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Name:0071/2009  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:22.10.2009  
Betreff:Wahrnehmung der Aufgaben eines Bildungsbeirates durch den Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken
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Beschlussvorschlag:

 

Die Regionalversammlung beschließt, dem Kooperationsrat beim Regionalverband Saarbrücken zu empfehlen, die Aufgaben eines Bildungsbeirates wahrzunehmen.

 


Sachverhalt:

 

Nach Artikel 32 Saarländische Landesverfassung kommt dem Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen, eine besondere Bedeutung zu. Die Aufgabe der Förderung liegt danach in der Verantwortung des Staates und der Gemeinden. Somit gelten diese Bereiche als örtliche Aufgaben der Gemeinden.

 

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz regelt in § 143 die Möglichkeit von Kooperationen zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden. Der Gesetzgeber spricht hier von sog. Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben. Ziel ist hier für eine gleichmäßige Versorgung der Kreiseinwohner oder Gemeinden zu sorgen sowie die Unterstützung der Gemeinden bei Aufgaben, die ihre eigene Leistungsfähigkeit übersteigen.

 

Für den Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken stellt die Volkshochschule eine solche Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe dar. Wie schon zuvor erwähnt, können solche Aufgaben seitens des Kreises grundsätzlich nur in Kooperation mit den Gemeinden wahrgenommen werden.

 

Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift sieht hier allerdings eine Ausnahme von dem Kooperationsvorbehalt vor, in dem der Gesetzgeber ein Mitentscheidungsrecht der Gemeinden in einem Bildungsbeirat genügen lässt. Für diesen Bildungsbeirat gelten die Vorschriften für den Kooperationsrat nach § 211 KSVG entsprechend.

 

Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet dies zudem, dass der bereits existierende Kooperationsrat nach § 211a Abs. 1 KSVG die Aufgaben des Bildungsbeirates wahrnehmen kann. Für diese Regelung spricht, dass ein weiteres Gremium gleichbesetzt wie der Kooperationsrat nicht entstehen muss.

 

Wird ein Bildungsbeirat eingerichtet und stimmt dieser der Aufgabenwahrnehmung für die Volkhochschule zu, braucht der Gemeindeverband für seine Aufgabenwahrnehmung keinen Kooperationspartner auf Gemeindeebene und kann die Aufgaben alleine wahrnehmen. Nach der Kommentierung von Lehné/Weirich zu § 143 Abs. 3 KSVG ist es denkbar, dass der Bildungsbeirat in bestimmten Bereichen Mitbestimmungsvorbehalte beschließt. Ansonsten gelten die Regelungen für den Kooperationsrat.

 

 


Finanzierung:

 

Der Regionalverband hat bisher für acht seiner Kommunen im Rahmen seiner Er-gänzungsfunktion die Aufgaben der Volkshochschule wahrgenommen, um gleichwertige Lebensverhältnisse innerhalb des Gebietes des Regionalverbandes herzustellen. Obwohl es einen Verfassungsauftrag gibt, gelten die Aufgaben der Volkshochschule als abweisbare Aufgaben.

 

Die Erledigung und Finanzierung dieser freiwilligen (abweisbaren) örtlichen Aufgaben durch die Gemeindeverbände wurde mit dem Verwaltungsstrukturreformgesetz neu geregelt und ist mit Beginn der neuen Legislaturperiode umzusetzen.

 

Die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Gemeindeverbände ist in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren kreisangehörigen Gemeinden wahrzunehmen, um den Gemeinden eine Einflussmöglichkeit zu „ob“ und „wie“ bei der Erledigung gemeindlicher Aufgaben einzuräumen. Hiermit soll dem Grundsatz der Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung nach der Rechtsprechung des OVG, insbesondere der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der dem Gemeindeverband angehörigen Kommunen entsprochen werden.

 

Die Finanzierung der abweisbaren Aufgaben darf den Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nicht um mehr als 0,5 % der Umlagegrundlagen nach

§ 19a Abs. 2 KFAG überschreiten.

 

Für die Aufgaben der Volkshochschulen hat der Gesetzgeber unabhängig von den Finanzierungsregelungen vorgesehen, dass die Gemeindeverbände Bildungsbeiräte einrichten können. Die Berücksichtigung des 0,5 %igen Schwellenwertes entfällt für Aufgaben, die im Einvernehmen der Bildungsbeiräte erfüllt werden.

 

Wird im Bildungsbeirat kein Einvernehmen hergestellt, muss der Gemeindeverband sich einen Kooperationspartner zur Erfüllung der Aufgaben suchen. Es gelten die Regelungen für den Gemeindeverband von 20% bzw. 40 % Finanzierungsanteils. Ein höherer Finanzierungsanteil bedarf der Zustimmung der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der einstimmigen Zustimmung im Kooperationsrat beim Regionalverband.

 

Fazit:

Die Einrichtung eines Bildungsbeirates, mit dem Ziel, im Einvernehmen mit den Mitgliedern, die Aufgabe der Volkshochschule durch den Regionalverband Saarbrücken wahrnehmen zu lassen, sichert das umfassende Angebot der Volkshochschule für die Bürgerinnen und Bürger der Städte und Gemeinden des Regionalverbandes. Die Finanzierung kann, dann über die Umlage dargestellt werden. Die Aufgabenwahrnehmung durch den Kooperationsrat erspart ein zusätzliches, gleichbesetztes Gremium.