Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0137/2019 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 25.04.2019 | ||
Betreff: | Reduzierung der maximalen Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 223 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Schul-/Bauausschuss empfiehlt/
Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur
Kenntnis/
Die
Regionalversammlung beschließt,
die maximale
Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese grsdtl. ab dem
Schuljahr 2020/21 gem. der Verordnung zum Übergang von der Grundschule in
weiterführende allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung) auf 2
Eingangsklassen zu reduzieren.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur
zu stellen.
Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 1
Aufnahme VO wird die Aufnahmefähigkeit der weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger
festgelegt.
Mit Blick auf die
Errichtung der Oberstufen wurde die Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule
Saarbrücken-Bruchwiese zum Schuljahr 2017/18 von max. 4 auf max. 3
Eingangsklassen reduziert.
Bei der Festlegung
der Aufnahmefähigkeit sind u.a. die baulich-räumlichen Bedingungen der
jeweiligen Schule zu berücksichtigen.
Eine detaillierte
Raumprüfung unter Einbeziehung der Bedarfe des aufwachsenden
Oberstufenverbundes wurde vom FD 65 durchgeführt.
Seit dem Schuljahr
2008/09 hat die Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese 2 Eingangsklassen.
Die Prognose des Ministeriums für Bildung und Kultur (Basis 2018/19) geht von
einer dauerhaft gleichbleibenden Anmeldezahl für 2 Züge aus.
Für das kommende
Schuljahr haben sich bis zum Ende der Anmeldephase 28 Schülerinnen und Schüler,
mittlerweile 34, angemeldet. Erfahrungsgemäß wird sich diese Zahl bis zum
ersten Schultag noch auf 45 – 50 erhöhen.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die maximale Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule
Saarbrücken-Bruchwiese ab dem Schuljahr 2020/21 auf 2 Eingangsklassen (max. 58
Schülerinnen und Schüler) zu reduzieren und einen entsprechenden Antrag beim
Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen.
Die Bedingung des §
9 Abs. 2 Nr. 2 Schulordnungsgesetz für einen geordneten Schulbetrieb sind damit
erfüllt.