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Name:0076/2009  
Art:Tischvorlage  
Datum:09.11.2009  
Betreff:Änderung der Richtlinien für die Verleihung des Kulturpreises des Regionalverbandes Saarbrücken vom 29. Januar 1999
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Beschlussvorschlag:

 

Die Regionalversammlung beschließt die Richtlinien für die Verleihung des Kulturpreises des Regionalverbandes Saarbrücken wie folgt neu:

RICHTLINIEN

für die Verleihung des Kulturpreises des
Regionalverbandes Saarbrücken

Die Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken hat in ihrer Sitzung am 12. November 2009 nachstehende Richtlinien beschlossen:

§1

1.         Der Regionalverband Saarbrücken verleiht im jährlichen Wechsel

a)                 einen Kulturpreis für Kunst

b)                 einen Kulturpreis für Nachwuchskünstler/-künstlerinnen und Nachwuchsgruppen

c)                  einen Kulturpreis für Heimatpflege und Heimatforschung

2.         Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Regionalverbands­direktor unterzeichnet wird. Mit dem Kulturpreis ist eine Zuwendung von 2.500,00 € verbunden. Ein Rechtsanspruch wird nicht begründet.

§2

1.                 Der Kulturpreis für Kunst wird für besondere künstlerische Leistungen der produ­zierenden und reproduzierenden Kunst (z.B. Literatur, Musik, bildende Kunst, Schauspiel und Film) verliehen.

2.                    Der Kulturpreis für Nachwuchskünstler/-künstlerinnen und Nachwuchsgruppen wird für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Musik (Jazz, Rock, Pop, Func, Klassik) Theater, Schauspiel, Film, Video und Multimedia verliehen.

3.                    Der Kulturpreis für Heimatpflege und Heimatforschung wird für besondere auf den Regionalverband Saarbrücken bezogene Leistungen auf dem Gebiet der Heimatpflege und Heimatforschung sowie Heimatkunde vergeben.

4.                 Bei der Beurteilung soll nicht eine Einzelleistung, sondern das gesamte Schaffen gewürdigt werden, es sei denn, dass es sich um eine Einzelleistung von überra­gender Bedeutung handelt. Der Entscheidung über die Preisverleihung können jeweils auch thematische Schwerpunkte zugrunde gelegt werden.


§3

Der Kulturpreis kann einer Einzelperson oder einer Personengruppe zuerkannt werden.

§4 Der Kulturpreis wird öffentlich angekündigt.

§5

1.         Zur Ermittlung der für die Auszeichnung in Frage kommenden Kulturschaffenden

sind sowohl Städte und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken als auch

Vereinigungen oder Privatpersonen berechtigt, Personen oder Personengruppen zur

Preisverleihung vorzuschlagen.

2:         Eine eigene Bewerbung ist ausgeschlossen.

3.         Die Vorschläge sind schriftlich eingehend zu begründen. Sie sollen eine Darstellung des bisherigen kulturellen Wirkens des/der Vorgeschlagenen, Angaben über erhaltene Auszeichnungen sowie eine Aufzählung der erschienenen bzw. aufgeführten Werke enthalten.

§6

1.                  Über die Zuerkennung des Kulturpreises entscheidet der Werksausschuss des KBW des Regionalverbandes Saarbrücken nach Anhörung eines unabhängigen Sachverständigenrates. Der Sachverständigenrat und der Werksausschuss für das KBW sind an die Vorschläge nach § 5 nicht gebunden.

2.                    Der Sachverständigenrat besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden vom Werks­ausschuss für das KBW für jede Verleihung gesondert berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

3.                    Die Sachverständigen sollen jeweils aus den verschiedenen Bereichen der Kunst, der Nachwuchskunst bzw. der Heimatforschung und Heimatpflege berufen werden.

§7

1.                  Der Sachverständigenrat empfiehlt dem Werksausschuss für das KBW bis zu drei Personen oder Personengruppen für die Verleihung des Kulturpreises.

2.                    Der Sachverständigenrat ist mit sechs Stimmen beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.                    Die Beratungen des Sachverständigenrates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind über den Verlauf der Sitzungen sowie über das Ergebnis ihres Vorschlages nach den Vorschriften des KSVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§8

1         Der Werksausschuss für das KBW wählt aus dem Vorschlag des Sachverständigen­rates den Preisträger aus.

2. Der Werksausschuss für das KBW kann auch von der Verleihung des Kulturpreises absehen und die hierfür vorgesehene Zuwendung ganz oder teilweise für bestimmte andere kulturelle Zwecke im Regionalverband Saarbrücken verwenden.

§9

Eine wiederholte Verleihung an ein und denselben/dieselben Kulturschaffenden soll nicht erfolgen.

§10

Diese Richtlinien treten am 12. November 2009 in Kraft. Saarbrücken, den 12. November 2009

REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN

Der Regionalverbandsdirektor

I.V.

gez. Elfliede Nikodemus

Regionalverbandsbeigeordnete


Sachverhalt:

Aufgrund der Erhöhung der im Werksausschuss für das KBW vertretenen Parteien von ursprünglich 3 auf nunmehr 5 Fraktionen sind die Richtlinien wie folgt zu ändern:

§6 Abs.2 Satz 1:" Der Sachverständigenrat besteht aus 9 Mitgliedern."

§7 Abs.2 Satz1: „Der Sachverständigenrat ist mit 6 Stimmen beschlussfähig."

Damit hat jede Fraktion die Möglichkeit, einen Vertreter/eine Vertreterin in den Sachverständigenrat zu entsenden. Neben den Vertretern der Fraktionen gehören dem Sachverständigenrat noch an: Frau Elfriede Nikodemus als Vorsitzende und bis zu 3 externe Sachverständige, die nach Möglichkeit jeweils aus den verschiedenen zu würdigenden Bereichen berufen werden sollen.