Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0119/2019 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 03.04.2019 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in Völklingen, Stadtteil Fenne, Bereich "Hausenstraße", Änderungs- und Auslegungsbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 644 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den Flächennutzungsplan
im dargestellten Bereich zu ändern in „Wohnbaufläche“ statt „Grünfläche“
·
die
Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und
·
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
Auslegung durchzuführen.
Sachverhalt:
Durch Stadtratsbeschluss vom 24.01.2019
beantragt die Stadt Völklingen im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Wohnpark Hausenstraße“ im Stadtteil Fenne die parallele Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Ziel des Vorhabens ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Wohngebäude als
Nachverdichtung zu schaffen: sechs zweigeschossige Reihenhäuser entlang einer
bestehenden Siedlungslücke im Bereich der Hausenstraße sowie zwei
Mehrfamilienhäuser im rückwärtigen Bereich des betreffenden Areals.
Das Plangebiet ist aktuell im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“
dargestellt, eine Änderung in „Wohnbaufläche“ ist zur Entwicklung des B-Planes
erforderlich.
Bei einer rein zur Entwicklung des B-Planes
erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes verbliebe direkt östlich an
die Planungsabsicht angrenzend eine lediglich 1.500 Quadratmeter große, als
„Grünfläche“ dargestellte Restfläche. Diese soll hinsichtlich der
Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes ebenfalls zukünftig als Wohnbaufläche
dargestellt werden. Die Lage eines dort befindlichen Spielplatzes, der nicht
von der Entwicklungsabsicht räumlich betroffen ist und sich außerhalb des
Geltungsbereiches des B-Plan-Entwurfes befindet wird im Flächennutzungsplan
bereits durch ein entsprechendes Planzeichen für Spielanlagen punkthaft gekennzeichnet,
welches erhalten bleibt.
Ergebnis
der Bürgeranhörung:
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zuge des parallelen
Bebauungsplanverfahrens der Stadt Völklingen vom 14.01.2019 bis einschließlich
01.02.2019 statt. Nach Angaben der Stadt Völklingen wurden von Seiten der
Bürgerschaft keine Bedenken geäußert oder Anregungen vorgetragen.
Ergebnis
der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit
zwischen dem 22. Februar 2019 und dem 22. März 2019 statt.
Das Landesamt
für Umwelt und Arbeitsschutz teilt mit, dass
Das Landesdenkmalamt
weist auf eine im Bereich der Planungsabsicht vermutete
spätmittelalterliche Dorfwüstung (Hermannshausen) hin und schließt bei
Eingriffen in bisher unberührtes Erdreich eine Aufdeckung von Resten des
Bodendenkmales nicht aus. Dadurch seien sämtliche Erdarbeiten im Plangebiet
gem. SDSchG genehmigungspflichtig und für alle genehmigungspflichtigen Gebäude
das Einvernehmen mit dem Landesamt herzustellen. Dieses sei nur durch
präventive archäologisch geleitete Ausgrabungen vor Beginn von Erdarbeiten zu
erreichen.
Die Landesplanungsbehörde
bemerkt, dass das Planvorhaben unmittelbar an ein festgelegtes Vorranggebiet
für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) angrenzt, wodurch die
störungsanfällige Nutzung „Wohnen“ an eine gesicherte, landesweit bedeutsame
Industrie- und Gewerbefläche „heranrückt“. Die vorliegende Bauleitplanung dürfe
die Zielsetzung des angrenzenden Vorranggebietes nicht konterkarieren.
Inwieweit sie mit den relevanten Vorgaben in Einklang steht, sei in der
Begründung darzulegen.
