BezeichnungInhaltBezeichnungInhalt
Name:0168/2022  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:26.04.2022  
Betreff:Änderung der Geschäftsordnung, hier: Änderung des § 9
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Beschlussvorschlag:

Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/

Die Regionalversammlung beschließt

nachfolgende Änderung in der Geschäftsordnung

 

In § 9 Abs. 2 wird der grün markierte Text hinzugefügt und der rot durchgestrichene Text ersetzt:

 

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt 50 v. H. von 486,00 €. Dies entspricht einem monatlichen Auszahlungsbetrag von 243,00 €. 50 v. H. des Betrages, der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden Fassung zusteht.

 

Im § 9 Abs. 3 wird der grün markierte Text hinzugefügt und der rot durchgestrichene Text ersetzt:

 

(3) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten unbeschadet der Regelung in Absatz 2 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Drittel von 486,00 €. Dies entspricht einem monatlichen Auszahlungsbetrag von 324,00 €. zwei Drittel des Betrages, der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden Fassung zusteht.

 

 

 


Sachverhalt:

 

 

  1. Begründung der Änderungen in der Geschäftsordnung hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Regionalversammlung sowie der Fraktionsvorsitzenden:

 

Im § 9 der Geschäftsordnung ist die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Regionalversammlung und die Fraktionsvorsitzenden geregelt.

 

Die Aufwandsentschädigung orientiert sich derzeit an der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher (AEVO) vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Nach § 9 Abs. 2 der GO stehen den 45 Mitgliedern der Regionalversammlung jeweils 50 v. H. des Betrages der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung zu:

 

486,00 €/Monat : 2 = 243,00 €/Monat

 

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich gemäß § 9 Abs. 3 der GO eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Drittel des Betrages, der ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten als Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsblatt S. 455) in der jeweils geltenden Fassung zusteht:

 

486,00 €/Monat x 2 : 3 = 324,00 €/Monat

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat eine Doppelspitze mit zwei Fraktionsvorsitzenden. Diese erhalten monatlich jeweils 162,00 €.

 

Die Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher wurde am 21. März 2022 angepasst.

 

Die Aufwandsentschädigung für Beigeordnete der Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband) wurde vereinheitlicht und wird zukünftig nach Einwohnerzahlen gestaffelt. Nach § 6 Abs. 1 der Aufwandsentschädigungsverordnung in der Fassung vom 21.03.2022 stehen den ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten zukünftig statt bisher 486,00 €, nur noch ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 485,00 € zu.

 

Sofern keine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen würde, hätte dies Auswirkungen auf die monatlichen Auszahlungen an die Mitglieder der Regionalversammlung und an die Fraktionsvorsitzenden, da diesen dann monatlich ein geringer Betrag, auf Grundlage der den ehrenamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten neuerdings zustehenden 485,00 €, zustehen würde. Die Auszahlungsanordnungen müssten ab Gültigkeit der neuen Verordnung angepasst werden. Die Mitglieder der Regionalversammlung erhielten monatlich 0,50 € weniger, die Fraktionsvorsitzenden 0,33 €.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Änderung der Geschäftsordnung vor:

 

Die derzeit gültige Regelung zu den Aufwandsentschädigungen in der Geschäftsordnung nimmt Bezug zur jeweils aktuellen Fassung der Aufwandsentschädigungsverordnung.

 

Ich schlage vor, in der Geschäftsordnung einen monatlichen Festbetrag für die Mitglieder der Regionalversammlung und die Fraktionsvorsitzenden festzulegen.

 

Die Aufwandsentschädigung dient der Abgeltung der Aufwendungen, die sich aus der Wahrnehmung des politischen Mandats ergeben (z. B. Fahrt- und Verpflegungskosten, Telefon- und Schreibkosten, Besuchs- und Besichtigungsauslagen etc.).

 

Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung ist die (Gemeinde)größe, die Aufgabenfülle der Mitglieder sowie die jeweilige Haushaltslage zu berücksichtigen.

 

Aufgrund der nur marginalen Abweichung der bisherigen Höhe der Aufwandsentschädigung zur geänderten Aufwandsentschädigung schlage ich vor, die bisherige Aufwandsentschädigung, in Höhe von 486,00 €, die bis zur Verordnungsänderung am 21.03.2022 Gültigkeit hatte, als fixe Bezugsgröße in der Geschäftsordnung festzulegen.

 

 

Finanzierung:

 

Aus der Änderung der Geschäftsordnung resultieren keine Mehrkosten.