Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0066/2009 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 20.10.2009 | ||
Betreff: | Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Regionalverband Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 125 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss beschließt Zuschüsse für die Finanzierung
von Schuldnerberatungsstellen wie folgt zu bewilligen:
Diakonisches Werk an der Saar:
Klienten SGB II/ SGB XII 45.732,36
EUR
Personen im Vorfeld der Hilfen
Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit 6.859,85
EUR
Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.
Klientel SGB II / SGB XII 48.185,87
EUR
Personen im Vorfeld der Hilfen
Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit 7.227,88
EUR
Caritas Verband für Saarbrücken und Umgebung e.V.
für seine Beratungsstelle im
Beratungscenter Johannisstraße
Klientel SGB II / SGB XII 32.847,34
EUR
Personen im Vorfeld der Hilfen
Prävention- und Öffentlichkeitsarbeit 4.927,10
EUR
für seine Beratungsstelle im
Gemeindewesenprojekt Burbach
Klientel SGB II / SGB XII 15.360,18
EUR
Personen im Vorfeld der Hilfen
Prävention- und Öffentlichkeitsarbeit 2.304,03
EUR
Auf die Förderbeträge sind die bislang an die Beratungsstellen
geleisteten Abschlagszahlungen anzurechnen.
Sachverhalt:
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schuldnerberatung und damit auch
die Kostentragungspflicht und die Einbeziehung Dritter in die Wahrnehmung
dieser Aufgaben, ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Gesetzliche Vorgaben
befinden sich sowohl im SGB II als auch im SGB XII.
Zugang nach SGB II
Die Schuldnerberatung für erwerbsfähige Arbeitslose ist eine Leistung
zur Eingliederung in Arbeit i. S. v. §§ 14 ff SGB II, für die nach den
Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II immer die individuelle
Erforderlichkeit zu prüfen ist. Nur wenn der Betroffene ohne Leistung nicht in
reguläre Arbeit kommen kann (weil die Verschuldung perspektivisch dagegen
steht), ist eine Schuldnerberatung überhaupt nach dem SGB II möglich. Sie steht
dann im pflichtgemäßen Ermessen („können“ § 16 II SGB II) der ARGE, die einzelfallorientiert (§ 3I S.
2 SGB II) entscheiden muss, wobei das Ermessen im Einzelfall auch auf nur eine
einzige Entscheidung eingeengt sein kann, nämlich die der Gewährung von
Schuldnerberatung, falls sonst der Betroffene nicht in reguläre Arbeit
vermittelt werden kann.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die
Kreise aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
Zugang nach SGB XII
Im Rahmen der allgemeinen Lebensberatung hat der Träger der Sozialhilfe
den Hilfesuchenden und Hilfeempfängern bei Bedarf in allen Fragen der Lebensbewältigung
zu beraten und zu unterstützen, soweit sie sich in die Hilfearten der
Sozialhilfe einordnen lassen (§ 8 SGB XII).
Die Schuldnerberatung ist als Leistungsart bei Bedarf Bestandteil aller
Hilfen nach den Kapiteln 3-9 dieses Gesetzes. Ihr Rechtscharakter (Muss-, Soll-
oder Kann-Leistung) bestimmt sich nach der ihr zugrunde liegenden Hilfeart
(Kom. Z. BSHG 16. Aufl. § 8 Rz. 32).
Hieraus folgt, dass Personen, die gemäß § 19 I SGB XII einen Anspruch
auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, die Schuldnerberatung bei Vorliegen der
Voraussetzungen als
„ Mussleistung“ zu erbringen ist.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die
Kreise aus § 3 Abs. 2 SGB XII.
Ebenso verhält es sich für den Personenkreis der Bezieher von Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 IV SGB XII.
§ 15 SGB XII macht deutlich, dass diese Leistungen auch als vorbeugende
(Abs. 1) und nachgehende Hilfe (Abs. 2) in sämtlichen Notlagen zu gewähren ist,
wenn
- dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet oder
- die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung gesichert werden kann.
Somit bleibt festzuhalten, dass für Hilfeempfänger/Hilfesuchende nach
dem SGB XII gemäß § 19 I u. II SGB XII (Leistungskatalog des § 8 SGB XII) ein
Anspruch auf Schuldnerberatung besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
erstreckt sich dieser Anspruch auch auf vorbeugende und nachgehende Hilfen (§
15 SGB XII).
Für Fallkonstellationen, die nicht unter die Voraussetzungen des § 19 I
i.V.m. §§ 27 ff; 41 ff SGB XII oder des § 16 II SGB II fallen, hat der
Gesetzgeber den Zugang zur Beratung über §§ 17 I, 11 Abs. 1 u. 5 Satz 2 i.V.m.
