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Name:0137/2019  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:25.04.2019  
Betreff:Reduzierung der maximalen Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Schul-/Bauausschuss empfiehlt/

Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis/

Die Regionalversammlung beschließt,

die maximale Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese grsdtl. ab dem Schuljahr 2020/21 gem. der Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung) auf 2 Eingangsklassen zu reduzieren.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Aufnahme VO wird die Aufnahmefähigkeit der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt.

 

Mit Blick auf die Errichtung der Oberstufen wurde die Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese zum Schuljahr 2017/18 von max. 4 auf max. 3 Eingangsklassen reduziert.

 

Bei der Festlegung der Aufnahmefähigkeit sind u.a. die baulich-räumlichen Bedingungen der jeweiligen Schule zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Raumprüfung unter Einbeziehung der Bedarfe des aufwachsenden Oberstufenverbundes wurde vom FD 65 durchgeführt.

 

Seit dem Schuljahr 2008/09 hat die Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese 2 Eingangsklassen. Die Prognose des Ministeriums für Bildung und Kultur (Basis 2018/19) geht von einer dauerhaft gleichbleibenden Anmeldezahl für 2 Züge aus.

Für das kommende Schuljahr haben sich bis zum Ende der Anmeldephase 28 Schülerinnen und Schüler, mittlerweile 34, angemeldet. Erfahrungsgemäß wird sich diese Zahl bis zum ersten Schultag noch auf 45 – 50 erhöhen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die maximale Aufnahmekapazität der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Bruchwiese ab dem Schuljahr 2020/21 auf 2 Eingangsklassen (max. 58 Schülerinnen und Schüler) zu reduzieren und einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen.

Die Bedingung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Schulordnungsgesetz für einen geordneten Schulbetrieb sind damit erfüllt.