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Name:0066/2009  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:20.10.2009  
Betreff:Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Regionalverband Saarbrücken
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss beschließt Zuschüsse für die Finanzierung von Schuldnerberatungsstellen wie folgt zu bewilligen:

 

Diakonisches Werk an der Saar:

Klienten SGB II/ SGB XII                                                                              45.732,36 EUR

Personen im Vorfeld der Hilfen

Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit                                                          6.859,85 EUR

 

 

Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.

Klientel SGB II / SGB XII                                                                              48.185,87 EUR

Personen im Vorfeld der Hilfen

Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit                                                          7.227,88 EUR

           

 

Caritas Verband für Saarbrücken und Umgebung e.V.

für seine Beratungsstelle im Beratungscenter Johannisstraße

Klientel SGB II / SGB XII                                                                              32.847,34 EUR

Personen im Vorfeld der Hilfen

Prävention- und Öffentlichkeitsarbeit                                                            4.927,10 EUR

 

 

 

 

 

für seine Beratungsstelle im Gemeindewesenprojekt Burbach

Klientel SGB II / SGB XII                                                                              15.360,18 EUR

Personen im Vorfeld der Hilfen

Prävention- und Öffentlichkeitsarbeit                                                            2.304,03 EUR

 

Auf die Förderbeträge sind die bislang an die Beratungsstellen geleisteten Abschlagszahlungen anzurechnen.

 

 


Sachverhalt:

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schuldnerberatung und damit auch die Kostentragungspflicht und die Einbeziehung Dritter in die Wahrnehmung dieser Aufgaben, ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Gesetzliche Vor­gaben befinden sich sowohl im SGB II als auch im SGB XII.

 

Zugang nach SGB II

Die Schuldnerberatung für erwerbsfähige Arbeitslose ist eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit i. S. v. §§ 14 ff SGB II, für die nach den Leistungs­grundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II immer die individuelle Erforderlichkeit zu prüfen ist. Nur wenn der Betroffene ohne Leistung nicht in reguläre Arbeit kommen kann (weil die Verschuldung perspektivisch dagegen steht), ist eine Schuldnerberatung überhaupt nach dem SGB II möglich. Sie steht dann im pflichtgemäßen Ermessen („können“ § 16 II SGB II)  der ARGE, die einzelfall­orientiert (§ 3I S. 2 SGB II) entscheiden muss, wobei das Ermessen im Ein­zelfall auch auf nur eine einzige Entscheidung eingeengt sein kann, nämlich die der Gewährung von Schuldnerberatung, falls sonst der Betroffene nicht in reguläre Arbeit vermittelt werden kann.

 

Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die Kreise aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

 

Zugang nach SGB XII

Im Rahmen der allgemeinen Lebensberatung hat der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden und Hilfeempfängern bei Bedarf in allen Fragen der Le­bensbewältigung zu beraten und zu unterstützen, soweit sie sich in die Hilfe­arten der Sozialhilfe einordnen lassen (§ 8 SGB XII).

 

Die Schuldnerberatung ist als Leistungsart bei Bedarf Bestandteil aller Hilfen nach den Kapiteln 3-9 dieses Gesetzes. Ihr Rechtscharakter (Muss-, Soll- oder Kann-Leistung) bestimmt sich nach der ihr zugrunde liegenden Hilfeart (Kom. Z. BSHG 16. Aufl. § 8 Rz. 32).

 

Hieraus folgt, dass Personen, die gemäß § 19 I SGB XII einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, die Schuldnerberatung bei Vorliegen der Voraussetzungen als

„ Mussleistung“ zu erbringen ist.

 

Die Kostentragungspflicht ergibt sich für die kreisfreien Städte und die Kreise aus § 3 Abs. 2 SGB XII.

 

Ebenso verhält es sich für den Personenkreis der Bezieher von Grundsiche­rung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 IV SGB XII.

 

§ 15 SGB XII macht deutlich, dass diese Leistungen auch als vorbeugende (Abs. 1) und nachgehende Hilfe (Abs. 2) in sämtlichen Notlagen zu gewähren ist, wenn

- dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet oder

- die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung gesichert werden kann.

 

Somit bleibt festzuhalten, dass für Hilfeempfänger/Hilfesuchende nach dem SGB XII gemäß § 19 I u. II SGB XII (Leistungskatalog des § 8 SGB XII) ein Anspruch auf Schuldnerberatung besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erstreckt sich dieser Anspruch auch auf vorbeugende und nachgehende Hil­fen (§ 15 SGB XII).

