Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0297/2022 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 02.08.2022 | ||
Betreff: | Änderung der Geschäftsordnung, hier: Änderung des § 4 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 230 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Regionalverbandsausschuss empfiehlt/
Die Regionalversammlung beschließt
nachfolgende Änderung in der Geschäftsordnung
In § 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
(5) In öffentlichen Sitzungen der Organe des
Regionalverbandes Saarbrücken sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und
Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig. Gleiches
gilt für von den Organen selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie
Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen.
Sachverhalt:
Begründung
der Änderung in der Geschäftsordnung:
Die derzeit gültige Fassung des § 40 Abs. 1
KSVG eröffnet die Möglichkeit, dass im öffentlichen Teil der Sitzungen Ton- und
Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und
andere Medien zulässig sind, soweit die Geschäftsordnung der
Regionalversammlung dies bestimmt. Gleiches gilt für von der
Regionalversammlung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton-
und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen.
Dieser Anspruch der Medien resultiert aus
der verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit und dem
Informationsanspruch der Öffentlichkeit.
Die Verwaltung schlägt daher folgende
Änderung der Geschäftsordnung vor:
In § 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
(5) In öffentlichen Sitzungen der Organe des
Regionalverbandes Saarbrücken sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und
Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig. Gleiches
gilt für von den Organen selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie
Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen.