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Name:0466/2011  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:26.05.2011  
Betreff:Berufung von Mitgliedern in Gremien der Beteiligungsgesellschaften
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Beschlussvorschlag:

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt, der Gesellschafterversammlung der Saarland Heilstätten GmbH vorzuschlagen, folgende zwei weitere Vertreter des Regionalverbandes Saarbrücken in den Aufsichtsrat zu wählen:

 

  1. Manfred Hayo

 

2.   Volker Schmidt

 

 

 


Sachverhalt:

Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates des Saarland Heilstätten GmbH wird nach § 10 des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr ab der Konstituierung enden. Das Jahr der Konstituierung wird dabei nicht mitgerechnet. Der jetzige Aufsichtsrat konstituierte sich im November 2006. Nach dem Sitzungsplan der SHG ist die Entlastung und damit das Ende der Amtszeit für den 09. August 2011 terminiert.

 

Die Gesellschaft hat darum gebeten, die Vertreter/Vertreterinnen für die Gesellschafter zu benennen, so dass die Gesellschafterversammlung am 09. August 2011 die Vertreter für den Aufsichtsrat wählen kann.

 

§ 114 (i.V.m. §§ 216, 189) des KSVG schreibt vor, dass der Regionalverbandsdirektor den Regionalverband Saarbrücken in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem der Regionalverband Saarbrücken beteiligt ist, vertritt. Nach dieser Vorschrift gilt dies auch dann, wenn dem Regionalverband Saarbrücken das Recht eingeräumt ist, ein Mitglied des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorganes zu entsenden oder vorzuschlagen.

 

Dementsprechend hat der Regionalverbandsdirektor zunächst das erste Mandat in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten o.a. wahrzunehmen. Erst wenn dem Regionalverband Saarbrücken weitere Vertreterinnen oder Vertreter in einem dieser Organe zustehen, werden diese von der Regionalversammlung widerruflich nach § 114 Abs. 2 KSVG bestellt.

 

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der SHG GmbH besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern. Acht von ihnen werden von den Gesellschaftern, vier von den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Gesellschaft gewählt. Von den acht durch die Gesellschafter in den Aufsichtrat zu entsendenden Mitgliedern entfallen nach dem Gesellschaftsvertrag und der zu § 10 ergangenen Protokollerklärung drei Mitglieder auf den Regionalverband Saarbrücken.

 

Danach wird der Regionalverband Saarbrücken im Aufsichtsrat vertreten durch den Regionalverbandsdirektor und zwei weiteren Vertreterinnen/Vertreter, die von der Regionalversammlung vorzuschlagen sind.

 

Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung der Apolog GmbH vom 18.12.2006 ist die Amtszeit des Aufsichtsrates der Apolog GmbH zeit- und personenidentisch mit der Amtszeit des Aufsichtsrates der SHG GmbH zu gestalten.

Somit gilt die Benennung der Vertreter für den Aufsichtsrat der SHG GmbH gleichzeitig für den Aufsichtsrat der Apolog GmbH.

 

 

 

Gez. Peter Gillo