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Name: | 0882/2020 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 28.10.2020 | ||
Betreff: | Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen nach § 51 a KSVG |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 238 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/
Die Regionalversammlung beschließt:
Für die Dauer der Amtszeit der
Regionalversammlung von 2019-2024 wird gemäß
§ 209 i.V.m. §§ 171 Abs.15 und 51 a KSVG die
Beschlussfassung der Regionalversammlung während einer Notlage, insbesondere
einer epidemischen Lage, durch die die Durchführung einer RV-Sitzung erheblich
erschwert wird,
an den Regionalverbandsausschuss als
sogenannten Notausschuss übertragen.
Prioritär wird die Möglichkeit eröffnet,
während einer epidemischen Lage die Sitzungen der Regionalversammlung als
Videokonferenz durchzuführen, sofern jedem Mitglied die technischen
Voraussetzungen dafür gewährleistet werden können.
Sollte sich die Lage derart verschärfen, dass eine Durchführung der Sitzung der Regionalversammlung am 12.11.2020 nicht möglich ist, wird der Beschluss zur Übertragung an den Regionalverbandsausschuss von den Mitgliedern der Regionalversammlung gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder elektronisch eingeholt.
Sachverhalt:
Die Regionalversammlung entscheidet gemäß § 209 i.V.m. §§171 und 38 KSVG
in Sitzungen.
Der Landtag hat daher das Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes
(KSVG) mit dem § 51a dahingehend geändert, dass nunmehr im Falle einer Notlage,
insbesondere in einer epidemischen Lage, die Sitzungen des Gemeinderates
respektive der Regionalversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden
können.
Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig:
Der Beschluss kann abweichend von § 38 KSVG auch schriftlich oder im
elektronischen Verfahren erfolgen.
Der Gemeinderat/Regionalversammlung kann einen entsprechenden Beschluss
für die gesamte Dauer seiner/ihrer Amtszeit fassen.
Nicht möglich sind in diesen Videositzungen allerdings geheime
Abstimmungen oder Wahlen.
Ist allerdings zu erwarten, dass diese Notlage länger dauern wird oder
sind die technischen Voraussetzungen nicht zu gewährleisten, kann der GR/RV mit
einer 2/3 – Mehrheit die Beschlussfassung auf einen hierzu gebildeten
Notausschuss übertragen. Für den Regionalverband übernimmt gemäß § 209 i.V.m. §
171. Nr 15 und § 51a der Regionalverbandsauschuss diese Aufgabe.
Auch dieser Beschluss kann abweichend von § 38 KSVG schriftlich oder im
elektronischen Verfahren erfolgen.
Über Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Wege ist die
Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn die
Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann.
Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die
Information durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich
zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird.