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Name:0436/2023  
Art:Informationsvorlage  
Datum:06.11.2023  
Betreff:Anfrage bzgl. Kontrollen bei Waffenhändlern im Regionalverband Saarbrücken
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Sachverhalt:

 

-       Das Ausschussmitglied Herr Fred Kreutz fragt im Regionalverbandsauschuss am 30.08.2023 unter dem TOP Ö 4 „Verschiedenes“ nach, ob im Regionalverband Saarbrücken Kontrollen bei Waffenhändlern durchgeführt worden seien.

 

 

Antwort:

 

In § 36 Abs. 1 WaffG heißt es, wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

Voraussetzung für die Genehmigung eines Waffenhandels ist unter anderem der Nachweis der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 WaffG) der dort zu lagernden Waffen und Munition. Hierzu wird ein individuell auf die Gegebenheiten des Objektes (Ladenlokal oder Wohngebäude, Entfernung zur nächsten Polizeidienststelle, Menge Waffen, etc.), zugeschnittenes Aufbewahrungskonzept erstellt.

 

In der Zuständigkeit der Waffenbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken gibt es aktuell 4 Inhaber einer Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis.

Nur ein Waffenhändler hält hierzu ein Ladenlokal vor. Die restlichen Betriebe befinden sich in Wohngebäuden und sind als Handel und oder Hersteller nicht zu erkennen.

 

Alle Händler wurden dieses Jahr zwecks Einhaltung der genehmigten Aufbewahrungskonzepte geprüft und es gab keine Beanstandungen.