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Name:0227/2021  
Art:Informationsvorlage  
Datum:04.06.2021  
Betreff:Information zum Stand der Umsetzung des 5. Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020 - 2021
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Sachverhalt:

 

Im Juli 2020 hat der Deutsche Bundestag das 5. Investitionsprogramm zur Kinderbetreuungsfinanzierung beschlossen.

Danach gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden in den Jahren 2020 und 2021 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau". Die Finanzhilfen sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt einzusetzen. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 01.Januar 2020 bis 31.Dezember 2021 begonnen wurden.

Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

Die Mittel des Bundessondervermögens betragen 1 Mrd. Euro und werden den Ländern entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren bereitgestellt.

Auf das Saarland entfallen 10.374.559,00 Euro.

Landesseitig hat man sich entschieden, diese Mittel in zwei Säulen aufzuteilen,

 

  1. Sofortprogramm für pandemiebedingte Ausstattungsinvestitionen und
  2. Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher bzw. Sicherung bestehender Betreuungsplätze

 

Die Maßnahmen nach Ziffer 1 wickelt das Ministerium für Bildung und Kultur mit den Kita-Trägern ab. Pro Gruppe einer Einrichtung werden max. 2.000,00 € bezuschusst.

Aus dem Topf der Bundesmittel werden hierzu 3.240.000,00 € verwendet, die um 360.000,00 € Landesmittel aufgestockt werden, um eine 100 %-ige Finanzierung abbilden zu können.

Für Investitionen in bauliche Maßnahmen stehen nach Abzug der Mittel nach Ziffer 1 7.135.559,00 € zur Verfügung. Die Verteilung auf die Kreise/ den Regionalverband orientiert sich an der Zahl der Kinder von 0 bis 6 Jahren. Nach diesem Schlüssel fließen rd. 2,5 Mio. € in den Regionalverband.

 

 

Betreffend die Mittel nach Ziffer 2 haben sich Land und Kreise/ Regionalverband darauf verständigt, dass - anders als bisher - die Mittel durch die Jugendhilfeträger und nicht durch das Land per Zuwendungsbescheid zu binden sind. Die Bundesmittel dürfen max. 90 % der Kosten einer Maßnahme finanzieren.

Das Land hat dazu mit Datum vom 08.01.2021 die Richtlinie II zum 5. Investitionsprogramm des Bundes erlassen, welches Zuwendungszweck, Verfahren, Weiterleitung der Mittel, etc. regelt.

 

Besondere Herausforderungen:

Die Mittel müssen bis zum 30.06.2021 per Zuwendungsbescheid gebunden sein; andernfalls werden die Mittel umverteilt. Die Maßnahmen müssen bis zum 30.06.2022 abgeschlossen sein, sprich alle Leistungen müssen erbracht sein.

Die Fristen sind damit sehr eng gesetzt und zudem bundesgesetzlich verankert.

Sollte eine Maßnahme nicht zum 30.06.2022 abgeschlossen sein, droht der Verfall der Bundesmittel – Restrisiko liegt bei Kreisen/ RV.

Die Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Kreise/ den RV ist bis zum 31.10.2023 abzuschließen. Dazwischen haben im Rahmen des Monitorings des Bundes zu bestimmten Stichtagen Meldungen über die Höhe der bewilligten Bundesmittel, die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, etc., zu erfolgen.

 

Mit Bescheid vom 04.02.2021 hat das Ministerium für Bildung und Kultur dem Regionalverband Saarbrücken einen Zuwendungsbescheid über rd. 2,5 Mio. Euro erteilt und den Regionalverband zugleich ermächtigt, die Zuwendungsmittel an Maßnahmenträger im Zuständigkeitsbereich weiterzureichen.

 

Mit den Kommunen im Regionalverband war Ende 2020 im Vorgriff vereinbart worden, die Mittel ebenfalls im Verhältnis der Anzahl der Kinder von 0 bis 6 Jahren auf die Kommunen zu verteilen.

Die Kommunen sind angehalten, geeignete Maßnahmen ins Antragsverfahren einzubringen. Aufgrund der engen Fristen kommen nur vereinzelt Maßnahmen freier Träger hierfür in Betracht. Aus dem gleichen Grund lassen sich auch nur vereinzelt Maßnahmen zu Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze generieren. Die meisten Maßnahmen dienen der Sicherung des Platzangebotes.

 

Aktuell:

Der Deutsche Bundestag berät derzeit einen Gesetzentwurf über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (KitaFinHG). Damit werden u.a. die Fristen für die Inanspruchnahme des 5. Investitionsprogramms des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung um ein Jahr verlängert.

Angeregt wurde dies durch die Jugend- und Familienministerkonferenz mit Blick auf die engen Fristen des Programms.

Sollte das Gesetz so in Kraft treten, würde das zur Entspannung beitragen. Die Maßnahmen müssten dann erst zum 30.06.2023 abgeschlossen sein.

 

Die beigefügte Übersicht bietet einen Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand.