Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0003/2022 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 10.01.2022 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungspplans in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtteil Burbach, Wohnbebauung Füllengarten, Änderungs- und Auslegungsbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 2 MB |
Beschlussvorschlag:
Der
Kooperationsrat beschließt:
·
den
Flächennutzungsplan im dargestellten Bereich zu ändern in “Wohnbaufläche“ statt
„Grünfläche“, “Wohnbaufläche“ statt „Grünfläche“ und „Fläche für Maßnahmen zur
Biotopentwicklung“, Erweiterung um „Flächen für Maßnahmen zur
Biotopentwicklung“
·
die
Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und
·
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
Auslegung durchzuführen.
.
Sachverhalt:
Am 03. Dezember 2019 hat der Stadtrat der
Landeshauptstadt Saarbrücken die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr.
243.12.00 „Wohnbebauung Füllengarten“ beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren zielt darauf ab, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen. Die IFA
Gesellschaft für Immobilien mbH & Co. KG strebt an, für das Plangebiet eine
Wohnbebauung und eine Altenwohn- und -pflegeeinrichtung zu errichten.
Darüber hinaus soll der Güchenbach, welcher
aktuell noch unterirdisch durch das Plangebiet verläuft, freigelegt und
renaturiert werden.
Mit dem Stadtratsbeschluss zur Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens geht ein Beschluss zur Beauftragung des
Kooperationsrates des Regionalverbandes Saarbrücken zur Änderung des
Flächennutzungsplanes von den derzeitigen Darstellungen des Geltungsbereichs
als „Grünfläche“ zu „Wohnbaufläche“ einher. Teile des nördlichen Bereichs des
Plangebiets sowie ein kleiner Randbereich des südlichen Abschnitts sind als
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft zur Biotopentwicklung im Offenland“ dargestellt.
Die Flächennutzungsplanänderung umfasst insgesamt
ca. 3,2 ha Fläche mit Änderungen und Anpassungen der
Flächennutzungsdarstellungen. Das Vorhaben erfordert die Darstellungsänderung
des Flächennutzungsplans von „Grünfläche“ zu „Wohnbaufläche“ im Umfang von ca.
2,7 ha. Im Zuge dieser Flächennutzungsplanänderung müssen zwei „Flächen für
Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ stellenweise geringfügig zurückgenommen
werden, da es sonst zur Überlagerung mit der geplanten neuen Wohnbaufläche
käme. Die beiden „Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ bleiben jedoch
weitgehend in ihrer bisherigen Flächenausdehnung als Darstellung im
Flächennutzungsplan erhalten.
Im Vergleich zur ursprünglichen Flächenabgrenzung
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Unterrichtung des Kooperationsrates, wurde die
Flächenkulisse kleinräumig modifiziert. Dies auf der Grundlage der nun
konkreter formulierten Planungsabsichten der Landeshauptstadt Saarbrücken. Um
die Entwicklung des Bebauungsplans aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans zu gewährleisten und eine mit der Planmodifizierung
einhergehende Überlagerung der geplanten Wohnbaufläche mit der bis dato
bestehenden Flächendarstellung „Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ zu
vermeiden werden letztere zurückgenommen. Dies betrifft östlich und westlich
der Georg-Heckel-Straße die geringfügige Verkleinerung von jeweils „Flächen für
Maßnahmen zur Biotopentwicklung“, die im Flächennutzungsplan als
Liniendarstellungen andere Flächendarstellungen überlagern. Die betroffene
„Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ westlich der Georg-Heckel-Straße
wird von bislang ca. 0,6 ha Gesamtgröße um 0,1 ha auf zukünftig ca. 5,9 ha
Gesamtgröße zu Gunsten der neuen „Wohnbaufläche“ reduziert werden. Aus den
gleichen Gründen soll die „Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ östlich
der Georg-Heckel-Straße von bislang ca. 1,5 ha Gesamtgröße um ca. 0,2 ha auf
zukünftig 1,3 ha Gesamtgröße verkleinert werden. Als Ausgleich für die
wegfallenden Flächenanteile der „Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“
werden unmittelbar nordwestlich des westlichen Plangebietes ca. 0,4 ha neue
„Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ durch Vergrößerung einer
bestehenden Biotopentwicklungsfläche neu ausgewiesen. Die Ergänzung der
Biotopentwicklungsfläche betrifft eine bestehende und verbleibende Grünfläche
des Flächennutzungsplans. Im betroffenen Bereich plant die Landeshauptstadt
Saarbrücken die Revitalisierung und Offenlegung eines kanalisierten Abschnittes
des Güchenbachs, so dass dieses Ziel ohnehin mit den Zielen einer
Biotopentwicklung übereinstimmt.
Abwägung der Stellungnahmen zum
Planvorentwurf aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3
Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§4
Abs. 1 BauGB)
Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der
parallelen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 243.12.00 „Wohnbebauung
Füllengarten“ der Landeshauptstadt Saarbrücken erfolgte am 05.03.2020 mittels
einer Bürgerinformationsveranstaltung. Innerhalb dieser Veranstaltung wurden
keine dem Planungsvorhaben entgegenstehenden Stellungnahmen oder Anregungen
vorgebracht.
Protokoll der
Erörterungsveranstaltung am 05.03.2020 im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens, Bebauungsplan Nr.
243.12.00 „Wohnbebauung Füllengarten“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplanverfahren
der Landeshauptstadt Saarbrücken Bebauungsplan Nr.
243.12.00
„Wohnbebauung Füllengarten“, Stadtteil Burbach
Bürgerinformationsveranstaltung
vom 05.03.2020
Ort: Bürgerhaus
Burbach
Zeit: 17:05 Uhr
bis 17:55 Uhr
Teilnehmende auf
Seiten der Stadt und des Projektträgers:
??Herr Schäfer und
Herr Wagner (IFA),
??Frau Hornbostel
und Frau Eisenbarth (Stadtplanungsamt Saarbrücken)
??Herr Hepp und Herr
Dutt (Architekten)
??Herr Lang
(Bebauungsplaner)
Es wurden 22
Bürgerinnen/Bürger gezählt.
Zunächst erfolgt
die Vorstellung durch Frau Eisenbarth mit Einführung in das
Planungsthema.
Anschließend stellt Herr Schäfer seine Vorstellungen zu dem
Planungsprojekt
vor. Herr Hepp und Herr Dutt erläutern daraufhin das Planungskonzept.
Von Seiten der
Öffentlichkeit wurden folgende Fragen gestellt:
1. Bürgerin 1
bittet um Erklärung des Lageplans um einordnen zu können, in wie weit sie
von der Planung
betroffen ist.
2. Bürgerin 2
stellt die Frage nach der Nahversorgung und in wie weit eine solche im
Plangebiet Berücksichtigung
findet.
Das Thema
Nahversorgung bekommt vor dem Hintergrund der geplanten Bebauung
noch
größere Bedeutung. Es soll versucht werden, auf dem Grundstück an der
Weserstraße
Ecke George-Heckel-Straße einen Nahversorger zu etablieren.
3. Bürger 3 fragt
nach der Anzahl der Bewohner des Altenzentrums.
Es sind
maximal 120 Pflege-Appartements und 30 Wohnungen für Betreutes
Wohnen
geplant.
4. Bürger 4 möchte
wissen, wie viele Besucherparkplätze für das Altenheim vorgesehen
seien und wo sich
diese befinden werden. Er weist darauf hin, dass die Kanalisation
nur 2,5 m tief
liegt und trägt seine Besorgnis in Bezug auf Starkregenereignisse vor.
Des Weiteren wird
gefragt, ob eine Standortverlegung des Wassersammlers geplant
sei.
