Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0112/2019 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 02.04.2019 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in Heusweiler, Ortsteil Heusweiler, Bereich "ehemaliges Schwimmbad", Planbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 550 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den Flächennutzungsplan
im dargestellten Bereich zu ändern in „Wohnbaufläche“ statt „Fläche für den Gemeinbedarf“
und „Fläche für die Landwirtschaft“
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragt die
Gemeinde Heusweiler die Änderung des Flächennutzungsplanes im oben
dargestellten Bereich.
Auf dem Gelände des ehemaligen Hallen- und
Freibades Heusweiler (seit 2007 geschlossen) soll als städtebauliches Ziel der
Gemeinde Heusweiler ein allgemeines Wohngebiet mit etwa 60 Grundstücken
realisiert werden, in diesem Zuge das seit mittlerweile über 10 Jahren
ungenutzte Areal einer neuen, dem bestehenden Siedlungskontext angemessenen
Nutzung zugeführt werden.
Der überwiegende Teil des Vorhabengebietes
wird im Flächennutzungsplan derzeit als „Fläche für den Gemeinbedarf“
dargestellt (4,5 ha), ein kleinerer, nicht zum ehemaligen Freibadareal
gehöriger Teil im Südosten der Änderungsabsicht ist als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Das gesamte Areal soll zukünftig zu
Wohnzwecken genutzt werden. Eine öffentliche bzw. dem Gemeinbedarf dienende
Nutzung ist nicht mehr vorgesehen. Daher ist für den gesamten Bereich zukünftig
die Darstellung „Wohnbaufläche“ vorgesehen.
Dementsprechend hat der Rat der Gemeinde
Heusweiler die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet am ehemaligen
Schwimmbad“ gem. § 2 BauGB beschlossen.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ging der Beschluss einher, den
Regionalverband Saarbrücken als Träger der vorbereitenden Bauleitplanung mit der
parallelen Änderung des Flächennutzungs-planes in diesem Bereich zu
beauftragen.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung (§ 3
Abs. 2 BauGB)
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit zwischen dem 21.01.2019 und dem 22.02.2019 statt. In
diesem Zeitraum wurden von Seiten der Bürgerschaft zur vorliegenden Planung
keine Bedenken geäußert oder Anregungen vorgebracht.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und
der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit zwischen dem 21.01.2019 und dem 22.02.2019
statt.
Der BUND
- Regionalgruppe Köllertal gibt - gleichlautend zu seiner Stellungnahme im Zuge
der frühzeitigen Behördenbeteiligung - zu bedenken, dass die zusätzliche
Ausweisung von 60 Bauplätzen auch eine Erhöhung der verfügbaren Kita-Plätze
erforderlich machen würde. Zur dazu notwendigen Refinanzierung wäre wiederum
eine - bereits durch die Gemeinde avisierte - Erweiterung des Gewerbeflächenangebotes
in der Gemeinde zur Erzielung von Gewerbesteuer erforderlich. Dadurch würde
indirekt der innerhalb des vorliegenden Verfahrens postulierte schonende Umgang
mit Grund und Boden (durch Wiedernutzung des ehemaligen Schwimmbadareals) in der
Summe dennoch infrage gestellt. Daher empfiehlt der BUND:
·
zur
tatsächlichen Minderung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme das
Schwimmbadareal als Gewerbegebiet für KMU zu entwickeln und lehnt gleichzeitig
eine Nutzung als Wohngebiet ab.
·
Ebenso
sollten notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – aus
Ernährungsgrundsicherungserwägungen - nicht zu Lasten landwirtschaftlicher
Flächen gehen und es sollte geprüft werden, ob eine Umstellung von Flächen für
ökologischen Landbau als Ausgleichsmaßnahme anrechnungsfähig wäre.
·
Der
durch die zu erwartende Versiegelung entstehende Eingriff in den Wasserhaushalt
sollte durch zeitgemäße Gegenmaßnahmen gemindert werden (Versickerung vor Ort,
Trennsystem, Regenrückhaltebecken, keine Grundwassereinleitung in Abwasserreinigungsanlagen
durch Vermeidung von Drainagenanschlüssen).
·
Schließlich
sollte der Takt der mit etwa 500m zum Plangebiet noch in akzeptabler Entfernung
verlaufenden ÖPNV-Linie erhöht werden auf mindestens einmal stündlich sowie
eine Abstimmung mit dem Saarbahntakt erfolgen.
