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Name:0689/2020  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:05.06.2020  
Betreff:Erstattung des Trägeranteils freier Träger an den Personalkosten für Kindergarten-Bestandsplätze
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Beschlussvorschlag:

 

Der RVA empfiehlt,

die Regionalversammlung beschließt,

 

der Lebenshilfe Saarbrücken Dienste gGmbH und der Kindergruppe Kettenfabrik (bzw. einem die Einrichtung übernehmenden freien Träger) für die von ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen den anteiligen Trägeranteil an den Personalkosten für die Kindergarten-Bestandsplätze ab dem Monat August 2020 zu erstatten.

 


Sachverhalt:

 

Stand 02.07.2020:

 

Es wird auf die ursprüngliche Sitzungsvorlage verwiesen.

 

Ergänzend ergehen folgende Informationen.

Betreffend die beiden Träger besteht dringender Entscheidungsbedarf.

Die Lebenshilfe Saarbrücken Dienste gGmbH hat sich an uns gewandt und beantragt, ihr ab dem kommenden KG-Jahr (August 2020) den Trägeranteil an den Personalkosten für die Kindergarten-Bestandsplätze zu erstatten, da sie sich wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sieht, diesen zu tragen. Einnahmequellen würden zunehmend wegbrechen und über die „normalen“ Mitgliedsbeiträge des Vereins sei dieser Kostenaufwand nicht zu finanzieren.

Die Lebenshilfe Dienste gGmbH ist als freier Träger im Regionalverband Saarbrücken tätig. Sie betreibt drei integrativ/inklusiv arbeitende Kitas in Saarbrücken.

Hinsichtlich der Kita Kettenfabrik droht die Schließung sofern kein anderer Träger diese Einrichtung übernimmt und die erforderliche Sanierung und Erweiterung des Kita-Gebäudes realisiert. Es finden derzeit Verhandlungen mit einem Träger statt, die ohne einen entsprechenden Beschluss zu scheitern drohen.

 

 

4.            Finanzielle Auswirkungen und Finanzierung

 

 

HH-Jahr 2020 -  63.000,00 € (5/12 von 151.200 €)

Die Ausgaben im laufenden HH-Jahr sind aus den veranschlagten Haushaltsmittel zu decken.

 

Folgende HH-Jahre – 150.000,00 € + aufsteigend ca. 3% - jährliche Personalkostensteigerungen.

Im Haushalt 2021 sind entsprechende Mittel zu veranschlagen.

 

Ursprünglicher Sachverhalt:

 

Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen nach § 14 (3) Nr. 1 Ausführungs-VO SKBBG i. V. m. § 7 SKBBG durch eine Eigenleistung in Höhe von 10 % der Personalkosten und 40 % der Sachkosten zum Betrieb der Kita beitragen.

Der voranschreitende Ausbau vom Regel- zum Ganztagsbetrieb und jede Personalkostensteigerung erhöhen zwangsläufig auch den Trägeranteil.

Träger sind zunehmend nicht mehr in der Lage, diesen Eigenanteil zu leisten.

Verschiedene Träger haben Einzel-Subventionierungsabsprachen mit Kommunen getroffen. Andere, insbesondere kleine Träger, zumeist entstanden aus Elterninitiativen, finanzieren sich über ein Konstrukt ehrenamtlicher Elternmitarbeit, die aufgrund zunehmender Berufstätigkeit von Eltern nicht mehr in der erforderlichen Größenordnung erwartet werden kann.

Die Kommunen und konfessionellen Träger verfügen über (Steuer-) Einnahmen mittels derer sie den Eigenanteil finanzieren.

2008 hat der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz und einen bedarfsorientierten Anspruch auf Ganztagsbetreuung gesetzlich verankert.

Die Katholische Kirche hat bereits zuvor erklärt, weitere gesetzlich verankerte Rechtsansprüche auf Betreuung nicht mitzufinanzieren.

Der Krippenausbau konnte deshalb nur erfolgen, in dem neben der 100 % Bezuschussung der Investitionskosten den Trägern auch zugesichert wurde, den anteiligen Trägeranteil an den Betriebskosten zu erstatten.

So hat bspw. die Landeshauptstadt Saarbrücken 2010 eine Fördersatzung erlassen, nach der der anteilige Trägeranteil an den Personalkosten für jeden neu entstehenden Krippenplatz erstattet wird. Darüber hinaus regelt diese Satzung, unabhängig vom Platzangebot und davon ob Bestandsplätze oder neu geschaffene Plätze, den Trägern die Sachkosten zu 100 % zu erstatten.

 

Lange Zeit war davon auszugehen, dass es keiner Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze bedarf. Seit 2015, bedingt durch Zuwanderung, die Aufnahme von geflüchteten Familien und einem einhergehenden Geburtenanstieg hat sich diese Entwicklung drastisch verändert. Der Zuwachs der Kinder in der entsprechenden Altersgruppe erfordert inzwischen massive Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze. Der quantitative Bedarf ist nicht ohne die freien Träger zu stemmen. Deshalb wurden in den Gremien des Regionalverbandes Beschlüsse gefasst, die es ermöglichen, die Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze durch Erstattung der Trägeranteile an den Investitionskosten und den laufenden Betriebskosten (Personalkosten) zu bezuschussen.

