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Name: | 0351/2022 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 23.09.2022 | ||
Betreff: | Kooperationsvertrag über die Großtagespflegestelle „Fuchsbau 4“, Schroten 4, 66121 Saarbrücken in Trägerschaft der Kreis der kleinen Leute e.V. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 299 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/
die Regionalversammlung
beschließt
den Kooperationsvertrag der Großtagespflegestelle
„Fuchsbau 4“, Schroten 4, 66121 Saarbrücken, in Trägerschaft des „Kreis der
kleinen Leute e.V.“ für die Laufzeit 01.10.2022 bis 31.12.2025.
Sachverhalt:
Für die Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen
sind die bereits bestehenden Großtagespflegestellen mit Festanstellung im
Regionalverband Saarbrücken wichtige Einrichtungen, auch um dem Rechtsanspruch
auf Kinderbetreuung weiterhin gerecht zu werden.
Der Träger „Kreis der kleinen
Leute“ betreibt seit 43 Jahren eine Kindertages-einrichtung für Kinder von
3 - 6 Jahren in der Bismarckstraße 14. Seit dem 01.11.2020 besteht zudem eine
Kooperationsvereinbarung mit dem Regionalverband Saarbrücken über die Arbeit in
der Großtagespflegestelle „Fuchsbau 63“ und eine weitere Kooperationsvereinbarung
seit dem 01.09.2021 über die Arbeit in der Großtages-pflegestelle „Villa
Winzig“. Beide Großtagespflegestellen bieten seit ihrer Eröffnung jeweils zehn
Betreuungsplätze für Kinder von 0 - 3 Jahren in der Zeit von 07.30 Uhr bis
17.30 Uhr an.
Die neue Großtagespflegestelle „Fuchsbau 4“ bietet ab
dem 01.10.2022 zehn Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 9 Monaten - 3
Jahren in der Zeit von 07.30 Uhr – 16.00 Uhr an.
Die Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner „Kreis der kleinen Leute“ hat sich in den
vergangenen Jahren als sehr zuverlässig und professionell erwiesen, so dass die
Eröffnung der dritten Großtagespflegestelle zu befürworten ist.
Der Vertragstext wurde mit dem Träger
ausverhandelt und ist mit Rechtsamt und Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.
Was ist eine Großtagespflegestelle mit Festanstellungsmodell?
Tagespflege kann sowohl als selbstständige Tätigkeit
als auch in Festanstellung erfolgen. In einer Großtagespflegestelle betreuen in
der Regel zwei, maximal drei Tagespflegepersonen höchstens 10 Kinder
gleichzeitig. Die Betreuung findet in kindgerechten Räumen statt. Die
Zusammensetzung der Gruppe kann altersgemischt sein.
Gerade für Großtagespflegestellen, die sich in freier
Trägerschaft befinden, bietet sich das Modell der Festanstellung an. Hierbei
werden die Tagespflegepersonen mindestens in der Tarifgruppe S2/2 bei dem
Träger angestellt und treten ihre Ansprüche, bezüglich des Pflegegeldes an den
Träger ab. Die Servicestelle Kinder-betreuung und Kindertagespflege steht dem
Träger und den Tagespflegepersonen in allen Fragen bzgl. der Kindertagespflege
zur Verfügung.
In einer Großtagespflegestelle mit Festanstellung
können 10 Kinder gleichzeitig betreut werden. Kindertagespflege ist eine
Leistung, die persönlich zu erbringen ist, es erfolgt immer eine
kontinuierliche Zuordnung von Tagespflegeperson zum Kind. Hieraus ergibt sich,
bei konsequenter Anwendung des Arbeitsrechts, dass nach 6 Stunden Arbeitszeit
ein Wechsel im Betreuungssetting erfolgen muss. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge
zu tragen, dass die Tagespflegeperson die Möglichkeit zur Arbeits-unterbrechung
hat. Ein Schichtmodell mit zwei zugeordneten Tagespflegepersonen pro Kind,
gewährleistet in der Großtagespflegestelle mit Festanstellung, die persönliche
Leistungserbringung als auch die Einhaltung des Arbeitsschutzes.
Die
Aufgaben der Großtagespflegestelle und die Vorteile für Eltern
Professionell: Tagespflegepersonen haben nach dem Sozialgesetzbuch
VIII (§ 22 SGB VIII) den gleichen Förderungsauftrag wie Tageseinrichtungen. Der
Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.
Tagespflegepersonen haben Qualifizierungskurse
absolviert und nach einer genauen Überprüfung der persönlichen und räumlichen
Voraussetzungen eine Pflegeerlaubnis von Seiten des Jugendamts erhalten. Die
Kindertagespflegepersonen sind mit ihrer Unterschrift in einer Vereinbarung zur
Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII verpflichtet. Bei
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte, das Kindeswohl eines ihrer betreuten
Kinder betreffend, ist durch die
Tagespflege-personen eine Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehen einer
insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) durchzuführen. Die
Kindertagespflegepersonen sind zudem verpflichtet regelmäßig an Fortbildungen
zum Thema „Kinderschutz in der Kindertagespflege“ teilzunehmen.
Im Falle der Festanstellung bei einem freien Träger
ist der Anstellungsträger ebenso zum Schutz der Kinder verpflichtet.
Die Tagespflegepersonen nehmen regelmäßig an
Fortbildungen und Erste-Hilfe-Kursen teil und sind eng an die Fachberatung der
Servicestelle für Kinderbetreuung und Kindertagespflege angebunden.
Individuell: Tagespflegepersonen können individuell auf die
Bedürfnisse der einzelnen Kinder und die Wünsche der Eltern eingehen.
Alltägliche Abläufe wie Schlafrituale, Mahlzeiten, Wickeln, etc. können auf das
jeweilige Tageskind und seine Gewohn-heiten abgestimmt werden.
Die Tagespflegeperson baut zu jedem Kind eine
intensive Bindungsbeziehung auf, die dem Kind Sicherheit gibt und eine
unerlässliche Basis für frühe Lernprozesse ist.
Die Einbeziehung in den Alltag in der
Tagespflegestelle bietet den Kindern Verläss-lichkeit und Geborgenheit.
Abwechslungsreiche Spiel- und Beschäftigungsangebote
fördern die Kinder gezielt.
Der Aufbau geschwisterähnlicher Beziehungen zu anderen
Kindern unterschiedlichen Alters innerhalb einer überschaubaren Gruppe
ermöglicht vielfältige Sozialerfahr-ungen.
Zuverlässig: Absprachen zwischen Tagespflegepersonen und Eltern
können individuell getroffen werden. Diese Absprachen und der Betreuungsvertrag
sichern ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit.
Der
vom Regionalverband zu tragende Förderanteil für die Großtagespflegestelle
beläuft sich laut Wirtschaftsplan des Trägers für das Jahr 2023 auf
durchschnittlich 107.742,00 € jährlich (Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen).
Haushaltsmittel stehen im Produktkonto 36510.531703 zur Verfügung.