Für die
Stellplätze ist eine Tiefgarage geplant. Die genaue Anzahl bemisst sich nach
der
Saarbrücker Stellplatzsatzung. Die Entwässerung des Gebietes wird im Rahmen
des
Entwässerungsgutachtens überprüft. Starkregenereignisse müssen dabei
berücksichtigt
werden. Eine Verlegung des Wassersammlers ist nicht geplant.
5. Bürgerin 5
fragt nach dem Realisierungsbeginn und im Weiteren nach dem Zeitpunkt
der Aufgabe Ihres
Gartens in der Grabelandfläche.
Für die
Grabelandflächen, die im Zuge der Realisierung aufgegeben werden müssen,
soll
zusammen mit dem Liegenschaftsamt Ersatz gesucht werden.
6. Bürger 6 fragt,
ob die Bebauung mit Keller möglich sei, da der Straßenkanal nach
seiner Auffassung
dafür zu hoch läge.
In der
Straße Im Füllengarten ist eine Kellerbebauung möglich. Heutzutage ist das
Heben von
Abwasser kein Problem mehr.
7. Bürger 7 fragt,
wo die Stellplätze für die Kfz im Planbereich A geplant seien.
Im
Planbereich A ist lediglich eine relativ geringe Bebauung mit 1- und 2-
Familienhäusern
vorgesehen. Hier ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf
den einzelnen Grundstücken vorgesehen.
Im Straßenraum werden zudem
Besucherstellplätze
untergebracht.
8. Bürgerin 8
fragt nach der Baufertigstellung
Es wird
damit gerechnet, dass es Baurecht gegen Ende des Jahres geben wird.
Danach
wird es dann noch etwa 2 bis 3 Jahre dauern, bis die Gebäude bezugsfertig
sind.
9. Bürger 9 möchte
wissen, ob der Verbindungsweg in Richtung Reitanlage bestehen
bleibt. Er möchte
auch wissen, ob die Toilette für die Busfahrer erhalten bleibt.
Die Verbindungsstraße
bleibt bestehen.
10. Bürger 10
möchte wissen wie viele Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau
vorgesehen seien.
Es werden
ca. 42 Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen. Des
Weiteren
sollen 10% kostengünstiger Wohnungsbau entstehen.
Anschließend wird
seitens des Stadtplanungsamtes festgestellt, dass keine weiteren
Fragen bestehen.
Frau Hornbostel
erläutert noch das künftige Verfahren sowie die Planung als Wohngebiet
mit Anpassung des
FNP und Einholung von Gutachten zu Schall, Verkehr,
Baugrund/Altlasten,
Artenschutz, Eingriff/Ausgleich, Entwässerungskonzept und
Renaturierung
Güchenbach.
Der weitere
Verfahrensfortgang wird als Ausblick auf einer Folie erläutert.
Daraufhin erfolgt
Rückfrage aus der Öffentlichkeit, ob zur Planoffenlage des B-Planes
ebenfalls eine
Bürgerinformationsveranstaltung vorgesehen sei.
Die Verabschiedung durch Frau Eisenbarth
erfolgt um 17:55 Uhr.
Ergebnis
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB fand im Zeitraum vom
04.06.2020 bis 06.07.2020 statt. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurden
folgende Anregungen vorgebracht:
Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB |
Beschlussvorschlag / Ergebnis der
Überprüfung mit Abwägungsempfehlung |
1.
Eisenbahn-Bundesamt Schreiben vom 19.06.2020 Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes werden keine
Bedenken vorgebracht. |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
2.
Oberbergamt des
Saarlandes Schreiben vom 29.06.2020 Eingang am 02.07.2020 „Nach Prüfung der Angelegenheit teilen wir Ihnen
mit, dass sich die o.g. Maßnahme im Bereich einer ehemaligen
Eisenerzkonzession befindet. Aus unseren Unterlagen geht jedoch nicht hervor,
ob diesbezüglich unter diesem Gebiet Bergbau umgegangen ist. Wir bitten
daher, bei Ausschachtungsarbeiten auf Anzeichen von altem Bergbau zu achten
und uns dies gegebenenfalls mitzuteilen. Die RAG Montan Immobilien GmbH teilt hierzu noch
folgendes mit: „Nach Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass das
Plangebiet im Einwirkungsbereich bisheriger Abbautätigkeiten liegt. Der
letzte Abbau liegt zwischen mehr als 30 Jahren zurück, so dass Einwirkungen
erfahrungsgemäß abgeklungen sind. Im Bereich des Grundstückes verlaufen die
vermutlichen Ausgehenden uns bekannter tektonischer Störungen. Bei Bedarf
erteilt RAG AG Servicebereich Standort/Geodienste BGN2 Bergbaunachsorge, Herr
Ahmetovic, Telefon: +49 (2325) 593-672 hierzu weiter Auskünfte“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
3.
NABU Saarland Schreiben vom 29.06.2020 Eingang am 02.07.2020 „Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist die
Bebauung ab Fläche B nichts einzuwenden. Allerdings sollte Fläche A als
Waldfläche erhalten bleiben. Des Weiteren sollte der Bach offengelegt werden
und zur Bepflanzung ausschließlich standortgerechte, gebietsheimische Arten Verwendung
finden. Festsetzungen von Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und Nisthilfen für
Gebäudebrüter (vor allem Haussperling) sind ebenfalls aus
naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen. |
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Verzichts auf die neu geplante Wohnbaufläche in der
Osthälfte des Plangebietes zu Gunsten der Erhaltung von Waldflächen wird
nicht gefolgt. Als Ergebnis der Abwägung aller Belange, zu denen
auch die Qualität und Vornutzung der betroffenen Waldflächen zählt, wird den
sozialen Belangen zur Schaffung neuer Wohnbauflächen für Menschen im
vorliegenden Fall der Vorrang eingeräumt. Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
4.
Landesdenkmalamt Schreiben vom 29.06.2020 Eingang am 02.07.2020 „Zu der vorliegenden Planung nimmt das
Landesdenkmalamt wie folgt Stellung. Rechtsgrundlage ist das Gesetzt Nr.1946
zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzgesetzes und der
saarländischen Denkmalpflege (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG)
vom 13.Juni 2018 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 5.Juli2018, S 358 ff.). Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach
heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die
Anzeigepflicht von Bodenfunden (§16 Abs. 1 SDschG) und das Veränderungsverbot
(§16 Abs. 2 SDschG) sollte in den textlichen Festsetzungen des Planwerks
hingewiesen werden. Auf §28 SDschG (Ordnungswidrigkeiten) sei an dieser
Stelle hingewiesen. |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind abschließend auf nachfolgenden Planungs-
und Genehmigungsebenen zu berücksichtigen und werden deshalb auf diese
abgeschichtet. |
5.