SGB XII sichergestellt.
Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, auf die Beratung durch
eine Schuldnerberatungsstelle hinzuwirken, wenn dies geboten ist.
Angemessene Kosten der Beratung sollen von den Trägern der Sozialhilfe
übernommen werden, wenn
- eine Lebenslage die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
erforderlich macht oder erwarten lässt,
- sonst nicht überwunden werden kann;
in anderen Fällen können die Kosten übernommen werden.
Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung
und Unterstützung gefördert werden (§ 11 Abs. 5 S. 3 SGB XII).
Der Regionalverband Saarbrücken hat als zuständiger kommunaler
Leistungsträger im Rahmen des SGB II - § 16 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2
SGB II - sowie aufgrund der originären Zuständigkeit im Rahmen des SGB XII als
zuständiger Sozialhilfeträger für eine bedarfsgerechte Schuldnerberatung Sorge
zu tragen.
Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung des § 11 Abs. 5 S. 1
SGB XII. Sieht dieser zwar die Hinweispflicht bzw. Hinweismöglichkeit auf die
Einbeziehung der Träger der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen freier Berufe
und sonstiger Stellen vor, darf der Sozialhilfeträger jedoch unverändert nicht auf solche Möglichkeiten verweisen.
Lassen die Leistungsberechtigten erkennen, dass sie vom Sozialhilfeträger
beraten werden möchten und nicht von einer anderen Stelle, muss der
Sozialhilfeträger die entsprechende Hilfe leisten (Münder, Armborst u. a. Kom.
Z. SGB XII 7.Aufl. § 11 Abs. 5 Rz. 9).
Werden Hilfesuchende durch Beratungsstellen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
von Angehörigen freier Berufe oder von sonstigen Stellen beraten, kann die
Kostenübernahme für das förderungsfähige Klientel auch in Form einer
pauschalierten Abgeltung erfolgen (§11 Abs. 5 S.4 SGB XII).
Beim Regionalverband Saarbrücken als kommunaler Träger im Rahmen des § 6
Abs.1 Nr. 2 SGB II sowie als öffentlicher Träger der Sozialhilfen nach den
Bestimmungen des § 11 Abs. 5 SGB XII liegen für das Jahr 2008 Anträge
·
des
Diakonischen Werkes an der Saar für seine Schuldnerberatungsstelle in
Völklingen,
·
der
Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. für ihre Schuldnerberatungsstelle in
Saarbrücken und
·
dem Caritas
Verband für Saarbrücken und Umgebung e.V. für die Beratungsstellen in
Saarbrücken-Burbach und der Innenstadt vor.
Diakonisches Werk an der Saar
Das Diakonische Werk unterhält seit Jahren als festen Bestandteil seiner
Angebote im Diakonischen Zentrum in Völklingen eine Schuldnerberatungsstelle.
Entsprechend einer mit dem Regionalverband getroffenen Absprache werden
Klienten aus dem Raum Völklingen, Püttlingen und Großrosseln betreut. Dieses
Betreuungsangebot ist dringend notwendig, da die Bedeutung der
Schuldnerberatung für den Erhalt von Arbeitsplätzen oder die Neuaufnahme einer
Arbeitsstelle in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung gewonnen hat.
Das Diakonische Werk hat beim Regionalverband Saarbrücken beantragt, der
Schuldnerberatungsstelle Völklingen Zuschüsse für Klientel zu gewähren, welches
die Voraussetzungen nach den oben genannten Bestimmungen erfüllt.
Finanzierung
Im Jahre 2008 wurden gemäß der Ausführungen im Verwendungsnachweis vom
19.05.2009 in der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes 81 Klienten
betreut.
Aus dem, dem Verwendungsnachweis beigefügten statistischen Material ergibt
sich, dass von diesen 81 Klienten 30 in ein Insolvenzverfahren überführt wurden
und damit bei der Förderung durch den Regionalverband unberücksichtigt bleiben
müssen. Für diese Klienten werden durch das Land Fördermittel bezahlt, so dass
die Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung anteilig zu errechnen
war.
Die 30 Insolvenzfälle wurden mit einem Faktor von 0,5 aus der Förderung
herausgerechnet. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 18,52 %, so dass für
die Ermittlung des Förderbetrages 81,48 % der anerkannten Personal- und
Sachkosten zugrunde gelegt wurden.
Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten für den Bereich
Schuldnerberatung betrugen
im Jahr 2009 insgesamt 74.528,07
EUR
(PK = 64.807,02 EUR, davon 15 % SK =
9.721,05 EUR)
davon 81,48 % 60.726,58
EUR
Der Anteil der Betreuungsfälle mit Sozialhilfebezug
entspricht rd. 75,31 % der Gesamtzahl der laufenden
Betreuungsfälle.
75,31 % von 60.726,58 EUR 45.732,36
EUR
Angewendet auf die Gesamtkosten der Schuldnerberatung ergibt sich somit
ein Betrag von 45.732,36 EUR für die anteilige Beratung von Klienten, die den
Förderungskriterien unterliegen.
Nach § 11 Abs. 5 SGB XII soll auch auf die Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsstellen
hingewirkt werden, damit Lebenslagen, die Leistungen der Sozialhilfe erwarten
lassen, vermieden werden können.
Ein Nachweis der Beratungsstellen, wie viele der in Beratung
befindlichen Personen von Sozialhilfe bedroht wären, wenn keine
Schuldnerberatung erfolgen würde, ist nur schwer zu erbringen. Daher können
die für diese Klientel erbrachten Leistungen nur in pauschalierter Form
abgegolten werden. Daneben ist die Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zu
stärken, damit durch Aufklärung Überschuldungssituationen vorgebeugt werden
können.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Diakonischen Werk eine Pauschale für
die vorstehenden Tätigkeiten in Höhe von 15 % des Zuschusses für die Beratung
für Klienten im Sozialhilfebezug zu bewilligen.
15 % von 45.732,36 EUR = 6.859,85
EUR
Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstelle des
Diakonischen Werkes damit betragen:
- anteilige Zuwendung zu den Kosten der
Beratung
für
Klienten die die Förderkriterien erfüllen 45.732,36
EUR
- Pauschale für Beratung
von Personen im Vorfeld
der Hilfen und für die Präventions- und
Öffentlichkeitsarbeit 6.859,85
EUR
Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes unterhält in der Trierer Straße
in Saarbrücken ihre Schuldnerberatungsstelle. Hier werden Klienten aus dem Raum
Saarbrücken betreut.
Der Träger hat einen Zuschuss für die Arbeit mit dem Klientel beantragt,
welches die Förderkriterien erfüllt.
Finanzierung:
Im Jahr 2008 wurden gemäß den Ausführungen im Verwendungsnachweis vom
11.02.2009 in der Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale 134 Klienten
betreut. Aus dem, dem Verwendungsnachweis beigefügten statistischen Material
ergibt sich, dass von diesen 134 Klienten 68 in ein Insolvenzverfahren
überführt wurden und damit bei der Förderung durch den Regionalverband
unberücksichtigt bleiben müssen. Für diese Klienten werden durch das Land
Fördermittel bezahlt, so dass die Übernahme der Kosten für die
Schuldnerberatung anteilig zu errechnen war.
Die 68 Insolvenzfälle wurden mit einem Faktor von 0,5 aus der Förderung
herausgerechnet. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 25,37 %, so dass für
die Ermittlung des Förderbetrages 74,63 % der anerkannten Personal- und
Sachkosten zugrunde gelegt wurden.
Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten für den Bereich Schuldnerberatung
betrugen im Jahr 2009 lt. Kostenplan
insgesamt 93.035,00
EUR
(PK = 80.900,00 EUR, davon 15 % SK = 12.135,00 EUR).
davon 74,63 % 69.429,10
EUR
Der Anteil der Betreuungsfälle nach den Förderkriterien
entspricht rd. 69,4 % der Gesamtzahl der laufenden
Betreuungsfälle.
69,4 % von 69.429,10 EUR = 48.185,87
EUR
Angewendet auf die Gesamtkosten der Schuldnerberatung ergibt sich somit
ein Betrag von 48.185,87 EUR für die anteilige Beratung von Klienten die die
Förderkriterien erfüllen.
Pauschale für Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen und für
Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit
15 % von 48.185,87 EUR = 7.227,88
EUR
Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstelle damit
betragen:
anteilige Zuwendung zu den Kosten der Beratung für Klienten,
die den Förderkriterien unterliegen 48.185,87
EUR
Pauschale für Beratung von Personen im Vorfeld
der Hilfen und für die Präventions- und
Öffentlichkeitsarbeit 7.227,88
EUR
Caritas Verband für Saarbrücken und Umgebung e. V.
