Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0311/2021 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 29.07.2021 | ||
Betreff: | Resolution zur Baulandmobilisierung für mehr bezahlbaren Wohnraum |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 433 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Kooperationsrat fordert vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Überprüfung, ob insbesondere im Ballungsraum Saarbrücken die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt und damit die Voraussetzung zum Erlass der Rechtsverordnung gem. § 201a Baugesetzbuch gegeben ist. Dabei sollte die kommunale Ebene, insb. über die Spitzenverbände, die Städte und Gemeinden und der Regionalverband Saarbrücken als Planungsverband in die Ausarbeitung eingebunden werden.
Sollte die Betrachtung zum Ergebnis kommen, dass die
Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
so wird die Landesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zu erlassen und
den betroffenen Städten und Gemeinden damit die Instrumente des
Baulandmobilisierungsgesetztes an die Hand zu geben.
Sachverhalt:
Der Deutsche
Bundestag hat am 14. Juni 2021 das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland
(Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen, durch das das Baugesetzbuch (BauGB)
novelliert wurde und am 23. Juni in Kraft getreten ist.
Durch die Gesetzesänderung soll ein schnelleres Aktivieren von Bauland zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum ermöglicht werden. Um dies zu erreichen, wurden die bestehenden gemeindlichen Handlungsinstrumente zur Baulandmobilisierung erweitert und planungsrechtliche Erleichterungen für Wohnbauentwicklungen eingeführt. Gleichwohl sind viele Regelungen in ihrer Geltungsdauer (unterschiedlich lang) befristet und sollen sich in der Praxis erst noch bewähren.
Erweiterte gemeindliche Handlungsinstrumente:
Den Gemeinden werden durch das
Baulandmobilisierungsgesetz somit zusätzliche
Instrumente für die Mobilisierung von Baulandpotenzial an die Hand gegeben.
Voraussetzungen zur Anwendung dieser Instrumente:
Viele
der neu eingeführten Handlungsinstrumente sind nur in Gebieten anwendbar, die
die Gemeinde durch Satzung bzw. im Falle des § 250 BauGB die Landesregierung
durch Rechtsverordnung als „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“
bestimmt hat. Nach der Definition des neu eingefügten § 201a BauGB soll ein
solches Gebiet vorliegen, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist“.
„Dies
kann insbesondere der Fall sein, wenn
Durchschnitt
deutlich übersteigt,
erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
Die
in § 201a BauGB dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebiets
mit einem angespannten Wohnungsmarkt sind identisch mit den in § 556d Abs. 2
BGB geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer
Mietpreisbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse).
Einige
Bundesländer haben bereits unlängst die Ausweisung entsprechender Gebiete
„zügig nach Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes“ in Aussicht
gestellt.
Sicherlich ist der
Wohnungsmarkt im Ballungsraum Saarbrücken nicht mit dem in Frankfurt, München
oder Berlin zu vergleichen. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass drei
der vier Voraussetzungen zur Gebietsausweisung im Regionalverband Saarbrücken
voraussichtlich nicht vorliegen werden. Jedoch bedarf es lediglich einer der
genannten Voraussetzungen.
Laut der veröffentlichten Studie der Hans-Böckler-Stiftung, die auf den Daten des Mikrozensus 2018 beruht, leben alleine in Saarbrücken noch rund 60 % der Haushalte in einer zu teuren oder zu kleinen Wohnung, die nicht der im Sozialrecht vorgegebenen Mindestwohnfläche entsprach, auch wenn dies eine Verbesserung zur ebenso ermittelten Situation in 2006 darstellte. Als zu teuer gilt eine Wohnung meist dann, wenn Warmmiete und Nebenkosten mehr als 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens umfassen. Besonders problematisch ist das für Haushalte mit niedrigem Einkommen, weil dann nur noch eine geringe absolute Summe für andere Lebensbereiche übrigbleibt.
Somit liegt zumindest die These nahe, dass in Teilen des Regionalverbandes Saarbrücken die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt und damit die Voraussetzung zur Ausweisung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt existiert.
Den Städten und Gemeinden im Regionalverband, in denen dieses Kriterium erfüllt ist, sollten entsprechend die notwendigen Instrumente des Baugesetzbuches zur Baulandmobilisierung an die Hand gegeben werden. Damit können die Kommunen auch eher, der von der Landesregierung im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung (siehe z.B. Ziffer 37) geforderten Pflicht zur Mobilisierung und Aktivierung von Bauland entsprechend Rechnung tragen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die Landesregierung aufzufordern, die Grundlagen für eine entsprechende Landesverordnung zu ermitteln und bei Vorliegen der Voraussetzung auch zu erlassen.
Weitere
Informationen zum Baulandmobilisierungsgesetz unter:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/05/baulandmobilisierung.html
Ergänzung zur Vorlage Nr. 0311/2021
„Resolution zur Baulandmobilisierung für mehr bezahlbaren Wohnraum“ (10.09.21
zur Kenntnis genommen, 15.10.21 abgesetzt):
Auf Antrag von Vertretern des
Stadtrates der Landeshauptstadt wurde um Absetzung / Vertagung des o.g.
Tagesordnungspunktes gebeten, verbunden mit der Bitte bzw. dem Auftrag an die
Verwaltung des Regionalverbandes die Frage zu erörtern, ob bzw. inwiefern der
Erlass einer Verordnung nach §201a BauGB durch die Landesregierung - welche die
in der Vorlage bereits skizzierten Handlungsinstrumente des BauGB für Kommunen
aktivieren würde - gleichzeitig eine Rechtsverordnung nach §556d Abs. 2 BGB -
quasi automatisch - in Kraft setzen würde, welche wiederum die Voraussetzung
für das Greifen der sog. „Mietpreisbremse“ nach §556d Abs. 1 BGB darstellt.
Die Verwaltung hat eine
Prüfung dieser Fragestellung durch das Rechtsamt des Regionalverbandes erbeten.
Die entsprechende juristische Bewertung ist als Anlage beigefügt.
Die Ergebnisse werden durch
die Verwaltung mündlich in der Sitzung erläutert.