Oberste
Landesbaubehörde OBB1: Landes und Stadtentwicklung, Bauaufsicht und
Wohnungswesen Schreiben vom 29.06.2020 Eingang am 02.07.2020 „Mit o.g. Planung beabsichtigt der
Regionalverband, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der
durch die Landeshauptstadt Saarbrücken geplante Wohnbebauung sowie einen
Pflege- und Senioreneinrichtung zu schaffen Der Vorlage der Landeshauptstadt Saarbrücken im
Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs.1 BauGB von April dieses Jahres war
lediglich ein Luftbildausschnitt, aus der der Geltungsbereich hervorgeht,
beigefügt. Konkrete, verortete Festsetzungen fehlen. Da der Geltungsbereich der vorliegenden Flächennutzungsplanteiländerung
sowie des Bebauungsplanentwurfs hinsichtlich ihrer Abgrenzung nicht
übereinstimmen, kann mit Blick auf die fehlende Konkretisierung der
Bebauungsplanung derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob die
Festsetzungen des Bebauungsplans entwickelt sein werden. Der in Rede stehende Bereich ist nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht direkt von einer Zielfestlegung gemäß LEP „Umwelt“
betroffen. Allerdings grenzt das Plangebiet im nordöstlichen Bereich an ein
landesplanerisch festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und
Dienstleistungen (VG) an. Diese Bereiche als Teil der Kulisse
überörtlich/landesweit bedeutsamer Industrie- und Gewerbeflächen dienen der
Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den
damit und den damit verbundenen Arbeitsplätzen. Mit vorliegender Planung
rückt eine störempfindliche Nutzung (hier: Wohnen) an eine solche Fläche
heran. Auch wenn der Geltungsbereich nicht direkt von einem entgegenstehenden
Ziel der Raumordnung betroffen ist, darf die gemeindliche Bauleitplanung
nicht dazu führen, dass angrenzende Vorranggebiete in ihrer (künftigen)
Zielsetzung konterkariert werden. Inwieweit die vorliegende Planung mit
diesen Vorgaben im Einklang steht, ist in der Begründung darzulegen. Darüber hinaus muss sich der Plangeber mit durch
die Nähe konträrer Nutzungen ggf. induzierten Immissionsproblematik im Rahmen
der Abwägung in der Art auseinandersetzten, dass die mit der Planung
geschaffenen Problemstellungen abschließend gelöst werden. Inwiefern die Planung auch im Einklang mit den
Zielen der Raumordnung gemäß LEP „Siedlung“, hier Wohnsiedlungstätigkeit,
steht, ist mittels einer Baulückenbilanz nachzuweisen. Ich bitte die
Begründung entsprechend zu ergänzen; dies gilt auch für Angaben, in welcher
Größenordnung hier Wohngebiete entstehen sollen. Es wird darauf hingewiesen,
dass Einrichtungen für betreutes Wohnen, Seniorenwohnheimen oder
vergleichbare Einrichtungen nicht als Wohnungen im Sinne des LEP „Siedlung“
gelten. Auf die v.g. Sachverhalte wurde die
Landeshauptstadt Saarbrücken im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass
diese Aspekte von dort bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Aber
auch die Begründung zur Flächennutzungsplanteiländerung muss sich im Sinne
einer der vorbereitenden Bauleitplanung angemessenen Abschichtung
auseinandersetzen Eine Beteiligung der Landesplanungsbehörde im
weitern Verfahren ist erforderlich.“ |
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der weiteren Planung
berücksichtigt oder teilweise auf nachfolgende Planungs- und
Genehmigungsebenen abgeschichtet. Die Grenzen der Flächennutzungsplanänderung
weichen zum Teil deutlich vom vorgesehen Geltungsbereich des Bebauungsplans
der Landeshauptstadt Saarbrücken ab, da der Bebauungsplan verschiedene
Nutzungen und Maßnahmen vorsieht, die der Flächennutzungsplan bereits im
Bestand zulässt, so beispielsweise die vorgesehene Bachoffenlegung im Bereich
einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Grünfläche. Aus diesem Grund fällt
die Flächenausdehnung der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung deutlich
kleiner aus als die des Geltungsbereichs des Bebauungsplans der Landeshauptstadt
Saarbrücken. Für den im Parallelverfahren aufgestellten
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken ist ein Schalltechnisches
Gutachten erstellt. Die Untersuchungen beinhalten unter anderem:
Das Schalltechnische Gutachten kommt nicht zu dem
Ergebnis, dass das geplante Wohngebiet mit den benachbarten gewerblichen
Nutzungen und Nutzungszielen, die durch festgelegte Lärm-kontingente in einem
rechtskräftigen Bebauungsplan manifestiert sind, unvereinbar ist. Stattdessen
gibt das Schalltechnische Gutachten für das geplante Wohngebiet
Schallschutzmaßnahmen vor. Konkrete Maßnahmen, wie der Lärmschutz durch
aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen oder durch die Anordnung und die
Gestaltung der Gebäude innerhalb der Wohnbauflächen erreicht werden kann,
sind nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern sind auf der
nachgeordnete Ebene des Bebauungsplans festzulegen und werden entsprechend
auf diese nachgeordnete Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgeschichtet.
Für die Planungsebene des Flächennutzungsplans ist entscheidend, dass ein
Nebeneinander von neu geplanten Wohnbauflächen und bestehenden Gewerblichen
Bauflächen möglich ist, ohne dass die gewerblichen Nutzungen durch die neu
heranrückenden Wohnnutzung zusätzlich beschränkt werden. Den Nachweis, dass die Neuausweisung von
Wohnbauflächen in Saarbrücken-Burbach mit den Zielen der Raumordnung gemäß
LEP “Siedlung“ in Einklang steht, wird die Begründung zur
Flächennutzplanänderung beinhalten. Die Differenzierung der Wohndichte und
Art der Wohnnutzung innerhalb der ausgewiesen Wohnbaufläche betrifft nicht
die übergeordnete Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern
die verbindliche Bauleitplanung und ist deshalb auf diese Planungsebene
abzuschichten. Die Landesplanungsbehörde wird im weiteren
Verfahren beteiligt. |
6.
Stadtwerke
Saarbrücken Schreiben vom 23.06.2020 Eingang am 30.06.2020 „gegen o.a. Maßnahmen haben wir grundsätzlich
keine Bedenken. Eine Erschließung mit Gas, Wasser und Strom ist möglich.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
7.
EVS Schreiben vom 24.06.2020 Eingang am 19.06.2020 „In dem von Ihnen angegebenen Planungsgebiet
befinden sich keine Abwasseranlagen des EVS. Über mögliche Leitungsverläufe Anderer oder der
Kommune liegen uns keine Informationen vor. Wir weisen darauf hin, dass sich diese Auskunft
ausschließlich auf den Verlauf der Sammler bezieht. Soweit weitgehende Informationen, z.B. zu
Eigentums- oder Nutzungsangelegenheiten von oder an Grundstücken erforderlich
sind, sind diese von den jeweiliges zuständigen Stellen beim EVS oder anderer
betroffener Stelle , wie z.B. Gemeinde, Grundbuchamt oder Eigentümer
einzuholen." |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
8.
VSE Verteilnetz GmbH Schreiben vom 07.07.2020 Eingang am 14.07.2020 „Gegen die geplante Teiländerung des
Flächennutzungsplanes der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtteil Burbach,
Bereich „Wohnbebauung Füllengarten“, bestehen unsererseits keine Bedenken, da
sich innerhalb des Geltungsbereiches keine von uns betriebenen
Versorgungsanlagen befinden.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
9.
STEAG New Energies Schreiben vom 23.06.2020 Eingang am 24.06.2020 „In dem von Ihnen angefragten/gekennzeichneten
Planbereich befindet sich eine Grubengasleitung der STEAG New Energies GmbH.
