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Name:0225/2021  
Art:Informationsvorlage  
Datum:02.06.2021  
Betreff:Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landesamt für Soziales und den saarländischen Jugendämtern zur Unterbringung behinderter junger Menschen in Pflegefamilien
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Sachverhalt:

 

Die Entwurf der Kooperationsvereinbarung zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe im Saarland bezüglich der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Pflegefamilien zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe Saarland vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken vertreten durch die Landrätinnen/ die Landräte und dem Regionalverbandsdirektor wurde vom Vorstand des Landkreistages Saarland zustimmend zur Kenntnis genommen. Das betrifft auch die darin festgehaltene Erstattung der bei den Jugendämtern entstehenden zusätzlichen Personalkosten.

 

Der Vorstand des Landkreistages Saarland stimmt dem Entwurf der Kooperationsvereinbarung im Vorgriff, vorbehaltlich einer im Sinne der Jugendämter stattfindenden Verabschiedung aus der Liste Annexleistungen zu. Den Landkreisen und dem Regionalverband wird im Falle einer Einigung Beitritt empfohlen.

 

Der Vorstand des Landkreistages Saarland schlägt vor, zur Umsetzung der Kooperation der Jugendämter der Landkreise und des Regionalverbandes mit dem Landesamt für Soziales einen Begleitausschuss zur Kooperationsvereinbarung einzurichten, dem Jugendamtsmitarbeiterinnen/ Jugendamtsmitarbeiter und eine Vertretung des Landesamtes angehören.

 

 

 

Der Kooperationsvertrag beinhaltet u.a. folgendes:

 

Der Eingliederungshilfeträger übernimmt die mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie unmittelbar entstehenden Kosten in Form eines monatlichen Pflegegeldes, sowie in Form weiterer Beihilfen und Zuschüsse soweit dies nach Maßgabe des SGB IX rechtmäßig ist. Das Geld wird unmittelbar an die Pflegeeltern ausgezahlt.

Der Eingliederungsträger übernimmt zudem Annexleistungen.

 

Personal- und Verwaltungskosten werden pro betreutem Pflegekind auf Grundlage einer Vollzeitstelle S 14 Stufe 4 TVÖD-VDK ausgehend von einer Fallzahl von 40 Fällen pro Fachkraft mit monatlich 182,00 € erstattet.