Der Caritas Verband unterhält Schuldnerberatungsstellen in seinem Beratungscenter
in Saarbrücken (Innenstadt) und im Gemeinwesenprojekt Saarbrücken-Burbach.
Nach internen Absprachen zwischen den Schuldnerberatungsstellen im Regionalverband
Saarbrücken werden in diesen Beratungsstellen überwiegend Klienten aus dem
Bereich Saarbücken beraten.
Vom Caritas Verband Saarbrücken und Umgebung e.V. wurde ein Antrag auf
Förderung seiner Beratungsstellen
gestellt.
Da der Anteil des förderfähigen Klientels zwischen den zwei
Beratungsstellen wegen der besonderen sozialen Struktur im Stadtteil Burbach
große Abweichungen aufweist, wird der Förderbetrag für jede Beratungsstelle
getrennt berechnet.
Finanzierung:
Die Berechnung der Mittel für die förderungsfähige Klientel beruht auf
die dem Jahresbericht 2008 vom 26.05.2009 beigefügten Einnahmen- und
Ausgabenübersicht und der ausgewerteten Statistik für das Jahr 2008.
Der Statistik war zu entnehmen, dass in der Schuldnerberatungsstelle des
Beratungscenters Johannisstraße 98 Hilfesuchende und im Gemeinwesenprojekt
Burbach 106 Hilfesuchende betreut wurden. Die Statistik für das Beratungscenter
Johannisstraße wies aus, dass dort von den 98 Klienten 65 ins
Insolvenzverfahren überführt wurden, von den 106 Klienten des
Gemeinwesenprojekts Burbach 87 Klienten.
Wegen der gesetzlichen Zuweisung der Förderung dieser Klienten an das
Land waren daher, wie schon bei den beiden anderen Beratungsstellen, diese
Klienten anteilig mit einem Faktor von 0,5 herauszurechnen. Dies entspricht für
das Klientel des Beratungscenters Johannisstraße einem Prozentsatz von ca.
33,17 % und für das Gemeinwesenprojekt
Burbach einem Prozentsatz von ca. 8,96 %.
Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten betrugen in 2008 laut
Einnahmen u. Ausgabenübersicht 2008 im Beratungscenter Johannisstrasse
90.873,07 EUR
(PK = 79.020,06 EUR; davon 15 % SK = 11.853,01 EUR)
davon 66,83 % 60.736,59
EUR
Der Anteil der Betreuungsfälle der den Förderkriterien
entspricht, beträgt 54,08 %
54,08 % von 60.736,59 EUR = 32.847,34
EUR
Angewendet auf die Kosten der Schuldnerberatungsstelle des Beratungscenters
Johannisstraße ergibt sich somit ein Betrag von 32.847,34 EUR für die anteilige
Beratung von Klienten, die den Förderkriterien entsprechen.
Pauschale für die Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen und für
die Prävention und Öffentlichkeitsarbeit
15 % von 32.847,34 EUR 4.927,10
EUR
Für die Schuldnerberatungsstelle des Gemeinwesenprojekts Burbach betrugen
die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten
2007 laut Kostenplan 20.557,08 EUR
(PK= 17.875,72 EUR: davon 15 % SK = 2.681,36 EUR)
davon 91,04 % 18.714,70 EUR
Der Anteil der Betreuungsfälle der den Förderkriterien
entspricht, beträgt
82,08 % von 18.714,70 EUR= 15.360,18
EUR
Angewendet auf die Kosten der Schuldnerberatungsstelle des Gemeinwesenprojekts
Burbach errechnet sich somit ein Betrag von 15.360,18 EUR für die anteilige
Beratung von Klienten, die den Förderkriterien entsprechen.
Pauschale für die Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen für
Prävention und Öffentlichkeitsarbeit
15% von 15.360,18 EUR= 2.304,03
EUR
Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstellen des
Caritasverbandes damit betragen:
anteilige Zuwendung zu den Kosten der
Beratung
für Klienten, die den
Förderkriterien unterliegen 48.207,52
EUR
Pauschale für Beratung
von Personen im Vorfeld der
Hilfen und für Prävention-
und Öffentlichkeitsarbeit 7.231,13 EUR
Finanzierung:
Die Mittel zur Förderung der vorstehend genannten Tätigkeitsfelder
stehen im Haushalt 2009 unter Haushaltsstelle 31200-54200 – zur Verfügung.
Der Ausschuss für Soziale
Angelegenheiten hat in seiner Sitzung vom 12.10.09 o.g. Beschluss einstimmig
empfohlen.
gez.
Peter Gillo