Vor Beginn der Arbeiten muss sich die ausführende Firma rechtzeitig mit und
in Verbindung setzen, um den örtlichen Einweisungstermin zu vereinbaren.“ „Des Weiteren sind dem von Ihnen angefragten
Planbereich Telekommunikationsleitungen der STEAG New Energies GmbH
vorhanden. Vor Beginn der Maßnahmen muss sich die ausführende Firma
rechtzeitig mit uns in Verbindung setzten, um den örtlichen Einweisungstermin
zu vereinbaren.“ „Bitte beachten Sie, dass Planauszüge nur im Zusammenhang
mit einer örtlichen Einweisung Gültigkeit besitzen“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind abschließend auf nachfolgenden Planungs-
und Genehmigungsebenen zu berücksichtigen und werden deshalb auf diese
abgeschichtet. |
10. EVS - Abfallwirtschaft Schreiben vom 03.07.2020 Eingang am 07.07.2020 „Zu der o.g. Maßnahme werden seitens des EVS-
Abfallwirtschaft – Anregungen und Bedenken nicht geltend gemacht“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
11. Landwirtschaftskammer Saarland Schreiben vom 03.07.2020 Eingang am 07.07.2020 „Gegen die beabsichtigte Änderung werden keine
Bedenken vorgebracht“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
12. BUND Email vom 06.07.2020 Stellungnahme vom 03.07.2020 „Der BUND OG Saarbrücken spricht sich gegen die
geplante Änderung der Flächennutzung im östlichen Teil des geplanten
Baugebietes aus. Dies betrifft die Planfläche östlich der Georg-Heckel-Straße
bis zur Seniorenresidenz Sonnenwinkel, Im Füllengarten 14-16, Saarbrücken. Der BUND OG Saarbrücken begrüßt dagegen die
Bebauung westlich der Georg-Heckel-Straße bis zum Bereich der Straße
„Matzenberg“. Hier handelt es sich um eine sinnvolle Neunutzung eines mit
einer ehemaligen Schreinerei bebauten Geländes. Begründung: Vor dem Hintergrund der Eindämmung des
Landschaftsverbrauchs ist die Wiedernutzung von brachgefallenen bebauten
Flächen in der westlichen Teilfunktion des Plangebietes zu begrüßen. Im Zuge
dieses Flächenrecyclings wird dann auch eine bekannte Altlast auf der Fläche
saniert werden müssen. Auf der östlichen Teilfläche des Plangebietes
bestehen dagegen bewaldete Flächen, die für Vögel und Insekten, eventuell
auch Reptilien einen Lebensraum bieten. Die östliche Teilfläche wurde ehemals in
den1950er Jahren bis Anfang der 1960er Jahren gartenbaulich genutzt.
Inzwischen sind auf diesen Flächen waldartige Gehölzbestände entstanden. Wir stimmen der Aussage des Regionalverbandes zu,
dass die naturschutzfachliche Wertigkeit der überwiegend naturnahen
Gehölzsukzessionsflächen überwiegend als hoch einzustufen ist. Eine detaillierte Analyse durch ein
entsprechendes Artenschutzgutachten steht allerdings noch aus. Aus diesem Grund fordern wir ein entsprechendes
Gutachten mit allen Details zu dieser Fläche. Dieses bewachsene Gelände
sollte aus ökologischen Gründen erhalten bleiben. Im äußersten Osten der östlichen Teilfläche des
Plangebietes existieren gärtnerisch gepflegte Grünflächen, Wege, kleine
Nebengebäude und Stellplätze. Sie gehören zu den parkartigen Grünanlagen der
benachbarten Seniorenresidenz „Sonnenwinkel“. Diese Grünfläche und das
dortige Areal der Seniorenresidenz bilden für die Bewohner des Heimes eine
geschützte Aufenthaltsmöglichkeit in naturnaher Umgebung. An diesem Punkt unserer Stellungnahme kommt neben
der rein naturfachlichen Bedeutung des Waldgrundstückes im östlichen Teil der
Planung eine besonders zu bewertende soziale und gesundheitliche Komponente
ins Spiel. Gesundheitsschutz der Heimbewohner des
Pflegeheims Sonnenwinkel im östlichen Planabschnitt Der parkähnliche Garten des Pflegeheims mit
Spazierwegen und Aktionsflächen und das angrenzende Waldstück (entsprechend
dem Planentwurf der östliche Planabschnitt) bedeutet für die Bewohner des
Pflegeheims aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität und ihrer
Pflegebedürftigkeit eine sehr wichtige Aufenthalts- und Bewegungsmöglichkeit. Der Außenbereich wird nicht nur im Sommer für viele
Aktivitäten und Veranstaltungen für Heimbewohner genutzt. In einem Gespräch mit den Betreibern des Hauses
Sonnenwinkel konnten wir feststellen, welche Bedeutung dieser Außenbereich
für viele Aktivitäten hat. Die Einzel- und Gruppenangebote richten sich an
alle Bewohner des Hauses. Für Bewohner mit Demenz gibt es speziell
abgestimmte Angebote, die sich eher auf die Sinne konzentrieren bzw. geprägt
sind durch Begleitung des Alltags und der Selbständigkeit. Neben handwerklichen Angeboten wie Basteln,
kreatives Gestalten oder Garten- und Pflanzenpflege gibt es zahlreiche
Aktivitäten wie Gymnastik, Tageszeitung vorlesen und diskutieren,
Gedächtnistraining, Gesprächsgruppen, musikalische Angebote und tiergestützte
Intervention. Zusätzlich zu Spielrunden jeglicher Art, Tanzen
und Musik werden jahreszeitlich ausgerichtete Feste im Garten und vieles mehr
angeboten. Dabei besteht eine Einladung und Zusammenarbeit
mit den Anwohnern und örtlichen Institutionen, so dass regelmäßig Bewegungen
zwischen den Bewohnern und Gästen stattfinden und für viel Freude sorgen. Die laut Planung umfangreiche Bebauung bedeutet
hier erheblichen, teilweise jahrelangen Baulärm durch Maschinen, Transporte
und weitern (privaten) Ausbaumaßnahmen von Häusern nach der ersten
Fertigstellung – auch am Wochenende. Hinsichtlich des Grundstückes des Seniorenheims
Sonnenwinkel ist nicht von den Richtwerten eines allgemeinen Wohngebietes
oder eines Mischgebietes auszugehen. Hier sind die Richtwerte für Krankenhäuser und
als Pflegeanstalten genutzte Gebäude anzusetzen. §15 BauNVO-Zulässigkeit baulicher Anlagen Im Hinblick auf den §15 BauNVO (Allgemeine
Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen) ist die
Bebauung unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen für das Pflegeheim
(Sonnenwinkel) ausgehen könnten. Diese können verursacht werden durch die: -Eigenart des Baugebietes (beginnend mit Motorsägen um die Gehölze auf den
Nachbargrundstücken zu entfernen, Bagger, raupen u.a.) -im späteren Baugebiet selbst (durch Fundamente, Kräne, Bohrer, LKW,
Betonarbeiten u.a.) -oder in dessen Umgebung (Baustellenverkehr) Es ist offensichtlich, dass sie bei dem geplanten
Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen das zumutbare Maß für
Krankenhäuser/Pflegeeinrichtungen überschreiten werden. Dazu bedarf es
eigentlich keines Schallgutachtens mehr. Auch Versicherungen des Bauherrn, er werde die
Baumaßnahmen nur so betreiben, dass unzumutbare Belästigungen oder Störungen
im Baugebiet oder seiner Umgebung nicht entstehen könnten, sind für die Beurteilung
der Planung und Zulässigkeit der Bebauung ohne Belang. Statt einer ruhigen Freifläche werden zukünftig
zunehmend Verkehr, neue Straßen und der fehlende Wald als Lärmschutz vor der
naheliegenden stak mit LKW´s befahrenen Georg-Heckel-Straße einen vorher
nicht gekannten Lärmpegel erzeugen, der die Bewohner des Pflegeheims
Sonnenwinkel, in diesem Fall teils schwer pflegebedürftige Menschen, in
unmittelbarer Umgebung in ihrem seelischen und körperlichen Wohlbefinden
