Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0168/2022 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 26.04.2022 | ||
Betreff: | Änderung der Geschäftsordnung, hier: Änderung des § 9 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 329 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/
Die Regionalversammlung beschließt
nachfolgende Änderung in der Geschäftsordnung
In § 9 Abs. 2 wird der grün markierte Text hinzugefügt und der rot
durchgestrichene Text ersetzt:
(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt 50 v. H. von 486,00 €. Dies entspricht
einem monatlichen Auszahlungsbetrag von 243,00
€. 50 v. H. des Betrages, der ehrenamtlichen
Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung nach der Verordnung
über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und
Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden
Fassung zusteht.
Im § 9 Abs. 3 wird der grün markierte Text hinzugefügt und der rot
durchgestrichene Text ersetzt:
(3) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten
unbeschadet der Regelung in Absatz 2 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
in Höhe von zwei Drittel von 486,00 €. Dies
entspricht einem monatlichen Auszahlungsbetrag von 324,00 €. zwei Drittel
des Betrages, der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als
Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der
ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S.
455) in der jeweils geltenden Fassung zusteht.
Sachverhalt:
Im § 9 der Geschäftsordnung ist die
Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Regionalversammlung und die
Fraktionsvorsitzenden geregelt.
Die Aufwandsentschädigung orientiert sich
derzeit an der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen
Beigeordneten und Ortsvorsteher (AEVO) vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in
der jeweils geltenden Fassung.
Nach § 9 Abs. 2 der GO stehen den 45
Mitgliedern der Regionalversammlung jeweils 50 v. H. des Betrages der
ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung zu:
486,00 €/Monat : 2 = 243,00 €/Monat
Die Fraktionsvorsitzenden erhalten
zusätzlich gemäß § 9 Abs. 3 der GO eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in
Höhe von zwei Drittel des Betrages, der ehrenamtlichen
Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung nach der Verordnung
über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und
Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden
Fassung zusteht:
486,00 €/Monat x 2 : 3 = 324,00 €/Monat
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat eine
Doppelspitze mit zwei Fraktionsvorsitzenden. Diese erhalten monatlich jeweils
162,00 €.
Die Verordnung über die
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher wurde
am 21. März 2022 angepasst.
Die
Aufwandsentschädigung für Beigeordnete der Gemeindeverbände (Landkreise und
Regionalverband) wurde vereinheitlicht und wird zukünftig nach Einwohnerzahlen
gestaffelt. Nach § 6 Abs. 1 der Aufwandsentschädigungsverordnung in der Fassung
vom 21.03.2022 stehen den ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten
zukünftig statt bisher 486,00 €, nur noch ein monatlicher Festbetrag in Höhe
von 485,00 € zu.
Sofern keine
Änderung der Geschäftsordnung beschlossen würde, hätte dies Auswirkungen auf
die monatlichen Auszahlungen an die Mitglieder der Regionalversammlung und an
die Fraktionsvorsitzenden, da diesen dann monatlich ein geringer Betrag, auf
Grundlage der den ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten neuerdings
zustehenden 485,00 €, zustehen würde. Die Auszahlungsanordnungen müssten ab
Gültigkeit der neuen Verordnung angepasst werden. Die Mitglieder der
Regionalversammlung erhielten monatlich 0,50 € weniger, die
Fraktionsvorsitzenden 0,33 €.
Die Verwaltung schlägt daher folgende
Änderung der Geschäftsordnung vor:
Die derzeit gültige Regelung zu den
Aufwandsentschädigungen in der Geschäftsordnung nimmt Bezug zur jeweils
aktuellen Fassung der Aufwandsentschädigungsverordnung.
Ich schlage vor, in der Geschäftsordnung
einen monatlichen Festbetrag für die Mitglieder der Regionalversammlung und die
Fraktionsvorsitzenden festzulegen.
Die Aufwandsentschädigung dient der
Abgeltung der Aufwendungen, die sich aus der Wahrnehmung des politischen
Mandats ergeben (z. B. Fahrt- und Verpflegungskosten, Telefon- und
Schreibkosten, Besuchs- und Besichtigungsauslagen etc.).
Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung
ist die (Gemeinde)größe, die Aufgabenfülle der Mitglieder sowie die jeweilige
Haushaltslage zu berücksichtigen.
Aufgrund der nur marginalen Abweichung der
bisherigen Höhe der Aufwandsentschädigung zur geänderten Aufwandsentschädigung schlage
ich vor, die bisherige Aufwandsentschädigung, in Höhe von 486,00 €, die bis zur
Verordnungsänderung am 21.03.2022 Gültigkeit hatte, als fixe Bezugsgröße in der
Geschäftsordnung festzulegen.
Finanzierung:
Aus der Änderung der Geschäftsordnung resultieren
keine Mehrkosten.