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Name:0351/2022  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:23.09.2022  
Betreff:Kooperationsvertrag über die Großtagespflegestelle „Fuchsbau 4“, Schroten 4, 66121 Saarbrücken in Trägerschaft der Kreis der kleinen Leute e.V.
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Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/

die Regionalversammlung beschließt

den Kooperationsvertrag der Großtagespflegestelle „Fuchsbau 4“, Schroten 4, 66121 Saarbrücken, in Trägerschaft des „Kreis der kleinen Leute e.V.“ für die Laufzeit 01.10.2022 bis 31.12.2025.

 


Sachverhalt:

 

Für die Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen sind die bereits bestehenden Großtagespflegestellen mit Festanstellung im Regionalverband Saarbrücken wichtige Einrichtungen, auch um dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung weiterhin gerecht zu werden.

 

Der Träger „Kreis der kleinen Leute“ betreibt seit 43 Jahren eine Kindertages-einrichtung für Kinder von 3 - 6 Jahren in der Bismarckstraße 14. Seit dem 01.11.2020 besteht zudem eine Kooperationsvereinbarung mit dem Regionalverband Saarbrücken über die Arbeit in der Großtagespflegestelle „Fuchsbau 63“ und eine weitere Kooperationsvereinbarung seit dem 01.09.2021 über die Arbeit in der Großtages-pflegestelle „Villa Winzig“. Beide Großtagespflegestellen bieten seit ihrer Eröffnung jeweils zehn Betreuungsplätze für Kinder von 0 - 3 Jahren in der Zeit von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr an.

 

Die neue Großtagespflegestelle „Fuchsbau 4“ bietet ab dem 01.10.2022 zehn Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 9 Monaten - 3 Jahren in der Zeit von 07.30 Uhr – 16.00 Uhr an.

 

Die Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner „Kreis der kleinen Leute“ hat sich in den vergangenen Jahren als sehr zuverlässig und professionell erwiesen, so dass die Eröffnung der dritten Großtagespflegestelle zu befürworten ist.

 

Der Vertragstext wurde mit dem Träger ausverhandelt und ist mit Rechtsamt und Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.

 

 

Was ist eine Großtagespflegestelle mit Festanstellungsmodell?

 

Tagespflege kann sowohl als selbstständige Tätigkeit als auch in Festanstellung erfolgen. In einer Großtagespflegestelle betreuen in der Regel zwei, maximal drei Tagespflegepersonen höchstens 10 Kinder gleichzeitig. Die Betreuung findet in kindgerechten Räumen statt. Die Zusammensetzung der Gruppe kann altersgemischt sein.

 

Gerade für Großtagespflegestellen, die sich in freier Trägerschaft befinden, bietet sich das Modell der Festanstellung an. Hierbei werden die Tagespflegepersonen mindestens in der Tarifgruppe S2/2 bei dem Träger angestellt und treten ihre Ansprüche, bezüglich des Pflegegeldes an den Träger ab. Die Servicestelle Kinder-betreuung und Kindertagespflege steht dem Träger und den Tagespflegepersonen in allen Fragen bzgl. der Kindertagespflege zur Verfügung.

 

In einer Großtagespflegestelle mit Festanstellung können 10 Kinder gleichzeitig betreut werden. Kindertagespflege ist eine Leistung, die persönlich zu erbringen ist, es erfolgt immer eine kontinuierliche Zuordnung von Tagespflegeperson zum Kind. Hieraus ergibt sich, bei konsequenter Anwendung des Arbeitsrechts, dass nach 6 Stunden Arbeitszeit ein Wechsel im Betreuungssetting erfolgen muss. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tagespflegeperson die Möglichkeit zur Arbeits-unterbrechung hat. Ein Schichtmodell mit zwei zugeordneten Tagespflegepersonen pro Kind, gewährleistet in der Großtagespflegestelle mit Festanstellung, die persönliche Leistungserbringung als auch die Einhaltung des Arbeitsschutzes.

 

Die Aufgaben der Großtagespflegestelle und die Vorteile für Eltern

 

Professionell: Tagespflegepersonen haben nach dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 22 SGB VIII) den gleichen Förderungsauftrag wie Tageseinrichtungen. Der Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.

Tagespflegepersonen haben Qualifizierungskurse absolviert und nach einer genauen Überprüfung der persönlichen und räumlichen Voraussetzungen eine Pflegeerlaubnis von Seiten des Jugendamts erhalten. Die Kindertagespflegepersonen sind mit ihrer Unterschrift in einer Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII verpflichtet. Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte, das Kindeswohl eines ihrer betreuten Kinder betreffend, ist durch die Tagespflege-personen eine Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (Insofa) durchzuführen. Die Kindertagespflegepersonen sind zudem verpflichtet regelmäßig an Fortbildungen zum Thema „Kinderschutz in der Kindertagespflege“ teilzunehmen.

Im Falle der Festanstellung bei einem freien Träger ist der Anstellungsträger ebenso zum Schutz der Kinder verpflichtet.

Die Tagespflegepersonen nehmen regelmäßig an Fortbildungen und Erste-Hilfe-Kursen teil und sind eng an die Fachberatung der Servicestelle für Kinderbetreuung und Kindertagespflege angebunden.

Individuell: Tagespflegepersonen können individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kinder und die Wünsche der Eltern eingehen. Alltägliche Abläufe wie Schlafrituale, Mahlzeiten, Wickeln, etc. können auf das jeweilige Tageskind und seine Gewohn-heiten abgestimmt werden.

Die Tagespflegeperson baut zu jedem Kind eine intensive Bindungsbeziehung auf, die dem Kind Sicherheit gibt und eine unerlässliche Basis für frühe Lernprozesse ist.

Die Einbeziehung in den Alltag in der Tagespflegestelle bietet den Kindern Verläss-lichkeit und Geborgenheit.

Abwechslungsreiche Spiel- und Beschäftigungsangebote fördern die Kinder gezielt.

Der Aufbau geschwisterähnlicher Beziehungen zu anderen Kindern unterschiedlichen Alters innerhalb einer überschaubaren Gruppe ermöglicht vielfältige Sozialerfahr-ungen.

Zuverlässig: Absprachen zwischen Tagespflegepersonen und Eltern können individuell getroffen werden. Diese Absprachen und der Betreuungsvertrag sichern ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit.

 

 

Der vom Regionalverband zu tragende Förderanteil für die Großtagespflegestelle beläuft sich laut Wirtschaftsplan des Trägers für das Jahr 2023 auf durchschnittlich 107.742,00 € jährlich (Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen). Haushaltsmittel stehen im Produktkonto 36510.531703 zur Verfügung.