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Name:0186/2021  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:07.05.2021  
Betreff:Zuwendungsvertrag Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen im Saarland zwischen Land und Regionalverband Saarbrücken zur Schulsozialarbeit ab dem Schuljahr 2021/22
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Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,

der Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis,

die Regionalversammlung beschließt

 

den Regionalverbandsdirektor mit dem Abschluss des Zuwendungsvertrages Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen im Saarland zwischen Land und Regionalverband Saarbrücken zu beauftragen.

 

 


Sachverhalt:

 

Für das Schuljahr 2020/ 21 wurde erstmals ein Zuwendungsvertrag zur Schulsozialarbeit aufgrund der neuen paritätischen Finanzierung und mit der Prämisse der gemeinsamen Verantwortung von Land und Landkreisen/ Regionalverband geschlossen. Die Vertragslaufzeit endet am 31.07.2021. Bis Sommer 2021 war vorgesehen, die gemeinsame Verantwortung im Schulordnungsgesetz und im Ausführungsgesetz KJHG zu verankern und die konkrete Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“ im Schulmitbestimmungsgesetz zu beschreiben. Zu diesen Gesetzesänderungen kam es jedoch nicht.

 

Deshalb ist es notwendig, den Zuwendungsvertrag mit Anpassungen zu verlängern.

 

Der neue Zuwendungsvertrag beinhaltet folgende Änderungen:

 

-        Zeitliche Verlängerung

Der Zuwendungsvertrag wird um zwei Jahre verlängert verbunden mit einer Regelung zur automatischen Verlängerung des Vertrages jeweils um zwei weitere Jahre, sofern der Vertrag nicht rechtzeitig vorher (12 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit) gekündigt wird. Sofern eine gesetzliche Änderung des Schulordnungsgesetzes im Hinblick auf Schulsozialarbeit (Schulsozialarbeit auch als gesetzliche Aufgabe von Schule) innerhalb der Vertragslaufzeit des Zuwendungsvertrages erfolgen sollte, können die Zuwendungsverträge im gegenseitigen Einvernehmen auf Kooperationsverträge umgestellt werden.

 

-        Berücksichtigung von tariflichen Lohnsteigerungen

Im Zuwendungsvertrages wird eine Berücksichtigung tariflicher Lohnsteigerungen sowohl für das Land wie die Kreise – jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – festgeschrieben.

 

-        Aktualisierung der dem Vertrag zugrundeliegenden Daten

In den Zuwendungsvertrag wird eine Verpflichtung aufgenommen, die der Finanzierung des Vertrages zugrundeliegende Daten (Schüler*innenzahlen, Anzahl Schulstandorte, SGB II Fallzahlen, HzE Fallzahlen) alle zwei Jahre zu aktualisieren und ggf. den Zuwendungsvertrag entsprechend anzupassen.

 

-      Zeitpunkt Einreichung der jährlichen Anträge für das jeweils kommende, neue Schuljahr.

Als Frist wurde der 15. April in den Entwurf aufgenommen. Dies gilt erstmals ab der Beantragung für das Schuljahr 2022/ 2023.

 

-               Zeitpunkt Einreichung Verwendungsnachweise

Der Zeitpunkt zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird auf 6 Monate nach Ende des jeweiligen Schuljahres (31. Januar) festgelegt (bislang 30. November).

 

-        Qualifikation Fachkräfte der Schulsozialarbeit

Die im Zuwendungsvertrag enthaltenen Regelungen zur Qualifikation der Fachkräfte der Schulsozialarbeit werden präzisiert und ergänzt. Die vorgesehenen Ergänzungen wurden auf Ebene der Kreiskoordinatoren*innen der Schulsozialarbeit vorabgestimmt.

 

Die Formulierungen sind auf der Arbeitsebene mit den Landkreisen und dem Regionalverband abgestimmt. Rechtsamt und RPA waren an der Bewertung des Vertragsentwurfes beteiligt. Die Anregung des Rechtsamtes, die Schriftform bei einer eventuellen Kündigung vorzugeben (§ 12), wurde berücksichtigt.

 

Der Fachdienst empfiehlt den Abschluss des vorliegenden Zuwendungsvertrages.

 

Die tariflichen Steigerungen ab 01.08.2021 sind im Haushalt 2021 des Regionalverbandes im Produktkonto 36360.531800 - Jugendhilfe und Schule bereits berücksichtigt.