Sachverhalt:
Die Rahmenvereinbarung gemäß § 78a ff. SGB VIII bestand seit
01.01.1999. Die Leistungs- und Entgeltkommission (LEK[1]) nach § 78e SGB
VIII meldete im Jahr 2019 den Bedarf einer grundlegenden Überarbeitung der
Rahmenvereinbarung nebst Anlagen an. Dabei wurde vor allem ein Anpassungsbedarf
an die gesetzlichen Entwicklungen sowie eine Anpassung in Bezug auf die Richt-
und Eckwerte formuliert. Die Vertragspartner (Landkreise, LIGA, Verband der
Privaten Träger) beschlossen im Jahr 2020 Verhandlungen aufzunehmen und
entsprechende Arbeitsgruppen zu bilden.
Der Verhandlungskommission gehörten zuletzt folgende Personen für
den Landkreistag an:
- Benedikt
Schäfer (LKWND)
- Aline Klein
(LKMZG)
- Sandra
Klein (LKSLS)
- Christian
Anstäth (SPK)
- Tanja
Horbach (RVSBR)
- Martina
Decker (Geschäftsstelle LKT)
Ab dem Jahr 2021 wurde die Vertretung der Landkreise in der
Verhandlungskommission durch
Herrn Norbert Ingenkamp (KomImpuls GmbH) ergänzt und unterstützt.
Coronabedingt gab es
eine längere Unterbrechung der Verhandlungen, so dass sich die
Verhandlungen bis Ende 2024 hinzogen. Die Verhandlungskommission hat im
Dezember 2024 ihre Verhandlungen abgeschlossen und das neue Vertragswerk
„Landesrahmenvertrag SGB VIII Saarland (LRV SGB VIII SL)“ dem Landkreistag
Saarland als Vereinbarungspartner zur Beschlussfassung zugeleitet. Die
Entscheidungsgremien der Vertragspartner stimmten der vorgelegten
Rahmenvereinbarung zu, so dass sie zum 01.03.2025 in Kraft treten konnte. Die
Vertragspartner sind sich einig, dass durch die neuen Vereinbarungen eine
leistungsgerechte und qualitativ hochwertige Vergütung[2] im
teilstationären und stationären Bereich der Jugendhilfe im Saarland
gewährleistet wird. Die neue Rahmenvereinbarung führt zu größerer Transparenz,
rechtssicheren Ergebnissen, nachvollziehbarer Entscheidungsfindung und
schnelleren Verhandlungsergebnissen.
Die Hauptkostensteigerung liegt im personellen Bereich. Die
Fachkraftquote wurde von 1:1,96 auf 1:1,64 im vollstationären Bereich gesenkt.
Damit sollen künftig Personalüberforderungen vermieden und eine intensivere
Betreuung der Kinder und Jugendlichen ermöglicht werden. Aufgrund der gesellschaftlichen
Veränderungen und Dynamiken bedürfen viele Einzelfälle einer intensiveren
Betreuung und eines höheren Personaleinsatzes. Durch diese bessere
Personalausstattung dürfte auch die Praxis, dass mit dem belegenden Jugendamt
im Einzelfall noch weitere Personalkontingente vereinbart werden, obsolet
werden. Insofern relativiert sich
die Kostensteigerung, da in der Vergangenheit die Zuverhandlung von
weiteren Personalressourcen in sehr vielen Fällen gängige Praxis war. Als
Verhandlungserfolg für die Kostenträgerseite dürfte die Begrenzung der Anteile
für Leitung und Verwaltung auf 16% der Personalkosten gesehen werden. Hiermit
liegen wir künftig bundesweit im unteren Drittel, auch wenn natürlich durch
insgesamt steigende Personalkosten prozentual auch die Aufwendungen für Leitung
und Verwaltung steigen. Auf jeden Fall schafft eine Kostenbegrenzung auf 16%
Planungssicherheit und Kostentransparenz in der Zukunft.
Als weitere Vorteile künftiger Verhandlungen dürfen genannt werden:
► Differenzierung der Leistung in angebotsspezifische Grundleistung
und individuelle Zusatzleistung. Hierüber entfachten in der Vergangenheit
zeitintensive Fachdiskussionen in den Entgeltverhandlungen. Künftig sind die
Leistungen bereits im Vorfeld zu differenzieren und voneinander abzugrenzen.
► Rechtssicherheit der Vereinbarungstrias Leistungs-,
Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung auf Basis der Betriebserlaubnis.
Neben der Leistungs- und Entgeltvereinbarung wird es künftig auch eine
Qualitätsvereinbarung geben und sich die LEK in LQEK weiterentwickeln. Den
Leistungsmerkmalen stehen künftig definierte und überprüfbare Qualitätsmerkmale
auf Basis der Betriebserlaubnis gegenüber.
► Differenzierung der Personalqualifikationen in drei Gruppen und
Wegfall einer (intransparenten) Mischkalkulation.
► Implementierung des Stundentableaus zur Nachvollziehbarkeit des
Personaleinsatzes. Mittels einer Excel-Kalkulation können künftig
Personaleinsätze transparent berechnet und nachgewiesen werden. Das
Stundentableau ist Teil der Kalkulation und wird den Verhandlungen zugrunde
gelegt. Insbesondere im Rahmen der Prüfungsvereinbarung nach § 16 LRV SGB VIII
SL können Personaleinsätze mittels Stundentableau nachvollziehbar dargestellt
werden.
► Einführung Sachkostenrichtwert (SKRW). Einheitliche monetäre
Ausstattung und Wegfall der Darlegungspflicht von Unterlagen bei Annahme des
SKRW. Hohe Zeitersparnis auf beiden
Seiten. Kalkulierbares Budget. Abbildbare, dynamisierte
Kostenentwicklung. Eine Darlegungspflicht erfolgt erst dann, wenn die
Richtwerte überschritten werden. Damit erfolgt auch eine Arbeitsentlastung der
Geschäftsstelle. Mittels einer Checkliste wird künftig die Vollständigkeit der
Antragsunterlagen dokumentiert. Da viele Träger in der Vergangenheit die
lineare Anpassung ihrer Entgeltvereinbarung über viele Jahre akzeptiert haben,
wurde vereinbart, dass mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung schrittweise
die Bestandangebote einer transparenten Entgeltvereinbarung zugeführt werden
sollen. Des Weiteren haben sich die Vertragspartner zu einer regelmäßigen
Evaluation des Landesrahmenvertrages verpflichtet. Die Veröffentlichung des
Landesrahmenvertrages nebst 10 Anlagen erfolgt auf der Homepage des
Landesjugendamtes gemeinsam mit den aktuell gültigen Heimrichtlinien und dem
Heimverzeichnis der teil- und vollstationären Jugendhilfeangebote.
Frau Horbach steht für Rückfragen zur Verfügung.
Anlage:
Landesrahmenvertrag
SGB VIII Saarland (LRV SGB VIII SL) für teil- / stationäre Angebote im Saarland
gem. § 78a ff. SGB VIII
