BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0460/2011  
Art:Informationsvorlage  
Datum:20.05.2011  
Betreff:Erfolggefährdende Mehraufwendungen bei Schullandheim Oberthal, Eigenbetrieb KBW
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Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 27 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) sind der Regionalverbandsdirektor und die Regionalversammlung über Erfolg gefährdende unabweisbare Mehraufwendungen unverzüglich zu unterrichten.

 

 


Sachverhalt:

Nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen die Umsätze der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sowie die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, nicht der Umsatzsteuer. Dient die Beherbergung oder Beköstigung dagegen nicht Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken, so sind die Umsätze hieraus umsatzsteuerpflichtig.

 

Das Schullandheim erbringt somit nicht nur umsatzsteuerfreie Leistungen (z.B. für Schulklassen), sondern auch steuerpflichtige (z.B. für private Feiern oder Aufenthalte). Bisher wurde jedoch keine Umsatzsteuer abgeführt. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2008 wurde dieser Sachverhalt aufgegriffen. Für die Umsatzsteuererklärung des Jahres 2008 und als gesetzlich vorgeschriebene Korrektur der 5 vorhergehenden Jahre wurde die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorsteuer berechnet. Die Zahllast der Umsatzsteuer beläuft sich auf € 44.680,72 und wurde im Jahresabschluss 2008 als Rückstellung berücksichtigt.

 Da das Schullandheim bisher keine Umsatzsteuer für die steuerpflichtigen Leistungen in Rechnung gestellt hat, handelt es sich bei der nachzuzahlenden Umsatzsteuer um Mehraufwendungen des KBW. Diese waren im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt. In den Jahren 2009 bis 2011 ist mit Mehraufwendungen von € 15.000 bis € 20.000 zu rechnen. In den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 werden diese ebenfalls als Rückstellung berücksichtigt werden. 2011 werden entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen gefertigt.

 

Aufgrund der rechtlichen Verpflichtung nach dem UStG sind die Aufwendungen unabweisbar.

 

Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt im Haushaltsjahr 2011. In diesem Jahr ist eine Deckung der Mittel noch aus der Rücklage des KBW möglich.

 

Das Entgeltverzeichnis des Regionalverbandes soll für das Schullandheim Oberthal in Bezug auf diesen Sachverhalt kurzfristig noch angepasst werden.

 

 


 

Gezeichnet

Elfriede Nikodemus

Regionalverbandsbeigeordnete