 

Für Fallkonstellationen, die nicht unter die Voraussetzungen des § 19 I i.V.m. §§ 27 ff; 41 ff SGB XII oder des § 16 II SGB II fallen, hat der Gesetzgeber den Zugang zur Beratung über §§ 17 I, 11 Abs. 1 u. 5 Satz 2 i.V.m. SGB XII sichergestellt.

 

Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, auf die Beratung durch eine Schuld­nerberatungsstelle hinzuwirken, wenn dies geboten ist.

Angemessene Kosten der Beratung sollen von den Trägern der Sozialhilfe übernommen werden, wenn

- eine Lebenslage die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt,

- sonst nicht überwunden werden kann;

in anderen Fällen können die Kosten übernommen werden.

 

Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Be­ratung und Unterstützung gefördert werden (§ 11 Abs. 5 S. 3 SGB XII).

 

Der Regionalverband Saarbrücken hat als zuständiger kommunaler Leistungsträger im Rahmen des SGB II - § 16 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II - sowie aufgrund der originären Zuständigkeit im Rahmen des SGB XII als zuständiger Sozialhilfeträger für eine bedarfsgerechte Schuldnerberatung Sorge zu tragen.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung des § 11 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Sieht dieser zwar die Hinweispflicht bzw. Hinweismöglichkeit auf die Ein­beziehung der Träger der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen freier Be­rufe und sonstiger Stellen vor, darf der Sozialhilfeträger jedoch unverändert  nicht auf solche Möglichkeiten verweisen. Lassen die Leistungsberechtigten erkennen, dass sie vom Sozialhilfeträger beraten werden möchten und nicht von einer anderen Stelle, muss der Sozialhilfeträger die entsprechende Hilfe leisten (Münder, Armborst u. a. Kom. Z. SGB XII 7.Aufl. § 11 Abs. 5 Rz. 9).

 

Werden Hilfesuchende durch Beratungsstellen von Trägern der freien Wohl­fahrtspflege, von Angehörigen freier Berufe oder von sonstigen Stellen beraten, kann die Kostenübernahme für das förderungsfähige Klientel auch in Form einer pauschalierten Abgeltung erfolgen (§11 Abs. 5 S.4 SGB XII).

 

Beim Regionalverband Saarbrücken als kommunaler Träger im Rahmen des § 6 Abs.1 Nr. 2 SGB II sowie als öffentlicher Träger der Sozialhilfen nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 SGB XII liegen für das Jahr 2008 Anträge

 

·                    des Diakonischen Werkes an der Saar für seine Schuldnerberatungsstelle in Völklingen,

·                    der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. für ihre Schuldnerberatungsstelle in Saarbrücken und

·                    dem Caritas Verband für Saarbrücken und Umgebung e.V. für die Beratungsstellen in Saarbrücken-Burbach und der Innenstadt vor.

 

Diakonisches Werk an der Saar

 

Das Diakonische Werk unterhält seit Jahren als festen Bestandteil seiner Ange­bote im Diakonischen Zentrum in Völklingen eine Schuldnerberatungs­stelle.

 

Entsprechend einer mit dem Regionalverband getroffenen Absprache werden Klienten aus dem Raum Völklingen, Püttlingen und Großrosseln betreut. Die­ses Betreuungsangebot ist dringend notwendig, da die Bedeutung der Schuldnerberatung für den Erhalt von Arbeitsplätzen oder die Neuaufnahme einer Arbeitsstelle in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung ge­wonnen hat.

 

Das Diakonische Werk hat beim Regionalverband Saarbrücken beantragt, der Schuldnerberatungsstelle Völklingen Zuschüsse für Klientel zu gewähren, welches die Voraussetzungen nach den oben genannten Bestimmungen er­füllt.

 

Finanzierung

Im Jahre 2008 wurden gemäß der Ausführungen im Verwendungsnachweis vom 19.05.2009 in der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes 81 Klienten betreut.

 

Aus dem, dem Verwendungsnachweis beigefügten statistischen Material er­gibt sich, dass von diesen 81 Klienten 30 in ein Insolvenzverfahren überführt wurden und damit bei der Förderung durch den Regionalverband unberücksichtigt bleiben müssen. Für diese Klienten werden durch das Land Förder­mittel bezahlt, so dass die Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung anteilig zu errechnen war. 

Die 30 Insolvenzfälle wurden mit einem Faktor von 0,5 aus der Förderung herausgerechnet. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 18,52 %, so dass für die Ermittlung des Förderbetrages 81,48 % der anerkannten Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt wurden.

