BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0703/2020  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:09.06.2020  
Betreff:Förderrichtlinie des Regionalverbandes Saarbrücken zur Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen im Regionalverband Saarbrücken
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 332 KB Vorlage 332 KB
Dokument anzeigen: 200617-PM72-Ausbau Schulsozialarbeit Dateigrösse: 177 KB 200617-PM72-Ausbau Schulsozialarbeit 177 KB
Dokument anzeigen: 2020_06_30 Anlage 1 Dateigrösse: 636 KB 2020_06_30 Anlage 1 636 KB
Dokument anzeigen: Entwurf Zuwendungsvertrag Schulsozialarbeit im Saarland 08 04 2020 Dateigrösse: 209 KB Entwurf Zuwendungsvertrag Schulsozialarbeit im Saarland 08 04 2020 209 KB
Dokument anzeigen: Förderrichtlinie Schulsozialarbeit Gremienversion Dateigrösse: 141 KB Förderrichtlinie Schulsozialarbeit Gremienversion 141 KB
Dokument anzeigen: Schreiben MBK vom 29.6.2020 Dateigrösse: 211 KB Schreiben MBK vom 29.6.2020 211 KB
Dokument anzeigen: Verteilung Landesmittel - Parität -Korrektur Dateigrösse: 187 KB Verteilung Landesmittel - Parität -Korrektur 187 KB

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/

Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis

die Regionalversammlung beschließt

 

die Förderrichtlinie des Regionalverbandes Saarbrücken

zur Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen im Regionalverband Saarbrücken mit der aktualisierten Anlage 1 zu den Schulbudgets

 


Aktuelle Entwicklung Stand 30.06.2020:

 

Am 29.6. informierte das Bildungsministerium den Fachdienst 51 über eine falsche Berechnung der Landesmittel, die den einzelnen Kreisen und dem Regionalverband für Schulsozialarbeit im Schuljahr 2020/21 zur Verfügung stehen.

 

Die Verteilung der Landesmittel erfolgt anhand der vier Faktoren

-      Anzahl Schulstandorte (20%),

-      Anzahl der Schülerinnen und Schüler (20%),

-      Anzahl SGBII-Fälle (30%),

-      Anzahl HzE-Fälle (30%).

Es gab eine Fehlberechnung durch das Bildungsministerium im Bereich der SGB II-Fallzahlen. Bei der Übertragung aus dem Arbeitsmarktreport wurde versehentlich eine falsche Zeile und daher bei einigen Landkreisen die Zahlen der Kinder unter 6 statt zwischen 6 und 15 übernommen. Dies führt zu einer geänderten Verteilung der Landesmittel zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband.

Für den Regionalverband bedeutet das: der Anteil an den Landesmitteln sinkt von 41,66% auf 38,66%. Der Regionalverband erhält statt 2.079.802.24 Euro jetzt 1.927.046,96 Euro Landesmittel (also 152.755,28 Euro weniger als in der Vorlage 0703/2020 beschrieben).

 

Die korrigierte Tabelle des Ministeriums befindet sich in der Anlage. Ebenso die entsprechend geänderte Anlage 1 zur Förderrichtlinie, die die Förderbudgets für die einzelnen Schulstandorte ausweist.

 

Die Förderrichtlinie ändert sich ausschließlich in der Anlage 1.

 

Für das Schuljahr 2020/21 stehen demnach im Regionalverband 1.927.046,96 Euro Landesmittel und 1.869.524,- Euro regionalverbandseigene Mittel, also ein Gesamtbudget von 3.796.570,96 € Euro für das neue Landesprogramm zur Verfügung. Zusätzlich stehen regionalverbandseigene Mittel in Höhe von 204.764,58 Euro für 2,75 Stellen Schulsozialarbeit im Rahmen der Ganztagsschulverordnung an vier Gemeinschaftsschulen bereit. Damit kann Schulsozialarbeit im kommenden Schuljahr an den Bestandschulen und an neuen Standorten finanziert werden.

 

 

 

Aktuelle Entwicklung Stand 17.06.2020

 

 

Am 17. Juni gab Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot bekannt, dass in den laufenden Haushaltsberatungen des Landes die für die Schulsozialarbeit zur Verfügung stehenden Landesmittel von den bisher kommunizierten rund 4 Millionen Euro auf nunmehr rund 5 Millionen Euro erhöht werden konnten. Das entspricht nun einer paritätischen Finanzierung der Schulsozialarbeit durch Landes- und Kreismittel. Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet das nochmals 416.600 Euro zusätzliche Landesmittel für das kommende Schuljahr. Aufgrund der Mittelerhöhung wurden die einzelnen Schulbudgets neu berechnet und in der neuen Anlage 1 zur Förderrichtlinie dargestellt, die mit dieser Tischvorlage den Gremien vorgelegt wird.

 

Die geänderten Textstellen der ursprünglichen Vorlage sind hier im Folgenden in fett-kursiv dargestellt. Die Förderrichtlinie ändert sich ausschließlich in der Anlage 1.

 

 

Sachverhalt    

 

Im letzten Gremienlauf wurde der Zuwendungsvertrag zwischen Land und Regionalverband Saarbrücken beschlossen, der ab 1.8.2020 zunächst nur für das Schuljahr 2020/21 gilt. Der Zuwendungsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung, die Strukturen der Zusammenarbeit zwischen Land, Regionalverband und Freien Trägern sowie die Finanzierung durch Land und Regionalverband. Laut Zuwendungsvertrag muss der ausführende Träger dazu verpflichtet werden, die im Vertrag zwischen Land und Regionalverband getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Die hier zum Beschluss vorliegende Förderrichtlinie orientiert sich daher eng an den Formulierungen des Zuwendungsvertrages.

