Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0438/2023 | ||
Art: | Informationsvorlage | ||
Datum: | 07.11.2023 | ||
Betreff: | Anfrage bzgl. elektronischer Widerspruchserhebung im Regionalverband Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 280 KB |
Sachverhalt:
-
Das
Ausschussmitglied Herr Roland König fragt im Regionalverbandsauschuss am
30.08.2023 unter dem TOP Ö 4 „Verschiedenes“ nach, ob eine Widerspruchserhebung
per E-Mail im Regionalverband Saarbrücken möglich sei.
Antwort:
A.
Überblick Rechtsgrundlagen
§ 3 Gesetz zur Förderung der
elektronischen Verwaltung Saarland
(EGovG-SL)
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
(1) Jede Behörde ist
verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente,
auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem
qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen. Hierfür bietet
die Behörde auch ein Verschlüsselungsverfahren an.
(2) Jede Behörde ist
verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse
im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung, zu eröffnen.
Auch der Empfang
einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Juni 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils
geltenden Fassung, ist sicherzustellen. Sieht ein Fachverfahren die
ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so
entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren.
Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zuganges durch das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gesetzlich geregelt und vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet, so kann ebenfalls von
der Eröffnung eines Zuganges durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.
§
3a Saarländisches VerwaltungsverfahrensG (SVwVfG)
Elektronische
Kommunikation (im Wesentlichen identisch mit § 3a VwVfG)
(1)
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger
hierfür einen Zugang eröffnet.
(2)
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung
mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des
Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist
nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen
Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen
Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten
Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen
lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der
Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der
Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten
Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss
bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3)
Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für
sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein
Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische
Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten
elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
§
70 VwGO
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen
hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
§ 5 De-Mail Gesetz
Postfach- und Versanddienst
(….)
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss
dem Nutzer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von § 4 in der
Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung
jederzeit nachprüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu
machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung
der sicheren Anmeldung nach § 4. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die
Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen
Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich
die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung
enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen
Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen
oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2
hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat,
muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt,
ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer
pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.
B.
Umsetzung im
Regionalverband
I. Rechtsgültige
elektronische Kommunikation mit dem Regionalverband
Der Regionalverband bietet verschiedene
Möglichkeiten zur rechtsgültigen elektronischen Kommunikation für die Bürger
an, die im Folgenden dargestellt werden. Voraussetzung für eine elektronische Kommunikation
ist immer, dass ein Zugang durch die Verwaltung eröffnet wurde.
Wenn ein Zugang eröffnet wurde, ist zu
unterscheiden, ob der Bürger formfreie Schreiben (§ 3a Abs. 1 VwVfG) oder
formgebundene Schreiben mit Schriftformersatz (§ 3a Abs.1 iVm Abs. 2 VwVfG)
elektronisch übermitteln will.
1. Zugangseröffnung
a. Verpflichtung
zur Zugangseröffnung
§ 3a Abs.1 SVwVfG (und im Wesentlichen
wortgleich das VwVfG, daher im Folgenden: VwVfG) besagt, dass die Übermittlung
elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren zulässig ist, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Wesentlicher Inhalt des § 3a Abs. 1 VwVfG
ist, dass der elektronische Rechtsverkehr mit der Verwaltung, im Gegensatz zum
elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, nicht kraft Gesetztes, sondern
durch die Entscheidung der Verwaltung über das ob und wie der Zugangseröffnung
ermöglicht wird. Mittlerweile hat sich dies allerdings dahingehend geändert,
dass gem. § 3 Abs. 1 EGovG-SL eine Verpflichtung für saarländische Behörden
besteht, im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit einen
Zugang (welcher dies ist, kann von der Verwaltung ausgewählt werden) für die
Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
b.
Was ist unter
„Zugangseröffnung“ zu verstehen?
Die
Zugangseröffnung setzt nach § 3 a I VwVfG voraus, dass bei dem Empfänger
eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben
ist. Zudem muss dieser Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder
konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer
schriftformersetzender Dokumente eröffnet worden sein. Die Widmung ist unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 14/9000, 30 f.)