Nun geht es um die Finanzierung des Trägeranteils an den Kindergarten-Bestandsplätzen.

 

Ein Träger hat sich an uns und die LHS gewandt und beantragt, ihm ab dem kommenden KG-Jahr den Trägeranteil an den Personalkosten für die Kindergarten-Bestandsplätze zu erstatten, da er sich wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sieht, diese zu tragen. Einnahmequellen würden zunehmend wegbrechen und über die „normalen“ Mitgliedsbeiträge des Vereins sei dieser Kostenaufwand nicht zu finanzieren.

Ein anderer Träger hat diese Problematik durch die Erhebung eines außerordentlichen Mitgliedsbeitrages gelöst, der fast so hoch ist, wie der eigentliche nach dem SKBBG verankerte Elternbeitrag. In der Folge scheiden einkommensschwache Familien für eine Belegung der Kita-Plätze dieses Trägers aus.

Wiederum andere Träger versuchen ihren Trägeranteil (und Overheadkosten) über Belegplätze zu finanzieren. Hier zahlen Unternehmen mehrere hundert Euro pro Monat für Plätze, die für Kinder von Mitarbeitenden reserviert werden.

 

Im Grunde ist der Trägeranteil nicht mehr zeitgemäß. Die landesrechtliche Regelung basiert auf § 74 Abs. 1 SGB VIII, wonach der öffentliche Jugendhilfeträger die freiwillige Tätigkeit anregen und fördern soll, wenn der jeweilige Träger u. a. eine angemessene Eigenleistung erbringt.

Prof Dr. Wiesner gelangt in einem im April 2016 veröffentlichten Gutachten zum Reformbedarf bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in seinem Zwischenfazit (Seite 24, letzter Absatz) zum Ergebnis, dass ein auf Eigenanteilen freier Träger basierender Finanzierungsmodus mit den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Finanzierung von Sozialleistungen nicht vereinbar ist.

 

Dieser Auffassung folgend wäre es konsequent, den Trägeranteil aus dem SKBBG zu streichen.

Hier sollte ein entsprechender Antrag über den LKT initiiert werden.

 

In Anbetracht der Corona-bedingten zusätzlichen Aufwendungen des Landes, der zuvor bereits zu Lasten des Landes erfolgten Absenkung des Elternbeitrages und der Qualitätssteigerung (zusätzliche Personalisierung besonders belasteter Kitas, etc.), ist nicht davon auszugehen, dass das Land einer entsprechenden Initiative zeitnah nachkommen wird.

 

 

Von daher besteht Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene.

 

Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben wir den Rechtsanspruch auf Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege umzusetzen. Der Rechtsanspruch richtet sich unmittelbar gegen uns. Ohne die Bereitschaft freier Träger lässt sich diese Aufgabenstellung nicht bewerkstelligen. Freie Träger brauchen hierzu eine auskömmliche Finanzierung, andernfalls droht die Insolvenz und einhergehend damit der Verlust der angebotenen Betreuungsplätze.

Die Kommunen tragen bereits gesetzlich verankerte Finanzierungsanteile der freien Träger, wie oben erwähnt.

Wir haben Gleiches für die Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze in unseren Gremien beschließen lassen.

Diese Beschlusslage sollte auf die Übernahme des anteiligen Trägeranteils freier Träger an den Personalkosten der Bestandsplätze ausgedehnt werden. Ausgenommen sollen Träger sein, die direkt oder indirekt über Steuereinnahmen verfügen bzw. eine Subventionierungsvereinbarung zur Finanzierung des Trägeranteils mit der Sitzkommune getroffen haben oder vom Konstrukt der per Betriebserlaubnis genehmigten Elternmitarbeit Gebrauch machen. Kommunen und konfessionelle Träger verfügen über (Steuer-) Einnahmen mittels derer sie die Trägeranteile finanzieren können.

Die Bezuschussung der Sachkosten ist Angelegenheit der Sitzkommunen und zumeist auskömmlich geregelt.

 

Unter dieser Einschränkung wären im Regionalverband

39 Kitas in kommunaler Trägerschaft und

78 Kitas in konfessioneller Trägerschaft ausgenommen.

 

Der Trägeranteil für die restlichen 37 Kitas beläuft sich im laufenden HH-Jahr voraussichtlich auf 1,1 Mio.€. Diesen gilt es auf Antrag ab Monat August 2020 unter den genannten Voraussetzungen zu erstatten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen und Finanzierung

 

HH-Jahr 2020 -  460.000,00 € (5/12 von 1,1 Mio. €)

Die Ausgaben im laufenden HH-Jahr sind aus den veranschlagten Haushaltsmittel zu decken. Die Fertigstellung von Baumaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze verzögert sich. Mittel für eine damit einhergehende Personalkostenbezuschussung sind im Haushalt eingeplant, werden aber im laufenden HH-Jahr nicht in kalkulierter Höhe benötigt.

 

Folgende HH-Jahre – 1.100.000,00 € + aufsteigend ca. 3 % - jährliche Personalkostensteigerungen.

Im Haushalt 2021 sind entsprechende Mittel zu veranschlagen.