Von Seiten des Landesdenkmalamtes bestehen keine Bedenken gegen die Planung, es
wird jedoch auf die Anzeigepflicht von Bodenfunden und das damit in Verbindung
stehende Veränderungsverbot hingewiesen.
Die Versorgungsunternehmen VSE sowie Energis-Netzgesellschaft geben – gleichlautend zur Stellungnahme im
Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung - an, dass innerhalb des Plangebietes
verschiedene Versorgungsanlagen ihrer Unternehmen verlaufen und zu
berücksichtigen sind (VSE: 35KV-Erdkabel, Energis: Mittelspannungs- und
Niederspannungsfreileitungen sowie -kabel, 2 Trafostationen,
Straßenbeleuchtungskabel, Stromnetzanschluss, Erdgasleitung außer Betrieb).
Das Oberbergamt
teilt wiederholt mit, dass sich das Plangebiet zwar im Einwirkungsbereich
ehemaliger bergbaulicher Abbautätigkeiten befindet, aufgrund des bereits 18
Jahre zurückliegenden Abbauendes, erfahrungsgemäß entsprechende Einwirkungen
abgeklungen sind und demnach keine Einwände aus bergbaulicher Sicht gegen die
vorliegende Planung bestehen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu den Hinweisen und Anregungen des BUND – Regionalgruppe Köllertal wird
wie folgt Stellung bezogen:
Die Lage des Plangebietes ist aufgrund
seiner räumlichen Lage (direkte Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten) und
der dadurch auch verbundenen Erreichbarkeitssituation (weite Erschließungswege
durch bestehende Wohngebiete und Ortslagen, kein direkter Anschluss an das
überörtliche Straßennetz) aus Sicht der Verwaltung nur sehr eingeschränkt für
eine gewerbliche Nutzung geeignet. Im Zuge der derzeitigen Erarbeitung einer
Gewerbeflächenpotenzialuntersuchung durch die Verwaltung wurden nach
grundsätzlicher Ausschlusskriterienanalyse die daraus verbleibenden
Gewerbepotenzialflächen mit der Gemeinde Heusweiler auf gesamtgemeindlicher
Ebene diskutiert und mit weiteren Entwicklungsabsichten der Gemeinde
abgestimmt. Das ehemalige Schwimmbadareal gehört dabei weder zur diskutierten
Potenzialflächenkulisse noch zu bereits im Vorfeld bestandenen gewerblichen
Entwicklungsabsichten der Gemeinde und wird daher auch nicht zu den
Ergebnisflächen der noch in Arbeit befindlichen Untersuchung zählen.
Beiden genannten Abwägungskriterien folgend
ist daher eine Wohnbauentwicklung aus Sicht der Verwaltung die zielführendere
Nachnutzungsvariante für das bereits über 10 Jahre brachliegende Areal.
Die konkrete Festlegung der
Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe, welche durch die Änderung des FNP neu
entstehen obliegen der verbindlichen Bauleitplanung. Auf der Ebene des
Bebauungsplanes werden die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ausgewählt. Dabei
werden auch die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt werden. Grundsätzlich
können in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen zur Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung als Ausgleich anerkannt werden, sofern eine
Finanzierung dieser Maßnahme nicht bereits durch sonstige Fördergelder erfolgt.
Der durch die zu erwartende Versiegelung
erforderliche Umgang mit Niederschlag und Auswirkungen auf die
Abwasserbehandlung im Sinne konkreter Festsetzungen von Regenrückhalte- oder
Versickerungsarealen obliegt der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in
Verbindung mit den entsprechenden Fachbehörden. Bedenken bzgl. der
grundsätzlichen Eignung des Areals hinsichtlich seiner Entwässerung wurden von
den zuständigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht erhoben.
In Hinblick auf die angeregte Verbesserung
der ÖPNV-Anbindung des Plangebietes wurden im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt und dadurch
über die Planungsabsicht in Kenntnis gesetzt (MWAEV, Saarbahn AG). Die Erwägung
konkreter Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes obliegt den
entsprechenden Aufgabenträgern in Abstimmung mit der Gemeinde Heusweiler.
Die Hinweise des Landesdenkmalamtes sind erst im Zuge der konkreten baulichen
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Angaben der Versorgungsunternehmen VSE sowie Energis zu innerhalb des Plangebietes bestehenden Infrastrukturen
bzw. verlaufenden Stromleitungen und einzuhaltenden Schutzabständen zielen auf
die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Es
wird empfohlen den Planbeschluss zu fassen.