stark beeinträchtigen wird. Als direkte Auswirkungen des Baulärms und
späteren Dauerlärm auf Gesundheit erwarten wir erhebliche Folgen für die
Pflegebedürftigen: Nervosität, Angespanntheit, Müdigkeit,
Niedergeschlagenheit, Aggressivität, Bluthochdruck,
Herz-Kreislauf-Krankheiten, Störung der Konzentration, Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens, Vermindertes Leseverständnis sowie Langzeitgedächtnis,
Erschwerte Kommunikation und Motivation zur Bewegung, soziale Isolierung. Störung des Schlafs Bereits ab einer Lärmbelastung von 10 bis 50
Dezibel wird der Schlaf (auch tagsüber) gestört und der Mensch wacht häufiger
auf. Folge davon sind chronische Müdigkeit sowie verminderte Aufmerksamkeit
und Leistungsfähigkeit. Besonders belastet sind hier kranke Menschen sowie Menschen,
die Schicht arbeiten wie hier in der Pflegeeinrichtung. Wie Menschen auf
Schall reagieren, ist individuell geprägt. Dabei spielen zahlreiche Faktoren
wie etwa die Lärmart, die persönliche Einstellung, die persönliche
Einstellung, die Tageszeit, der Gesundheitszustand und das Alter eine Rolle. Langfristig kann die Einschränkung der
Lebensqualität zu neuen gesundheitlichen Belastungen und Krankheiten führen. §242 BGB – nachbarschaftliche Rücksichtnahme Hier greift auch der Grundsatz der nachbarschaftlichen
Rücksichtnahme. Besondere Bedeutung hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug
auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben, wenn schutzwürdige Interessen, wie hier
der Bewohner des Pflegeheims, betroffen sind. Selbs ein Vorhaben, das dem
Bebauungsplan entspricht und in seinem Geltungsbereich liegt, kann als
unzulässig gewertet werden, wenn von dem Bauvorhaben eine unzumutbare
Beeinträchtigung ausgeht und die gebotene Rücksichtnahme nicht eingehalten
wird. Wir halten aus den genannten Gründen eine
Baumaßnahme an dieser Stelle für absolut nicht durchführbar und raten
dringend zu einer Alternativplanung für die östliche Planungsfläche. Umwelt Die geplante Versiegelung der östlichen
Planungsfläche hat zudem gravierende Folgen für die Umwelt, insbesondere
durch die Hanglage. Zubetonierte oder asphaltierte Böden nehmen kein
Wasser mehr auf. Regen kann nicht mehr versickern. In Waldboden können bis zu
150 Liter Wasser pro m² gespeichert werden.
Das Risiko für Hochwasser insbesondere bei Starkregen steigt, denn das Wasser
versickert nicht gleichmäßig im Boden. Die Wassermassen werden in
Kanalisationen geleitet, die bei starkem Regen überlaufen können. Je mehr Flächen hier versiegelt werden, desto
mehr fruchtbarer Boden geht zudem verloren. Als ehemaliges Gebiet mit Gärten
ist gerade hier von einer hohen Bodenqualität mit einem hohen Nährstoffgehalt
auszugehen. Dieses Gebiet sollte daher erhalten bleiben. Auf den neuen zubetonierten Flächen entstehen
außerdem neue Straßen, Häuser und zahlreiche Parkplätze, die in ihrer Summe
Lebensraum von Pflanzen und Tiere vernichten. In der Umgebung des Füllengartens konnten wir bei
einer Begehung zahlreiche Flächen mit teilweisen mehreren Hektar Freiflächen
feststellen (beispielsweise im Bereich Matzenberg, Werner-von Siemens-Allee,
Kindertagesstätte), die teilweise auch bereits in städtischem Besitz sind.
Hier wäre eine Erweiterung um die Teile der östlichen Flächen leicht
realisierbar ohne Waldrodungen. Um zukünftige sozial-ökologische Konflikte bei
der Bauleitplanung zu vermeiden, schlagen wir der Regionalversammlung vor,
die Einrichtung eines Baulücken- und Leerstandskataster für den
Regionalverband Saarbrücken zu beschließen: Erstellung eines öffentlichen Baulücken- und Leerstandskatasters
–Aufstellung eines Baulückenkatasters nach Stuttgarter Vorbild_ Seit 1990 werden die Baulücken in Stuttgart
systematisch erfasst. Nach und nach werden die Eigentümer mit einem
persönlichen Beratungsangebot auf Bebauungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Bis Anfang 2017 sind rund 1.900 solcher
Baugrundstücke mit Baumöglichkeiten für ca. 10.000 Wohneinheiten erfasst
worden. Bereits 1.030 davon konnten mit ca. 6.100 Wohneinheiten überbaut
werden und tragen so erheblich zu Innentwicklung Stuttgarts bei. Die
Entwicklung und Erschließung von Bauland im Außenbereich in einer
Größenordnung von 135 Hektar konnte dadurch vermieden werden. Das
Informations- und Beratungsangebot der Stadtverwaltung für die
Eigentümerinnen und Eigentümer von Baulücken beinhaltet: -
Das Aufzeigen von Bau- und Finanzierungsmöglichkeiten, -
Hilfe bei der Suche nach Investoren und/oder Partnern -
Vermittlung zwischen Eigentümer/Verwaltung Die Baulücken in Stuttgart sind auf rund 85% der
Fläche des Stadtgebiets erfasst, Veränderungen werden laufend eingepflegt. gis.stuttgart.de Ähnliche Programme gibt es in
Heideberg/Bremen/München und sogar landesweit in Niedersachsen: Fazit Wir sind nicht grundsätzlich gegen die
Wohnbebauung am Füllengarten, sondern fordern für die östliche Planungsfläche
eine Alternative. Neben der intensiven und für uns
nachvollziehbaren transparenten Prüfung von Alternativstandorten in der Nähe
ohne Waldbestand, würde nicht nur ein ökologischer Gewinn entstehen, sondern
auch in diesem speziellen Vorhaben eine sozial verträgliche Erschließung
neuer Wohnbebauung mit einem gesundheitlichen großen Plus für
pflegebedürftige, teils schwerkranke Menschen erreicht werden. Auch wir vom BUND möchten eine positive
Stadtentwicklung für Gewerbe und Wohnen mit einem guten Angebot an
Arbeitsplätzen, Bauland und Grünflächen. Eine erfolgreiche Flächenentwicklung verbunden
mit dem Schutz sensibler Ökologie und sozialen Aspekten kann die
Regionalversammlung hier zusammenbringen-das wollen wir mit dieser
Stellungnahme aufzeigen.“ |
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Verzichts auf die neu geplante Wohnbaufläche in der
Osthälfte des Plangebietes zu Gunsten der Erhaltung von Waldflächen wird
nicht gefolgt. Als Ergebnis der Abwägung aller Belange, zu denen
auch die Qualität und Vornutzung der betroffenen Waldflächen zählen, wird den
sozialen Belangen zur Schaffung neuer Wohnfläche für Menschen im vorliegenden
Fall der Vorrang eingeräumt. Sonstige Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Gutachten zur Speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung für diverse Tiergruppen und Arten ist im
Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans der Landeshauptstadt
Saarbrücken erstellt worden. Im Zuge der Offenlegung der geplanten
Flächennutzungsplanänderung bzw. des Bebauungsplans wird das Gutachten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen in
Nachbarschaft der bestehenden Seniorenresidenz „Sonnenwinkel“ ist nicht
zwangsläufig mit nachhaltigen, erheblichen Beeinträchtigen des
Pflegeheimbetriebs und seiner Bewohnerinnen und Bewohner verbunden. Die Lage
von Pflegeheimen innerhalb oder unmittelbarer Umgebung von Wohngebieten kommt
häufig vor und ist nicht außergewöhnlich. Die Gewährleistung des
erforderlichen Immissionsschutzes gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz bzw.
