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Name:0124/2024  
Art:Beschlussvorlage  
Datum:25.03.2024  
Betreff:Satzung des Jugendamtes für den Regionalverband Saarbrücken
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Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,

die Regionalversammlung beschließt

 

die Satzung des Jugendamtes mit Wirkung zum Tag nach der Veröffentlichung.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 10.6.2021 sollen nach §71 Abs. 2 SGB VIII dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach §4a SGB VIII angehören. Nach §4a SGB VIII sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse solche, „in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.“

 

Das saarländische Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit schlägt in einem Grundsatzpapier aus 2022 folgende engere Definition für selbstorganisierte Zusammenschlüsse vor:

„Als selbstorganisierter Zusammenschluss nach §4a SGB VIII im Zusammenhang mit § 71 Abs. 2 SGB VIII werde Zusammenschlüsse von Personen angesehen, die nicht in „berufsständische Organisationen“ der Kinder- und Jugendhilfe eingebunden sind. Es sollen in erster Linie Betroffeneninitiativen angesprochen werden. Dies umfasst Adressatinnen und Adressaten von Kinder- und Jugendhilfeleistungen, die sich selbst vertreten und ihre Interessen nicht durch Haupt- und Ehrenamtliche vorbringen lassen, die nicht selbst Leistungsempfänger sind oder waren (z.B. Zusammenschlüsse von betroffenen jungen Menschen in der Heimerziehung, von sog. „Careleavern“, von Eltern oder von Pflegeeltern). Außerdem sollen diese Organisationen auf einen längeren Zeitraum angelegt sein und zum Ziel haben, Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen zu stärken. Die Zusammenschlüsse sollen keine Partikularinteressen vertreten, sondern sollen alle Interessen der Kinder- und Jugendhilfe vertreten. Die Zusammenschlüsse müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sein. Auch Vereine können selbstorganisierte Zusammenschlüsse i.S. des §4a SGB VIII darstellen. Ist ein Zusammenschluss in mehreren Landkreisen bzw. RV tätig, kann eine Berücksichtigung als Mitglied im JHA nur in dem Landkreis bzw. RV stattfinden, in dem der Zusammenschluss seinen Hauptsitz hat.“

Eine genauere Vorgabe im Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) des Saarlandes ist derzeit nicht vorgesehen.

 

Nach der Kommunalwahl 2024 ist der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes neu zu konstituieren. Dazu müssen im Vorfeld Vorschläge für die Besetzung der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder eingeholt werden. Um dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zu genügen, muss im Vorfeld die Satzung des Jugendamtes entsprechend ergänzt werden.

In der Regionalversammlung am 1.2.2024 wurde die Verwaltung per Beschluss beauftragt, bis zur nächsten Kommunalwahl eine angepasste Satzung des Jugendamtes zum Beschluss vorzulegen und einen Aufruf zur Interessensbekundung an der Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss durchzuführen mit dem Ziel, im neu zu konstituierenden Jugendhilfeausschuss einen Vertreter/eine Vertreterin eines selbstorganisierten Zusammenschlusses nach §4a SGB VIII zu beteiligen.

 

Inzwischen hat der Regionalverband öffentlich dazu aufgerufen, Interesse an einer beratenden Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss anzuzeigen. Am 23. Februar wurde vom Pressereferat eine entsprechende Pressemittelung herausgegeben. Am 26. Februar wurde vom Pressereferat sowohl auf Facebook als auch auf Instagram ein Posting gemacht. Auf Facebook hat der Beitrag bis zum 4. März rund 1.600 Menschen erreicht, auf Instagram knapp 700. Rückmeldefrist ist der 22. März 2024. Danach soll im Unterausschuss Jugendhilfeplanung am 15. April 2024 ein Vorschlag an den Jugendhilfeausschuss zur Besetzung der neuen beratenden Mitgliedschaft inklusive einer Stellvertretung erarbeitet werden.