 

Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten für den Bereich Schuldnerberatung betrugen

im Jahr 2009 insgesamt                                                                              74.528,07 EUR

(PK = 64.807,02 EUR, davon 15 % SK = 9.721,05 EUR)

davon 81,48 %                                                                                              60.726,58 EUR

 

Der Anteil der Betreuungsfälle mit Sozialhilfebezug

entspricht rd. 75,31 % der Gesamtzahl der laufenden

Betreuungsfälle.

75,31 % von 60.726,58 EUR                                                                      45.732,36 EUR

 

Angewendet auf die Gesamtkosten der Schuldnerberatung ergibt sich somit ein Betrag von 45.732,36 EUR für die anteilige Beratung von Klienten, die den Förderungskriterien unterliegen.

 

Nach § 11 Abs. 5 SGB XII soll auch auf die Inanspruchnahme von Schuldner­beratungsstellen hingewirkt werden, damit Lebenslagen, die Leistungen der Sozialhilfe erwarten lassen, vermieden werden können.

 

Ein Nachweis der Beratungsstellen, wie viele der in Beratung befindlichen Personen von Sozialhilfe bedroht wären, wenn keine Schuldnerberatung er­folgen würde, ist nur schwer zu erbringen. Daher können die für diese Klientel erbrachten Leistungen nur in pauschalierter Form abgegolten werden. Daneben ist die Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zu stärken, damit durch Aufklärung Überschuldungssituationen vorgebeugt werden können.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dem Diakonischen Werk eine Pauschale für die vorstehenden Tätigkeiten in Höhe von 15 % des Zuschusses für die Beratung für Klienten im Sozialhilfebezug zu bewilligen.

 

15 % von 45.732,36 EUR =                                                                           6.859,85 EUR

 

Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes damit betragen:

            -     anteilige Zuwendung zu den Kosten der Beratung

                        für Klienten die die Förderkriterien erfüllen                      45.732,36 EUR

-           Pauschale für Beratung von Personen im Vorfeld

der Hilfen und für die Präventions- und

Öffentlichkeitsarbeit                                                                                        6.859,85 EUR

 

 

Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.

 

Die Verbraucherzentrale des Saarlandes unterhält in der Trierer Straße in Saarbrücken ihre Schuldnerberatungsstelle. Hier werden Klienten aus dem Raum Saarbrücken betreut.

 

Der Träger hat einen Zuschuss für die Arbeit mit dem Klientel beantragt,

welches die Förderkriterien erfüllt.

 

Finanzierung:

Im Jahr 2008 wurden gemäß den Ausführungen im Verwendungsnachweis vom 11.02.2009 in der Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale 134 Klienten betreut. Aus dem, dem Verwendungsnachweis beigefügten statisti­schen Material ergibt sich, dass von diesen 134 Klienten 68 in ein Insolvenz­verfahren überführt wurden und damit bei der Förderung durch den Regional­verband unberücksichtigt bleiben müssen. Für diese Klienten werden durch das Land Fördermittel bezahlt, so dass die Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung anteilig zu errechnen war.

Die 68 Insolvenzfälle wurden mit einem Faktor von 0,5 aus der Förderung herausgerechnet. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 25,37 %, so dass für die Ermittlung des Förderbetrages 74,63 % der anerkannten Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt wurden.

 

 

 

Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten für den Bereich Schuldner­beratung betrugen im Jahr 2009 lt. Kostenplan

insgesamt                                                                                                      93.035,00 EUR

(PK = 80.900,00 EUR, davon 15 % SK = 12.135,00 EUR).

davon 74,63 %                                                                                              69.429,10 EUR

 

Der Anteil der Betreuungsfälle nach den Förderkriterien

entspricht rd. 69,4 % der Gesamtzahl der laufenden

Betreuungsfälle.

69,4 % von 69.429,10 EUR =                                                                     48.185,87 EUR

 

Angewendet auf die Gesamtkosten der Schuldnerberatung ergibt sich somit ein Betrag von 48.185,87 EUR für die anteilige Beratung von Klienten die die Förderkriterien erfüllen.

 

Pauschale für Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen und für Präventi­ons- und Öffentlichkeitsarbeit

15 % von 48.185,87 EUR =                                                                           7.227,88 EUR

 

Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstelle damit betragen:

anteilige Zuwendung zu den Kosten der Beratung für Klienten,

die den Förderkriterien unterliegen                                                            48.185,87 EUR

Pauschale für Beratung von Personen im Vorfeld

der Hilfen und für die Präventions- und

Öffentlichkeitsarbeit                                                                                        7.227,88 EUR

 

 

Caritas Verband für Saarbrücken und Umgebung e. V.

 

Der Caritas Verband unterhält Schuldnerberatungsstellen in seinem Bera­tungscenter in Saarbrücken (Innenstadt) und im Gemeinwesenprojekt Saar­brücken-Burbach.

