Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | 0830/2020 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 16.09.2020 | ||
Betreff: | Beitragsfreies Mittagessen in Schulen auch für Kinder von Geringverdienern |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 224 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/
Der Regionalverbandsausschuss nimmt zur
Kenntnis,
die
Regionalversammlung beschließt
die Übernahme des 1 € Eigenanteils am Mittagessen in Schulen, befristet
auf das Schuljahr 2020/2021, für den Personenkreis der Geringverdiener, d.h.
der Personen, die nach dem SGB VIII leistungsberechtigt sind.
Sachverhalt:
Im Zuge des zum
01.08.2019 in Kraft getretenen „Starke Familiengesetz“, trat erstmals die
Differenzierung der Übernahme des 1 € Eigenanteils der Eltern im Rahmen der
Schulverpflegung auf. Konkret ist ab diesem Zeitpunkt in BuT-Leistungsbezieher
und SBG VIII-Leistungsbezieher zu unterscheiden. Bei dem BuT-Leistungsbezieher
(SGB XII, II, WOGG, KIZ, Asylblg) wird aufgrund der gesetzlichen Regelung der 1
€ Eigenanteil der Eltern durch das Jugendamt übernommen.
Allerdings regelt
das Gesetz in der derzeitigen Form nicht die Übernahme des 1 € Eigenanteils der
Eltern, die Leistungsbezieher im Bereich des SBG VIII sind.
Dies betrifft die Eltern,
die nicht dem Personenkreis der BuT-Leistungsbezieher angehören und für die
eine Einkommensberechnung des Jugendamtes nach dem SBG VIII zu erfolgen hat.
Unterschreiten diese Eltern die Einkommensgrenzen, werden die Elternbeiträge,
sowie die Kosten der Mittagsverpflegung durch das Jugendamt übernommen, den 1 €
Eigenanteil jedoch, müssen sie bislang selbst tragen.
Aus den besagten
Gründen der Ungleichbehandlung, wurde seitens des Landes zum Schuljahres 2020/
2021 ein „Sonderfonds“ aufgelegt, der die Übernahme des 1 € Eigenanteils für
SBG VIII Leistungsbezieher praktisch für dieses Schuljahr refinanzieren wird.
Im „2. Aktionsplan zur Armutsbekämpfung im Saarland“ wird als Sofortmaßnahme
das „Beitragsfreie Mittagessen“ genannt.
Zum konkreten
Verfahren hat sich das Bildungsministerium bisher nicht geäußert. Insofern sind
zwei Varianten denkbar:
1. Das Jugendamt
übernimmt den Elternanteil des 1 € und rechnet mit dem Bildungsministerium ab.
2. Das Jugendamt
übernimmt wie bisher den 1 Euro Eigenanteil nicht und der Träger macht
die Deckungslücke direkt beim Bildungsministerium geltend.
Da es derzeit noch
keine angepasste Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbildungsministerium
und den kommunalen Spitzenverbänden gibt, kann für den Fall der Variante 1 nur
über einen Gremienbeschluss eine Rechtsgrundlage für die Übernahme des 1 Euro
Elternanteils geschaffen werden.
Das Volumen des 1 €
Eigenanteils für SBG VIII Leistungsbezieher im Rahmen der Nachmittagsbetreuung
in Schulen, FGTS, GGTS, Hort beläuft sich im Regionalverband zurzeit jährlich
auf 45.000,- Euro.
Der vom Land
bereitgestellte Sozialfonds gilt für das Schuljahr 2020/ 2021. Dadurch
entstehen dem Regionalverband Saarbrücken keine zusätzlichen Kosten. Für die
durch das Land angekündigte Nachfolgeregelung, die dann ab dem Schuljahr 2021/
2022 greifen soll, muss die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium
für Bildung und den kommunalen Spitzenverbänden angepasst und auch die
Kostenverteilung geregelt werden.