzen. Die Kooperationspartner begleiteten
das Projekt fachlich und setzten sich für die Weiterentwicklung präventiver
Angebote im Bereich der Jugendhilfe und der Gesundheitshilfe ein. Im fachlichen
Diskurs wurde die Grundlage gelegt, neue Wege der Kooperation zu erörtern. Die
Federführung oblag als primärem Ansprechpartner dem Gesundheitsamt.
des „Landesmodellprojektes Frühe Hilfen – Keiner fällt durchs
Netz“.
Mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle
Frühe Hilfen bei Gesundheitsamt und
bei Jugendamt ergaben sich erste kontinuierliche Fallverläufe mit der
Kinderklinik in der Altersgruppe 0-3 Jahre.
Analog dazu entwickelten sich bundesweit
Kooperationen zwischen Jugendhilfe und Kindermedizin in den Kliniken.
(1) Werden
1.
Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines
anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
(…)
in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind
oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern
·
seit
2012: In 2012 fand das erste Austauschtreffen zwischen Jugendamt Sozialer
Dienst und Kinderklinik statt. Seither sind die jährlichen Treffen, die zumeist
in den Räumlichkeiten der Klinik stattfinden, fester Bestandteil der
Zusammenarbeit. In den vergangenen Jahren wurde in Einzelfällen und bei
problematischen Kinderschutzfällen im Rahmen von Helferkonferenzen, gemeinsamer
Fallberatung und Fallanalysen die Zusammenarbeit erprobt.
·
Januar
2017: Beginn der Vorbereitung und Erarbeitung der Kooperationsvereinbarung auf
der Grundlage der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der
Medizin (DGKiM) zwischen Jugendhilfeplanung/Fachcontrolling, Frühe Hilfen und
der Kinderschutzgruppe des Klinikums Winterberg.
Zentrale Bestandteile der Vereinbarung zur
verbesserten Kooperation zwischen Klinikum und Jugendamt:
Ziel:
Verbesserung des
Schutzes von Kindern bei Kindeswohlgefährdung (KWG) durch schnelles und
abgestimmtes Handeln und professionelle Diagnostik und Behandlung sowie weitere
Begleitung.
Zielgruppe:
Kinder und
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
Vereinbarung zur
Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung.
Datenschutz:
Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig bei Einverständniserklärung
der Personensorgeberechtigten. Bei Vorliegen einer KWG gem. § 4 KKG
Übermittlung von Informationen.
Fallbezogene Kooperation:
Aufgaben der
Klinik:
-
Diagnostische
Abklärung und Behandlung
-
Einbeziehung
des Jugendamtes gem. § 4 KKG bei Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder
sexueller Missbrauch, bei Kindeswohlgefährdung mit standardisiertem Meldebogen
-
Bei
Unterstützungsbedarf in der Familie „Anfrage an das Jugendamt bei
Beratungs- und
Unterstützungsbedarf“ unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und
Einverständnis der Personensorgeberechtigten
Aufgaben des JA:
-
Benennung eines zuständigen Mitarbeiters
nach den internen Standards und Verfahrensabläufen und Bestätigung Fallannahme
(standarisierter Rückmeldebogen)
und, soweit erforderlich, bei den
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage
gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1
haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind
diese zu pseudonymisieren.(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach
Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in
Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich,
um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden,
so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen
vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach
Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen
-
Teilnahme
an einer Helferkonferenz auf der Grundlage von §8a SGB VIII
(Verpflichtung zur
Gefährdungseinschätzung)
-
Nach
Ablauf von 12 Wochen Rückmeldung des Jugendamtes über Fallverlauf (schriftlich
standardisierter Rückmeldebogen); das Einverständnis der
Personensorgeberechtigten zwingend
vorausgesetzt
Einzelfall unabhängige Kooperation:
Die Kooperationspartner verabreden zur Förderung des Kindeswohls im
Regionalverband Saarbrücken gemeinsame Arbeitsgruppen und jährliche
Arbeitstreffen.