die Einhaltung der geltenden Richtwerte nach der TA Lärm ist auf der Planungsebene
der verbindlichen Bauleitplanung im Vorfeld der konkreten Planung eines
Wohngebietes zu regeln und nachzuweisen. Konkrete, vorhabenbezogene
immissionsschutzrechtliche Belange sind deshalb im vorliegenden Fall auf die
Ebene des Bebauungsplans abzuschichten. Zusätzliche Risiken für Starkregen und Hochwasser
lassen sich vermeiden und minimieren, wenn das Oberflächenwasser versiegelter
Flächen nicht einfach in die Kanalisation abgeleitet, sondern gesammelt und
einer naturnahen Versickerung zugeführt wird. Zur Retention des
Niederschlagswassers trägt auch einer Dachbegrünung bei. Alle diese Maßnahmen
werden in der Begründung inklusive Umweltbericht zur
Flächennutzungsplanänderung empfohlen werden. Fest- und umzusetzen sind sie
allerdings erst auf den nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebenen,
weshalb die konkreten Maßnahmen auf diese Ebenen abzuschichten sind. Aus der ehemaligen Nutzung der Brachflächen als
Grabe- und Gartenland mit Kleingartenparzellierung ist kein herausragender
Bodenschutz abzuleiten, da die natürlichen geogenen Bodeneigenschaften in der
Vergangenheit gerade durch die anthropogene Bodennutzung anders als bei einem
seit vielen Jahrhunderten bestehenden naturnahen Wald verändert und überprägt
worden sind. Eine durch den Menschen verursachte Überdüngung zeigt sich bis
heute durch eine ruderale Vegetation mit Störungszeigern. Dies belegt die Vegetationskartierung
sowie die Ermittlung der Stickstoffzahl für den Umweltbericht zum
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken. Dieser Untersuchung ist auch
zu entnehmen, dass der Boden vergleichsweise stark durch Müllablagerungen
belastet ist. Das natürliche Ertragspotenzial des Bodens ist gemäß den
Angaben des Geoportals Saarland als gering oder maximal mittel einzustufen.
Das Brachland selbst ist dort nicht erfasst, da es als Siedlungsfläche
eingestuft ist. Aus den Einstufungen der Boden der unmittelbaren Umgebung ist
dies jedoch ableitbar. Der Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere
ist durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Entsprechende Maßnahmen sind
auf den, dem Flächennutzungsplan nachgeordneten Planungs- und
Genehmigungsebenen festzulegen und umzusetzen. Die Entscheidung für die vorgesehene
Flächennutzungsplanänderung beruht letztendlich auf der Abwägung zwischen
sozialen (Wohnflächen für Menschen und umweltschutzbezogenen Belangen. In
diesem Fall wurde den sozialen Belangen der Vorrang eingeräumt. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die Umweltbelange unberücksichtigt bleiben, denn die
erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt müssen gemäß den rechtlichen
Anforderungen kompensiert werden. Im Zuge des Abwägungsprozesses sind
selbstverständlich auch alternative Planungen geprüft worden, wie in der
Begründung inklusive Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung
beschrieben. Die Erstellung eines Baulücken- und
Leerstandskatasters ist nicht Gegenstand des hier behandelten
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Baulücken werden im Regionalverband bereits seit
längerer Zeit erfasst und regelmäßig zur Überprüfung des Bedarfs an neuen
Wohnbauflächen herangezogen, zumal dies auch der gültige
Landesentwicklungsplan Siedlung vorschreibt. Für Gewerbe- und Industrieflächen existiert
bereits ein landesweites Kataster, dass auch ungenutzte Kapazitäten in
bestehenden Gewerbe und Industriegebieten berücksichtigt. Das Kataster mit
der Bezeichnung „Germany’s Saarland“ ist unter www.portal.germanys.saarland einsehbar. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat ihre
Wirtschaftsflächenpotenziale im "Masterplan Gewerbe- und
Industrieflächenentwicklung 2030 für die Landeshauptstadt Saarbrücken"
erfasst, veröffentlicht im November 2014. Für die verbleibendenden Kommunen
im Regionalverband Saarbrücken hat der Regionalverband die
"Interkommunale Wirtschaftsflächenuntersuchung für den Regionalverband
Saarbrücken" durchgeführt, veröffentlicht im März 2020. Diese Untersuchung
berücksichtigt auch Konversionsflächen, beispielsweise der ehemaligen
bergbaulichen Nutzung. Insofern liegen hervorragende Grundlagen vor. Der Immobilienmarkt unterliegt in der freien
Marktwirtschaft dynamischen Prozessen, bei denen sich Leerstände täglich
ändern. Ein öffentliches staatliches Leerstandskataster, das nicht nur auf
freiwilligen und deshalb unvollständigen Meldungen aufgebaut wäre, würde die
in einem Rechtsstaat garantierten Eigentums- und Informationsrechte
verletzen. Zudem ständen solch einem planwirtschaftlichen Kataster
Datenschutzrechte entgegen. |
13. Creos Mail vom 02.07.2020 „Ihre Maßnahmen tangieren die oben genannten
Leitungen und Anlagen unseres Unternehmens. Diese sind mit einem
Schutzstreifen gesichert. Der Verlauf der Leitungen ist in den beigefügten
Planunterlagen dargestellt. Bezüglich notwendiger Sicherungs- bzw.
