Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 0124/2024 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 25.03.2024 | ||
Betreff: | Satzung des Jugendamtes für den Regionalverband Saarbrücken |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 237 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,
die Regionalversammlung beschließt
die Satzung des Jugendamtes mit Wirkung zum
Tag nach der Veröffentlichung.
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 10.6.2021 sollen nach §71 Abs. 2 SGB
VIII dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder selbstorganisierte
Zusammenschlüsse nach §4a SGB VIII angehören. Nach §4a SGB VIII sind
selbstorganisierte Zusammenschlüsse solche, „in denen sich nicht in
berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene
Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem
Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht
nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten
der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie
Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von
Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements
zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der
Selbsthilfe.“
Das saarländische Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und
Gesundheit schlägt in einem Grundsatzpapier aus 2022 folgende engere Definition
für selbstorganisierte Zusammenschlüsse vor:
„Als selbstorganisierter Zusammenschluss nach §4a SGB VIII im
Zusammenhang mit § 71 Abs. 2 SGB VIII werde Zusammenschlüsse von Personen
angesehen, die nicht in „berufsständische Organisationen“ der Kinder- und
Jugendhilfe eingebunden sind. Es sollen in erster Linie Betroffeneninitiativen
angesprochen werden. Dies umfasst Adressatinnen und Adressaten von Kinder- und
Jugendhilfeleistungen, die sich selbst vertreten und ihre Interessen nicht
durch Haupt- und Ehrenamtliche vorbringen lassen, die nicht selbst
Leistungsempfänger sind oder waren (z.B. Zusammenschlüsse von betroffenen
jungen Menschen in der Heimerziehung, von sog. „Careleavern“, von Eltern oder
von Pflegeeltern). Außerdem sollen diese Organisationen auf einen längeren Zeitraum
angelegt sein und zum Ziel haben, Leistungsempfänger und
Leistungsempfängerinnen zu stärken. Die Zusammenschlüsse sollen keine
Partikularinteressen vertreten, sondern sollen alle Interessen der Kinder- und
Jugendhilfe vertreten. Die Zusammenschlüsse müssen mit der freiheitlich
demokratischen Grundordnung vereinbar sein. Auch Vereine können
selbstorganisierte Zusammenschlüsse i.S. des §4a SGB VIII darstellen. Ist ein
Zusammenschluss in mehreren Landkreisen bzw. RV tätig, kann eine
Berücksichtigung als Mitglied im JHA nur in dem Landkreis bzw. RV stattfinden,
in dem der Zusammenschluss seinen Hauptsitz hat.“
Eine genauere Vorgabe im Erstes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) des Saarlandes ist
derzeit nicht vorgesehen.
Nach der Kommunalwahl 2024 ist der Jugendhilfeausschuss des
Regionalverbandes neu zu konstituieren. Dazu müssen im Vorfeld Vorschläge für
die Besetzung der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder eingeholt
werden. Um dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zu genügen, muss im Vorfeld
die Satzung des Jugendamtes entsprechend ergänzt werden.
In der
Regionalversammlung am 1.2.2024 wurde die Verwaltung per Beschluss
beauftragt, bis zur nächsten Kommunalwahl eine angepasste Satzung des
Jugendamtes zum Beschluss vorzulegen und einen Aufruf zur Interessensbekundung
an der Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss durchzuführen mit dem Ziel, im neu zu
konstituierenden Jugendhilfeausschuss einen Vertreter/eine Vertreterin eines
selbstorganisierten Zusammenschlusses nach §4a SGB VIII zu beteiligen.
Inzwischen hat der Regionalverband öffentlich dazu aufgerufen, Interesse an einer beratenden Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss anzuzeigen. Am 23. Februar wurde vom Pressereferat eine entsprechende Pressemittelung herausgegeben. Am 26. Februar wurde vom Pressereferat sowohl auf Facebook als auch auf Instagram ein Posting gemacht. Auf Facebook hat der Beitrag bis zum 4. März rund 1.600 Menschen erreicht, auf Instagram knapp 700. Rückmeldefrist ist der 22. März 2024. Danach soll im Unterausschuss Jugendhilfeplanung am 15. April 2024 ein Vorschlag an den Jugendhilfeausschuss zur Besetzung der neuen beratenden Mitgliedschaft inklusive einer Stellvertretung erarbeitet werden.