 

Für das Schuljahr 2020/21 stehen im Regionalverband 2.079.802,24 Euro Landesmittel und 1.869.524,- Euro regionalverbandseigene Mittel, also ein Gesamtbudget von 3.949.326,24 € Euro für das neue Landesprogramm zur Verfügung. Zusätzlich stehen regionalverbandseigene Mittel in Höhe von 199.677,64 Euro für 2,75 Stellen Schulsozialarbeit im Rahmen der Ganztagsschulverordnung an vier Gemeinschaftsschulen bereit. Damit kann Schulsozialarbeit im kommenden Schuljahr an den Bestandschulen und an neuen Standorten finanziert werden.

 

Berechnung der Schulbudgets

 

Zwischen Land und Kreisen/Regionalverband ist vereinbart, dass jede allgemeinbildende Schule eine an Schulform und Schülerzahl orientierte Sockelausstattung erhält. Für die Sockelausstattung steht die Hälfte des landesweiten Gesamtbudgets zur Verfügung. Die andere Hälfte des Gesamtbudgets soll für sozialindizierte Aufstockungen verwendet werden. Mit dem Ministerium für Bildung und Kultur wurde Übereinkunft darüber erzielt, dass die sozialindizierte Aufstockung nach der SGB-II-Quote des Schulbezirks und der Schulgröße (SchülerInnenzahl) errechnet wird. Dort, wo es keine Schulbezirkszuweisung gibt, wurden bei der Schulleitung die Haupteinzugsgebiete der Schülerschaft erfragt und entsprechend berücksichtigt. Den 23 Schulen mit den höchsten SGB-II-Quoten wurde der Aufstockungsfaktor 2, den 24 Schulen mit den darauffolgenden höchsten Quoten der Aufstockungsfaktor 1 zugeordnet. Die 46 Schulen mit der geringsten sozialen Belastung bekamen zunächst keine sozialindizierte Aufstockung. Durchbrochen wird dieses Berechnungssystem durch die im Zuwendungsvertrag festgelegte Maxime, dass keine Schule nach dem neuen System weniger Ressourcen haben darf, als bisher. Deshalb musste bei 38 der Bestandsschulen das errechnete Budget entsprechend hochgesetzt werden, was die zu verteilen Aufstockungsmittel für die restlichen Schulen verringerte.

 


Bündelung von Schulen

 

Wie bereits in der Anlage „Präsentation Schulsozialarbeit“ zur Vorlage 0611/2020 beschrieben, sollen die Anträge der Träger jeweils auf ein Bündel von Schulen gestellt werden. Bei der Bündelung von 52 Bestandsschulen in 10 Bündel wurde auf die bisherige Förderstruktur Rücksicht genommen, bei 38 neuen Schulstandorten wurden regionale oder schulformspezifische Kriterien beim Zusammenfassen in 7 Bündel berücksichtigt. Bei 2 weiteren Bestandsschulen ist der Regionalverband durch Kooperationsverträge an einen Träger gebunden und an einer Schule stellt die Landeshauptstadt aus eigenem Personalbestand einen Schulsozialarbeiter. Diese drei Schulen sind deshalb nicht Bestandteil dieser Richtlinie, werden aber dennoch durch Landesmittel kofinanziert. Privatschulen profitieren gemäß Zuwendungsvertrag nur auf Antrag von der neuen Struktur der Schulsozialarbeit. Vier der acht Privatschulen wünschen keine Berücksichtigung und sind deshalb ebenfalls nicht Bestandteil der Förderrichtlinie.

 

Für die Bestandsschulen bestehen Trägerbescheide mit Wirkung bis 31.12.2020. Sofern sich bei den Bestandsschulen Budgeterhöhungen für den Zeitraum 1.8.2020 bis 31.12.2020 ergeben, werden die Träger aufgefordert, Änderungsanträge unter Berücksichtigung der möglichen Aufpersonalisierung zu stellen. Ab 1.1.2021 gilt dann auch für die Bestandsschulen diese Förderrichtlinie.

 

Die Bündel und Schulbudgets sind aus der Anlage I zu dieser Richtlinie ersichtlich.

 

Zuwendungsfähige Ausgaben

 

Analog der Landesfinanzierung laut Zuwendungsvertrag sind neben den Personalkosten projektbezogene Sachkosten in Höhe von maximal 5% der Personalkosten und Verwaltungskosten (Overhead) in Höhe von maximal 10% der Personalkosten förderfähig.

 

Für den Fall, dass auf ein Schulbündel mehrere konkurrierende Anträge eingehen, sind in der Richtlinie gewichtete Prüfkriterien festgelegt worden.

 

Zeitschiene

 

Die Richtlinie soll am Tag nach dem Beschluss in der Regionalversammlung am 3. Juli in Kraft treten. Die Antragsfrist ist mit dem 31.7.2020 sehr kurz gewählt, um eine Bescheiderstellung (vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung 2021) noch im Laufe der ersten Augusthälfte umsetzen zu können und somit die Träger in die Lage zu versetzen, möglichst schnell die notwendigen Stellenausschreibungen in die Wege zu leiten.

 

Ausblick

 

Die Landesmittel sollen für die Folgejahre analog der tariflichen Entwicklung dynamisiert werden. Hierzu liegen jedoch noch keine Beschlüsse auf Landesebene vor. Vorgesehen ist ab 1.8.2021 ein Zuwendungsvertrag über zwei Schuljahre. Die Förderrichtlinien wären dann mit den entsprechend neuen Laufzeiten und Fristen und einer neu berechneten Anlage I zu aktualisieren und erneut zum Beschluss vorzulegen.

 

Die Förderrichtlinien wurden mit dem Rechts- und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Deren Anmerkungen und Hinweise wurden in den Richtlinientext eingearbeitet.