Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0689/2020 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 05.06.2020 | ||
Betreff: | Erstattung des Trägeranteils freier Träger an den Personalkosten für Kindergarten-Bestandsplätze |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 312 KB |
Beschlussvorschlag:
Der RVA empfiehlt,
die Regionalversammlung
beschließt,
der Lebenshilfe Saarbrücken Dienste gGmbH und der
Kindergruppe Kettenfabrik (bzw. einem die Einrichtung übernehmenden freien
Träger) für die von ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen den anteiligen
Trägeranteil an den Personalkosten für die Kindergarten-Bestandsplätze ab dem
Monat August 2020 zu erstatten.
Sachverhalt:
Stand 02.07.2020:
Es wird auf die
ursprüngliche Sitzungsvorlage verwiesen.
Ergänzend ergehen
folgende Informationen.
Betreffend die
beiden Träger besteht dringender Entscheidungsbedarf.
Die
Lebenshilfe Saarbrücken Dienste gGmbH hat sich an uns gewandt und beantragt,
ihr ab dem kommenden KG-Jahr (August 2020) den Trägeranteil an den Personalkosten
für die Kindergarten-Bestandsplätze zu erstatten, da sie sich wirtschaftlich
nicht mehr in der Lage sieht, diesen zu tragen. Einnahmequellen würden
zunehmend wegbrechen und über die „normalen“ Mitgliedsbeiträge des Vereins sei
dieser Kostenaufwand nicht zu finanzieren.
Die Lebenshilfe
Dienste gGmbH ist als freier Träger im Regionalverband Saarbrücken tätig. Sie
betreibt drei integrativ/inklusiv arbeitende Kitas in Saarbrücken.
Hinsichtlich der
Kita Kettenfabrik droht die Schließung sofern kein anderer Träger diese
Einrichtung übernimmt und die erforderliche Sanierung und Erweiterung des
Kita-Gebäudes realisiert. Es finden derzeit Verhandlungen mit einem Träger
statt, die ohne einen entsprechenden Beschluss zu scheitern drohen.
4. Finanzielle Auswirkungen und Finanzierung
HH-Jahr 2020 - 63.000,00 € (5/12 von 151.200 €)
Die Ausgaben im laufenden
HH-Jahr sind aus den veranschlagten Haushaltsmittel zu decken.
Folgende HH-Jahre – 150.000,00 € + aufsteigend
ca. 3% - jährliche Personalkostensteigerungen.
Im Haushalt 2021 sind
entsprechende Mittel zu veranschlagen.
Ursprünglicher
Sachverhalt:
Die Träger der
Kindertageseinrichtungen sollen nach
§ 14 (3) Nr. 1 Ausführungs-VO SKBBG i. V. m. § 7 SKBBG durch eine Eigenleistung
in Höhe von 10 % der Personalkosten und 40 % der Sachkosten zum Betrieb der
Kita beitragen.
Der
voranschreitende Ausbau vom Regel- zum Ganztagsbetrieb und jede
Personalkostensteigerung erhöhen zwangsläufig auch den Trägeranteil.
Träger sind
zunehmend nicht mehr in der Lage, diesen Eigenanteil zu leisten.
Verschiedene
Träger haben Einzel-Subventionierungsabsprachen mit Kommunen getroffen. Andere,
insbesondere kleine Träger, zumeist entstanden aus Elterninitiativen,
finanzieren sich über ein Konstrukt ehrenamtlicher Elternmitarbeit, die
aufgrund zunehmender Berufstätigkeit von Eltern nicht mehr in der
erforderlichen Größenordnung erwartet werden kann.
Die
Kommunen und konfessionellen Träger verfügen über (Steuer-) Einnahmen mittels
derer sie den Eigenanteil finanzieren.
2008
hat der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz und einen
bedarfsorientierten Anspruch auf Ganztagsbetreuung gesetzlich verankert.
Die
Katholische Kirche hat bereits zuvor erklärt, weitere gesetzlich verankerte
Rechtsansprüche auf Betreuung nicht mitzufinanzieren.
Der
Krippenausbau konnte deshalb nur erfolgen, in dem neben der 100 % Bezuschussung
der Investitionskosten den Trägern auch zugesichert wurde, den anteiligen
Trägeranteil an den Betriebskosten zu erstatten.
So
hat bspw. die Landeshauptstadt Saarbrücken 2010 eine Fördersatzung erlassen,
nach der der anteilige Trägeranteil an den Personalkosten für jeden neu
entstehenden Krippenplatz erstattet wird. Darüber hinaus regelt diese Satzung,
unabhängig vom Platzangebot und davon ob Bestandsplätze oder neu geschaffene
Plätze, den Trägern die Sachkosten zu 100 % zu erstatten.
Lange
Zeit war davon auszugehen, dass es keiner Schaffung zusätzlicher
Kindergartenplätze bedarf. Seit 2015, bedingt durch Zuwanderung, die Aufnahme
von geflüchteten Familien und einem einhergehenden Geburtenanstieg hat sich
diese Entwicklung drastisch verändert. Der Zuwachs der Kinder in der
entsprechenden Altersgruppe erfordert inzwischen massive Schaffung zusätzlicher
Kindergartenplätze. Der quantitative Bedarf ist nicht ohne die freien Träger zu
stemmen. Deshalb wurden in den Gremien des Regionalverbandes Beschlüsse
gefasst, die es ermöglichen, die Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze
durch Erstattung der Trägeranteile an den Investitionskosten und den laufenden
Betriebskosten (Personalkosten) zu bezuschussen.
