Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | 0076/2009 | ||
Art: | Tischvorlage | ||
Datum: | 09.11.2009 | ||
Betreff: | Änderung der Richtlinien für die Verleihung des Kulturpreises des Regionalverbandes Saarbrücken vom 29. Januar 1999 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 108 KB |
Beschlussvorschlag:
Die Regionalversammlung beschließt die Richtlinien für die
Verleihung des Kulturpreises des Regionalverbandes Saarbrücken wie folgt neu:
RICHTLINIEN
für
die Verleihung des Kulturpreises des
Regionalverbandes Saarbrücken
Die
Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken hat in ihrer Sitzung am
12. November 2009 nachstehende Richtlinien beschlossen:
§1
1. Der
Regionalverband Saarbrücken verleiht im jährlichen Wechsel
a)
einen
Kulturpreis für Kunst
b)
einen Kulturpreis für Nachwuchskünstler/-künstlerinnen
und Nachwuchsgruppen
c)
einen Kulturpreis für Heimatpflege und Heimatforschung
2. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die vom
Regionalverbandsdirektor unterzeichnet wird. Mit dem Kulturpreis
ist eine Zuwendung von 2.500,00 € verbunden. Ein Rechtsanspruch wird
nicht begründet.
§2
1.
Der Kulturpreis für Kunst wird für besondere
künstlerische Leistungen der produzierenden und reproduzierenden Kunst (z.B.
Literatur, Musik, bildende Kunst, Schauspiel und Film) verliehen.
2.
Der Kulturpreis für
Nachwuchskünstler/-künstlerinnen und Nachwuchsgruppen wird für besondere Leistungen
auf dem Gebiet der Musik (Jazz, Rock, Pop, Func, Klassik) Theater, Schauspiel,
Film, Video und Multimedia verliehen.
3.
Der Kulturpreis für Heimatpflege
und Heimatforschung wird für besondere auf den Regionalverband
Saarbrücken bezogene Leistungen auf dem Gebiet der Heimatpflege und
Heimatforschung sowie Heimatkunde vergeben.
4.
Bei der Beurteilung soll nicht eine Einzelleistung,
sondern das gesamte Schaffen gewürdigt werden, es sei denn, dass es sich um
eine Einzelleistung von überragender Bedeutung handelt. Der Entscheidung über
die Preisverleihung können jeweils auch thematische Schwerpunkte zugrunde
gelegt werden.
§3
Der Kulturpreis kann
einer Einzelperson oder einer Personengruppe zuerkannt werden.
§4 Der Kulturpreis wird
öffentlich angekündigt.
§5
1. Zur
Ermittlung der für die Auszeichnung in Frage kommenden Kulturschaffenden
sind sowohl Städte und Gemeinden des
Regionalverbandes Saarbrücken als auch
Vereinigungen oder Privatpersonen
berechtigt, Personen oder Personengruppen zur
Preisverleihung vorzuschlagen.
2: Eine
eigene Bewerbung ist ausgeschlossen.
3. Die Vorschläge sind schriftlich
eingehend zu begründen. Sie sollen eine Darstellung des bisherigen kulturellen Wirkens des/der Vorgeschlagenen,
Angaben über erhaltene Auszeichnungen sowie eine Aufzählung der erschienenen
bzw. aufgeführten Werke enthalten.
§6
1.
Über die
Zuerkennung des Kulturpreises entscheidet der Werksausschuss des KBW des
Regionalverbandes Saarbrücken nach Anhörung eines unabhängigen
Sachverständigenrates. Der Sachverständigenrat und der Werksausschuss für das
KBW sind an die Vorschläge nach § 5 nicht gebunden.
2. Der Sachverständigenrat besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden vom Werksausschuss für das KBW für jede Verleihung gesondert berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
3.
Die
Sachverständigen sollen jeweils aus den verschiedenen Bereichen der Kunst, der
Nachwuchskunst bzw. der Heimatforschung und Heimatpflege berufen werden.
§7
1.
Der
Sachverständigenrat empfiehlt dem Werksausschuss für das KBW bis zu drei
Personen oder Personengruppen für die Verleihung des Kulturpreises.
2.
Der
Sachverständigenrat ist mit sechs Stimmen beschlussfähig. Er entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.
3.
Die
Beratungen des Sachverständigenrates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind
über den Verlauf der Sitzungen sowie über das Ergebnis ihres Vorschlages nach
den Vorschriften des KSVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§8
1 Der Werksausschuss für das KBW wählt
aus dem Vorschlag des Sachverständigenrates
den Preisträger aus.
2. Der Werksausschuss für das KBW kann auch von der
Verleihung des Kulturpreises absehen und die hierfür vorgesehene Zuwendung ganz oder teilweise für
bestimmte andere kulturelle Zwecke im Regionalverband Saarbrücken verwenden.
§9
Eine wiederholte Verleihung an ein
und denselben/dieselben Kulturschaffenden soll nicht erfolgen.
§10
Diese
Richtlinien treten am 12. November 2009 in Kraft. Saarbrücken, den 12. November 2009
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Der Regionalverbandsdirektor
I.V.
gez. Elfliede Nikodemus
Regionalverbandsbeigeordnete
Sachverhalt:
Aufgrund der Erhöhung der im
Werksausschuss für das KBW vertretenen Parteien von ursprünglich 3 auf nunmehr
5 Fraktionen sind die Richtlinien wie folgt zu ändern:
§6 Abs.2 Satz 1:" Der Sachverständigenrat besteht aus 9
Mitgliedern."
§7 Abs.2 Satz1: „Der Sachverständigenrat ist mit 6 Stimmen
beschlussfähig."
Damit hat jede Fraktion die Möglichkeit, einen Vertreter/eine Vertreterin in den Sachverständigenrat zu entsenden. Neben den Vertretern der Fraktionen gehören dem Sachverständigenrat noch an: Frau Elfriede Nikodemus als Vorsitzende und bis zu 3 externe Sachverständige, die nach Möglichkeit jeweils aus den verschiedenen zu würdigenden Bereichen berufen werden sollen.