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Name:0869/2020  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:27.10.2020  
Betreff:Änderung der Satzung über die Art der öffentlichen Bekanntmachungen
 

Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt nachfolgende Satzung:

 

Satzung

 

über die Art der öffentlichen Bekanntmachungen

 des Regionalverbandes Saarbrücken

 

 

Auf Grund des § 222 Abs. 1 und 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776) in Verbindung mit den §§ 1 und 7 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO -) vom 15. Oktober 1981, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2017 (Amtsbl. S. 1007) wird folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Form der Bekanntmachung

 

(1)    Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen des Regionalverbandes Saarbrücken erfolgen, soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine andere Bekanntmachungsart festgelegt ist, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes auf der Homepage des Regionalverbandes Saarbrücken:

 

www.regionalverband-saarbruecken.de

 

(2)    Soweit in Rechtsvorschriften die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach Absatz 1 festgelegte Bekanntmachungsform.

 

 

 

§ 2

Vollzug der Bekanntmachung

 

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist.

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 26. Juni 1982 außer Kraft.

 

 

 

Saarbrücken, den 13. November 2020

 

Regionalverband Saarbrücken

 

 

 

Der Regionalverbandsdirektor

Gez. Peter Gillo

 

 

 

Gem. § 199 Nr. 3 i. V. m. § 147 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) des Saarlandes wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

 

 

Saarbrücken, den 13. November 2020

 

Regionalverband Saarbrücken

 

 

 

Der Regionalverbandsdirektor

Gez. Peter Gillo

 

 


Sachverhalt:

Nach den §§ 199 Satz 1 Nr.3 und 147 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2020, hat der Regionalverband die von ihm durch die Regionalversammlung beschlossenen Satzungen öffentlich bekannt zu geben. Das Inkrafttreten der Satzung erfolgt grundsätzlich am Tag nach der Bekanntmachung.

 

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung kann hierbei, soweit gesetzlich nichts Konkretes bestimmt ist, auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Die Grundlage dazu bildet   § 222 Abs. 1 KSVG in Verbindung mit den §§ 1 und 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BekVO). Danach können öffentliche Bekanntmachungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder im Internet erfolgen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist gemäß § 1 Abs. 2 BekVO durch Satzung festzulegen.

 

Bislang erfolgte die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung im Regionalverband mit Satzung vom 26. Juni 1982 durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes in der Saarbrücker Zeitung.

 

Eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang ist nicht möglich. Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung des Saarlandes (BekVO) ist diese Form der Bekanntmachung lediglich in Gemeinden mit nicht mehr als 25.000 Einwohnern zur öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte zulässig. Auf Gemeindeverbände, d. h. unter anderem auf den Regionalverband Saarbrücken, sind die Vorschriften des § 2 BekVO gemäß § 7 BekVO nicht anwendbar.

 

Aus gegebenem Anlass sollte jedoch eine Änderung des Bekanntmachungsmediums in Betracht gezogen werden. Um Bekanntmachungsverzögerungen zu verhindern sowie Kosten zu minimieren, könnte die öffentliche Bekanntmachung gem. § 7 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5a BekVO künftig auf der Homepage des Regionalverbandes erfolgen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Regionalverbandes Saarbrücken wäre mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist.

 

Die Bekanntmachung durch Offenlegung sowie die Form der Notbekanntmachung sind in den §§ 3 und 4 der BekVO des Saarlandes geregelt.

 

Daher ist eine Änderung der Satzung über die Art der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalverbandes vom 26. Juni 1982 notwendig, in der die §§ 1 und 3 neu gefasst werden.

 

Da die Satzung zusätzlich auch redaktionell geändert werden muss (Ersetzen des alten Begriffes Stadtverband durch Regionalverband und Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen), beabsichtige ich, die Satzung komplett neu zu fassen und damit die Satzung vom 26. Juni 1982 außer Kraft zu setzen.