Das Oberbergamt
des Saarlandes teilt mit, dass sich das Plangebiet im Bereich einer
ehemaligen Eisenerzkonzession befindet, ein potenzieller ehemaliger Abbau
aufgrund nicht vorliegender Unterlagen jedoch nicht bestätigt werden könne,
weshalb empfohlen wird, bei Ausschachtungsarbeiten auf entsprechende Anzeichen
alten Bergbaus zu achten und ggf. mitzuteilen. Die ebenfalls durch das
Oberbergamt übermittelte Stellungnahme der RAG
Montan Immobilien GmbH weist demgegenüber darauf hin, dass das Plangebiet
sowohl über tagesnahem Abbau des 19. Jahrhundert liegt - und vermutlich das
sog. Ausgehende durch den Planbereich verläuft - als auch bergbaulichen
Einwirkungen des bis 2004 geführten Abbaus des ehemaligen Bergwerks Warndt /
Luisenthal unterlag, dessen Einwirkungen jedoch beendet sind. Ebenso wird auf
das im östlichen Bereich des Plangebietes vermutliche Ausgehende einer
tektonischen Störung sowie mehrere im Umfeld befindliche
Naturgasaustrittstellen hingewiesen. Zudem befinden sich zwei
65kV-Energieleitungen und eine Fernmeldeleitung im Eigentum der RAG am
westlichen Rand der Planungsabsicht, welche jedoch außer Betrieb sind. Dennoch
wird bei baulichen Maßnahmen im gekennzeichneten Bereich um Anfrage bei der RAG
gebeten.
Die STEAG
GmbH als Betreiber das Kraftwerkes
Fenne erklärt, dass das Plangebiet innerhalb des Achtungsabstandes für das
Kraftwerk Fenne als Störfallbetrieb liegt, der spezifische Achtungsabstand bezogen auf das dort befindliche
Ammoniaklager 625m beträgt, das Plangebiet sich mit von Seiten der STEAG
geschätzten 520m Abstand somit deutlich innerhalb dieses Bereiches befindet.
Eine Ansiedlung von Wohngebäuden sollte innerhalb des Achtungsabstandes
vermieden werden. Sollte der Nachweis über die Verträglichkeit des Vorhabens
durch ein Sachverständigen-gutachten gem. §29b BImSchG erbracht werden, bittet
die STEAG um entsprechende Mitteilung der Ergebnisse.
Auch die Landesplanungsbehörde weist auf die Lage des Plangebietes innerhalb
des genannten Achtungsabstandes hin und verweist auf eine Beteiligung der
relevanten Träger öffentlicher Belange (STEAG GmbH, Bergamt Saarbrücken).
Das Bergamt
Saarbrücken als für Störfallbetriebe zuständige Immissions-schutzbehörde
wurde im o.g. Zusammenhang über das Oberbergamt des Saarlandes im vorliegenden
FNP-Änderungsverfahren beteiligt, hat bislang jedoch noch keine Stellungnahme
übermittelt. Im Rahmen des parallel geführten B-Plan-Aufstellungsverfahren
teilt es jedoch mit, dass das Vorhaben – aufgrund seiner Lage innerhalb des
sog. allgemeinen Achtungsabstandes
von 2200m gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO um das Kraftwerk Fenne als Störfallanlage
- einer weitergehenden Prüfung durch das Bergamt selbst als zuständige
Immissionsschutzbehörde bedarf. Das Vorhaben befände sich ferner zudem
innerhalb des spezifischen
Achtungsabstandes von 625m zu dem auf dem Kraftwerksgelände befindlichen
Ammoniaklager, das Vorhaben selbst gelte gem. der EU-Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen als schutzwürdig. Das Abstandsgebot
gelte grundsätzlich dann, „…wenn bei einer städtebaulichen Entwicklung im
Umfeld von Störfallanlagen mit einer signifikanten Risikoerhöhung in Bezug auf
die Entstehung oder die Folgen schwerer Unfälle gerechnet werden muss“. In
diesem Fall sei eine weitergehende Begutachtung durch einen Sachverständigen
erforderlich, der zu prüfen habe, ob die Planungsabsicht innerhalb des sog. angemessenen Abstandes liegt. Sollte
dies der Fall sein, wäre vom Sachverständigen weitergehend die grundsätzliche
Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der störfallrechtlichen Anforderungen
bzw. zur Gefahrenabwehr geeignete Maßnahmen zu prüfen. Eine abschließende
Stellungnahme des Bergamtes könne in diesem Zusammenhang erst bei Vorlage einer
entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme erfolgen.