(NVwZ 2017, 967 Rn. 19, beck-online)
Gibt
die Behörde eine E-Mail-Adresse bekannt, etwa in der Kopf- oder Fußzeile eines
behördlichen Schreibens oder auf ihrer Internetseite, so ist hierin nach der
Verkehrsanschauung grundsätzlich die konkludente Eröffnung des Zugangs iSd § 3a
Abs. 1 VwVfG zu sehen (vgl. zu § 3a VwVfG: BeckOK VwGO, § 70 Rn. 11). Auch
in der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo)
wird eine konkludente Zugangseröffnung liegen, weil dieses in den
Verzeichnisdiensten für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach -
EGVP - für alle Teilnehmer sichtbar ist (jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 3a VwVfG Rn. 67).
c. Zugangseröffnung
im Regionalverband
Der Regionalverband hat den Zugang für die
elektronische Kommunikation auf unterschiedliche Weise eröffnet:
-
EGVP-Bereich durch die Adressen des besonderen
Behördenpostfachs (beBPo);
-
Angabe allgemeiner und personenbezogener
E-Mail-Adressen auf Homepage und Briefköpfen;
-
zudem kann DE-Mail in der Kommunikation mit dem
RVS genutzt werden. De-Mail ist ein E-Mail-Dienst, über den nach der
Identifikation z.B. mit der ID-Funktion des Personalausweises und nachfolgender
Freischaltung verschlüsselt und abesnderauthentifiziert E-Mails verschickt
werden können.
Das bedeutet, dass Bürger über diese
genannten digitalen Wege mit der Verwaltung kommunizieren können. Für die
formfreie Kommunikation sind grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen zu
erfüllen.
Der datenschutzrechtliche Aspekt, dass eine
unverschlüsselte elektronische Kommunikation nicht erfolgen sollte, ist
gesondert davon zu betrachten.
Zum Verschlüsseln von E-Mails können die
Bürger entweder eigene Verschlüsselungsmöglichkeiten nutzen, oder dem RVS über
SEPP-Mail eine verschlüsselte Nachricht zukommen lassen.
Auch wenn die formfreie elektronische
Kommunikation mit der Verwaltung möglich ist, so können sich hier Probleme
ergeben, den Absender zweifelsfrei zu identifizieren. So ist es z.B. im
Regelfall nicht möglich, zu erkennen, ob eine E-Mail tatsächlich von demjenigen
stammt, der als Absender angegeben ist. Dies führt dann in der Praxis dazu,
dass bei Unklarheiten bezüglich des Absenders Nachfragen erfolgen müssen.
Anders ist es, wenn über De-Mail mit
sicherer Anmeldung kommuniziert wird, dann ist eine Identifikation des Postfachinhabers
durch den De-Mail-Anbieter erfolgt. Auch bei der Nutzung eines EGVP-Postfaches
durch den Postfachinhaber ist die Identifikation gewährleistet.
2.
Zugangseröffnung
formgebundene Schreiben mit Schriftformersatz
a.
Allgemein
Aus
dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens §§ 10 VwVfG, 9
SGB X folgt, dass Anträge und sonstige Eingaben der Bürger grundsätzlich nicht
an bestimmte Formen gebunden sind. Damit soll das Verwaltungsverfahren
vereinfacht werden. Es gibt allerdings bestimmte Rechtsvorschriften, die eine
besondere Form auch im Verwaltungsverfahren vorschreiben. Dies ist z.B. für die
Erhebung eines Widerspruchs der Fall.
aa. Zugangseröffnung
Für
die Zugangseröffnung formgebundener Schreiben mit Schriftformersatz gilt § 3a
Abs. 1 VwVfG iVm. § 3a Abs. 2 VwVfG (bzw. SVwVfG).
Auch
für die elektronische Übersendung formgebundener Schreiben mit
Schriftformersatz, muss ein entsprechender Zugang eröffnet worden sein (wie
oben unter B.I beschrieben). Dies ergibt sich schon aus den praktischen
Anforderungen. Auch im Bereich des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
(Einlegung Widerspruch), der nur auf § 3a Abs. 2 VwVfG und nicht auf die
Eröffnung des Zugangs in § 3a Abs. 1 VwVfG verweist, sollte nach dem Willen des
Gesetzgebers nur eine Klarstellung dessen erfolgen, was bereits in § 3a VwVfG
geregelt war und damit die Eröffnung des Zugangs Voraussetzung für die
elektronische Übersendung eines Widerspruchs sein (VGH Baden-Württemberg, Urt.
v. 27.04.2023, 2 S 1/22)
Auch
im Rahmen von § 3a Abs. 2 VwVfG kann die Behörde im Rahmen der oben
dargestellten Vorgaben, selbst entscheiden, welchen der Zugänge sie eröffnet.
Der RVS hat die unter B.I genannten Zugänge auch für schriftformbedürftige
Kommunikation eröffnet. Eine Einschränkung dahingehend, dass über die Zugänge
keine schriftformersetzende Kommunikation stattfinden darf, hat der RVS nicht
gemacht.
bb. Weitere
Voraussetzungen zur Schriftformwahrung
Nach §
3a Abs. 2 VwVfG kann die Schriftform bei elektronischer Übersendung durch den
Bürger an die Behörde grundsätzlich auf vier verschiedenen Wegen ersetzt
werden:
-
Übersendung
eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments an einen dafür
eröffneten Zugang (z.B. per E-Mail oder an das beBPo).
-
Unmittelbare
Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular unter Nutzung eines
elektronischen Identitätsnachweises
-
Bei
Anträgen oder Anzeigen mittels Versendung eines elektronischen Dokuments nach §
5 Abs. 5 De-Mail Gesetz
-
sonstige
sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates (bzw. im Bereich SVwVfG der Landesregierung)
festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten)
authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes
sowie die Barrierefreiheit gewährleisten
b. Zugangswege
im Einzelnen
aa. Schriftformersetzung
mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS)
Die
qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im elektronischen Rechtsverkehr
die Unterschrift des Urhebers des Dokuments.
Gängige
Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur sind die
PDF-Inlinesignatur (die qeS ist Teil eines PDF-Dokumentes) und die detached
Signatur (die qeS befindet sich in einer zweiten Datei neben dem Dokument.
Schriftformbedürftige
Dokumente können dem RVS über die eröffneten elektronischen Zugangswege mit qeS
übermittelt werden. Zur Schriftformwahrung notwendig ist die qeS, wenn die
Übermittlung per E-Mail oder über das EGVP erfolgt.
bb. Schriftformersetzung mittels
elektronischer Formulare § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwVfG
Eine
qeS ist zur Schriftformwahrung nicht notwendig, wenn ein von der Behörde
bereitgestelltes elektronisches Formular genutzt wird.
Ein
derartiges Formular kann allerdings vom Bürger auch nicht ohne weitere
Voraussetzungen schriftformersetzend genutzt werden – vielmehr ist zur
Identifizierung des Absenders ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis
(also zB. Ein Personalausweis mit Identifikationsfunktion § 18 PAuswG)
notwendig.
Derartige
Formulare werden derzeit vom RVS noch nicht angeboten.
cc. Schriftformersetzung
mittels De-Mail § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,3 VwVfG
Eine
elektronische Übermittlungsmethode, die keine qeS erfordert und die dennoch die
Schriftform ersetzt, ist die Nutzung der absenderauthentifizierten De-Mail. Das
elektronische Dokument kann dann sowohl als Anhang als auch als Nachrichtentext
der De-Mail selbst schriftformersetzend sein.
Die
Nutzung der De-Mail ist so wenig verbreitet, dass viele Anbieter es eingestellt
haben, De-Mail-Dienste anzubieten. Entsprechend selten gehen De-Mails beim RVS
ein.
dd. Schriftformersetzung durch sichere
Übermittlungswege, § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwVfG
Die
Schriftform kann auch durch sonstige sichere Verfahren, die durch
Rechtsverordnung (Bund bzw. Land) festgelegt werden, ersetzt werden.
Eine
entsprechende Rechtsverordnung ist bislang nicht ergangen.
C. Zusammenfassung
Die rechtsgültige Kommunikation von Bürgern
mit dem RVS ist auf verschiedene Weise möglich.
Für den Bürger relativ einfach ist die
elektronische Kommunikation solange keine Schriftform gewahrt werden muss.
Sobald Schriftform gefordert ist, müssen immer zusätzliche Voraussetzungen
durch den Bürger erfüllt werden, die in § 3a VwVfG vorgegeben werden. Der RVS
kann von diesen Vorgaben nicht abweichen.
Der Bürger muss also entweder die
eingesandten Dokumente qualifiziert elektronisch signieren (bei Nutzung von
E-Mail oder EGVP-Postfächern). Die einzige Möglichkeit, schriftformersetzend
ohne qualifizierte elektronische Signatur zu kommunizieren, besteht über die
absenderauthentifizierte De-Mail.
Alle Verfahren, die für die
schriftformersetzende Kommunikation vorgesehen sind, werden von den Bürgern so
gut wie nicht genutzt.
Die im RVA
aufgekommene Frage, ob es mittlerweile die Möglichkeit gibt, einen Widerspruch
per E-Mail mit einer entsprechenden digitalen Signatur zu erheben kann somit
positiv beantwortet werden: nicht nur per E-Mail mit qeS, sonderen auch über
ein EGVP-Postfach mit qeS oder via absenderauthentifizierter De-Mail kann
Widerspruch beim RVS erhoben werden.