BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0463/2011/1  
Art:Tischvorlage  
Datum:09.06.2011  
Betreff:Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen dem Regionalverband Saarbrücken und der Bundesagentur für Arbeit Saarbrücken zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung "Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken"
Referenzvorlage: 0463/2011
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt

 

die beigefügte Grundlagenvereinbarung mit der Ergänzung in § 4 Absatz (10) (neu): „Die Durchführung der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II erfolgt in der Verwaltung des Regionalverbandes Saarbrücken.“und beauftragt den Regionalverbandsdirektor mit der Unterzeichnung.

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die als Entwurf beigefügte Grundlagenvereinbarung enthält in § 4 Formulierungen über die Grundsätze der Arbeit der Gemeinsamen Einrichtung. In diesem Entwurf sind keine Regelungen getroffen über die Durchführung bzw. Abwicklung der kommunalen Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Beratung und Kinderbetreuung).

 

Soweit hierzu keine Vereinbarungen zwischen Regionalverband und Bundesagentur getroffen werden, gilt die gesetzliche Regelung des § 44b (1) S. 2 SGB II, wonach die gemeinsame Einrichtung alle Aufgaben der beiden Träger aus dem SGB II wahrnimmt. Danach würden dann vom Jobcenter neben der Auszahlung der Unterkunftskosten auch die Aufgaben „Schuldnerberatung“, „Suchtberatung“, „psychosoziale Beratung“ und „Kinderbetreuung“ wahrgenommen werden.

 

In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass im Jobcenter entscheidender Einfluss auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeübt werden könnte. Bislang oblag die Durchführung dieser Aufgaben den Fachdiensten 50, 51 und 53 im Regionalverband. Wenn künftig die Aufgabenwahrnehmung im Jobcenter durchgeführt werden sollte, besteht hinsichtlich der Kostenentwicklung in diesen Bereich keinerlei Einflussmöglichkeit mehr durch den Regionalverband Saarbrücken. Die Finanzierung der Aufgabendurchführung obliegt jedoch weiterhin dem Regionalverband Saarbrücken aus seinem Haushalt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dass – wie bisher auch – die Durchführung dieser sozialintegrativen Leistungen aus dem SGB II weiterhin bei den o.g. Fachdiensten verbleibt.

 

Die Grundlagenvereinbarung mit der Bundesagentur sollte daher nur unter dieser Bedingung abgeschlossen werden. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise auch im Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Neunkirchen und der Bundesagentur so vereinbart worden.

 

Aus diesem Grunde wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den Entwurf der beiliegenden Grundlagenvereinbarung wie folgt zu ändern:

 

Nach § 4 Absatz (9) wird folgender § 4 Absatz (10) eingefügt:

 

(10) Die Durchführung der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II erfolgt in der Verwaltung des Regionalverbandes Saarbrücken.

 

 

 

 

Peter Gillo