Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0463/2011/1 | ||
Art: | Tischvorlage | ||
Datum: | 09.06.2011 | ||
Betreff: | Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen dem Regionalverband Saarbrücken und der Bundesagentur für Arbeit Saarbrücken zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung "Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken" | ||
Referenzvorlage: | 0463/2011 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 95 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Regionalverbandsausschuss empfiehlt/
Die
Regionalversammlung beschließt
die
beigefügte Grundlagenvereinbarung mit
der Ergänzung in § 4 Absatz (10) (neu): „Die Durchführung der kommunalen
Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II erfolgt in der Verwaltung des
Regionalverbandes Saarbrücken.“ –und beauftragt den
Regionalverbandsdirektor mit der Unterzeichnung.
Sachverhalt:
Die als
Entwurf beigefügte Grundlagenvereinbarung enthält in § 4 Formulierungen über
die Grundsätze der Arbeit der Gemeinsamen Einrichtung. In diesem Entwurf sind
keine Regelungen getroffen über die Durchführung bzw. Abwicklung der kommunalen
Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale
Beratung und Kinderbetreuung).
Soweit
hierzu keine Vereinbarungen zwischen Regionalverband und Bundesagentur
getroffen werden, gilt die gesetzliche Regelung des § 44b (1) S. 2 SGB II,
wonach die gemeinsame Einrichtung alle Aufgaben der beiden Träger aus
dem SGB II wahrnimmt. Danach würden dann vom Jobcenter neben der Auszahlung der
Unterkunftskosten auch die Aufgaben „Schuldnerberatung“, „Suchtberatung“,
„psychosoziale Beratung“ und „Kinderbetreuung“ wahrgenommen werden.
In der
Konsequenz würde dies bedeuten, dass im Jobcenter entscheidender Einfluss auf
die Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeübt werden könnte. Bislang oblag die
Durchführung dieser Aufgaben den Fachdiensten 50, 51 und 53 im Regionalverband.
Wenn künftig die Aufgabenwahrnehmung im Jobcenter durchgeführt werden sollte,
besteht hinsichtlich der Kostenentwicklung in diesen Bereich keinerlei
Einflussmöglichkeit mehr durch den Regionalverband Saarbrücken. Die
Finanzierung der Aufgabendurchführung obliegt jedoch weiterhin dem Regionalverband
Saarbrücken aus seinem Haushalt.
Die
Verwaltung empfiehlt daher, dass – wie bisher auch – die Durchführung dieser
sozialintegrativen Leistungen aus dem SGB II weiterhin bei den o.g.
Fachdiensten verbleibt.
Die
Grundlagenvereinbarung mit der Bundesagentur sollte daher nur unter dieser
Bedingung abgeschlossen werden. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise auch im
Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Neunkirchen und der Bundesagentur so
vereinbart worden.
Aus
diesem Grunde wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den Entwurf der
beiliegenden Grundlagenvereinbarung wie folgt zu ändern:
Nach § 4
Absatz (9) wird folgender § 4 Absatz (10) eingefügt:
(10) Die Durchführung der kommunalen
Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II erfolgt in der Verwaltung des
Regionalverbandes Saarbrücken.
Peter
Gillo