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Name:0062/2009  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:27.10.2009  
Betreff:Ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete:
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Beschlussvorschlag:

 

1.1  Festsetzung der Zahl der Regionalverbandsbeigeordneten

 

Der Regionalverband Saarbrücken hat 4 ehrenamtliche Beigeordnete.

 

1.2 Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung

 

1. Beschlussvorschlag:

Die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeige-ordneten beträgt 486,00 €.

 

 


Sachverhalt:

 

1.1. Nach § 214 KSVG wird der Regionalverbandsdirektor im Falle seiner Verhinderung durch Regionalverbandsbeigeordnete in der von der Regionalversammlung festgesetzten Reihenfolge vertreten. Nach § 214 Abs. 2 KSVG hat der Regionalverband insgesamt bis zu fünf Regionalverbandsbeigeordnete. Die Regionalverbandsbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

Nach Art. 12 (1) des Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG) bleibt die Rechtsstellung, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VSRG im Amt befindlichen hauptamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unberührt. Die Amtszeit der Regionalverbandsbeigeordneten endet am 31.12.2011.

Folglich kann die Regionalversammlung noch vier ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete wählen. Zunächst ist die Zahl der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten festzusetzen.

Danach werden Wahlen durch geheime Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 46 (2) KSVG).

Die bisherigen ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten führen die Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit der Regionalversammlung bis zur Ernennung der neuen ehrenamtlichen Beigeordneten weiter (§ 214 i. V. m. § 66 Abs. 3 KSVG).

 

1.2. Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15.03.1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) erhalten ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete eine monatliche Aufwandsentschädigung die höchstens 486,00 €  beträgt.

Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung auf 486,00 € festzusetzen.

 

 

1.3     Wahl der Regionalverbandsbeigeordneten

Nach der Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten ist die Festsetzung der Reihenfolge der Vertretung des Regionalverbandsdirektors vorzunehmen.

Bei der Festsetzung der Reihenfolge ist zu berücksichtigen, dass die hauptamtliche Regionalverbandsbeigeordnete nicht automatisch den ersten Platz besetzt und somit nach § 214 (1) KSVG nicht die Amtsbezeichnung „Erste Regionalverbandsbeigeordnete“ führt. Sie ist nicht zur hauptamtlichen „Ersten Regionalverbandsbeigeordneten“ gewählt worden.

Die hauptamtliche Beigeordnete nimmt in der Reihenfolge der Beigeordneten den zweiten Platz ein. (Wahl am 27.11.2003)

Die Regionalversammlung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des Regionalverbandsdirektors innerhalb der fünf Regionalverbandsbeigeordneten. (Bei der Festlegung der Reihenfolge kann auch die hauptamtliche Beigeordnete auf Platz eins rücken.) Bei der Wahl des oder der Beigeordneten sind gem. § 214 (2) KSVG die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten anzuwenden (§ 65 i. V. m. §§ 46, 56 (6) und 57 KSVG).

 

Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit der Regionalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Wahl, die Ernennung zur Ehrenbeamten/zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen (§ 31 (3) KSVG).

 

 

1.4   Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Regionalverbandsbeigeordneten

Ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete sind Ehrenbeamte im Sinne des Saarländischen Beamtengesetzes. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 11 Abs. 2 SBG).