Betreff
Einheitlicher neuer Landesrahmenvertrag SGB VIII Saarland der Landkreise und des Regionalverbandes im Saarland
Vorlage
0208/2025
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Die Rahmenvereinbarung gemäß § 78a ff. SGB VIII bestand seit 01.01.1999. Die Leistungs- und Entgeltkommission (LEK[1]) nach § 78e SGB VIII meldete im Jahr 2019 den Bedarf einer grundlegenden Überarbeitung der Rahmenvereinbarung nebst Anlagen an. Dabei wurde vor allem ein Anpassungsbedarf an die gesetzlichen Entwicklungen sowie eine Anpassung in Bezug auf die Richt- und Eckwerte formuliert. Die Vertragspartner (Landkreise, LIGA, Verband der Privaten Träger) beschlossen im Jahr 2020 Verhandlungen aufzunehmen und entsprechende Arbeitsgruppen zu bilden.

Der Verhandlungskommission gehörten zuletzt folgende Personen für den Landkreistag an:

  • Benedikt Schäfer (LKWND)
  • Aline Klein (LKMZG)
  • Sandra Klein (LKSLS)
  • Christian Anstäth (SPK)
  • Tanja Horbach (RVSBR)
  • Martina Decker (Geschäftsstelle LKT)

Ab dem Jahr 2021 wurde die Vertretung der Landkreise in der Verhandlungskommission durch

Herrn Norbert Ingenkamp (KomImpuls GmbH) ergänzt und unterstützt. Coronabedingt gab es

eine längere Unterbrechung der Verhandlungen, so dass sich die Verhandlungen bis Ende 2024 hinzogen. Die Verhandlungskommission hat im Dezember 2024 ihre Verhandlungen abgeschlossen und das neue Vertragswerk „Landesrahmenvertrag SGB VIII Saarland (LRV SGB VIII SL)“ dem Landkreistag Saarland als Vereinbarungspartner zur Beschlussfassung zugeleitet. Die Entscheidungsgremien der Vertragspartner stimmten der vorgelegten Rahmenvereinbarung zu, so dass sie zum 01.03.2025 in Kraft treten konnte. Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die neuen Vereinbarungen eine leistungsgerechte und qualitativ hochwertige Vergütung[2] im teilstationären und stationären Bereich der Jugendhilfe im Saarland gewährleistet wird. Die neue Rahmenvereinbarung führt zu größerer Transparenz, rechtssicheren Ergebnissen, nachvollziehbarer Entscheidungsfindung und schnelleren Verhandlungsergebnissen.

Die Hauptkostensteigerung liegt im personellen Bereich. Die Fachkraftquote wurde von 1:1,96 auf 1:1,64 im vollstationären Bereich gesenkt. Damit sollen künftig Personalüberforderungen vermieden und eine intensivere Betreuung der Kinder und Jugendlichen ermöglicht werden. Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen und Dynamiken bedürfen viele Einzelfälle einer intensiveren Betreuung und eines höheren Personaleinsatzes. Durch diese bessere Personalausstattung dürfte auch die Praxis, dass mit dem belegenden Jugendamt im Einzelfall noch weitere Personalkontingente vereinbart werden, obsolet werden. Insofern relativiert sich

die Kostensteigerung, da in der Vergangenheit die Zuverhandlung von weiteren Personalressourcen in sehr vielen Fällen gängige Praxis war. Als Verhandlungserfolg für die Kostenträgerseite dürfte die Begrenzung der Anteile für Leitung und Verwaltung auf 16% der Personalkosten gesehen werden. Hiermit liegen wir künftig bundesweit im unteren Drittel, auch wenn natürlich durch insgesamt steigende Personalkosten prozentual auch die Aufwendungen für Leitung und Verwaltung steigen. Auf jeden Fall schafft eine Kostenbegrenzung auf 16% Planungssicherheit und Kostentransparenz in der Zukunft.

Als weitere Vorteile künftiger Verhandlungen dürfen genannt werden:

Differenzierung der Leistung in angebotsspezifische Grundleistung und individuelle Zusatzleistung. Hierüber entfachten in der Vergangenheit zeitintensive Fachdiskussionen in den Entgeltverhandlungen. Künftig sind die Leistungen bereits im Vorfeld zu differenzieren und voneinander abzugrenzen.


Rechtssicherheit der Vereinbarungstrias Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung auf Basis der Betriebserlaubnis. Neben der Leistungs- und Entgeltvereinbarung wird es künftig auch eine Qualitätsvereinbarung geben und sich die LEK in LQEK weiterentwickeln. Den Leistungsmerkmalen stehen künftig definierte und überprüfbare Qualitätsmerkmale auf Basis der Betriebserlaubnis gegenüber.

Differenzierung der Personalqualifikationen in drei Gruppen und Wegfall einer (intransparenten) Mischkalkulation.

Implementierung des Stundentableaus zur Nachvollziehbarkeit des Personaleinsatzes. Mittels einer Excel-Kalkulation können künftig Personaleinsätze transparent berechnet und nachgewiesen werden. Das Stundentableau ist Teil der Kalkulation und wird den Verhandlungen zugrunde gelegt. Insbesondere im Rahmen der Prüfungsvereinbarung nach § 16 LRV SGB VIII SL können Personaleinsätze mittels Stundentableau nachvollziehbar dargestellt werden.

Einführung Sachkostenrichtwert (SKRW). Einheitliche monetäre Ausstattung und Wegfall der Darlegungspflicht von Unterlagen bei Annahme des SKRW. Hohe Zeitersparnis auf beiden

Seiten. Kalkulierbares Budget. Abbildbare, dynamisierte Kostenentwicklung. Eine Darlegungspflicht erfolgt erst dann, wenn die Richtwerte überschritten werden. Damit erfolgt auch eine Arbeitsentlastung der Geschäftsstelle. Mittels einer Checkliste wird künftig die Vollständigkeit der Antragsunterlagen dokumentiert. Da viele Träger in der Vergangenheit die lineare Anpassung ihrer Entgeltvereinbarung über viele Jahre akzeptiert haben, wurde vereinbart, dass mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung schrittweise die Bestandangebote einer transparenten Entgeltvereinbarung zugeführt werden sollen. Des Weiteren haben sich die Vertragspartner zu einer regelmäßigen Evaluation des Landesrahmenvertrages verpflichtet. Die Veröffentlichung des Landesrahmenvertrages nebst 10 Anlagen erfolgt auf der Homepage des Landesjugendamtes gemeinsam mit den aktuell gültigen Heimrichtlinien und dem Heimverzeichnis der teil- und vollstationären Jugendhilfeangebote.

Frau Horbach steht für Rückfragen zur Verfügung.

Anlage:

Landesrahmenvertrag SGB VIII Saarland (LRV SGB VIII SL) für teil- / stationäre Angebote im Saarland gem. § 78a ff. SGB VIII



[1] jetzt Leistungs-; Qualitätsentwicklung- und Entgeltkommission - LQEK

[2] Eine Einschätzung zu möglichen Kostensteigerungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.