Nun geht es um die
Finanzierung des Trägeranteils an den Kindergarten-Bestandsplätzen.
Ein
Träger hat sich an uns und die LHS gewandt und beantragt, ihm ab dem kommenden
KG-Jahr den Trägeranteil an den Personalkosten für die
Kindergarten-Bestandsplätze zu erstatten, da er sich wirtschaftlich nicht mehr
in der Lage sieht, diese zu tragen. Einnahmequellen würden zunehmend wegbrechen
und über die „normalen“ Mitgliedsbeiträge des Vereins sei dieser Kostenaufwand
nicht zu finanzieren.
Ein
anderer Träger hat diese Problematik durch die Erhebung eines außerordentlichen
Mitgliedsbeitrages gelöst, der fast so hoch ist, wie der eigentliche nach dem
SKBBG verankerte Elternbeitrag. In der Folge scheiden einkommensschwache
Familien für eine Belegung der Kita-Plätze dieses Trägers aus.
Wiederum
andere Träger versuchen ihren Trägeranteil (und Overheadkosten) über
Belegplätze zu finanzieren. Hier zahlen Unternehmen mehrere hundert Euro pro
Monat für Plätze, die für Kinder von Mitarbeitenden reserviert werden.
Im
Grunde ist der Trägeranteil nicht mehr zeitgemäß. Die landesrechtliche Regelung
basiert auf § 74 Abs. 1 SGB VIII, wonach der öffentliche Jugendhilfeträger die
freiwillige Tätigkeit anregen und fördern soll, wenn der jeweilige Träger u. a.
eine angemessene Eigenleistung erbringt.
Prof
Dr. Wiesner gelangt in einem im April 2016 veröffentlichten Gutachten zum Reformbedarf bei der
Finanzierung der Kindertagesbetreuung in seinem Zwischenfazit (Seite 24,
letzter Absatz) zum Ergebnis, dass ein auf Eigenanteilen freier Träger
basierender Finanzierungsmodus mit den bundesrechtlichen Grundsätzen über die
Finanzierung von Sozialleistungen nicht vereinbar ist.
Dieser
Auffassung folgend wäre es konsequent, den Trägeranteil aus dem SKBBG zu
streichen.
Hier
sollte ein entsprechender Antrag über den LKT initiiert werden.
In
Anbetracht der Corona-bedingten zusätzlichen Aufwendungen des Landes, der zuvor
bereits zu Lasten des Landes erfolgten Absenkung des Elternbeitrages und der
Qualitätssteigerung (zusätzliche Personalisierung besonders belasteter Kitas,
etc.), ist nicht davon auszugehen, dass das Land einer entsprechenden
Initiative zeitnah nachkommen wird.
Von
daher besteht Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene.
Als
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben wir den Rechtsanspruch auf Förderung
und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege umzusetzen.
Der Rechtsanspruch richtet sich unmittelbar gegen uns. Ohne die Bereitschaft
freier Träger lässt sich diese Aufgabenstellung nicht bewerkstelligen. Freie
Träger brauchen hierzu eine auskömmliche Finanzierung, andernfalls droht die
Insolvenz und einhergehend damit der Verlust der angebotenen Betreuungsplätze.
Die
Kommunen tragen bereits gesetzlich verankerte Finanzierungsanteile der freien
Träger, wie oben erwähnt.
Wir
haben Gleiches für die Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze in unseren
Gremien beschließen lassen.
Diese
Beschlusslage sollte auf die Übernahme des anteiligen Trägeranteils freier
Träger an den Personalkosten der Bestandsplätze ausgedehnt werden. Ausgenommen
sollen Träger sein, die direkt oder indirekt über Steuereinnahmen verfügen bzw.
eine Subventionierungsvereinbarung zur Finanzierung des Trägeranteils mit der
Sitzkommune getroffen haben oder vom Konstrukt der per Betriebserlaubnis
genehmigten Elternmitarbeit Gebrauch machen. Kommunen und konfessionelle Träger
verfügen über (Steuer-) Einnahmen mittels derer sie die Trägeranteile
finanzieren können.
Die
Bezuschussung der Sachkosten ist Angelegenheit der Sitzkommunen und zumeist
auskömmlich geregelt.
Unter
dieser Einschränkung wären im Regionalverband
39
Kitas in kommunaler Trägerschaft und
78
Kitas in konfessioneller Trägerschaft ausgenommen.
Der
Trägeranteil für die restlichen 37 Kitas beläuft sich im laufenden HH-Jahr
voraussichtlich auf 1,1 Mio.€. Diesen gilt es auf Antrag ab Monat August 2020
unter den genannten Voraussetzungen zu erstatten.
Finanzielle Auswirkungen und
Finanzierung
HH-Jahr 2020 - 460.000,00 € (5/12 von 1,1 Mio. €)
Die Ausgaben im laufenden
HH-Jahr sind aus den veranschlagten Haushaltsmittel zu decken. Die
Fertigstellung von Baumaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
verzögert sich. Mittel für eine damit einhergehende Personalkostenbezuschussung
sind im Haushalt eingeplant, werden aber im laufenden HH-Jahr nicht in
kalkulierter Höhe benötigt.
Folgende HH-Jahre – 1.100.000,00 € +
aufsteigend ca. 3 % - jährliche Personalkostensteigerungen.
Im Haushalt 2021 sind
entsprechende Mittel zu veranschlagen.