BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0882/2020  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:28.10.2020  
Betreff:Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen nach § 51 a KSVG
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt:

 

Für die Dauer der Amtszeit der Regionalversammlung von 2019-2024 wird gemäß

§ 209 i.V.m. §§ 171 Abs.15 und 51 a KSVG die Beschlussfassung der Regionalversammlung während einer Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, durch die die Durchführung einer RV-Sitzung erheblich erschwert wird,

an den Regionalverbandsausschuss als sogenannten Notausschuss übertragen.

 

Prioritär wird die Möglichkeit eröffnet, während einer epidemischen Lage die Sitzungen der Regionalversammlung als Videokonferenz durchzuführen, sofern jedem Mitglied die technischen Voraussetzungen dafür gewährleistet werden können.

 

Sollte sich die Lage derart verschärfen, dass eine Durchführung der Sitzung der Regionalversammlung am 12.11.2020 nicht möglich ist, wird der Beschluss zur Übertragung an den Regionalverbandsausschuss von den Mitgliedern der Regionalversammlung gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder elektronisch eingeholt.

 



Sachverhalt:

 

Die Regionalversammlung entscheidet gemäß § 209 i.V.m. §§171 und 38 KSVG in Sitzungen.

 

Der Landtag hat daher das Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes (KSVG) mit dem § 51a dahingehend geändert, dass nunmehr im Falle einer Notlage, insbesondere in einer epidemischen Lage, die Sitzungen des Gemeinderates respektive der Regionalversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden können.

 

Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Vorliegen einer Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, durch die die Durchführung einer GR/RV-Sitzung erheblich erschwert wird
  • Und 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl (also mind. 30) müssen zustimmen
  • Die technischen Voraussetzungen müssen für alle Mitglieder gewährleistet sein

 

Der Beschluss kann abweichend von § 38 KSVG auch schriftlich oder im elektronischen Verfahren erfolgen.

Der Gemeinderat/Regionalversammlung kann einen entsprechenden Beschluss für die gesamte Dauer seiner/ihrer Amtszeit fassen.

 

Nicht möglich sind in diesen Videositzungen allerdings geheime Abstimmungen oder Wahlen.

 

Ist allerdings zu erwarten, dass diese Notlage länger dauern wird oder sind die technischen Voraussetzungen nicht zu gewährleisten, kann der GR/RV mit einer 2/3 – Mehrheit die Beschlussfassung auf einen hierzu gebildeten Notausschuss übertragen. Für den Regionalverband übernimmt gemäß § 209 i.V.m. § 171. Nr 15 und § 51a der Regionalverbandsauschuss diese Aufgabe.

 

Auch dieser Beschluss kann abweichend von § 38 KSVG schriftlich oder im elektronischen Verfahren erfolgen.

 

Über Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Wege ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann.

 

Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird.