Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0436/2023 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 06.11.2023 | ||
Betreff: | Anfrage bzgl. Kontrollen bei Waffenhändlern im Regionalverband Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 230 KB |
Sachverhalt:
-
Das
Ausschussmitglied Herr Fred Kreutz fragt im Regionalverbandsauschuss am
30.08.2023 unter dem TOP Ö 4 „Verschiedenes“ nach, ob im Regionalverband
Saarbrücken Kontrollen bei Waffenhändlern durchgeführt worden seien.
Antwort:
In § 36 Abs. 1 WaffG heißt es, wer Waffen
oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an
sich nehmen.
Voraussetzung für die Genehmigung eines
Waffenhandels ist unter anderem der Nachweis der sicheren Aufbewahrung (§ 36
Abs. 3 WaffG) der dort zu lagernden Waffen und Munition. Hierzu wird ein
individuell auf die Gegebenheiten des Objektes (Ladenlokal oder Wohngebäude,
Entfernung zur nächsten Polizeidienststelle, Menge Waffen, etc.),
zugeschnittenes Aufbewahrungskonzept erstellt.
In der Zuständigkeit der Waffenbehörde des
Regionalverbandes Saarbrücken gibt es aktuell 4 Inhaber einer Waffenhandels-
und Waffenherstellungserlaubnis.
Nur ein Waffenhändler hält hierzu ein
Ladenlokal vor. Die restlichen Betriebe befinden sich in Wohngebäuden und sind
als Handel und oder Hersteller nicht zu erkennen.
Alle Händler wurden dieses Jahr zwecks
Einhaltung der genehmigten Aufbewahrungskonzepte geprüft und es gab keine
Beanstandungen.