Änderungsmaßnahmen und technischer Ausführungen an unseren Anlagen der Sparte
Strom bitten wir Sie die folgenden Hinweise zu beachten: Bei Ihrer Planung und Bauausführung beachten Sie
bitte die beiliegende „Anweisung zum Schutz von Kabel- und Freileitungen“ der
Creos Deutschland GmbH in der jeweilig gültigen Fassung. Bei allen
Tätigkeiten ist immer der sichere und störungsfreie Betrieb unsere Anlagen zu
gewährleisten. Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit
der Stromversorgung und um eine Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen,
im Schutzstreifenbereich der Stromleitungen Arbeiten nur nach vorheriger
Einweisung durch einen Beauftragten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt
werden dürfen. Wir bitten Sie den Bestand der Leitungen
einschließlich des Schutzstreifens sowie die Auflagen der beiliegenden
„Anweisung zum Schutz von Kabel- und Freileitungen“ der Creos Deutschland
GmbH in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Übernahme der Stromleitungen in den
Flächennutzungsplan entbindet Sie nicht davon, weitergehende Detailpläne
erneut mit uns abzustimmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass die
Zustimmung für Arbeiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen
(Lagepläne, Grundrisse, Querprofile usw.) rechtzeitig, mindestens jedoch 20
Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten, bei Creos Deutschland GmbH schriftlich
zu beantragen ist.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind abschließend auf nachfolgenden Planungs-
und Genehmigungsebenen zu berücksichtigen und werden deshalb auf diese
abgeschichtet. |
14. STEAG GmbH Schreiben vom 30.06.2020 Eingang am 06.07.2020 „Im östlichen Teil des Planbereiches auf der
Gemarkung Malstadt-Burbach, Flur 31,
Flurstück(e)237/8;237/307;237/309;237/310 und 237/365 verläuft die
Kühlwasserleitung des Kraftwerks Weiher. Die vorgenannten Teilflächen sind mit einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einem Wasserleitungsrecht zugunsten
der ehemaligen Saarbergwerke AG und heutigen STEAG GmbH, belastet (Grundbuch
Malstatt-Burbach, Blatt 1571) Nutzungseinschränkungen ergeben sich mit Blick
auf künftig beabsichtigte Baumaßnahmen im unmittelbaren Bereich des
Trassenverlaufs. Diese bedürfen einer vorherigen Freigabe bzw. einer
schriftlichen Erlaubnis der STEAG GmbH. Eine direkte Überbauung ist
untersagt. Mindestabstände sind einzuhalten. Es gelten die „Anweisungen und
Bestimmungen zum Schutz der Kühlwasserleitung der STEAG GmbH“ uneingeschränkt. Des Weiteren muss die uneingeschränkte
Zugänglichkeit zur Durchführung von Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten
jederzeit gewährleistet sein. Bitte informieren Sie uns, sollten Sie weitere
Unterlagen benötigen. Wir bitten, unsere Ausführungen in den
nachfolgenden Planungsschritten zu beachten.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind abschließend auf nachfolgenden Planungs-
und Genehmigungsebenen zu berücksichtigen und werden deshalb auf diese
abgeschichtet. |
15. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und
Verkehr, Abteilung E: Wirtschafts-/Strukturpolitik Schreiben vom 01.07.2020 Eingang am 03.07.2020 „Zu der o.g. Bauleitplanung bestehen aus Sicht des
Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr keine Bedenken. Soweit noch nicht geschehen, bitte ich im
weiteren Verfahren das Oberbergamt für das Saarland zu beteiligen.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Das Oberbergamt für das Saarland wird im weiteren
Verfahren beteiligt. |
16. Landesamt für Umweltschutz- und Arbeitsschutz Schreiben vom 07.07.2020 Eingang am 08.07.2020 „Der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken
hat im Dezember 2019 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 243.12.00
„Wohnbebauung Füllengarten“ beschlossen. Ziel ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnbebauung. Das Plangebiet umfasst
ca. 6,1ha. Zu dem o.g. Vorhaben Flächennutzungsplanänderung
im Bereich „Wohnbebauung Füllengarten“, „Wohnbaufläche“ statt „Grünfläche“,
Regionalverband Saarbrücken, Stadtteil Burbach, nehmen wir aus
fachtechnischer Sicht unseres Hauses wie folgt Stellung und bitten, die
aufgeführten Hinweise und Anmerkungen zu berücksichtigen: Naturschutz Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Saarbrücken ist der südliche und der östliche Teil des Plangebietes bereits
als „Wohnbebauung“ dargestellt, der nördliche und westliche Teil (2,9 ha)
jedoch als „Grünfläche“. Daher ging mit dem o.g. Stadtratsbeschluss ein
Beschluss zur Änderung des FNP für diesen Bereich einher. Der Regionalverband
Saarbrücken beabsichtigt demzufolge eine Nutzungsänderung im FNP von der
bisherigen Darstellung als „Grünfläche“ zu „Wohnbaufläche“. Der wesentliche
Teil des betroffenen Bereichs umfasst größtenteils das Betriebsgelände einer
ehemaligen Schreinerei. Die noch vorhandenen Hallen sollen im Zuge des
Planungsvorhabens abgerissen werden. Der östliche Teil des betroffenen Bereichs
gilt als Wald. Getrennt werden die beiden Flächen durch die
Georg-Heckel-Straße. Das Plangebiet der FNP-Teiländerung ist deutlich kleiner
als der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans. Der nördliche
Rand des Bebauungsplans wird im FNP daher nicht geändert. Hier sind nicht die
Errichtung von Gebäuden, sondern deren Rückbau (Hallen einer ehemaligen
Schreinerei) und die Renaturierung des derzeit unterirdisch verlaufenden
Güchenbachs sowie der Erhalt von Grünflächen vorgesehen. Aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden für den vorgelegten Planungsraum folgende
Betroffenheiten und Hinweise aufgezeigt: -
Im Landesentwicklungsplan Umwelt ist die Fläche als Siedlungsfläche
überwiegend Gewerbe dargestellt. -
Von der geplanten Baumaßnahme sind keine Schutzgebiete und –objekte
gemäß BNatschG direkt betroffen -
Im Rahmen des weiteren Verfahrens sind insbesondere die
artenschutzrechtlichen Belange genauer zu betrachten und auszuarbeiten.
Hierbei sollte insbesondere ein Augenmerk auf die abzureißenden Hallen und
die älteren Laubbäume im Waldbestand als potentielle Fortpflanzung- und
Ruhestätte gelegt werden. Im Zuge des Scoping-Termins am 29.01.2019 wurde
festgelegt, dass Fledermäuse, Vögel und Amphibien zu untersuchen sind. Im
Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanverfahren
wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass Reptilien zu untersuchen und
Biotopräume (mit Höhlen und Horsten) darzustellen sind. -
Mit der Planung des Vorhabens verbundene Eingriffe, die im Zuge der
Umsetzung des Vorhabens stehen, sind auszugleichen. Es wird empfohlen alle naturschutz- und
artenschutzrelevanten Ergebnisse im Bauleitplanverfahren darzulegen und
planerisch verbindlich festzusetzen bzw. vertraglich abzusichern. Gewässerschutz Zurzeit sieht der Flächennutzungsplan der LHS
Saarbrücken in Teilen des Plangebietes dieses Bebauungsplans statt
„Wohnbebauung“ „Grünflächen“ vor. Das Plangebiet soll im Trennsystem
erschlossen und das Schmutzwasser zur Kläranlage Burbach hin entsorgt werden.
Niederschlagswasser soll in den im Plangebiet verlaufenden Güchenbach
entwässert werden. Es soll so zurückgehalten werden, dass die
Drosselwassermenge den natürlichen Zufluss aus dem Plangebiet zum Güchenbach
hin nicht übersteigt. Gewässerentwicklung und
Hochwasserschutz Im Geltungsbereich des B-Plans verläuft der im
Bereich der ehemaligen Schreinerei verrohrte Güchenbach, ein Gewässer dritter
Ordnung. Dieser soll im Rahmen der geplanten Baumaßnahme offengelegt werden.
Da das Vorhaben planfeststellungs- bzw. –genehmigungspflichtig ist, befindet
es sich in Abstimmung mit dem LUA. Im Bereich der geplanten
Gewässeroffenlegung und –renaturierung bleibt die Festsetzung als Grünfläche
zur Sicherung des Gewässerrandstreifens bestehen. Altlasten In der Begründung und Umweltbericht zur Änderung
des Bebauungsplans im Bereich Füllengarten wird darauf verwiesen, dass auf
der Teilfläche einer ehemaligen Schreinerei im Bereich eines ehemaligen
Tauchbades sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderungen mit PAK
vorliegen, die im weiteren Verfahrensverlauf saniert werden sollen. In
unserer Stellungnahme zu dem dazugehörigen Bebauungsplan wurde darauf
hingewiesen, dass aus gutachterlicher Sicht im Jahre 2007 festgestellt wurde,
dass Teilflächen der ehemaligen Schreinerei wegen Einsturzgefahr von
Gebäudeteilen bislang nicht untersucht wurden. Für die
nicht untersuchten Flächen ist eine Nachuntersuchung erforderlich. Darüber
hinaus konnte im Bereich des verrohrten Güchenbachs keine Sondierungen
niedergebracht werden. Im Umfeld eines oberirdischen Heizöltanks wurden keine
relevanten Belastungen gefunden, jedoch wurden die unterirdischen Leitungen
vom Heizöltank zur Verbraucheranlage nicht untersucht. Weiter Untersuchungen auf möglicherweise
unentdeckt gebliebene Bodenbelastungen sind demnach erforderlich.
