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Name:0002/2022  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:06.01.2022  
Betreff:Änderung der Satzung des Regionalverbandes Saarbrücken über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt,

die Regionalversammlung beschließt

 

die Änderung der Satzung des Regionalverbandes Saarbrücken über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß dem beigefügten Satzungsentwurf.

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 22 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2020 (Amtsblatt I S. 330), hat der Regionalverband zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen jeweils eine Person zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen) zu bestellen.

 

Der Beauftragte berät den Regionalverband Saarbrücken in allen Angelegenheiten, die behinderte Bürger betreffen. Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört auch die Zusammenarbeit mit den Organisationen der örtlichen Behindertenselbsthilfe. Zu den weiteren Aufgaben des Beauftragten gehören folgende Tätigkeiten:

  • Beratung von Institutionen und Koordination der Aufgaben
  • Mitwirkung im Rahmen der kommunalen Behindertenplanung
  • Mitwirkung in öffentlichen Gremien
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
  • Zusammenarbeit mit kommunalen Behindertenbeauftragten
  • Individuelle Beratung behinderter Menschen und ihrer Angehörigen

 

Gemäß § 1 der Satzung des Regionalverbandes Saarbrücken über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26.11.2014 wird der Behindertenbeauftragte aus der Mitte der Regionalversammlung oder aus dem Kreis der Mitarbeiter/-innen des Regionalverbandes Saarbrücken bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Regionalversammlung.

 

Die Tätigkeit der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Dies ist unter anderem auf gesetzliche Änderungen, z. B. im Bundesteilhabegesetz, im Bereich der Teilhabe behinderter Menschen, zurückzuführen. Um die Tätigkeit als Behindertenbeauftragte/r ausüben zu können, bedarf es einer Persönlichkeit, die in der Behindertenarbeit und den angrenzenden Themengebieten, wie beispielsweise im Bereich des barrierefreien Wohnens und Bauens erfahren ist. Hierzu sind Kenntnisse im Bereich der Landesbauordnung erforderlich.

 

 

Daher ist es sinnvoll, den Kreis der Adressaten um langjährig in der Behindertenarbeit erfahrene Personen zu erweitern, um auch zukünftig kompetente Personen zur Ausübung dieser Tätigkeit finden zu können, die den stetig wachsenden Anforderungen gerecht werden.

Aus diesem Grund schlage ich vor, § 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

 

§ 1 Bestellung

 

(1)  Zur/Zum Behindertenbeauftragten kann eine Person aus der Mitte der Regionalversammlung, aus dem Kreis der Mitarbeitenden des Regionalverbandes oder eine in der Behindertenarbeit langjährig erfahrene Person bestellt werden.

 

(2)  Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Regionalversammlung durch die Regionalversammlung. Die Regionalversammlung kann die Abberufung der/des Beauftragten auch vor Ablauf der Amtszeit beschließen.

 

Der ursprüngliche Absatz 2 „Als Beauftrage/r soll möglichst eine in der Behindertenarbeit erfahrene Person bestellt werden.“ wird gestrichen.

 

Für den mit der Funktion des Behindertenbeauftragten verbundenen Aufwand (Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, erhöhter Kleideraufwand und Büromaterial) habe ich vorgesehen, die pauschale Aufwandsentschädigung ab 1. Februar 2022 auf 450,00 € zu erhöhen. Eine internetbasierte Recherche hat ergeben, dass die Aufwandsentschädigungen für diesen Tätigkeitsbereich deutschlandweit sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Aufgrund der Größe des Einzugsgebiets, das sich auf das gesamte Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken erstreckt und der vielfältigen Aufgaben, die mit der Tätigkeit einhergehen, erscheint eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung gerechtfertigt.

 

Daher ist auch eine Änderung des § 4 der Satzung des Regionalverbandes Saarbrücken über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 24.11.2016 notwendig.

 

§ 4 Entschädigung

 

Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erhält die/der Behindertenbeauftragte ab dem 01.02.2022 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 450,00 €. Die Pauschale deckt alle üblicherweise entstehenden Kosten wie Büromaterial, Porti, Telefon, Kosten der An- und Abfahrt etc. ab.