Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0004/2022 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 10.01.2022 | ||
Betreff: | Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteile Eiweiler (Kirschhof) und Kutzhof (Numborn), Bereich "Solarpark A8", Planbeschluss |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 1 MB |
Beschlussvorschlag:
Der Kooperationsrat beschließt:
• den Flächennutzungsplan im dargestellten Bereich zu ändern in „Sonderbaufläche Photovoltaik“ statt „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ und „Grünfläche“ statt „Fläche für die Landwirtschaft“
Übersichtsplan
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26.02.2020 beantragt die Gemeinde Heusweiler eine Änderung des Flächennutzungsplans im oben dargestellten Bereich.
Ziel der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
eines Solarparks in den Ortsteilen Eiweiler (Kirschhof) und Kutzhof (Numborn) zu schaffen. Die Gemeinde Heusweiler hat daher gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark A8 Heusweiler“ beschlossen.
Es ist beabsichtigt, dem Investor „Sunera Erneuerbare Energien GmbH“ Gelegenheit zu geben, eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zu errichten. Der überwiegende Teil des Vorhabengebietes wird im Flächennutzungsplan derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt, ein Teilbereich davon wiederum zusätzlich als „Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes ging ein Beschluss zur Beauftragung des Kooperationsrates zur parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes von der derzeitigen Darstellung des Geltungsbereiches als „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie als „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“ zu „Sonderbaufläche Photovoltaik“ einher. Im Süden der nördlichen Teilfläche umfasst die Änderung auch die Neudarstellung von „Grünfläche“ anstatt „Fläche für Landwirtschaft“. Diese Änderung steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Gemeinde Heusweiler, sondern stellt eine darstellerische Anpassung an die neue Bestandssituation dar. Ebenso reicht die Änderung im mittleren, nördlichen Bereich der nordwestlichen Teilfläche über den parzellenscharfen Geltungsbereich des Bebauungsplanes etwas hinaus. Dadurch kann eine potenzielle spätere – nach EEG förderfähige – Erweiterung des Solarparkes auf FNP-Ebene bereits vorbereitet werden, ohne die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung infrage zu stellen.
Nach Durchführung der Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB wurde die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung nochmals angepasst. Grund hierfür ist eine bereits fortgeschrittene Planung des Landesbetriebes für Straßenbau in der Teilfläche südlich der Autobahn A8. Um die aufgrund dessen wegfallenden Flächen zu kompensieren, wurde die Teilfläche nördlich der Autobahn A8 nach Osten hin erweitert.
Aktuelle FNP Darstellung Geplante FNP-Darstellung Plavornentwurf
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Kartenausschnitt mit Genehmigung des LVGL
(LB/024/86) |
Kartenausschnitt mit Genehmigung des LVGL
(LB/024/86) |
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Geplante FNP-Darstellung
Planentwurf |
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Kartenausschnitt mit Genehmigung des LVGL
(LB/024/86)
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 29.09.2021 bis 29.10.2021 statt. Im Rahmen der Beteiligung wurde keine Anregungen vorgebracht oder Bedenken geäußert.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher
Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 22.09.2021 bis 22.10.2021 statt. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurden Anregungen vorgebracht (s. Anlage 2).
Link zu den Anlagen
https://cloud.rvsbr.de/go/solarparka8
Es wird empfohlen den Planbeschluss zu fassen.
Anlagen
Anlage 1
Begründung und Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans in Heusweiler, Ortsteile Eiweiler (Kirschhof) und Kutzhof (Numborn), Bereich „Solarpark A8“
Anlage 2
Abwägung der Stellungnahmen zum Planentwurf aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichen Auslegung (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).