Die STEAG
New Energies GmbH weist schließlich auf vom Unternehmen betriebene
Telekommunikationsleitungen im westlichen Teil des Planbereiches hin.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Hinweise des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz zum vorsorgenden
Bodenschutz sowie zum Umgang mit dem Schutzgut Boden werden im Zuge des
weiteren Verfahrens berücksichtigt, die Mitteilungspflicht bei auffallenden
schädlichen Bodenveränderungen zielt auf nachfolgende Planungsebenen bzw. die
konkrete bauliche Umsetzung des Vorhabens.
Die Einwände des Landesdenkmalamtes sind im Zuge des weiteren Verfahrens
detaillierter zu bewerten. Durch Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung – wie etwa die Hinweise von
Oberbergamt und RAG MI auf ehemaligen tagesnahen Bergbau im betreffenden
Bereich oder der Verlauf mehrerer Ver- und Entsorgungsleitungen durch das
Plangebiet – sowie durch die Tatsache, dass weder in den genannten
Zusammenhängen, noch bei der Umsetzung des unmittelbar südlich angrenzenden
B-Planes „Nordband“ (PV-Freiflächenanlage) entsprechende Auffälligkeiten
aufgetreten sind, konnten die Bedenken des Landesamtes jedoch bereits
überwiegend ausgeräumt werden.
Die Bemerkungen der Landesplanung zur Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung im
Zusammenhang mit dem angrenzenden Vorranggebiet für Gewerbe werden im Zuge des
weiteren Verfahrens berücksichtigt. Es bleibt jedoch anzumerken, dass
hinsichtlich eines ca. 50m betragenden Abstandes zum Vorranggebiet selbst sowie
aufgrund der daran direkt angrenzend installierten 100m breiten
PV-Freiflächen-Anlage und der bereits bestehenden Belegung angrenzender Flächen
durch die eher emissionsarme Meeresfischzuchtanlage eine unmittelbar an das
Plangebiet angrenzende emissionsstarke Industrieansiedlung mittelfristig nicht
zu erwarten ist. Die verbleibende erforderliche Anpassung im Sinne des
Immissionsschutzes zielt auf die nachfolgenden Planungsebenen.
Die Hinweise des Oberbergamtes sowie der RAG
MI zu ehemaligen Bergbautätigkeiten und deren Auswirkungen werden zur
Kenntnis genommen und im Zuge des weiteren Verfahrens insb. auch auf Ebene des
parallelen B-Plan-Verfahrens berücksichtigt. Entsprechende bauliche
Vorkehrungen oder eine Übermittlung potenziell festgestellter Auffälligkeiten
sind jedoch erst auf nachfolgenden Planungsebenen bzw. im Zuge der baulichen
Maßnahmen selbst möglich.
Die Angaben der RAG Montan Immobilien GmbH sowie der STEAG New Energies GmbH als Versorgungsunternehmen zu innerhalb des
Plangebietes verlaufenden Strom- und sonstigen Infrastrukturleitungen zielen
auf die nachfolgenden Planungsebenen, wo die konkrete Lage zu errichtender
Gebäude festgesetzt und bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Zuge der Mitteilungen der STEAG GmbH sowie des Bergamtes Saarbrücken zu den o.g.
Abstandsgeboten wurde ein gem. §29b BImSchG bekannt gegebener Sachverständiger
mit der geforderten gutachterlichen Stellungnahme beauftragt. Dieser kommt
zusammenfassend zum Ergebnis, dass
Die genannten Ergebnisse werden den
genannten Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt.
Es
wird empfohlen den Änderungs- und Offenlegungsbeschluss zu fassen.