Grundsätzlich bestehen aus Sicht des LUA kein Bedenken gegen die geplante
Wohnbaunutzung, wenn durch weiter orientierende Untersuchungen des
Altlastverdacht in den bislang nicht untersuchten Bereichen ausgeschlossen
werden kann und der Sanierungserfolg aller schädlicher Bodenveränderungen
durch einen zugelassenen Sachverständigen gem.§ 18 BBosSchG nachgewiesen
wird. Wir bitten daher, den Umweltbericht zum
vorgelegten Flächennutzungsplan redaktionell entsprechend zu ändern.“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im
Zuge der weiteren Planung berücksichtigt oder teilweise auf nachfolgende
Planungs- und Genehmigungsebenen abgeschichtet. Zu Naturschutz: Im Zuge des im Parallelverfahren durch die
Landeshauptstadt Saarbrücken aufgestellten Bebauungsplans ist zur Bewertung
der artenschutzrechtlichen Belange eine Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung für die Artengruppen bzw. Arten Vögel, Fledermäuse, Reptilien,
Amphibien und die Haselmaus erstellt worden. Zusätzlich sind eine
Biotoptypenerfassung, floristische Erhebungen und Erfassungen zu Nist- und
Quartierpotenzialen (Höhlen und Spalten) an Gebäuden und Gehölzen im
Plangebiet angefertigt worden. Unabhängig vom Umweltbericht zum
Bebauungsplanverfahren sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen im
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan-änderungsverfahren eigenständig sowie
kritisch ausgewertet und zur Bewertung der naturschutzfachlichen und artenschutzrelevanten
Belange auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung herangezogen worden.
Die vertraglichen und verbindlichen Festsetzungen zum Arten- und Naturschutz
sowie zum Ausgleich obliegen der verbindlichen Bauleitplanung und sind
entsprechend auf diese Planungsebene abzuschichten. Zu Gewässerschutz: Die Empfehlungen und Hinweise betreffen die
Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung und sind dementsprechend auf
den Bebauungsplan abzuschichten. Zu Altlasten: Die Gebäude und Ruinen der ehemaligen Schreinerei
sind inklusive der asphaltierten und sonstigen versiegelten Flächen im
betroffenen Bereich bereits vor vielen Monaten im Auftrag des
Flächeneigentümers und Investors zurückgebaut worden. Es ist bekannt, dass
dazu im Vorfeld Sondierungen und Untersuchungen durch das Umwelt- und
Bodengutachterbüro GN Dr. Netta aus Koblenz durchgeführt worden sind und
dieser Sachverständige für die Rückbaumaßnahmen zu Rate gezogen worden ist.
Es wird davon ausgegangen, dass die Rückbauarbeiten in Abstimmung mit der
Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
durchgeführt und möglicherweise entdeckte umweltgefährdende Stoffe oder
kontaminierte Bereiche fachgerecht entsorgt oder behandelt worden sind, so
dass zum jetzigen Planungsstand des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens
keine altlastenbezogenen Konflikte mehr im betroffenen Bereich vorliegen.
Dementsprechend wird der Umweltbericht hinsichtlich potenzieller
Bodenbelastungen im Bereich der ehemaligen Schreinerei an den aktuellen Stand
angepasst. |
17. VSE NET GmbH Schreiben vom 08.07.2020 Eingang am 13.07.2020 „innerhalb des betroffenen Planungsbereichs
befindet sich eine uns gehörende LWL-Erdkabeltrasse, die in einem
Schutzstreifen in einer Breite von jeweils 2m (je 1m beidseits der
Kabeltrasse) verläuft. Die betroffenen Kabel stellen äußerst wichtige
Datenanbindungen dar; eine Beschädigung muss sich insbesondere bei
Stauchungen oder Quetschungen nicht sofort bemerkbar machen, sondern kann
auch noch nach mehreren Monaten zum Ausfall der Leitung mit unübersehbaren
Folgen führen. In die Ablichtung des Übersichtsplans, M 1:5000,
haben wir den näherungsweisen Verlauf der Trasse eingetragen. Bezüglich
detaillierter Planunterlagen bitten wir Sie, unter Bezug auf dieses
Schreiben, mit uns…. Kontakt aufzunehmen. Gegen die geplante Änderung des
Flächennutzungsplans für den Regionalverband Saarbrücken in der
Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtteil Burbach, Bereich „Wohnbebauung
Füllengarten“ bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken, sofern
der Verlauf der Kabeltrasse einschließlich Schutzstreifen in die
Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs eingetragen und nachstehende
Restriktionen in die zugehörige Begründung übernommen werden: -
Vor Beginn jeglicher Bauarbeiten in der Nähe der v.g.
Versorgungsanlagen sind in jedem Fall örtliche Einweisungen erforderlich -
Eine Verlegung der Kabel ist grundsätzlich möglich, bedarf aber
unserer vorherigen Zustimmung -
Eventuell erforderliche Sicherungs-, Umlegungs- und Reparaturmaßnahmen
gehen zu Lasten des Verursachers“ |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind abschließend auf nachfolgenden Planungs-
und Genehmigungsebenen zu berücksichtigen und werden deshalb auf diese
abgeschichtet. |
18. Saarwald –Verein Schreiben vom 17.06.2020 Eingang per Mail am 13.07.2020 Der Landesverband Saarwald-Verein e.V. sieht in
der geplanten Änderung der Flächennutzungsplanung im Bereich „Wohnbebauung
Füllengarten“ keine umweltrechtlichen Bedenken. Wichtig sind für den LV
Saarwald-Verein e.V. die geplanten Kompensationsmaßnahmen! |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Die konkreten Kompensationsmaßnahmen werden erst
auf der nachgeordneten Ebene des Bebauungsplans bestimmt und festgesetzt. |
19. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest Mail vom 15.06.2020 Eingang am 15.06.2020 Gegen das o.g. Bauvorhaben bestehen aus Sicht der
DB Netzt AG keine Einwendungen.
Aufgrund eines Abstandes von ca. 407 m zur Bahnstrecke 3230
(Saarbrücken- Karthaus) halten wir einen Beteiligung im weiteren Verlauf des
Verfahrens nicht für erforderlich |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
20. Amprion GmbH Mail vom 26.06.2020 Eingang am 26.06.2020 Im Planbereich der o.a. Maßnahmen verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Hochspannungsleitungen liegen aus
heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weitere
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zuständige Unternehmen weiterer
Versorgungsleitungen wurden im Rahmen des Verfahren beteiligt. |
21. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie
und Verkehr Schreiben vom 10.06.2020 Eingang am 15.06.2020 Keine Anregungen oder Bedenken geäußert |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
22. EVS - Abfallwirtschaft Schreiben vom 18.06.2020 Eingang am 22.06.2020 Zu den o.g Maßnahmen werden seitens des
EVS-Abfallwirtschaft- Anregungen und Bedenken nicht geltend gemacht. |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
23. Deutsche
Telekom Technik GmbH, NL Südwest Schreiben vom 16.06.2020 Eingang am 18.06.2020 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. §68 Abs.1TKG -
hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir werden zur gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickelnden Bebauungsplänen detailliert Stellungnahmen abgeben. Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu
beteiligen. |
Beschlussvorschlag:
kein Beschluss erforderlich. |
Es
wird empfohlen, die Stellungnahmen gem. der Verwaltungsempfehlung abzuwägen und
den Änderungs- und Offenlagebeschluss zu fassen.