 

Nach internen Absprachen zwischen den Schuldnerberatungsstellen im Regi­onalverband Saarbrücken werden in diesen Beratungsstellen überwiegend Klienten aus dem Bereich Saarbücken beraten.

 

Vom Caritas Verband Saarbrücken und Umgebung e.V. wurde ein Antrag auf Förderung seiner Beratungsstellen  gestellt.

 

Da der Anteil des förderfähigen Klientels zwischen den zwei Beratungsstellen wegen der besonderen sozialen Struktur im Stadtteil Burbach große Abwei­chungen aufweist, wird der Förderbetrag für jede Beratungsstelle getrennt berechnet.

 

Finanzierung:

Die Berechnung der Mittel für die förderungsfähige Klientel beruht auf die dem Jahresbericht 2008 vom 26.05.2009 beigefügten Einnahmen- und Ausgabenübersicht und der ausgewerteten Statistik für das Jahr 2008.

 

 

 

Der Statistik war zu entnehmen, dass in der Schuldnerberatungsstelle des Be­ratungscenters Johannisstraße 98 Hilfesuchende und im Gemeinwesenprojekt Burbach 106 Hilfesuchende betreut wurden. Die Statistik für das Beratungscenter Johannisstraße wies aus, dass dort von den 98 Klienten 65 ins Insolvenzverfahren überführt wurden, von den 106 Klienten des Gemeinwesenprojekts Burbach 87 Klienten.

Wegen der gesetzlichen Zuweisung der Förderung dieser Klienten an das Land waren daher, wie schon bei den beiden anderen Beratungsstellen, diese Klienten anteilig mit einem Faktor von 0,5 herauszurechnen. Dies entspricht für das Klientel des Beratungscenters Johan­nisstraße einem Prozentsatz von ca. 33,17 % und für das Gemeinwesenpro­jekt  Burbach einem Prozentsatz von ca. 8,96 %.

 

Die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten betrugen in 2008 laut Einnahmen u. Ausgabenübersicht 2008 im Beratungscenter Johannisstrasse 90.873,07 EUR

(PK = 79.020,06 EUR; davon 15 % SK = 11.853,01 EUR)

davon 66,83 %                                                                                              60.736,59 EUR

Der Anteil der Betreuungsfälle der den Förderkriterien

entspricht, beträgt 54,08 %

54,08 % von 60.736,59 EUR =                                                                   32.847,34 EUR

 

Angewendet auf die Kosten der Schuldnerberatungsstelle des Beratungscen­ters Johannisstraße ergibt sich somit ein Betrag von 32.847,34 EUR für die anteilige Beratung von Klienten, die den Förderkriterien entsprechen.

 

Pauschale für die Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen und für die Prävention und Öffentlichkeitsarbeit

15 % von 32.847,34 EUR                                                                              4.927,10 EUR

 

Für die Schuldnerberatungsstelle des Gemeinwesenprojekts Burbach betru­gen die anzuerkennenden Personal- und Sachkosten  2007 laut Kostenplan 20.557,08 EUR

(PK= 17.875,72 EUR: davon 15 % SK = 2.681,36 EUR)

davon 91,04 %                                                                                              18.714,70 EUR

Der Anteil der Betreuungsfälle der den Förderkriterien

entspricht, beträgt

82,08 % von 18.714,70 EUR=                                                                    15.360,18 EUR

 

Angewendet auf die Kosten der Schuldnerberatungsstelle des Gemeinwesen­projekts Burbach errechnet sich somit ein Betrag von 15.360,18 EUR für die anteilige Beratung von Klienten, die den Förderkriterien entsprechen.

 

Pauschale für die Beratung von Personen im Vorfeld der Hilfen für Prävention und Öffentlichkeitsarbeit

15% von 15.360,18 EUR=                                                                             2.304,03 EUR

 

Insgesamt würde die Förderung der Schuldnerberatungsstellen des Caritasverbandes damit betragen:

anteilige Zuwendung zu den Kosten der Beratung

 für Klienten, die den Förderkriterien unterliegen                                    48.207,52 EUR

Pauschale für Beratung

von  Personen im Vorfeld der Hilfen und für Prävention-

und  Öffentlichkeitsarbeit                                                                           7.231,13 EUR


Finanzierung:

Die Mittel zur Förderung der vorstehend genannten Tätigkeitsfelder stehen im Haushalt 2009 unter Haushaltsstelle 31200-54200 – zur Verfügung.

Der Ausschuss für Soziale Angelegenheiten hat in seiner Sitzung vom 12.10.09 o.g. Beschluss einstimmig empfohlen.

 

 

 

gez.

Peter Gillo