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Name: | 0071/2009 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 22.10.2009 | ||
Betreff: | Wahrnehmung der Aufgaben eines Bildungsbeirates durch den Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 98 KB |
Beschlussvorschlag:
Die Regionalversammlung beschließt, dem Kooperationsrat beim Regionalverband Saarbrücken zu empfehlen, die Aufgaben eines Bildungsbeirates wahrzunehmen.
Sachverhalt:
Nach Artikel 32 Saarländische Landesverfassung kommt
dem Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und
Volkshochschulen, eine besondere Bedeutung zu. Die Aufgabe der Förderung liegt
danach in der Verantwortung des Staates und der Gemeinden. Somit gelten diese
Bereiche als örtliche Aufgaben der Gemeinden.
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz regelt in § 143 die
Möglichkeit von Kooperationen zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen
Gemeinden. Der Gesetzgeber spricht hier von sog. Ausgleichs- und
Ergänzungsaufgaben. Ziel ist hier für eine gleichmäßige Versorgung der
Kreiseinwohner oder Gemeinden zu sorgen sowie die Unterstützung der Gemeinden
bei Aufgaben, die ihre eigene Leistungsfähigkeit übersteigen.
Für den Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken
stellt die Volkshochschule eine solche Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe dar.
Wie schon zuvor erwähnt, können solche Aufgaben seitens des Kreises
grundsätzlich nur in Kooperation mit den Gemeinden wahrgenommen werden.
Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift sieht hier allerdings
eine Ausnahme von dem Kooperationsvorbehalt vor, in dem der Gesetzgeber ein
Mitentscheidungsrecht der Gemeinden in einem Bildungsbeirat genügen lässt. Für diesen
Bildungsbeirat gelten die Vorschriften für den Kooperationsrat nach § 211 KSVG
entsprechend.
Für den Regionalverband Saarbrücken bedeutet dies
zudem, dass der bereits existierende Kooperationsrat nach § 211a Abs. 1 KSVG
die Aufgaben des Bildungsbeirates wahrnehmen kann. Für diese Regelung spricht,
dass ein weiteres Gremium gleichbesetzt wie der Kooperationsrat nicht entstehen
muss.
Wird ein Bildungsbeirat eingerichtet und stimmt dieser
der Aufgabenwahrnehmung für die Volkhochschule zu, braucht der Gemeindeverband
für seine Aufgabenwahrnehmung keinen Kooperationspartner auf Gemeindeebene und
kann die Aufgaben alleine wahrnehmen. Nach der Kommentierung von Lehné/Weirich
zu § 143 Abs. 3 KSVG ist es denkbar, dass der Bildungsbeirat in bestimmten Bereichen
Mitbestimmungsvorbehalte beschließt. Ansonsten gelten die Regelungen für den
Kooperationsrat.
Finanzierung:
Der Regionalverband hat bisher für acht seiner Kommunen
im Rahmen seiner Er-gänzungsfunktion die Aufgaben der Volkshochschule
wahrgenommen, um gleichwertige Lebensverhältnisse innerhalb des Gebietes des
Regionalverbandes herzustellen. Obwohl es einen Verfassungsauftrag gibt, gelten
die Aufgaben der Volkshochschule als abweisbare Aufgaben.
Die Erledigung und Finanzierung dieser freiwilligen
(abweisbaren) örtlichen Aufgaben durch die Gemeindeverbände wurde mit dem
Verwaltungsstrukturreformgesetz neu geregelt und ist mit Beginn der neuen
Legislaturperiode umzusetzen.
Die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der
Gemeindeverbände ist in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren
kreisangehörigen Gemeinden wahrzunehmen, um den Gemeinden eine
Einflussmöglichkeit zu „ob“ und „wie“ bei der Erledigung gemeindlicher Aufgaben
einzuräumen. Hiermit soll dem Grundsatz der Zusammenführung von Ausgaben- und
Aufgabenverantwortung nach der Rechtsprechung des OVG, insbesondere der
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der dem Gemeindeverband angehörigen
Kommunen entsprochen werden.
Die Finanzierung der abweisbaren Aufgaben darf den
Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nicht um mehr als
0,5 % der Umlagegrundlagen nach
§ 19a Abs. 2 KFAG überschreiten.
Für die Aufgaben der Volkshochschulen hat der
Gesetzgeber unabhängig von den Finanzierungsregelungen vorgesehen, dass die
Gemeindeverbände Bildungsbeiräte einrichten können. Die Berücksichtigung des
0,5 %igen Schwellenwertes entfällt für Aufgaben, die im Einvernehmen der
Bildungsbeiräte erfüllt werden.
Wird im Bildungsbeirat kein Einvernehmen hergestellt,
muss der Gemeindeverband sich einen Kooperationspartner zur Erfüllung der
Aufgaben suchen. Es gelten die Regelungen für den Gemeindeverband von 20% bzw.
40 % Finanzierungsanteils. Ein höherer Finanzierungsanteil bedarf der
Zustimmung der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der einstimmigen Zustimmung im
Kooperationsrat beim Regionalverband.
Fazit:
Die Einrichtung eines Bildungsbeirates, mit dem Ziel,
im Einvernehmen mit den Mitgliedern, die Aufgabe der Volkshochschule durch den
Regionalverband Saarbrücken wahrnehmen zu lassen, sichert das umfassende
Angebot der Volkshochschule für die Bürgerinnen und Bürger der Städte und
Gemeinden des Regionalverbandes. Die Finanzierung kann,
dann über die Umlage dargestellt werden. Die Aufgabenwahrnehmung durch
den Kooperationsrat erspart ein zusätzliches, gleichbesetztes Gremium.