Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0186/2021 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 07.05.2021 | ||
Betreff: | Zuwendungsvertrag Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen im Saarland zwischen Land und Regionalverband Saarbrücken zur Schulsozialarbeit ab dem Schuljahr 2021/22 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 229 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
empfiehlt,
der
Regionalverbandsausschuss nimmt zur Kenntnis,
die Regionalversammlung beschließt
den Regionalverbandsdirektor
mit dem Abschluss des Zuwendungsvertrages Schulsozialarbeit an
allgemeinbildenden Schulen im Saarland zwischen Land und Regionalverband
Saarbrücken zu beauftragen.
Sachverhalt:
Für das Schuljahr
2020/ 21 wurde erstmals ein Zuwendungsvertrag zur Schulsozialarbeit aufgrund
der neuen paritätischen Finanzierung und mit der Prämisse der gemeinsamen
Verantwortung von Land und Landkreisen/ Regionalverband geschlossen. Die
Vertragslaufzeit endet am 31.07.2021. Bis Sommer 2021 war vorgesehen, die
gemeinsame Verantwortung im Schulordnungsgesetz und im Ausführungsgesetz KJHG
zu verankern und die konkrete Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“ im
Schulmitbestimmungsgesetz zu beschreiben. Zu diesen Gesetzesänderungen kam es
jedoch nicht.
Deshalb ist es
notwendig, den Zuwendungsvertrag mit Anpassungen zu verlängern.
Der neue
Zuwendungsvertrag beinhaltet folgende Änderungen:
- Zeitliche Verlängerung
Der
Zuwendungsvertrag wird um zwei Jahre verlängert verbunden mit einer Regelung
zur automatischen Verlängerung des Vertrages jeweils um zwei weitere Jahre,
sofern der Vertrag nicht rechtzeitig vorher (12 Monate vor Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit) gekündigt wird. Sofern eine gesetzliche Änderung
des Schulordnungsgesetzes im Hinblick auf Schulsozialarbeit (Schulsozialarbeit
auch als gesetzliche Aufgabe von Schule) innerhalb der Vertragslaufzeit des
Zuwendungsvertrages erfolgen sollte, können die Zuwendungsverträge im
gegenseitigen Einvernehmen auf Kooperationsverträge umgestellt werden.
- Berücksichtigung von tariflichen
Lohnsteigerungen
Im Zuwendungsvertrages
wird eine Berücksichtigung tariflicher Lohnsteigerungen sowohl für das Land wie
die Kreise – jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel –
festgeschrieben.
- Aktualisierung der dem Vertrag
zugrundeliegenden Daten
In den
Zuwendungsvertrag wird eine Verpflichtung aufgenommen, die der Finanzierung des
Vertrages zugrundeliegende Daten (Schüler*innenzahlen, Anzahl Schulstandorte,
SGB II Fallzahlen, HzE Fallzahlen) alle zwei Jahre zu aktualisieren und ggf.
den Zuwendungsvertrag entsprechend anzupassen.
- Zeitpunkt Einreichung der jährlichen
Anträge für das jeweils kommende, neue Schuljahr.
Als Frist wurde der
15. April in den Entwurf aufgenommen. Dies gilt erstmals ab der Beantragung für
das Schuljahr 2022/ 2023.
-
Zeitpunkt
Einreichung Verwendungsnachweise
Der Zeitpunkt zur
Einreichung des Verwendungsnachweises wird auf 6 Monate nach Ende des
jeweiligen Schuljahres (31. Januar) festgelegt (bislang 30. November).
- Qualifikation Fachkräfte der Schulsozialarbeit
Die im
Zuwendungsvertrag enthaltenen Regelungen zur Qualifikation der Fachkräfte der
Schulsozialarbeit werden präzisiert und ergänzt. Die vorgesehenen Ergänzungen
wurden auf Ebene der Kreiskoordinatoren*innen der Schulsozialarbeit
vorabgestimmt.
Die Formulierungen
sind auf der Arbeitsebene mit den Landkreisen und dem Regionalverband
abgestimmt. Rechtsamt und RPA waren an der Bewertung des Vertragsentwurfes
beteiligt. Die Anregung des Rechtsamtes, die Schriftform bei einer eventuellen
Kündigung vorzugeben (§ 12), wurde berücksichtigt.
Der Fachdienst
empfiehlt den Abschluss des vorliegenden Zuwendungsvertrages.
Die tariflichen
Steigerungen ab 01.08.2021 sind im Haushalt 2021 des Regionalverbandes im
Produktkonto 36360.531800 - Jugendhilfe und Schule bereits berücksichtigt.